B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3925/2013
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
A._______, geboren (…), Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zur Verbesserung
seiner wirtschaftlichen Lage im Jahr 2008 sein Heimatland verlassen ha-
be und nach Frankreich gereist sei, wo er sich fünf Jahre aufgehalten und
bisweilen gearbeitet habe,
dass er in der Hoffnung auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 25. März
2013 in die Schweiz eingereist sei und am 28. März 2013 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte, auf
welches das BFM mit Verfügung vom 24. Juni 2013 – am 29. Juni 2013
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer mit undatierter, französischsprachiger Einga-
be (Poststempel: 3. Juli 2013) ans BFM gelangte, darin sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung bean-
tragte und diesen Antrag mit humanitären Überlegungen begründete,
dass diese Eingabe vom BFM am 9. Juli 2013 mit den vorinstanzlichen
Akten ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass keine hohen formellen Anforderungen an die vom nicht vertretenen
Beschwerdeführer selbst verfasste Beschwerde zu stellen sind und zu
seinen Gunsten auf die innert Beschwerdefrist und angesichts einer sinn-
gemässen Formulierung von Begehren und Begründung auch formge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass indessen die Asylgewährung nicht Gegenstand des Verfahrens
ist, weshalb auf dieses sinngemässe Begehren nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im
Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe ausschliesslich wirt-
schaftliche Gründe für sein Asylgesuch geltend gemacht und ersuche die
Schweiz nicht um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, wes-
halb kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt worden sei,
dass auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht
erfüllen – d.h. in denen eine Person nicht zu erkennen gibt, dass sie die
Schweiz um Schutz vor Verfolgung i.S. von Art. 3 AsylG nachsucht – nicht
eingetreten wird (Art. 32 Abs. 1 AsylG),
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dass eine Person somit zum Ausdruck bringen muss, sie werde in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
oder habe begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht bestreitet, dass er
einzig aus wirtschaftlichen Gründen Asyl verlangt hat und die Gutheis-
sung seiner Beschwerde – wie schon seines Asylgesuchs – allein aus
humanitären Gründen wünscht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 18
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Wegweisungsvollzug unzulässig ist, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Rückkehr des Ausländers in sein Heimat-
land entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person
in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33
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Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), oder in dem ihr eine menschenrechtswid-
rige Behandlung i.S. von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) droht,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung oder eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist, abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Truong
Versand: