B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3925/2014
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Tschad (bzw. Sudan),
alias B._______, geboren (…), Tschad,
alias C._______, Geburtsdatum unbekannt, Tschad,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juli 2014 / N (…).
E-3925/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer wurde in Chiasso am 24. Mai 2014 nach der
Ankunft des Regionalzugs aus Mailand von Schweizer Grenzbeamten
kontrolliert. Er trug keinen Personalausweis auf sich. Er ersuchte unter
der Identität "A._______, geboren (…), Sudan" um Asyl, worauf ihm die
Einreise bewilligt wurde.
A.b. Mit Zuweisungsentscheid des BFM vom 26. Mai 2014 wurde er dem
gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testpha-
sen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. Sep-
tember 2013 (TestV 142.318.1) dem Testbetrieb Zürich zugewiesen.
A.c. Daktyloskopische Abklärungen des BFM vom 27. Mai 2014 in der
Eurodac-Datenbank ergaben, dass er in Italien anlässlich einer Asylge-
suchstellung vom (…) 2011 registriert worden ist.
A.d. Am 16. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zur Per-
son und zum Asylverfahren in Italien befragt, indessen nicht eingehend zu
den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland.
Er erklärte, er heisse A._______ und sei tschadischer Staatsbürger. Es
sei für ihn unerklärlich, weshalb er anfänglich gegenüber den Grenzbe-
amten und auf dem Personalienblatt der Empfangsstelle Chiasso die su-
danesische Staatsbürgerschaft angegeben habe. Er sei als Kleinkind aus
dem Tschad nach Libyen gelangt, wo er fortan gelebt habe. Nachdem er
dort die Schulen (Primar-, Sekundar- und ein Jahr lang Mittelschule)
durchlaufen habe, sei er im Gastgewerbe und als Lastwagenfahrer er-
werbstätig gewesen. Nach einem zweimonatigen Aufenthalt im Jahr 2011
in Italien, wo er kein Asylgesuch gestellt habe, habe er die italienischen
Behörden um Unterstützung seiner Rückführung nach Libyen ersucht. Er
habe ihnen dabei seinen originalen Geburtsschein ausgehändigt. In der
Folge habe Italien Abklärungen bei den tschadischen Vertretungen in
Belgien und Frankreich getätigt, wobei erstere geantwortet habe. Da Ita-
lien ihn wegen des Krieges nicht nach Libyen habe zurückführen können,
sei er mit Unterstützung der International Organization for Migration (IOM)
am (…) 2011 freiwillig auf dem Luftweg via Frankreich (Transit) in den
Tschad zurückgekehrt.
Im (…) 2013 habe er sein Heimatland erneut verlassen und sei via Niger
über Libyen (Aufenthalt von sieben Monaten in Kufra und von drei Mona-
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ten in Tripolis) nach Italien (Sizilien) und von dort auf dem Landweg in die
Schweiz gelangt. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur
Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und einer allfälligen Überstel-
lung nach Italien bestritt er die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur
Behandlung des Asylgesuchs nicht, machte aber geltend, nicht nach Ita-
lien zurückkehren zu wollen. Er habe dort keine Hilfeleistungen erfahren.
Die italienischen Behörden hätten ihm zu verstehen gegeben, dass er
sich nicht in Italien aufhalten dürfe. Ausserdem habe er gesehen, wie die
Leute dort gelitten hätten. Er gab an, physisch und psychisch gesund zu
sein und keine Probleme zu haben.
A.e. Das vom BFM am 17. Juni 2014 in Anwendung von Art. 18 Abs. 1
Bst. b der sog. Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist) an die italienischen Behörden ge-
stellte Ersuchen um Rücknahme des Beschwerdeführers (sog. take back-
Verfahren) wurde von diesen am 1. Juli 2014 gutgeheissen. In Italien war
dieser unter der Identität B._______ registriert.
A.f. Der Beschwerdeführer reichte dem BFM Kopien der Identitätskarte
und des Führerscheins seines Vaters sowie ein libysches Schulzeugnis
lautend auf A._______ ein. Von seinem Geburtsscheins liegen nur Frag-
mente vor; er wird darin als C._______ bezeichnet, Geburtsdatum ist
nicht ersichtlich, wohl aber der Geburtsort: D._______ (Tschad).
A.g. Das BFM lud die Rechtsvertretung zur Stellungnahme zum Verfü-
gungsentwurf ein. Nachdem die Rechtsvertreterin am 2. Juli 2014 die Ein-
reichung von Beweismitteln für den Nachweis der erfolgten Ausreise aus
dem Schengen-Raum im Jahr 2011 in Aussicht gestellt hat, teilte das
BFM am 4. Juli 2011 (per E-Mail) mit, ohne Stellungnahme sei mit der Er-
öffnung der Verfügung ab 9. Juli 2014 zu rechnen.
Am 7. Juli 2014 teilte die Rechtsvertreterin dem BFM mit, die kontaktierte
IOM habe sich geweigert, dem Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner
Ausreise auszustellen, weil dessen Name mit seiner auf C._______ lau-
tenden Geburtsurkunde nicht übereinstimme. Die IOM Italien verfüge
über kein systematisches Aktenführungssystem; mithin sei es für den Be-
troffenen unmöglich, an eine solche Bestätigung zu gelangen. Es werde
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deshalb das BFM ersucht, im Rahmen seiner ihm obliegenden Untersu-
chungspflicht diese Bestätigung zu beschaffen.
A.h. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. Juli 2014 trat das BFM
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO i.V.m. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
nach Italien weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Bundesamt stellte zu-
dem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu, und händigte dem Beschwerdeführer die edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
Das BFM erkannte, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aufgrund der Dublin-III-VO an Italien über-
gegangen sei. Die Verlässlichkeit des Eurodac-Treffers sei höher zu wer-
ten als die gegenteiligen Beteuerungen des Beschwerdeführers. Es gebe
keine Hinweise, dass sich Italien nicht an die EU-Aufnahmerichtlinie oder
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Italien habe sei-
ner Rückübernahme am 1. Juli 2014 zugestimmt. Seine Behauptung, er
sei im (…) 2011 mit Hilfe der IOM ins Heimatland zurückgekehrt und im
Frühjahr 2014 wieder illegal nach Italien gereist, sei unglaubhaft, zumal
sie weder genügend substanziiert noch motiviert seien. Italien sei über
seine Angaben betreffend Heimreise informiert worden und habe dem
Rückübernahmeersuchen dennoch entsprochen.
A.i. Ein am 9. Juli 2014 dem BFM übermitteltes, in eine Amtssprache
übersetztes Schreiben des Beschwerdeführers dürfte sich mit der Zustel-
lung der Verfügung gekreuzt haben. Darin bestätigte dieser, dass er
zweimal nach Europa gereist sei. Er beantragte, nicht nach Italien über-
stellt zu werden, da die dortige Situation schwierig sei. Er wünsche, hier
ein Leben in Frieden und mit der Perspektive auf Ausbildung zu führen.
B.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingaben seiner Rechtsvertreterin vom
14. Juli 2014 per Telefax und Post beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. In formeller Hinsicht er-
suchte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren
und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von vorsorglichen Mass-
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nahmen abzusehen. Er forderte zudem die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Mit der Beschwerde wurden 16 Beilagen zu den Aktivitäten der
wichtigen Akteure in diesem Verfahren (namentlich die Korrespondenz
der Rechtsvertreterin mit der IOM) eingereicht.
C.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 14. Juli 2014 den Vollzug bis
zum Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach
Eingang der vorinstanzlichen Akten provisorisch aus. Nach Eingang der
vorinstanzlichen Akten wurde mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2014
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuerkannt,
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutge-
heissen und die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen.
D.
Die Vernehmlassung des BFM datiert vom 8. August 2014 und die nach
gewährter Akteneinsicht eingereichte Replik des Beschwerdeführers und
ein Begleitschreiben datieren vom 28. August 2014.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl.
