B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3926/2011
U r t e i l v o m 11 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juni 2011 / N (…).
E-3926/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus Jaffna mit letztem Wohnsitz in Va-
vuniya, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am
19. September 2008 auf dem Luftweg und gelangte über Katar nach Ita-
lien. Anschliessend reiste er mit dem Auto in die Schweiz, wo er am
22. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um
Asyl nachsuchte.
Anlässlich der summarischen Befragung vom 25. September 2008 und
der eingehenden Anhörung vom 31. Juli 2009 brachte er im Wesentlichen
vor, er habe seit 2006 regulär als Kondukteur auf zwei Buslinien (…) ge-
arbeitet. Der Besitzer und Chauffeur des einen Busses, B._______, sei
ein entfernter Verwandter und ein guter Freund von ihm gewesen, mit
dem er auch seine Freizeit verbracht habe. Dieser habe Mitglieder der Li-
beration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bei sich zu Hause untergebracht
und Geld, welches von unbekannter Quelle auf sein Bankkonto einbe-
zahlt worden sei, an Mitglieder der LTTE in Vavuniya weitergeleitet. Seit
Ende 2006 seien er und B._______ durch die LTTE zunächst aufgefordert
und schliesslich unter Androhung von Nachteilen gezwungen worden, ab
Anfang 2007 ein- bis zweimal monatlich kleine Waffen, welche auf dem
Seeweg bis C._______ geliefert worden seien, mit dem Bus nach Vavu-
niya zu transportieren. Er habe die Waffen jeweils im Bus versteckt, so
beispielsweise im Ersatzreifen auf dem Dach des Busses, in einer Kiste
unter dem Trittbrett, in den Musikboxen oder im Destinationsschild. Nach
der Ankunft in Vavuniya hätten Mitglieder der LTTE die Waffen abgeholt.
Bisweilen seien sie nicht gekommen, so dass B._______ und er die Waf-
fen nach Hause genommen und dort vergraben hätten. Die Sri Lanka Ar-
my (SLA) oder Mitglieder einer militanten Gruppe hätten B._______ be-
schattet und am (…) Mai 2008 entführt. Danach hätten erstere angefan-
gen, ihn (Beschwerdeführer) zu suchen, da sie ihn verdächtigt hätten,
seinem Freund geholfen zu haben. Am Tag der Entführung von
B._______ habe er in einem anderen Bus für einen Chauffeur namens
D._______ gearbeitet. Ein Bekannter habe ihm (Beschwerdeführer) er-
zählt, dass auch D._______ mitgenommen worden sei. Er sei deshalb
nach dem Gespräch nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe
sich während dreier Monate bei einem Bekannten namens E._______ in
F._______ versteckt. Zunächst habe er gedacht, dass sich das Problem
löse, doch es seien immer mehr Personen umgebracht worden und die
Suche nach ihm habe angehalten. Sein Bekannter habe Angst davor ge-
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habt, ihn (Beschwerdeführer) weiterhin bei sich unterzubringen. Der Be-
kannte habe deshalb den Onkel des Beschwerdeführers in Colombo kon-
taktiert, welcher gesagt habe, er (Beschwerdeführer) solle in die Haupt-
stadt kommen, worauf er mit der Identitätskarte eines anderen Tamilen
nach Colombo gereist sei. Er habe während fünf Tagen bei seinem Onkel
gewohnt, der einen singhalesischen Schlepper organisiert habe. Dieser
habe einen Pass anfertigen lassen und sei mit ihm (Beschwerdeführer)
nach Italien gereist.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei
Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 21. Mai 2008
und vom 18. August 2008 in englischer Sprache, einen fremdsprachigen
Zeitungsartikel betreffend die Entführung von B._______ und ein Schrei-
ben der (…) vom 10. Mai 2009 in englischer Sprache zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2011, eröffnet am 10. Juni 2011, wies das BFM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf die Art. 3 und 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete des-
sen Wegweisung sowie – unter anderem mit Verweis auf eine Dienstreise
von Vertretern des BFM vom Herbst 2010 – den Vollzug an.
