Abtei lung V
E-3925/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
B._______, geboren _______, Syrien,
vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. September 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3925/2006
Sachverhalt:
A.
Im Rahmen ihres in der Schweiz gestellten Asylgesuches vom 19. Mai
2003 machte die Beschwerdeführerin - arabischer Ethnie und aus Da-
maskus stammend - im Wesentlichen geltend, sie sei seit dem Jahre
1998 bei der Baath-Partei in Damaskus als (...) angestellt gewesen
und aufgrund ihrer häufigen Aufenthalte im Libanon habe ihr
Vorgesetzter sie angehalten, dort lebende syrische Staatsangehörige
zu bespitzeln. Sie sei auch schon mehrere Male als Touristin auf Be-
such bei ihrer in der Schweiz lebenden Schwester gewesen und vor ei-
ner für das Jahr 1999 gelpanten Reise in die Schweiz von ihren Vorge-
setzten aufgefordert worden, hier syrische Asylsuchende auszuspio-
nieren und Meldung zu erstatten. Während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz habe sie ihren heutigen Ehemann kennengelernt, habe sich
jedoch auf Geheiss ihrer Eltern und ihres Halbbruders mit einem
Vorgesetzten der Baath-Partei verloben müssen. Um der bereits
arrangierten Heirat zu entkommen, habe sie mit Hilfe ihrer Schwester
erneut ein Visum für die Schweiz beschafft und reiste am 10. Januar
2000 in die Schweiz ein. Nach einer einmaligen Verlängerung einer
Studiumszulassung an der (...) sei das Visum abgelaufen. Am 28.
Februar 2003 heiratete sie einen irakischen Staatsangehörigen mit
vorläufiger Aufnahme in der Schweiz. Nach der Aufforderung der
zuständigen kantonalen Behörden, die Schweiz zu verlassen, habe sie
sich entschlossen, ein Asylgesuch einzureichen. Anlässlich eines
Telefongespräches mit einer Freundin aus dem Libanon habe sie
erfahren, aufgrund ihrer Heirat gelte sie in Syrien als Kollaborateurin
der irakischen Baath-Partei, weshalb sie nicht nach Syrien zu-
rückkehren dürfe. Eineinhalb Jahre später habe sie zudem erfahren,
dass ihr Halbbruder von den syrischen Behörden verhaftet und ihr Va-
ter vom syrischen Geheimdienst während drei Wochen festgehalten
worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 27. September 2005 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Zur Begründung führte das BFM
im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin erst drei Jahre
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nach ihrer Einreise in die Schweiz und vor dem Hintergrund einer dro-
henden Ausschaffung geltend gemachte Verfolgungssituation durch
die heimischen Behörden müsse nach den gesamten Umständen als
nachgeschoben und unglaubhaft beurteilt werden. Die Vorbringen, auf-
grund ihrer Heirat mit einem irakischen Staatsangehörigen als Kollabo-
rateurin der irakischen Baath-Partei zu gelten, sei konstruiert und rea-
litätsfremd. Zudem müsse aufgrund der unsubstanziierten Angaben
zur angeblichen Festnahme ihres Halbbruders und ihres Vaters der
Schluss gezogen werden, dass sie sich dabei auf einen konstruierten
Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Vorgefallenes beziehe. Der Voll-
zug der Wegweisung sei auch in Beachtung des Grundsatzes der Ein-
heit der Familie zulässig, zumutbar und möglich, da die aus medizini-
schen Gründen angeordnete vorläufige Aufnahme ihres Ehemannes
mit Verfügung des BFM vom 27. September 2005 aufgehoben worden
sei und es ihrem Ehemann zumutbar und möglich sei, sich mit ihr ge-
meinsam nach Syrien zu begeben. Nach Erkenntnissen des BFM sei
es für einen irakischen Staatsangehörigen als Ehemann einer syri-
schen Staatsangehörigen problemlos möglich, nach Syrien einzurei-
sen und dort Wohnsitz zu nehmen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Oktober 2005 an die ehemalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Be-
schwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es
sei das Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Beschwerdeführerin in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Vom Vollzug einer Wegweisung aus
der Schweiz sei in jedem Fall abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Zustellung sämtlicher Ver-
fahrensakten und um Gewährung der Fristansetzung zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung. Zudem ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung ihres Rechtsvertre-
ters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Im Weiteren sei die Beschwer-
deführerin durch die Rechtsmittelinstanz zu befragen. Auf die Begrün-
dung der Rechtsbegehren ist, soweit entscheidwesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
D.
Mit Eingabe vom 4. November 2005 wurde eine Bestätigung der
Caritas (...) eingereicht, wonach die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann finanziell "teilunterstützt" würden.
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E.
Mit Verfügung der ARK vom 15. November 2005 wurde festgestellt,
dass das BFM am 9. November 2005 dem Gesuch um Akteneinsicht
nachgekommen sei. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gege-
ben, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsver-
beiständung wurden abgewiesen. Im Weiteren wurde Gelegenheit ein-
geräumt, innert Frist einen ärztlichen Bericht und eine Entbindungser-
klärung betreffend ärztlicher Schweigepflicht einzureichen.
F.
Mit Verfügung der ARK vom 21. Dezember 2005 wurde das mit Schrei-
ben vom 16. Dezember 2005 gestellte Gesuch um Fristerstreckung zur
Einreichung der Beschwerdeergänzung abgewiesen und auf Art. 32
Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) verwiesen.
Im Weiteren wurde festgelegt, dass das vorliegende Verfahren mit dem
hängigen Beschwerdeverfahren des Ehemannes der Beschwerdefüh-
rerin nicht vereinigt, soweit möglich jedoch koordiniert behandelt wür-
de.
G.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2006 reichte die Beschwerdeführerin zwei
sie betreffende ärztliche Berichte und eine Erklärung zur Entbindung
von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten.
Der Feststellung in der angefochtenen Verfügung des BFM vom
27. September 2005, wonach die Beschwerdeführerin in Syrien über
eine stabiles familiäres Bezugsnetz verfüge, hält sie entgegen, in der
Zwischenzeit lebten keine Verwandte mehr in Syrien, weshalb ihr - um
so mehr aufgrund ihrer schweren Erkrankung und der schweren
Krankheit ihres Ehemannes - eine Eingliederung in Syrien verunmög-
licht sei. Zudem gehe sie davon aus, dass ihre schwere Krankheit und
die schwere Krankheit ihres Ehemannes in Syrien gar nicht behandel-
bar seien und selbst wenn dies der Fall sein könnte, wären die Be-
handlungen für sie und ihren Ehemann aufgrund des fehlenden Ein-
kommens und der fehlenden Krankenversicherung nicht bezahlbar. Ein
Vollzug der Wegweisung sei deshalb schon aus medizinischen Grün-
den nicht zumutbar.
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In prozessrechtlicher Hinsicht brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr
sei nicht vollständige Akteneinsicht gewährt worden und ersuchte um
Einsicht in die nicht edierten Aktenstücke sowie um Ansetzung einer
Frist zur Ergänzung der Beschwerde.
In materieller Hinsicht verwies die Beschwerdeführerin auf gewisse
Ausführungen in der Beschwerde vom 28. Oktober 2005 und bekräftig-
te, sie habe es nicht zu verantworten, dass sie keine genauen Informa-
tionen über die Festnahme ihrer Verwandten habe. Auch habe sie an-
lässlich der kantonalen Anhörung dargelegt, wieso sie das Asylgesuch
so spät gestellt habe.
H.
Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2006 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, entge-
gen der Vorbringen in der Beschwerdeschrift sei festzuhalten, dass ge-
mäss gesicherten Erkenntnissen des BFM staatliche syrische Kran-
kenhäuser über gastroenterologische Abteilungen verfügen und in der
Lage sein würden, die Krankheit der Beschwerdeführerin und deren
Folgeerscheinungen angemessen zu behandeln. Ebenso gebe es die
von ihr benötigten Medikamente bzw. pharmakologischen Wirkstoffe.
Zudem sei wiederum nach gesicherten Erkenntnissen des BFM die
Gesundheitsversorgung in Syrien für syrische Staatsangehörige kos-
tenlos. Unter diesen Voraussetzungen sei davon auszugehen, dass die
notwendige medizinische Behandlung für die Beschwerdeführerin, die
zudem aus der Hauptstadt Syriens stamme, auch dort gewährleistet
und somit eine Rückkehr dorthin aus medizinischer Sicht zulässig bzw.
zumutbar sei.
Im Rahmen der Vernehmlassung hat das BFM Abklärungen durch die
Schweizer Vertretung in Damaskus veranlasst. Dabei habe sich ge-
mäss der Botschaftsauskunft vom 4. Mai 2006 herausgestellt, dass es
die von der Beschwerdeführerin bezeichnete heimatliche Wohnadres-
se in Damaskus gar nicht gebe. Weiter habe ein Onkel der Beschwer-
deführerin gegenüber der Vertrauensperson der Schweizer Vertretung
angegeben, dass der Vater der Beschwerdeführerin noch in Damaskus
wohne und arbeite. Die Familie der Beschwerdeführerin sei eine alte
Damaszener Familie, von der noch sehr viele Mitglieder in Damaskus
leben würden. Damit stehe fest, dass die Beschwerdeführerin entge-
gen ihren Angaben dort nicht auf sich alleine gestellt wäre. Zudem
habe sie eine überdurchschnittliche Ausbildung genossen und qualifi-
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zierte Berufserfahrung, so dass sie zusammen mit ihrem Ehemann in
Damaskus eine neue Existenz aufbauen könne. Entgegen der Bestrei-
tung der Beschwerdeführerin bestehe kein Anlass, an den durch die
Auskünfte der Schweizer Vertretung gesicherten Erkenntnissen zu
zweifeln, wonach ihr Ehemann nach einer Heirat mit einer syrischen
Staatsangehörigen jederzeit eine Aufenthaltsbewilligung für Syrien er-
halten könne.
I.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Januar 2007
wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, sich innert
Frist zur Vernehmlassung des BFM schriftlich zu äussern.
J.
Mit Eingabe vom 2. April 2007 nahm die Beschwerdeführerin zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung. Als Beilage wurde ein ärztlicher Be-
richt vom 17. August 2006 eingereicht. Die Behauptung des BFM, wo-
nach die Gesundheitsversorgung in Syrien kostenlos sei, stimme nicht.
Es gebe auch keine Krankenversicherungen. Der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin sei weiterhin nicht stabil, zudem habe sie
starke Depressionen. Entsprechende aktuelle Arztberichte würden
nachgereicht. Die chronische Krankheit der Beschwerdeführerin sowie
die weiteren gesundheitlichen Komplikationen und die Depressionen
könnten in Syrien nicht behandelt werden.
Zur familiären Situation legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung
bei, aus der hervorgehe, dass die Eltern zwischenzeitlich in Beirut le-
ben würden. Auf die Auskunft des Onkels im Rahmen der Botschafts-
abklärungen könne nicht abgestellt werden, da er anlässlich des tele-
fonischen Kontaktes mit der Schweizer Vertretung nicht habe sicher
sein können, ob nicht allenfalls der syrische Geheimdienst über die El-
tern Auskünfte einhole und er wohl aus Angst falsche Angaben ge-
macht habe. Es werde jedoch zusätzlich beantragt, durch die Schwei-
zerische Botschaft in Beirut abzuklären, ob die Eltern der Beschwerde-
führerin dort leben würden.
Im Weiteren wurde vorgebracht, aufgrund der sehr gespannten Lage
zwischen Syrien und Irak würde einem Iraker auch als Ehemann einer
syrischen Staatsangehörigen in Syrien keine Aufenthaltsbewilligung
erteilt.
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K.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein
Kurzschreiben ihres behandelnden Psychiaters vom 14. Mai 2007 zu
den Akten.
L.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 wies die Beschwerdeführerin das
Bundesverwaltungsgericht darauf hin, die zuständige kantonale Behör-
de habe beim BFM ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung mit einem positiven Antrag gestellt. Sie schlage deshalb vor, mit
der vorliegenden Angelegenheit zuzuwarten, bis das BFM betreffend
Aufenthaltsbewilligung entschieden habe.
M.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 hat das BFM die Zustimmung zur
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegen-
den persönlichen Härtefalles gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG verweigert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
Seite 7
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hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 Abs. 1und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu
Recht eingetreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2006 ge-
stellte Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht in die Dokumente
B11/1, B13/1 und B14/1 hatte die ARK zu Recht nicht in einer Zwi-
schenverfügung behandelt, um darüber im Endentscheid zu befinden.
Bei der Akte B11/1 handelt es sich um ein blosses Gesuch des Kan-
tons um vordringliche Behandlung des Asylgesuchs, welches materiell
für die Entscheidung nicht von Belang war. Die Akten B13/1 und B14/1
stellen BFM-interne arbeitsorganisatorische Anleitungen dar, die per
se ebenfalls klarerweise nicht dem Anspruch auf Akteneinsicht unter-
liegen, was die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Rechtsver-
treter anhand des Aktenverzeichnisses unschwer hätte erkennen kön-
nen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind dies keine Ak-
ten, die sie zur Wahrung ihrer Rechte hätte kennen müssen. Durch die
jeweiligen Bezeichnungen im Aktenverzeichnis des BFM war vorlie-
gend auch eine hinreichende Transparenz gewährt. Das Gesuch um
ergänzende Akteneinsicht und um Fristansetzung einer Beschwerdeer-
gänzung ist demnach abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Person, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religi-
on, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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4.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausrei-
se vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen.
Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen
der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulas-
ten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.4 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
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terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.).
5.
5.1 Vorab gilt festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hin-
reichend abgeklärt und erstellt ist. Der Antrag, die Beschwerdeführerin
sei durch die Rechtsmittelinstanz anzuhören, ist abzuweisen.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten
zum Schluss, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung den von der Beschwerdeführerin in der vorgebrachten Form gel-
tend gemachten Sachverhalt im Sinne von Art. 7 AsylG als nicht glaub-
haft gemacht erkannt hat.
5.3 So ist mit dem BFM einig zu gehen, wonach die Vorbringen der
Beschwerdeführerin, von den syrischen Behörden als Kollaborateurin
der irakischen Baath-Partei gesucht zu werden und daraus abgeleitet
seien ihr Halbbruder und ihr Vater verhaftet worden, aufgrund der Ak-
ten als konstruierter Sachverhalt erscheinen muss. Auf die Begrün-
dung in der angefochtenen Verfügung und die Ausführungen im Rah-
men der Vernehmlassung kann - um unnötige Wiederholungen zu ver-
meiden - grundsätzlich verwiesen werden. Die Entgegnungen der Be-
schwerdeführerin im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens vermögen
die nachvollziehbaren und überzeugenden Erwägungen des BFM in
entscheidrelevanter Hinsicht nicht zu entkräften. Darüber hinaus ist
festzustellen, dass die zeitliche Einordnung der angeblichen Verhaftun-
gen widersprüchlich ausgefallen ist. Die Beschwerdeführerin führte an-
lässlich der Befragung in der Empfangsstelle Basel aus, ihr sei auf-
grund ihrer Heirat vorgeworfen worden, mit der irakischen Baath-Partei
zusammenzuarbeiten und deshalb sei ihr Vater für drei Wochen festge-
halten und darauf ihr Halbbruder festgenommen worden (B1/8 S. 5).
