Abtei lung V
E-3924/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 1 0
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
28. Juli 2009 / E-8466/2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3924/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Gesuchsteller am 1. April 2007 mit einem für drei Monate gül-
tigen Touristenvisum auf dem Luftweg in die Schweiz gelangte und hier
am 1. Oktober 2007 ein Asylgesuch stellte,
dass er dazu im Wesentlichen ausführte, er sei ein ethnischer Türke
und habe in B._______, Provinz C._______, gelebt,
dass er nach der Heirat seiner Schwester mit einem Kurden grosse
Sympathien für diese Ethnie entwickelt habe und auch in Kontakt mit
anderen Kurden gekommen sei,
dass er im Februar 2006 bei einem Besuch des Gründungslokals der
Demokratik Toplum Partisi (DTP) in D._______ von Polizeibeamten in
Zivil abgeführt und auf den Polizeiposten im Stadtzentrum von
D._______ gebracht worden sei,
dass er von der Sektion für Terrorbekämpfung gedrängt worden sei,
als Spitzel mit den türkischen Behörden zu kooperieren, was er jedoch
abgelehnt habe,
dass er zwei oder drei Wochen danach von zwei zivil gekleideten Poli -
zeibeamten angehalten, nach allfälligen Auslandaufenthalten, der Fa-
milie seines in der Schweiz lebenden Schwagers und allfälligen Auf-
enthalten in deren Herkunftsregion gefragt worden sei,
dass ihm zudem gesagt worden sei, er müsse mit den Behörden zu-
sammenarbeiten,
dass er sich danach entschieden habe, das Heimatland zu verlassen,
dass er deshalb sein Studium in D._______ abgebrochen und sich seit
März 2006 an verschiedenen Orten in der Türkei aufgehalten habe,
dass er im März 2007 ein Schreiben erhalten habe, worin die zuständi-
gen Behörden ihn aufgefordert hätten, sich bei ihnen im Zusammen-
hang mit der Militärdienstpflicht zu melden, er der Vorladung jedoch
keine Folge geleistet habe, zumal er wegen seiner verwandtschaftli-
chen Beziehungen in der türkischen Armee mit dem Schlimmsten
habe rechnen müssen,
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dass er als Beweismittel ein Dokument der Militärdienstbehörde
B._______ vom 17. März 2007 zu den Akten reichte, wonach er für
den Militärdienst aufgeboten worden, aber nicht erschienen sei, und
daher als Deserteur gelte,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. November 2007 das Asylgesuch
des Gesuchstellers vom 1. Oktober 2007 abwies und die Wegweisung
und deren Vollzug anordnete,
dass zur Begründung geltend gemacht wurde, die Vorbringen des Ge-
suchstellers genügten teilweise den Anforderungen an das Glaub-
haftmachen und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht,
dass der Gesuchsteller diese Verfügung in allen Punkten mit Be-
schwerde vom 13. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht
anfocht,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil
E-8466/2007 vom 28. Juli 2009 im vereinfachten Verfahren nach
Art. 111a Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) als offensichtlich unbegründet vollumfänglich abwies,
dass der Gesuchsteller mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" be-
zeichneten und beim BFM eingereichten Eingabe vom 25. Mai 2010
beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 12. November 2007
aufzuheben und festzustellen, dass seit Erlass dieser Verfügung eine
wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage ein-
getreten sei,
dass festzustellen sei, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und
ihm Asyl zu gewähren sei,
dass eventualiter festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung
unzumutbar und von Amtes wegen eine vorläufige Aufnahme anzuord-
nen sei,
dass mittels vorsorglicher Massnahmen die Vollzugsbehörden anzuhal-
ten seien, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen, und auf die
Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten sei,
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dass er seiner Eingabe unter anderem einen "Gerichtsentscheid", eine
"Mitgliedschaftsbestätigung" sowie mehrere Internetausdrucke als Be-
weismittel beilegte,
dass das BFM die Eingabe des Gesuchstellers am 1. Juni 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht überwies mit dem Hinweis, Letzteres sei für
die Behandlung derselben zuständig,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
4. Juni 2010 verfügte, die Eingabe vom 25. Mai 2010 werde als Ge-
such um Revision des Urteils vom 28. Juli 2009 entgegengenommen,
dass das Revisionsgesuch vom Instruktionsrichter nach summarischer
Aktenprüfung als aussichtslos bezeichnet, der Vollzug der Wegwei-
sung nicht ausgesetzt und der Gesuchsteller aufgefordert wurde, bis
zum 21. Juni 2010 einen Verfahrenskostenvorschusses in der Höhe
von Fr. 1'200.– einzuzahlen, unter Androhung der Nichteintretensfolge
im Unterlassungsfall,
dass der Kostenvorschuss am 21. Juni 2010 fristgerecht einbezahlt
wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
6. Juli 2010 auf seine Gefährdungslage hinweisen liess,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung des Revisions-
gesuchs zuständig ist (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1 S. 242 f.),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und
nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsge-
suchs Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung fin-
det,
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dass die Gründe, aus denen das Bundesverwaltungsgericht seine Ur-
teile auf Gesuch hin in Revision zieht, in Art. 121-123 BGG aufgeführt
sind,
dass Gründe, welche von einer um Revision ersuchenden Partei be-