C.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2011
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche
Verfügung sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei sie aufzu-
heben und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli-
chen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuwei-
sen, subeventualiter sei ihm Asyl zu gewähren und subsubeventualiter
seien die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung unter Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in die gesamten
Asyl- und Vollzugsakten (insbesondere in die von ihm eingereichten Be-
weismittel und den Dienstreisebericht des BFM) und um Ansetzung einer
Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, um Mitteilung des Spruchgremiums
sowie um Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote vor
der Gutheissung der Beschwerde.
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Der Beschwerdeführer legte als Beweismittel 21 Beilagen (Berichte von
Menschenrechtsorganisationen, Internet- und Zeitschriftenartikel) ins
Recht.
D.
Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 4. August 2011 fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Zugleich stellte sie ihm Kopien der im vorinstanzlichen Verfah-
ren eingereichten Beweismittel zu, teilte ihm die Zusammensetzung des
Spruchgremiums mit und forderte ihn zur Bezahlung eines Kostenvor-
schusses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten auf.
Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht.
E.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2012 stellte die Instruktionsrichterin dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Kopien der vom BFM angefertig-
ten Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka
vom September 2010, seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom
23. Januar 2012 im Verfahren D-3747/2011 sowie der von ihm bei der
Vorinstanz eingereichten Beweismittel zu und gab dem Beschwerdeführer
Gelegenheit, sich innert Frist zu diesen Dokumenten zu äussern.
F.
Am 29. Februar 2012 nahm der Beschwerdeführer fristgerecht Stellung
zu den ihm zugestellten Dokumenten und ergänzte seine Beschwerde. In
diesem Zusammenhang reichte er weitere 15 Beilagen (fremdsprachiger
Zeitungsartikel vom 22. Mai 2008 mit deutscher Übersetzung, Internetar-
tikel sowie Berichte von Menschenrechtsorganisationen) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm keine vollständige Akteneinsicht
gewährt habe und ihrer Begründungspflicht nicht in hinreichendem Masse
nachgekommen sei. Zudem habe das BFM den Sachverhalt unrichtig und
unvollständig erhoben. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln,
da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü-
gung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994
Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
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Seite 6
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren
Hinweisen).
4.1 Zur beantragten Akteneinsicht führt der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen aus, es sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten
und in diejenigen Aktenstücke und Unterlagen zu geben, die er im vor-
instanzlichen Verfahren eingereicht habe, ansonsten er nicht abschlies-
send zur Begründung des BFM, die sich massgeblich auf die eingereich-
ten Beweismittel abstütze, Stellung nehmen könne. Ferner rügt er eine
Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die Verweigerung der Einsicht
in den im angefochtenen Entscheid erwähnten Dienstreisebericht. Diese
Verfahrensmängel sind als geheilt zu erachten, nachdem dem Rechtsver-
treter mit Verfügung vom 14. Februar 2012 Einsicht in den Dienstreisebe-
richt sowie in die von ihm beim BFM eingereichten Beweismittel gegeben
wurde und dieser Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt.
Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer vor, die Formulierungen in der
angefochtenen Verfügung betreffend die Erfahrungswidrigkeit seiner
Asylvorbringen sowie hinsichtlich der scheinbar verbesserten Sicher-
heitssituation in Sri Lanka würden Anlass zur Vermutung geben, dass das
BFM seine Ausführungen auf weitere als die genannten Country of Ori-
gin-Quellen stütze, obgleich diese nicht namentlich genannt würden. In
diese sei ihm ebenfalls Einsicht zu geben. Dieses Begehren ist abzuwei-
sen, da sich in den Akten keine weiteren derartigen Quellen und auch
keine Hinweise auf solche befinden.
4.2 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Be-
gründungspflicht, da der angefochtenen Verfügung nicht entnommen
werden könne, wie das BFM zu seinen Schlussfolgerungen betreffend die
Lage in Sri Lanka gelangt sei. Der Verfügung sei keine auch nur annä-
hernd vollständige Liste der verwendeten Länderinformationen oder sons-
tiger Quellen zu entnehmen. Indem diese Quellen nicht genannt würden,
werde es ihm verunmöglicht, im Rahmen der Beschwerde zu den durch
das BFM verwendeten Informationen sachgerecht Stellung zu nehmen
oder Gegenbeweise vorzubringen. Auch würden detaillierte, mit Zahlen
und Fakten untermauerte Ausführungen fehlen, inwiefern sich die Lage in
den verschiedenen Gebieten, insbesondere in der Nord- und Ostprovinz,
von der Lage gemäss herrschender Praxis unterscheide. Der pauschale
Verweis des BFM, wonach sich die allgemeine Sicherheitslage und die
Lebensumstände kontinuierlich verbessern würden, sei bei weitem nicht
ausreichend.
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Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf die soeben gemachten Aus-
führungen unter Erwägung 4.1 zu verweisen. Dass sich in den Akten kei-
ne weiteren Quellen oder Hinweise auf solche befinden, bedeutet indes
nicht, dass das BFM sich in seiner Beurteilung der allgemeinen Lage ein-
zig auf den Dienstreisebericht stützte. Eine Auflistung und Offenlegung
sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen von Verwaltungsbehör-
den ist weder üblich noch erforderlich. Im Übrigen hat das BFM in der an-
gefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend dif-
ferenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass sich die
allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Kon-
fliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009
deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit ver-
bessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri
Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den
LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor
als sehr schwierig einzustufen seien. Dass die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngs-
ten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten
Gründen und ohne Nennung sämtlicher beigezogener Quellen als zumut-
bar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer
war es – nach Gewährung der Akteneinsicht – ohne Weiteres möglich, die
Verfügung vom 8. Juni 2011 sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Ergänzend ist darauf hinzuwei-
sen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 einläss-
lich mit der aktuellen Situation in Sri Lanka befasste und seine in BVGE
2008/2 wiedergegebene Praxis modifizierte. Dabei schloss es sich weit-
gehend der vom BFM vertretenen Auffassung an.
4.3
4.3.1 Die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklä-
rung begründet der Beschwerdeführer insbesondere damit, dass er zu-
letzt am 31. Juli 2009 zu seinen Asylgründen befragt worden sei. Die An-
hörung liege (bzw. lag im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) fast zwei
Jahre zurück. In der Zwischenzeit seien neue Sachverhalte eingetreten,
die vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden
und folglich nicht Teil der Sachverhaltsabklärung geworden seien. So sei
er in den Jahren 2009 bis 2011 erneut durch die sri-lankischen Sicher-
heitskräfte gesucht worden und die allgemeine Lage in Sri Lanka habe
sich verändert. Um dem Anspruch auf rechtliches Gehör zu genügen und
den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt abzuklären,
E-3926/2011
Seite 8
hätte das BFM ihn vor Erlass der angefochtenen Verfügung noch einmal
zu einer Befragung vorladen oder ihm zumindest die Möglichkeit geben
müssen, innert Frist allfällige neue Sachverhalte, die seit der letzten Be-
fragung eingetreten und für den Erlass seines Asylentscheids wesentlich
seien, in schriftlicher Form darzulegen.
Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass beim Ergehen des vor-
instanzlichen Entscheids die Ordnungsfrist von Art. 37 AsylG nicht ein-
gehalten wurde. Daraus lässt sich indes kein Recht des Beschwerdefüh-
rers ableiten, wonach er vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung ein
weiteres Mal hätte angehört werden müssen. Die Untersuchungspflicht
der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Asylge-
suchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt
(vgl. Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdefüh-
rer nach seiner (letzten) Anhörung vom 31. Juli 2009 bis zum Ergehen
der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse zu Handen des
BFM zu vermelden hatte, weshalb dieses zu Recht darauf verzichtete, ihn
nochmals anzuhören oder ihm Gelegenheit zu geben, schriftlich Stellung
zu nehmen. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts,
dass sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges er-
heblich geändert hat, zumal die Vorinstanz bezüglich dieser Veränderung
hinreichend informiert ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als
unbegründet.