Art. 31 VGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb Zü-
rich kommt zudem die Verordnung vom 4. September 2013 über die
Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im
Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4
Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
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zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV; Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliess-
lich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2).
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
Vorliegend gelangte das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates
für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])
zur Anwendung. Darauf basierend ist seit dem 1. Januar 2014 in allen
Staaten der Europäischen Union die Dublin-III-VO anwendbar (Art. 49
Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen
der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der
Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) hat
der Bundesrat der Europäischen Union mitgeteilt, dass die Schweiz den
Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechts-
ordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember
2013 wurde festgehalten, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014
vorläufig angewendet, mit Ausnahme deren Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3
und Art. 28. Folglich kommt, gestützt auf das DAA, in der Schweiz seit
dem 1. Januar 2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung, soweit gemäss
Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mit-
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gliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Ra-
tes vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) vorbehalten bleibt.
3.2. Das Asylgesuch in der Schweiz datiert vom 24. Mai 2014. Mithin ist
neues Dublin-Recht anzuwenden.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO oder Dublin-III-VO haben die Mitglied-
staaten jeden Asylantrag zu prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der
Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der An-
trag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien
des Kapitels III der Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird.
Der nach Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen An-
tragsteller aus einem Drittstaat, dessen Antrag hängig ist oder abgelehnt
worden ist und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt
hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO
wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b oder d Dublin-III-VO).
Das im Schengen-Raum registrierte Asylgesuch des Beschwerdeführers
datiert vom (…) Juli 2011 und wurde in Italien gestellt. Der Beschwerde-
führer bestritt in seiner Befragung zwar vehement, dass er dort um Asyl
nachgesucht habe. Dem daktyloskopisch erhärteten Nachweis seiner
Gesuchstellung durch das Eurodac-System ist allerdings mehr Glauben
zu schenken als seinen Behauptungen. Sein Aufenthalt in Italien und das
dort von ihm eingeleitete Asylverfahren gelten damit als erstellt.
Aufgrund dieser Umstände hat das BFM am 17. Juni 2014 zu Recht die
italienischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO um Rück-
nahme des Beschwerdeführers gebeten. Mit der Gutheissung des Über-
nahmeersuchens vom 1. Juli 2014 haben diese die Zuständigkeit Italiens
anerkannt. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.
3.3. Voraussetzung für die Anwendung der vorstehend dargelegten Dub-
lin-Bestimmungen bleibt jedoch, dass in der Zwischenzeit die Zuständig-
keit des angefragten Staates, der aufgrund der Auswertung eines Euro-
dac-Treffers als zuständiger Staat erscheint, nicht erloschen ist. Die
Pflichten eines an sich zuständigen Mitgliedstaates erlöschen beispiels-
weise, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitglied-
staaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Dritt-
staatsangehörige sei im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat aus-
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gestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO bzw. Art.
18 Abs. 1 Dublin-III-VO). Nach der Dauer einer über dreimonatigen Ab-
wesenheit vom Schengen-Raum gilt ein in einem neuen Mitgliedstaat ge-
stellter Antrag in der Regel als Startpunkt für ein neues Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Mitgliedstaates (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Indessen existiert auch eine Ausnahmeregelung im Dublin-Regelwerk, die
nach einem Erlöschen bei erneuter Antragstellung in einem ersuchenden
Mitgliedstaat den ursprünglich zuständigen Staat unter Einhaltung der re-
levanten Verfahrensbestimmungen für Wiederaufnahmeersuchen (Kapitel
VI der Dublin-III-VO, dort insbes. Art. 23 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO), mit-
hin innert einer zeitlichen Frist von drei Monaten ab Antragstellung und
spätestens zwei Monate nach Vorliegen eines Eurodac-Treffers für das
neue Asylgesuch als zuständigen Staat verpflichten kann (vgl. CHRISTIAN
FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Das europäische Asyl-
zuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K6 zu Art. 18, S. 170; K3 zu Art.
23 Abs. 2, S. 201). Bezüglich weiterer Ausführungen ist auf die entspre-
chenden Dublin-VO-Bestimmungen zu verweisen.