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Die Heirat mit ihrem irakischen Ehemann fand am 28. Februar 2003
statt. Gemäss den Angaben bei der kantonalen Befragung hingegen
soll ihr Halbbruder Mitte des Jahres 2001 festgenommen und ihr Vater
Ende des Jahres 2001 festgehalten worden sein (B12/23 S. 16). Diese
unterschiedlichen Angaben sind aufgrund der Aktenlage nicht mit ei-
nem allfälligen Missverständnis zu vereinbaren und lassen auf einen
erdachten konstruierten Sachverhalt schliessen.
5.4 Auch gilt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe
des mehrjährigen Rechtsmittelverfahrens aufgrund der Aktenlage kei-
ne Anstrengungen erkennen liess, den geltend gemachten Sachver-
halt auch nur ansatzweise mit probaten Mitteln zu stützen, was ange-
sichts der von ihr geltend gemachten Ernsthaftigkeit der drohenden
Nachteile überraschen müsste, wenn sie tatsächlich bestünden. Daran
vermag auch der blosse Hinweis der Beschwerdeführerin in der Einga-
be vom 2. April 2007 nichts zu ändern, wonach ihr Halbbruder weiter-
hin verschollen sei und weder sie noch ihre anderen Angehörigen je
wieder etwas von ihm gehört hätten.
5.5 Die Beschwerdeführerin vermochte im vorliegenden Verfahren die
Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf die weiteren im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Ausführungen, angebotenen
Beweismittel und Verfahrensanträge einzugehen, da diese in ent-
scheidwesentlicher Hinsicht nichts ändern. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch daher zu Recht und im Resultat mit zutreffender Begrün-
dung abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
Seite 11
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Seite 12
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen.
Im Weitern ist festzuhalten, dass der EGMR grundsätzlich keinen
durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konven-
tionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer,
sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen; nur bei
Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anerkennt der EGMR aus-
nahmsweise, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Ent-
fernungsmassnahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. Urteil
des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Be-
schwerde Nr. 26565/05], Ziff. 42; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1.
S. 211 f.).
Seit dem Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich im Jahre 1997 hat der
EGMR in keinem einzigen Fall festgestellt, dass der in Aussicht ge-
nommene Vollzug der Wegweisung eines Ausländers wegen dessen
Gesundheitszustands eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen
würde (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinig-
tes Königreich, Ziff. 34). Die Tatsache, dass die Lebenserwartung ei-
nes Ausländers im Falle seiner "Ausweisung" deutlich herabgesetzt
würde, reicht nach der Rechtsprechung des EGMR für sich genommen
nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen
(vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 42). Der EGMR hält es für geboten, die im Be-
schwerdeverfahren D. gegen Vereinigtes Königreich festgelegte und in
der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizube-
halten: Er erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete dro-
hende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unter-
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lassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resul-
tiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit
und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im
Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. a.a.O., Ziff. 43). Obwohl viele der in
ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen ha-
ben, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen
und politischen Rechte ab (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Überdies
wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich
zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemein-
schaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Ein-
zelnen inne; Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit
sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen
Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventi-
onsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat
unterscheiden kann (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Während es ange-
sichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der
Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Mass an
Flexibilität bewahrt, um "Ausweisungen" in Ausnahmefällen zu verhin-
dern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche
Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbe-
schränkter Gesundheitsversorgung für alle Ausländer ohne Aufent-
haltsrecht in seinem Gebiet zu mildern (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44).
Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu
grosse Bürde auferlegen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44).
Folglich gebietet Art. 3 EMRK nicht die Aufnahme kranker oder pflege-
bedürftiger Personen aus Staaten, in denen mangels eines ausgebau-
ten Gesundheitssystems im Heimatstaat schlechtere Behandlungs-
möglichkeiten als im Aufenthaltsstaat zur Verfügung stehen (so schon
EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41 f. und EMARK Nr. 7 E. S. 47 f.).
