Abtei lung V
E-3926/2007
gyk/ let
{T 0/2}
Urteil vom 6. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Gysi, Richterin Kojic, Richter Badoud
Gerichtsschreiberin Lettau
A._______, geboren _______, Syrien,
vertreten durch Fürsprecher Werner Spirig, _______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 8. Mai 2007 i. S. Einreisebewilligung und Asyl / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Das BFM stellte mit Verfügung vom 2. März 2006 fest, B_______C._______ (B.
C.) erfülle aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft,
lehnte das Asylgesuch vom 20. Juni 2001 ab und ordnete seine Wegweisung aus
der Schweiz an, nahm ihn indessen wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf.
Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
B. Mit einer als "Gesuch um Familienvereinigung zwecks Heirat“ bezeichneten
Eingabe vom 26. April 2006 (beziehungsweise 29. Mai 2006) beantragte B. C., der
Beschwerdeführerin, seiner in Syrien lebenden Verlobten, sei zum Zweck der
Heirat die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
C. Mit Verfügung vom 2. Juni 2006 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin
gestützt auf Art. 51 Abs. 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) (Stand am 6. April 2004) i. V. m. Art. 39 der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311)
(Stand am 6. April 2004) die Einreise in die Schweiz sowie das Gesuch um
Familienzusammenführung. Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen
mit dem Hinweis darauf, dass die Verlobten keine Familienangehörigen seien, da
sie nach Art. 1 Bst. e AsylV 1 weder Ehegatten noch in gleichzustellender
dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebten.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D. Die Beschwerdeführerin erschien am 29. Januar 2007 zusammen mit B. C. bei der
Schweizerischen Botschaft in Ankara und ersuchte sinngemäss um Bewilligung
der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl.
E. Mit Schreiben vom 4. April 2007 an das BFM unter Beilegung einer Kopie des
Reisepasses der Beschwerdeführerin teilte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin mit, die Beschwerdeführerin und B. C. hätten sich nach
dessen Flucht kennengelernt. Die Beschwerdeführerin sei vor ungefähr fünf
Monaten von den syrischen Behörden bedroht worden, nachdem diese erfahren
hätten, dass die Beschwerdeführerin beabsichtige, B. C. zu heiraten. Es sei
offensichtlich, dass die syrischen Behörden B. C. bestrafen wollten, da dieser dem
Ansehen Syriens durch seine künstlerische und politische Tätigkeit geschadet
habe. Die Beschwerdeführerin befinde sich zum jetzigen Zeitpunkt in der Türkei
und könne angesichts der Bedrohung nicht nach Syrien zurückkehren. Ihr sei
daher Asyl zu erteilen.
3F. Am 23. April 2007 fand in der Schweizerischen Botschaft in Ankara die Anhörung
zu den Ausreisegründen der Beschwerdeführerin statt.
Die Beschwerdeführerin kurdischer Ethnie machte hierbei im Wesentlichen
geltend, sie stamme aus der Provinz Al Hasakah und habe den in der Schweiz
lebenden B. C. per Internetkommunikation kennengelernt. Sie habe sich bereits
beim ersten Internetkontakt vor etwa einem Jahr in diesen verliebt. In dieser Zeit
habe ihr aber ein für den Sicherheitsdienst arbeitender Nachbar D. einen
Heiratsantrag gemacht, den sie abgelehnt habe. Der Nachbar habe auch bei ihrem
Vater um ihre Hand angehalten und diesen über die Beziehung zwischen B. C.
und der Beschwerdeführerin informiert. Die Beschwerdeführerin habe ihre
Beziehung zu B. C. ihrem Vater gegenüber geleugnet. Wegen der Ablehnung des
Heiratsantrages sei sie während der Abiturprüfung an ihrer Schule von D. und zwei
Männern vom Sicherheitsdienst abgeführt und an einer ihr unbekannten
Polizeistation ungefähr eine halbe Stunde lang verhört worden. Ihr sei vorgeworfen
worden, sie versorge B. C. mit Informationen über Syrien, die dieser auf seiner
Homepage verwende. Sie sei bedroht worden. Wegen dieses Vorfalles habe sie
ihr Examen nicht bestanden. D. habe ihr einen erneuten Heiratsantrag gemacht
und für den Fall der Ablehnung gedroht, sie und ihren Vater umzubringen. Ihr
Vater habe ihr geraten, D. zu heiraten. Sie habe abgelehnt. Mit Hilfe eines
Nachbarn habe sie sich einen Pass besorgt. Zwei Tage nach dem Vorfall habe sie
sich nach E._______ zu einem Verwandten begeben, etwa drei Wochen später sei
sie zu ihrem Grossvater nach Damaskus ausgereist und habe dort etwa fünf
Monate in einer Fabrik gearbeitet, um sich das Geld für die Beschaffung eines
Reisepasses zu verdienen. Im Januar 2007 sei sie in die Türkei gereist, und habe
sich mit B. C. getroffen. Sie hätten eine Imam-Ehe geschlossen. Sie sei einmal
wieder nach Syrien zurückgekehrt. Vor etwa einem Monat habe sie von einer
Freundin telefonisch erfahren, dass ihr Vater sie töten wolle. Sie fürchte
angesichts der Drohungen durch D. und ihren Vater um Leib und Leben.
Die Beschwerdeführerin reichte folgende Dokumente ein: einen an die
Schweizerische Botschaft in Ankara gerichteten handgeschriebenen Brief vom 25.
Januar 2007, Kopien ihrer am 15. März 2007 ausgestellten Aufenthaltserlaubnis in
der Türkei (_______), Kopien von Ergebnissen von Gesundheitsuntersuchungen
der Beschwerdeführerin und B. C. in der Türkei vom 23. Januar 2007, die Kopie
einer Rechnung eines Hotels in Istanbul vom 23. Januar 2007, Kopien von
Wohnsitzbestätigungen vom 23. Mai 2003 (mit Übersetzung) und und 4. Januar
2007 betreffend B. C. in der Provinz Al Hasakah und in Bern, Kopien des
Reisepasses der Beschwerdeführerin und des Reiseausweises von B. C.
G. Das Bundesamt verweigerte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Mai
2007 - eröffnet am folgendem Tag - die Einreise und lehnte das Asylgesuch ab.
H. Mit Beschwerde vom 8. Juni 2007 focht die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter die ablehnende Verfügung des BFM an und beantragte, die
Verfügung aufzuheben, ihr die Einreise zu gestatten, Asyl zu erteilen sowie
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
4vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu
gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998;
das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts erstreckt sich
aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der
Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. die weiterhin
zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 12).
1.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemes-
senheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Ver-
fahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
2. Die Beschwerde ist und form- fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die
asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Auf-
nahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann ( vgl. Art. 3, 7 und 52 Abs. 2
AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das EJPD schweizerische Vertre-
tungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht.
53.2 Bei dem Entscheid über die Einreise sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden
ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen
anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
ziehen (vgl. die zutreffenden und weiterhin geltenden Erwägungen in EMARK 2005
Nr. 19 E. 6 S. 178, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff.).
4.
4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 8. Mai
2007 Folgendes aus:
Die Angabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im Schreiben vom
4. April 2007, das Verhör durch die syrischen Behörden habe sich ungefähr vor
fünf Monaten ereignet, widerspreche sich mit der von der Beschwerdeführerin in
der Botschaftsbefragung getätigten Aussage, im April beziehungsweise Juni 2006
sei sie von den Sicherheitskräften bedroht worden. Allerdings sei der Reisepass
bereits am 7. Mai 2006 ausgestellt worden, also einen Monat vor den
Bedrohungen durch den Geheimdienst. Die Aussagen der Beschwerdeführerin
seien in den wichtigen Punkten nicht nur widersprüchlich, sondern auch auffallend
unrealistisch und unsubstantiiert. Es entspreche nicht dem Verhalten einer an Leib
und Leben gefährdeten Person, legal auszureisen, und wieder nach Syrien
zurückzukehren. Die Gefährdung im Heimatland könne somit nicht geglaubt
werden. Auch könne die Beschwerdeführerin über ihre Gastgeber in der Türkei
und über die Umstände ihrer Eheschliessung nichts Genaueres berichten.
Bezeichnenderweise habe die Beschwerdeführerin auch keine entsprechende
Urkunde eingereicht.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen hielten damit den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb
sich die Prüfung der Asylrelevanz erübrige.
4.2 In ihrer Beschwerdeschrift behauptet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung vom 23. April 2007 eindeutig
ausgesagt, ihre Abiturprüfung und das erwähnte Verhör hätten im Juni 2006
stattgefunden. Der Rechtsvertreter habe in seinem Schreiben vom 4. April 2006
lediglich allgemein geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei vor ungefähr fünf
Monaten bedroht worden. Die genauen Umstände der Bedrohung habe er aber
nicht genannt. Die Vorinstanz könne von dieser Ausage nicht ableiten, er habe die
Bedrohungen anlässlich des Verhörs gemeint. Tatsächlich beziehe er sich auf eine
Bedrohung von D. anlässlich der Ablehnung seines dritten Heiratsantrages durch
die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe in der Befragung
ausgesagt, sie sei drei Mal bedroht worden, den Zeitpunkt der dritten Bedrohung
habe sie in den Protokollen aber unerwähnt gelassen. Diese habe im Dezember
62006 stattgefunden. Das Datum der Passausfertigung im Mai 2006 spreche nicht
gegen die Beschwerdeführerin, da sie den Pass beantragt habe, um B. C. zu
treffen. Die Bedrohungssituation habe sich erst später zugetragen. Die
Beschwerdeführerin habe aus Syrien aus- und wieder einreisen müssen, um sich
vor D. und ihrem Vater in Syrien bei der Familie eines Freundes zu verstecken.