3.4. Der Beschwerdeführer behauptet, sich zweimal in Italien (2011 und
ab Ende 2013/Anfang 2014) aufgehalten zu haben. Er habe am (…) 2011
mit Hilfe der IOM das Schengen-Gebiet (Italien/Frankreich) auf dem Luft-
weg in Richtung Tschad freiwillig verlassen und sei im Frühjahr 2014 via
Italien in den Schengen-Raum zurückgekehrt, mithin über zwei Jahre
später. Würde dies der Wahrheit entsprechen, wäre die sich aus dem
Erstaufhalt ergebende Zuständigkeit Italiens erloschen.
Das BFM glaubte ihm jedoch die Angabe einer von der IOM unterstützten
Ausreise im Jahr 2011 und einer Wiedereinreise um den Jahreswechsel
2013/14 in den Schengen-Raum nicht (vgl. Sachverhalt). Der E-Mail-
Verkehr vom 7. und 9. Juli 2014 lasse zwar gewisse Parallelen einer dem
BFM nicht bekannten Person, die mit Unterstützung der IOM am 21. Ok-
tober 2011 nach Tschad zurückgekehrt sei, mit dem Beschwerdeführer
erkennen. Indessen hüte sich die IOM, zu bestätigen, dass es sich bei
der von ihr repatriierten Person und dem Beschwerdeführer um dieselbe
Person handle. Ausserdem lägen die im Schriftverkehr zwischen der IOM
und der Rechtsvertreterin produzierten E-Mails nur in Form von Kopien
schlechter Qualität vor und mit unvollständigen, nicht verifizierbaren An-
hängen. Über die Authentizität des eingereichten Führerausweises (des
Vaters des Beschwerdeführers) und der Kopien von Reisepassauszügen
lasse sich nichts aussagen. Die IOM behaupte zwar, ein Foto- und Unter-
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Seite 9
schriftenvergleich des Beschwerdeführers mit der repatriierten Person
würden übereinstimmen. Indes sei nicht klar, welche Fotos und Unter-
schriften miteinander verglichen worden seien. Der E-Mail-Verkehr sei
dem BFM nicht lückenlos offengelegt worden. Aus der Weigerung der
IOM auf dem Hintergrund des zugänglich gemachten Schriftenverkehrs
habe man sich des Eindrucks nicht erwehren können, dass als Resultat
des von der Rechtsvertretung ausgeübten Drucks auf die IOM (lediglich)
nur selektive und übereinstimmende Aspekte bestätigt worden seien.
Über die Flugroute oder über die Fluggesellschaft sei dem Schriftenver-
kehr zwischen IOM und Rechtsvertretung nichts zu entnehmen. Mithin sei
aufgrund der geltend gemachten Übereinstimmungen zwar nicht von ei-
nem Zufall auszugehen. Aber dennoch bleibe aufgrund der Unterlagen
nicht nachgewiesen, dass es sich beim damals Repatriierten um den Be-
schwerdeführer gehandelt habe. Es könne damit durchaus sein, dass es
sich beim Repatriierten um einen seiner Verwandten oder um eine Per-
son, deren Identität der Beschwerdeführer gekannt habe und deren Iden-
tität er sich nun zumindest in Teilen aneigne, gehandelt habe. Weiter sei
es angesichts der Wichtigkeit der zu beweisenden Sachlage einer Heim-
kehr unverständlich, dass die Rechtsvertretung sich zwei Wochen lang
Zeit gelassen habe, bei der IOM nachzuhaken. Ausserdem sei dem BFM
nicht vorzuhalten, es habe der Rechtsvertretung zu wenig Zeit gegeben,
um den Nachweis zu führen. Zudem sei die Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers beeinträchtigt. So seien seine angegebenen Beweg-
gründe für seine damalige Rückkehr in den Tschad widersprüchlich: Ei-
nerseits werde behauptet, er sei wegen seines todkranken Vaters dorthin
zurückgekehrt. Demgegenüber sei aus seiner Erstbefragung zu schlies-
sen, dass sein Vater vor seiner Rückkehr gestorben sei. In der Schweiz
habe er sich als A._______ und in Italien als B._______ ausgegeben. Im