4.3.2 Ferner führt der Beschwerdeführer aus, das BFM habe den rechts-
erheblichen Sachverhalt deshalb unzureichend abgeklärt, weil es in der
angefochtenen Verfügung keinerlei Antworten auf die Frage gebe, was im
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer Person geschehe, die wie
er in der Vergangenheit freiwillig oder gezwungenermassen die LTTE un-
terstützt habe. Ausserdem habe die Vorinstanz zwar auf die Richtlinien
des UNHCR vom 5. Juli 2010 verwiesen, die darin gegebenen Empfeh-
lungen zur Prüfung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asyl-
suchender indes missachtet. Seine (Beschwerdeführer) Vorbringen und
die Frage der Flüchtlingseigenschaft hätten zwingend entlang der vom
UNHCR dargestellten Risikoprofile beurteilt werden müssen. Da das BFM
dies unterlassen und damit die Asylrelevanz der Vorbringen verkannt ha-
be, sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die noch nicht be-
handelten Sachverhaltselemente seien bei einer erneuten Beurteilung zu
berücksichtigen und abzuklären.
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Seite 9
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das BFM die beschwerdeführeri-
schen Vorbringen als unglaubhaft einschätzte und diese Beurteilung for-
mell hinreichend begründete, weshalb es nicht gehalten war, zusätzliche
Abklärungen hinsichtlich der Gefahr für Rückkehrer mit LTTE-
Vergangenheit zu treffen. Ferner führte die Vorinstanz aus, in den Schil-
derungen des Beschwerdeführers fänden sich keine Hinweise dafür, dass
die sri-lankischen Behörden aktuell, rund zwei Jahre nach dem Ende des
Bürgerkrieges, ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn
zu verfolgen. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz – soweit sie die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als unglaubhaft erachtete – sehr
wohl die Flüchtlingseigenschaft unter Berücksichtigung der in den Richtli-
nien des UNHCR vom 5. Juli 2010 aufgeführten Risikoprofile geprüft hat.
4.4 Zusammenfassend sind die Rügen des Beschwerdeführers unbe-
gründet. Es besteht in diesem Zusammenhang folglich kein Grund, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an das BFM zurückzuweisen, weshalb die entsprechenden Rechtsbegeh-
ren abzuweisen sind.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid mit der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der man-
gelnden aktuellen Asylrelevanz.
E-3926/2011
Seite 10
Sie führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich in zahl-
reiche Ungereimtheiten verstrickt. So habe er behauptet, aufgrund des
Waffentransports durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte ab Mai 2008
während mehrerer Monate gesucht worden zu sein. Unter diesen Um-
ständen könne nicht nachvollzogen werden, dass er das Risiko auf sich
genommen hätte, mit seiner Ausreise bis zum 19. September 2008 zuzu-
warten. Zudem sei der Umstand, dass er legal mit seinem Pass über den
streng bewachten Flughafen von Colombo ausgereist sei, als klares Indiz
dafür zu werten, dass er sich nicht vor den Sicherheitskräften gefürchtet
habe und dass er von diesen nicht als ernstzunehmende Gefahr für die
Sicherheit des Staates eingestuft worden sei. Erfahrungswidrig sei auch,
dass sich die Sicherheitskräfte am (…) Mai 2008, nach der Festnahme
des Busbesitzers damit begnügt hätten, sich nach dem Beschwerdeführer
an dessen Arbeitsstelle zu erkundigen, statt dort auf dessen Rückkehr mit
dem Bus zu warten, um ihn ebenfalls festzunehmen. Überdies sei erfah-
rungswidrig, dass er die Waffen an leicht auffindbaren Stellen versteckt
habe und das Risiko auf sich genommen habe, diese gelegentlich aus
den Verstecken zu entfernen und zu Hause zu vergraben. Die Aussagen
des Beschwerdeführers würden sich ferner nicht mit den eingereichten
Beweismitteln in Einklang bringen lassen. Gemäss dem Schreiben der
Human Rights Commission of Sri Lanka vom 18. August 2008 habe der
Busbesitzer seit dem (…) März 2008, während dreier Monate, als ver-
schwunden gegolten. Zudem sei dem Schreiben zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer seit zwei Monaten, das heisse seit dem (…) Juni 2008,
verschwunden sei. Diese nicht abschliessend aufgezählten Ungereimthei-
ten in zentralen Bereichen würden zum Schluss führen, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Verfolgung
durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte unglaubhaft seien. Daran könn-
ten auch die anderen ins Recht gelegten Beweismittel nichts ändern. Das
Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 21. Mai 2008
und der Zeitungsartikel würden sich nicht auf den Beschwerdeführer per-
sönlich beziehen und enthielten, ebenso wie das Schreiben der (…) vom
10. Mai 2009 keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung. Schrei-
ben dieser Art seien zudem bekanntlich leicht käuflich erwerbbar, so dass
ihnen nur geringer Beweiswert zukomme.
Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in seinem Hei-
matland im Jahr 2008 viele Personen getötet worden seien, würden sich
schliesslich als nicht asylrelevant erweisen, da sich die Lage seit dem
Ende des Bürgerkriegs verändert habe und die Anzahl der Tötungen er-
heblich zurückgegangen sei. Angesichts seines geringen beziehungswei-
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Seite 11
se inexistenten politischen Profils und unter Berücksichtigung seiner
Schilderungen würden sich keine Hinweise dafür finden, dass die sri-
lankischen Behörden aktuell ein ernsthaftes Interesse daran haben soll-
ten, gerade ihn zu verfolgen.
6.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die durch das BFM aufge-
führten Ungereimtheiten liessen sich bei korrekter Lektüre der Befra-
gungsprotokolle ausräumen. So missachte die Vorinstanz mit der Argu-
mentation, dass er im Falle tatsächlicher Verfolgung mit der Ausreise
nicht bis zum 19. September 2008 gewartet hätte, dass er nach dem
(…) Mai 2008 kein normales Leben mehr geführt, sondern sich die ganze
Zeit über versteckt gehalten habe. Er sei bereits an dem Abend, als er
von der Suche nach ihm erfahren habe, nicht mehr nach Hause, sondern
direkt nach F._______ gegangen und habe sich bei E._______ versteckt.
Als immer mehr Leute getötet worden seien und die Suche nach ihm wei-
tergegangen sei, habe E._______ Angst bekommen und ihn (Beschwer-
deführer) nicht weiter bei sich verstecken wollen. Deshalb habe er nach
einem Ausweg gesucht und sich mit Hilfe seines und des Onkels von
E._______ nach Colombo begeben, von wo aus er das Land verlassen
habe. Ausserdem hätten sich die Sicherheitskräfte nicht damit begnügt,
an seiner Arbeitsstelle nach ihm zu fragen. Bei der erfolgten Suche kurz
nach der Entführung von B._______ hätten sie nämlich auch den Chauf-
feur D._______ mitgenommen. Dies lasse den Schluss zu, dass er, wenn
er damals zugegen gewesen wäre, ebenfalls verhaftet worden wäre. Er
habe ausserdem bereits bei der einlässlichen Anhörung die Vermutung
geäussert, dass sein Freund B._______ den Sicherheitskräften unter Fol-
ter Informationen über ihn preisgegeben habe und dadurch die Suche
nach ihm ausgelöst haben könnte. Die Feststellung des BFM, dass seine
legale Ausreise ein klares Indiz dafür sei, dass er sich nicht vor den sri-
lankischen Sicherheitskräften gefürchtet habe, widerspreche seinen Vor-
bringen. Nebst der Tatsache, dass er immer wieder von seiner Angst vor
den Sicherheitskräften gesprochen habe, habe er auch dargelegt, dass
der Schlepper ihm den Pass besorgt und diesen während der ganzen Zeit
bei sich behalten habe. Bei der Ausreise habe es keine Probleme gege-
ben, weil der Schlepper singalesischer Ethnie gewesen sei. Soweit das
BFM in Bezug auf die Verstecke der Waffen von der allgemeinen Erfah-
rung spreche, sei zu bemerken, dass derartige Aussagen eines Erfah-
rungswerts bedürften, was entsprechende tatsächliche Erfahrungen vor-
aussetzen würde. Im Übrigen bestünden relativ gewichtige Indizien, wel-
che für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen würden. So habe
er die Code-Namen der LTTE-Mitglieder, mit denen er und B._______ re-
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Seite 12
gelmässig zu tun gehabt hätten, präzise nennen und genaue Angaben
über die Daten und Uhrzeiten der Entführung von B._______ und der Su-
che der Sicherheitsleute nach ihm (Beschwerdeführer) machen können.