Die Heirat sei von einem Imam in einem Hotel durchgeführt worden. B. C. könne
die erfolgte Eheschliessung bezeugen. Zudem bestätigten die Stempel in dem
Reisepass von B. C., dass dieser zweimal in die Türkei gereist sei, um die
Beschwerdeführerin zu sehen, einmal vom 13. Januar 2007 bis zum 4. März 2007,
das zweite Mal vom 21. März 2007 bis zum 16. Mai 2007. Damit sei auch die
Eheschliessung im Januar 2007 bewiesen. Die Beschwerdeführerin befinde sich
aufgrund ihrer Bekanntschaft mit B. C. in Gefahr, sollte D. den Aufenthaltsort der
Beschwerdeführerin herausfinden. Die Beschwerdeführerin könne auch jederzeit
aufgrund der Tatsache, dass B. C. ein Regimegegner sei, wegen Spionage
verfolgt werden. Schliesslich würde die Beschwerdeführerin von ihrem eigenen
Vater mit dem Tod bedroht.
5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass keine im Sinne von Art. 3 AsylG rele-
vante Gefährdung für Leib und Leben oder für die Freiheit der Beschwerdeführerin
und somit keine Schutzbedürftigkeit besteht.
Vorab ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die genannten Daten Widersprüche
aufweisen. Die Erklärung des Rechtsvertreters in der Beschwerdeschrift, mit
seiner Angabe, die Beschwerdeführerin sei im Dezember 2006 bedroht worden,
habe er nicht die Bedrohungen beim Verhör der Beschwerdeführerin, die sich
tatsächlich im Juni 2006 zugetragen hätten, gemeint, sondern eine Bedrohung im
Rahmen des dritten Heiratsantrages von D., vermag nicht zu überzeugen. Zum
einen, weil in dem Schreiben vom 4. April 2007 nichts auf diese nachgeschobene
Erklärung schliessen lässt (vgl. act. B3, S. 2), zum anderen, weil die
Beschwerdeführerin selbst zwar von drei Heiratsanträgen spricht, einen dritten
Termin in der Anhörung anscheinend aber nicht zu nennen vermag (vgl. act. B10,
S. 2). Auch wenn die Beschwerdeführerin den Reisepass bereits im Mai 2006
beantragt haben mag, einzig um B. C. zu treffen, ist zwischen dem
Ausstellungsdatum Mai 2006 und ihrer Angabe, sie habe ungefähr von August bis
Dezember 2006 gearbeitet (vgl. act. B10, S. 6), um das Geld für den Reisepass
aufzutreiben, ein weiterer Widerspruch auszumachen, ist dieser zu dem Zeitpunkt
schon längst ausgestellt worden (vgl. act. B1, S. 4).
Auch ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin
nicht dem einer tatsächlich verfolgten Person entspricht. Die Beschwerdeführerin
ist nach ihren Angaben ungefähr im Juni 2006 von den Sicherheitskräften bedroht
worden, danach bei Verwandten untergetaucht, sie berichtet von keinen weiteren
Bedrohungssituationen. Es erstaunt daher, dass sie erst im Januar 2007 und auf
legalem Weg ausgereist ist. Dies in dem Zeitraum, in dem auch B. C. gemäss
seiner Reisedokumente in die Türkei reiste. Das lässt darauf schliessen, dass die
Beschwerdeführerin nicht aus Fluchtgründen, sondern einzig um B. C. zu treffen,
ausgereist ist. Auch die einmalige Rückkehr nach Syrien entspricht nicht dem
7Verhalten einer Person, die sich in Syrien an Leib und Leben gefährdet sieht.
Die Schilderungen der Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 23. April 2007
sind nicht zuletzt von wenig Substanz. So vermag die Beschwerdeführerin weder
Einzelheiten der Festnahme an der Schule und des Verhörs, noch ihre Gastgeber
in der Türkei oder die Eheschliessung näher zu schildern (vgl. act. B10, S. 2, 5).
Nicht zuletzt werden die Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung aus den
beim Gesuch um Familienzusammenführung von B. C. eingereichten Unterlagen
von April 2006, im Einzelnen aus einem von B. C. beigelegten Brief, erhärtet. Darin
schreibt dieser nämlich, die Familien von ihm und der Beschwerdeführerin hätten
im Mai 2006 ein Verlobungsfest für ihn und die Beschwerdeführerin abgehalten
(vgl. act. B1, S. 5). Nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin aber lehnte
ihr Vater die anfangs geheimgehaltene Beziehung der Beschwerdeführerin mit B.
C. ab und hat statt der Ausrichtung eines Verlobungsfestes in diesem Zeitraum
versucht, die Beschwerdeführerin zu einer Heirat mit D. zu überreden.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin
zu Recht und mit zutreffender Begründung die Erteilung der Einreisebewilligung
verweigert und das Asylgesuch abgewiesen hat.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege gemäss Art. 65 Abs.
1 und 2 VwVG ist trotz geltend gemachter Bedürftigkeit abzuweisen, da die
Beschwerde wie aufgezeigt als offensichtlich aussichtslos zu erachten ist, womit
es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege fehlt.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökono-
mischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten
verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihres Rechtsvertreters, 2 Expl.
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Mareile Lettau
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