Geburtsschein, den er den Behörden Italiens abgegeben haben soll, sei
er als C._______ geführt. Da aber die italienischen Behörden mit keinem
Wort die letztgenannte Identität als Alias-Namen in der Antwort vom 1. Ju-
li 2014 angeführt hätten, stehe die Identität des Beschwerdeführers nicht
fest. Führerschein und Geburtsschein lauteten nicht auf demselben Na-
men. Der Geburtsschein enthalte zudem kein Geburtsdatum. Weshalb
sich der Beschwerdeführer unterschiedliche Identitäten, Herkunftsländer
und Geburtsdaten habe zulegen müssen, sei nicht einsichtig. Ausserdem
sei der Charakter des Dublin-Verfahrens primär auf Staaten ausgerichtet,
und das BFM habe die italienischen Behörden über den Sachverhalt kor-
rekt informiert. Auch wäre anzunehmen, dass eine von der IOM organi-
sierte Ausreise durch die italienischen Behörden mandatiert und mitfinan-
ziert worden wäre. Somit sei davon auszugehen, dass die italienischen
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Seite 10
Behörden am 1. Juli 2014 in Kenntnis der vollen Sachlage ihre Zustim-
mung zur Übernahme des Beschwerdeführers erteilt hatten. Im Übrigen
habe sich in den Effekten des Beschwerdeführers eine Fahrkarte für den
öffentlichen Verkehr in Rom vom 31. Oktober 2013 befunden und er be-
sitze eine Vodafone-Telefonkarte, die bis im August 2013 aktivierbar ge-
wesen sei. Daraus sei zu folgern, dass er sich in Italien vor August 2013
aufgehalten habe. Deshalb dürften seine Aussagen nicht zutreffen, wo-
nach er das zweite Mal um den Jahreswechsel 2013/14 herum ins
Schengen-Gebiet eingereist sei. Ausserdem wäre ohnehin Italien gemäss
Art. 13 Abs. 1 Dublin-VO zuständig.
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die IOM habe
seine Unterschrift und sein Foto als diejenige der von der IOM repatriier-
ten Person identifiziert. Der IOM seien dabei Kopien des Schulzeugnis-
ses, seiner Geburtsurkunde, des Vollmachtsbogens der Rechtsvertretung
und die Kopie eines Reiseausweises des Vaters des Beschwerdeführers
eingereicht worden. Ausserdem habe die IOM bereits dasselbe Identi-
tätsdokument seines Vaters in Kopie gehabt. Zudem seien Basit und Sa-
med/Samad Namen Allahs, weshalb der in der Geburtsurkunde stehende
Name C._______ beziehungsweise sein Name A._______ sinngemäss
dasselbe bedeuteten, denn Abdul/Abdel seien Bezeichnungen für Diener
Gottes. Hätte sich das BFM in zeitlicher Hinsicht kulanter verhalten, hätte
es mehr Beweismittel erwarten können. Von einem Druckausüben auf die
IOM und einer Zeitverschwendung durch die Rechtsvertretung könne kei-
ne Rede sein. Schliesslich habe das BFM seine gegenüber der Rechts-
vertretung per E-Mail zugesicherten Reaktionsfristen nicht eingehalten,
die Aktenverzeichnisse nicht sorgfältig geführt und nicht alle zustellpflich-
tigen Aktenstücke (namentlich Akten A1, A2 und A9) der Rechtsvertretung
rechtzeitig zugestellt. Ausserdem wäre es primär dessen Pflicht, im Rah-
men der ihm obliegenden Aufklärungspflicht Behauptungen des Be-
schwerdeführers nachzugehen. Ein Nachreichen eines Belegs der Flug-
reise erübrige sich angesichts der Aktenlage. Weshalb die italienischen
Behörden den Alias-Namen C._______ nicht registriert hatten, entziehe
sich seiner Kenntnis. Es sei aufgrund seiner Angaben und Beweismittel
(Personalienblätter, mündliche und schriftliche Auskünfte, Identitäten in
der Schweiz und Italien, IOM unterstützte Rückführung in den Tschad,
Passkopie des Vaters) offensichtlich, dass er aus dem Tschad stamme.