Ein im Vergleich zur Schweiz allfälliger schlechterer medizinischer
Standard in Syrien für die weitere medizinische Betreuung der
Beschwerdeführerin würde unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
somit kein relevantes völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine
Lage in Syrien nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbe-
völkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Zudem ge-
hört die Beschwerdeführerin der Bevölkerungsmehrheit der Araber an,
weshalb sie auch wegen ihrer Ethnie keinen Behelligungen ausgesetzt
ist. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen in gene-
reller Hinsicht nicht unzumutbar.
Die Beschwerdeführerin macht auf Rechtsmittelebene geltend, der
Vollzug der Wegweisung sei entgegen der Einschätzung des BFM ins-
besondere aufgrund des inzwischen fehlenden familiären Beziehungs-
netzes in Syrien und infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung
sowie der schweren Krankheit ihres Ehemannes nicht zumutbar.
Das Gericht hat keine Veranlassung, an den Erkenntnissen des BFM
zu zweifeln, wonach die medizinische Behandlung der Beschwerdefüh-
rerin in Syrien gewährleistet ist. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf
die Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM vom 19. Juni 2006
verwiesen werden (vgl. auch vorstehend unter H.). Die Entgegnungen
der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 2. April 2007
bezüglich der medizinischen Aspekte vermögen in entscheidrelevanter
Hinsicht nicht durchzudringen. Selbst wenn die Behandlungsmöglich-
keiten in Syrien nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz ent-
sprechen sollten, macht dies den Vollzug indes noch nicht unzumutbar,
zumal in casu nicht von einer ungenügenden Möglichkeit der Behand-
lung gesprochen werden kann, die eine drastische und lebensbedro-
hende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen
würde (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157
f.).
Auch psychotherapeutische Leistungen werden in Syrien angeboten,
so dass der ärztlichen Bestätigung vom 14. Mai 2007, wonach die Be-
schwerdeführerin in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung
stehe, kein entscheidwesentliches Gewicht beigemessen werden
kann.
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Zudem ist mit dem BFM einig zu gehen, dass die staatliche Gesund-
heitsvorsorge in Syrien grundsätzlich kostenlos ist, auch wenn dazu
einschränkend festzustellen gilt, dass auch in staatlichen Krankenhäu-
sern ein privates "Beigeld" für Ärzte erwartet wird und üblich ist.
Auch wenn die Eltern der Beschwerdeführerin aktuell nicht mehr in Sy-
rien (Damaskus), sondern in Beirut leben, vermag dieser Umstand den
Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen zu lasssen.
Es ist mit der Botschaftsauskunft vom 4. Mai 2006 davon auszugehen,
dass noch einige Mitglieder der alteingessenen Familie der Beschwer-
deführerin in Damaskus leben. Zudem hat die Beschwerdeführerin
eine überdurchschnittliche Ausbildung genossen und kann eine qualifi-
zierte Berufserfahrung ausweisen. Es ist somit mit dem BFM festzu-
stellen, dass sie zusammen mit ihrem Ehemann - bezüglich des Ehe-
mannes der Beschwerdeführerin wird die Zumutbarkeit des Vollzuges
der Wegweisung nach Damaskus mit Urteil des Bundesverwaltungsge-
richtes in der Beschwerdesache E-3924/2006 bestätigt - in Damaskus
eine neue Existenz aufbauen kann. Hinzu kommt, dass von der in der
Schweiz lebenden Schwester der Beschwerdeführerin erwartet werden
darf, im Bedarfsfall zumindest in der Startphase eine gewisse finanzi-
elle Unterstützung zu bieten.
Der Antrag, es durch die Schweizerische Botschaft in Beirut abzuklä-
ren, ob die Eltern der Beschwerdeführerin dort leben würden, ist dem-
nach abzuweisen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
7.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung aufgrund des vorhan-
denen Reisepasses vorliegend auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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