reits mit ordentlicher Beschwerde gegen eine Verfügung des BFM auf
dem Gebiet des Asyls vor Bundesverwaltungsgericht hätten geltend
gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (sinnge-
mäss Art. 46 VGG),
dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte An-
forderungen gestellt werden (Art. 125 BGG; Art. 67 Abs. 3 VwVG) und
die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun ist,
dass anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angeru-
fen und weshalb gerade dieser geltend gemacht wird,
dass mit der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines
rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick
darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu
entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), wobei auf ein
Gesuch nur einzutreten ist, wenn ihm genügend substanziierte, wirkli -
che Rechtsmittelgründe zu entnehmen sind,
dass demgegenüber nicht erforderlich ist, dass die angerufenen Revi-
sionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuch-
steller deren Vorliegen behauptet (vgl. BGE 96 I 279),
dass für allgemeine Kritik am revisionsweise angefochtenen Urteil und
an der dadurch geschützten Verfügung des BFM im Rahmen eines Re-
visionsverfahrens kein Raum besteht und ein Revisionsgesuch nicht
dazu dienen darf, bisherige rechtskräftige Entscheidungen zu untergra-
ben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen, ohne die von Ge-
setz und Praxis gestellten Anforderungen zu beachten (vgl. URSINA
BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und
der Kantone, Zürich 1985, S. 131; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5),
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 25. Mai 2010 im We-
sentlichen geltend macht, dass der politische Druck auf die Kurden so
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stark zugenommen habe, dass die DTP, die als legale Partei politisiert
habe, im Dezember 2009 verboten worden sei,
dass in den letzten sechs Monaten Tausende unter dem Vorwand der
Unterstützung der Kurdischen Arbeiterpartei PKK verhaftet worden
seien,
dass der Gesuchsteller bei einer Rückkehr von der anhaltenden Re-
pressionswelle gegen die Kurden nicht verschont bleiben werde,
dass er wegen seiner politischen Aktivitäten für die DTP vor seiner
Flucht im Jahre 2007 gerichtlich gesucht werde,
dass der Gesuchsteller ein als "Gerichtsentscheid" bezeichnetes Do-
kument vom (...), eine als "Mitgliedschaftsbestätigung" der DTP
bezeichnetes Dokument sowie mehrere Internetartikel als Beweismittel
einreichte,
dass im Revisionsgesuch vom 25. Mai 2010 sinngemäss das Vorliegen
neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel im Sinne der revisions-
rechtlichen Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angerufen
wird,
dass die Vorbringen des Gesuchstellers unter revisionsrechtlichen Ge-
sichtspunkten als nicht erheblich zu erkennen sind,
dass es sich bei dem als "Gerichtsentscheid" bezeichneten Dokument
vom (...) gemäss der vom Gesuchsteller eingereichten Übersetzung
um eine Vorladung zur Befragung handelt,
dass sich aus dieser – entgegen den Ausführungen des Gesuchstel-
lers – nicht ergibt, dass er "wegen seiner politischen Aktivitäten vor
seiner Flucht im Jahr 2007, die er zugunsten der DTP" durchgeführt
habe, "gesucht" werde,
dass der Gesuchsteller ferner nicht darlegt, wann und wie er in den
Besitz dieses Dokuments gelangt sein will,
dass der Gesuchsteller im Übrigen zur Begründung seines Asylge-
suchs gar keine eigenen politischen Aktivitäten geltend gemacht hatte,
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dass es sich gemäss der vom Gesuchsteller eingereichten Überset-
zung des von ihm als "Mitgliedschaftsbestätigung" der DTP bezeichne-
ten Dokuments offensichtlich um ein vom Gesuchsteller selber ausge-
fülltes und unterschriebenes Antragsformular zur Mitgliedschaft han-
delt,
dass dieses vom Gesuchsteller bereits im ordentlichen Verfahren gel-
tend zu machen beziehungsweise einzureichen gewesen wäre und
mithin nicht als Revisionsgrund zu gelten vermag (vgl. Art. 46 VGG),
dass der Gesuchsteller nicht darlegt, warum es ihm nicht möglich ge-
wesen sei, dieses Dokument bereits im vorangegangen ordentlichen
Asylverfahren beizubringen,
dass abgesehen vom Mangel der verspäteten Einreichung auszu-
schliessen ist, dass dieses Dokument bei Vorliegen im ordentlichen
Verfahren zu einer anderen Beurteilung geführt hätte, zumal der Ge-
suchsteller – wie bereits erwähnt – nie geltend machte, politisch tätig
gewesen zu sein,
dass sich schliesslich aus den eingereichten Internetartikeln vom Fe-
bruar und März 2010 zu Verhaftungen in D._______ unter
revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nichts zugunsten des
Gesuchsteller ableiten lässt, zumal diese nicht direkt seine persönliche
Situation beschlagen,
dass schliesslich festzustellen ist, dass der Gesuchsteller seit der mit
Zwischenverfügung vom 4. Juni 2010 vorgenommenen summarischen
Prüfung der Prozessaussichten keine weiteren Aspekte eingebracht
hat, die die Sachbeurteilung in einem anderen Licht erscheinen lassen
könnten,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind, weshalb das Gesuch um Revision
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2009 abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.−
dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63
Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
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dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, das
BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Raemy
Versand:
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