Der Hinweis auf ein jüngeres Alter bei seiner Einschulung sei auf ein
Missverständnis zurückzuführen. Zudem kenne er den Unterschied zwi-
schen Registrierung und formellem Antrag auf Asyl nicht, was seine dürf-
tigen Kenntnisse in Bezug auf das italienische Asylverfahren erklärten.
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Seite 11
Die vom BFM angeführten Beweismittel, Billett und Vodafone-Karte, ver-
möchten nicht zu überzeugen.
4.
4.1. Nach erfolgter Akteneinsicht ist festzuhalten, dass keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs mehr besteht und der Sachverhalt spruchreif ist.
4.2. Die Beweisführung des BFM reicht nicht aus, die Behauptung des
Beschwerdeführers über eine Ausreise im Jahr 2011 und eine Wiederein-
reise in den Schengen-Raum (Ende 2013/Anfang 2014) zu entkräften. So
konnte die von der Rechtsvertretung angefragte IOM Italien immerhin
bestätigen, dass sie am (…) 2011 eine Person mit ähnlichem Namen,
gleichem Foto, gleicher Unterschrift, aber unterschiedlichem Geburtsda-
tum sowie vergleichbarem Geburtsdatum bei der Alias-Identität (nämlich
[…]) bei deren Rückschaffung in den Heimatstaat Tschad unterstützt ha-
be. Zudem versicherte die IOM, bereits im Besitz der Kopie des von der
Rechtsvertretung zugesandten Reisepasses des Vaters gewesen zu sein
(E-Mail-Nachrichten vom 7. und 9. Juli 2014). Nicht unerheblich erscheint
dabei auch der vom BFM nicht widerlegte Umstand, dass der Beschwer-
deführer seinen originalen Geburtsschein mit der Alias-Identität bei den
italienischen Behörden eingereicht habe. Das BFM hätte im Rahmen sei-
ner Untersuchungspflicht nur mit Hilfe eines Gegenbeweises das Gegen-
teil der Behauptungen des Beschwerdeführers beweisen können (vgl. da-
zu PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 30 Rz. 22 f.), was es aber nicht
getan hat. Auch wenn die Argumentation des Beschwerdeführers, weil
(…) und (…) zu den 99 Namen Allahs gehören, seien sie identisch bezie-
hungsweise gleichbedeutend, widersinnig und falsch ist (…), ist aufgrund
der momentanen Aktenlage eher anzunehmen, die von der IOM 2011 re-
patriierte Person sei tatsächlich der Beschwerdeführer gewesen, auch
wenn Restzweifel an der Geschichte bleiben. Die zwei vom BFM ins Feld
geführten Beweismittel (Fahrkarte und Vodafone-Karte) können nicht als
Gegenbeweis gegen eine Ausreise aus Italien im Jahr 2011 und gegen
einen zwischenzeitlichen längeren Aufenthalt ausserhalb des Schengen-
Raumes gelten. Dem allenfalls – aber keineswegs notwendigerweise –
widersprüchlich dargelegten Motiv für die Heimkehr (Rückkehr zum tod-
kranken Vater [Beschwerde S. 4] beziehungsweise Tod des Vaters im
Jahr 2011, ohne dass er ihn noch gesehen habe [BFM-Akte A11 S. 6]),
kommt keine Relevanz zu.
4.3.
E-3925/2014
Seite 12
4.3.1. Das BFM argumentiert weiter, dass selbst dann, wenn eine vor-
übergehende Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Schengen-Raum
angenommen werde, Italien aufgrund von Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO
als zuständiger Staat verpflichtbar sei.
4.3.2. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. dazu Art. 10 Dublin-II-VO) regelt
die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates aufgrund einer nachgewiesenen
illegalen Einreise auf dem Land-, See- oder Luftweg.
Auch wenn die beiden Beweismittel Vodafone-Karte und Fahrkarte für ei-
nen Nachweis eines ununterbrochenen Aufenthaltes des Beschwerdefüh-
rers nicht genügen, ist doch die illegale Wiedereinreise des Beschwerde-
führers nicht bewiesen – trotz der von der IOM teilweise bestätigten und
nicht widerlegten Ausführungen des Beschwerdeführers über ein jahre-
langes freiwilliges Verlassen des Schengen-Raums in der Periode 2011
bis 2013/14 und trotz seiner sinngemässen Aussage, wiederum illegal
nach Italien – diesmal nach Sizilien – gelangt zu sein (vgl. BFM-Akten
A11 F2.06 und 5.03). Eine Berufung auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO dürfte
die italienischen Behörden mithin kaum überzeugen.
4.3.3. Italien ist indessen unter Berücksichtigung von Art. 23 Abs. 1 und 2
Dublin-III-VO (sog. Wiederaufnahmeverfahren) gleichwohl für das Asyl-
und Wegweisungsverfahren zuständig. In der Überzeugung, es komme
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO vorliegend zur Anwendung, durfte das
BFM (trotz des Erlöschungsgrundes) den anderen Mitgliedstaat ersu-
chen, die Person wieder aufzunehmen. Allerdings hatte es dabei zwin-
gende Fristen zu beachten. Da es am 27. Mai 2014 über den Eurodac-
Treffer in Italien erstmals orientiert war, musste ein solches Gesuch um
Wiederaufnahme (Take-back) an Italien spätestens innert zwei Monaten
seit Kenntnisnahme, das heisst bis zum 26. Juli 2014, gestellt werden.
Dies ist durch die Anfrage des BFM vom 17. Juni 2014 in formeller Hin-
sicht erfüllt. Da das BFM die italienischen Behörden in der damaligen An-
frage über den Sachverhalt korrekt aufgeklärt hat, und Italien dem Ersu-
chen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b die Zustimmung erteilt hat, ist die
Zuständigkeit Italiens formell wie materiell gegeben.
4.4. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die vom Beschwer-
deführer in der Anhörung vom 16. Juni 2014 behauptete, mit Unterstüt-
zung der IOM bewerkstelligte Rückkehr in sein Heimatland Tschad durch
die Argumentation des BFM nicht entkräftet wurde. Mithin ist trotz gewis-
ser Zweifel vom Bestehen eines Erlöschenstatbestandes im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO auszugehen. Da aber die Take-back-Anfrage
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vom 17. Juni 2014 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – in
Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO – formell und materiell
korrekt erfolgt ist und die italienischen Behörden diesem Ersuchen am
1. Juli 2014 vorbehaltlos entsprochen haben, ist Italien zuständig.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer ersuchte mit seiner Beschwerde sinngemäss
um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO,
was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung des
Antrags auf internationalen Schutz durch die Schweiz führen würde. Er
machte hierzu im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die Situation in Ita-
lien sei für ihn sehr schwierig. Er wolle nicht dorthin zurück und wünsche,
in der Schweiz in Frieden leben führen zu dürfen und ein Leben mit Per-
spektiven zu haben. Er erhalte in Italien keine Hilfeleistungen und wisse,
dass er das Land verlassen müsste. Er habe dort Leute leiden sehen.
5.2. Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch
materiell prüfen, auch wenn gemäss den Kriterien ein anderer Staat zu-
ständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt
anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des
nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art.
3 Abs. 2 Dublin-II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen
übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts,
besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts.
In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-
Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Ga-
rantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-
sche Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Die ins nationale Recht aufgenommene Norm Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch
behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein an-
derer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Be-
stimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt
und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9
E. 8.1 f.). Von einem Ermessensmissbrauch oder -überschreiten seitens
des BFM kann keine Rede sein.
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5.3. Mithin ist lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle sei-
ner Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, wegen der dortigen
Gegebenheiten des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in
Schwierigkeiten zu geraten respektive eine Verletzung seiner Grundrech-
te zu erleiden. Es obliegt ihm dabei, dem Gericht darzulegen, gestützt auf
welche ernsthaften konkreten Hinweise anzunehmen sei, die italienischen
Behörden würden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen
nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern.
5.3.1. Zur Situation in Italien brachte der Beschwerdeführers lediglich
pauschale Behauptungen vor (vgl. E. 4.1). Ausserdem sagte er die Un-
wahrheit in Bezug auf das Stellen eines Asylgesuchs. Mehr war von ihm
nicht zu erfahren. Die Unterbringung von Asylsuchenden in Italien genügt
den Minimalstandards des internationalen Rechts, Art. 3 EMRK wird res-
pektiert und es besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer
werde wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in Italien in existen-
zielle Schwierigkeiten geraten.
5.3.2. Auch ist in Weiterführung der bisherigen Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts nach wie vor von der Vermutung auszugehen, dass Italien
die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen
Rückschiebeverbots beachtet. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) sieht Italien wirksame verfahrens-
rechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vor, die eine beschwer-
deführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Her-
kunftsstaat, in dem diese riskiert, Folter oder unmenschlicher Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei einer
Überstellung wird von der Prämisse ausgegangen, Italien komme kraft
seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG
des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in
den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlings-
eigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie jenen aus der Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie),
darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45
E. 7.4.2). Die Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständi-
gen Mitgliedstaat in der Vergangenheit begründet kein selbständiges
Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung
des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich des
Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung (vgl.
FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75), den der Beschwerdeführer
nicht erbracht hat. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass ihm
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bei einer Überstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylver-
fahren möglich sein wird und er weder unmenschlicher Behandlung aus-
gesetzt noch durch die italienischen Behörden ohne Prüfung seiner Asyl-
gründe und unter Missachtung des flüchtlings- oder menschenrechtlichen
Non-Refoulement-Gebotes in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückge-
schafft würde.
5.3.3. Auch kann nicht erkannt werden, dass Italien in völkerrechtswidri-
ger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstösst. Der EGMR hat diesbe-
züglich festgehalten, dass in Italien kein systematischer Mangel an Un-
terstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders ver-
letzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation
und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten
Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien
gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April
2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien
[Beschwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung wegen offen-
sichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK). Die vom Ge-
richtshof zitierten Berichte zeigten detailliert eine Struktur von Einrichtun-
gen und Versorgung auf, und in letzter Zeit seien zudem gewisse Verbes-
serungen festzustellen. Der Gerichtshof kam zum Schluss, dass die asyl-
suchende Person – es handelte sich um eine alleinstehende Frau mit
zwei kleinen Kindern – bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernst-
haften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller,
physischer oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in
den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde. Diese Feststellungen
lassen für das vorliegende Verfahren ableiten, dass der Rückkehrende,
der noch nicht in einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen wur-
den, in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden könne. Überdies
steht es dem Beschwerdeführer offen, allfällige Probleme bei der Unter-
bringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen ita-
lienischen Justizbehörden zu rügen.
5.3.4. Mithin sind keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden, die darauf
hindeuteten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach
Italien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten
könnte. Aus den Akten gehen keine gesundheitlichen Einschränkungen
des Beschwerdeführers hervor. Der Umstand, dass er sich seit geraumer
Zeit ausserhalb seines Heimatlandes und in Italien aufgehalten hatte,
lässt erwarten, dass er mit der Situation in Italien umgehen und sich nöti-
genfalls für die ihm zustehenden Rechte einsetzen kann.
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5.4. Zusammenfassend besteht damit kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstos-
sen. Er wird in Italien nicht in Schwierigkeiten existenzieller Art geraten.
Damit besteht auch keine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt.
Aufgrund dieser Sachlage erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägun-
gen als zutreffend. Italien ist zur Übernahme des Beschwerdeführers und
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
6.
Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten, und hat, da der Beschwerde-
führer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung ist, zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV1).
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die angefoch-
tene Verfügung des BFM ist zu bestätigen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2014 gutzuheissen war,
sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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