Glaubwürdig mache ihn ausserdem, dass er bei der Anhörung detailliert
beschrieben habe, mit welchen Schwierigkeiten er bei der Reise von
F._______ nach Colombo habe rechnen müssen, um nicht bei einem Si-
cherheitscheck festgenommen zu werden.
Im Zusammenhang mit den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Beweismitteln führte der Beschwerdeführer aus, die Argumentation des
BFM erweise sich als nicht haltbar. Die Tatsache, dass er in einem von
ihm eingereichten Beweismittel nicht namentlich erwähnt werde, bedeute
nicht, dass dieses seine asylrelevanten Vorbringen nicht belege. Vielmehr
sei im Gesamtzusammenhang des vorliegenden Falls zu prüfen, ob das
Schreiben der Human Rights Commission vom 21. Mai 2008 und der ein-
gereichte Zeitungsartikel mit seinen Vorbringen korrespondieren und auf
diese Weise für seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. Wenn das BFM
tatsächlich Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente gehabt
hätte, hätte es diese auf Fälschungsmerkmale prüfen lassen müssen. Es
reiche nicht, die Echtheit von Beweismitteln allein mit der Begründung in
Frage zu stellen, Dokumente liessen sich einfach fälschen. Im Übrigen
reiche er eine Kopie aus der Zeitung G._______ vom (…) Mai 2008 samt
rudimentärer deutscher Übersetzung zu den Akten. In diesem Artikel wer-
de über die Entführung von B._______ berichtet. Auch das Schreiben der
Human Rights Commission of Sri Lanka vom 21. Mai 2008 und die Bestä-
tigung des (…) vom 10. Mai 2009 würden die Entführung vom (…) Mai
2008 bestätigen. Bei Zweifeln am Datum der Entführung sei eine Bot-
schaftsabklärung vorzunehmen. Die Bestätigung der Human Rights
Commission vom 18. August 2008 sei durch seine Mutter erwirkt worden.
Diese habe für die Ausstellung des Dokuments angegeben, dass er seit
zwei Monaten und B._______ seit dem (…) März 2008 für drei Monate
verschwunden sei. Dies habe sie getan, um ihre und die Sicherheit ihrer
Mutter bei allfälligen weiteren Nachfragen durch die Behörden respektive
die Paramilitärs zu erhöhen. Da feststehe, dass der Buschauffeur tatsäch-
lich am (…) Mai 2008 entführt worden sei, könnten die vom BFM aus den
Dokumenten abgeleiteten Widersprüche nicht zur Unglaubhaftigkeit der
Asylvorbringen führen.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen und seines
persönlichen Profils müsse er (Beschwerdeführer) in seinem Heimatland
sowohl mit einer asylrelevanten Verfolgung durch die offiziellen staatli-
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Seite 13
chen Sicherheitskräfte als auch durch Kollaborateure beziehungsweise
Paramilitärs rechnen. Er sei überzeugt davon, im Falle einer Rückkehr
bereits am Flughafen festgenommen sowie verhört und danach auf unbe-
stimmte Zeit in Haft genommen zu werden. Selbst nach einer möglichen
Freilassung hätte er Verfolgung durch die mit den Sicherheitskräften kol-
laborierenden Paramilitärs zu befürchten. Die Suche nach ihm dauere
nach wie vor an. Bereits anlässlich der Anhörung habe er vorgebracht,
dass seine Cousine (die Frau von B._______) wegen ihm unter Druck
gesetzt werde und die Suche nach ihm stetig zugenommen habe. Seit
der Anhörung hätte es weitere Suchaktionen nach ihm gegeben. Am 10.
September 2009, gegen 19 Uhr, seien vier unbekannte, gebrochen tami-
lisch sprechende Personen in Zivilkleidung auf Motorrädern zu seiner
Mutter nach Hause gegangen. Zwei hätten sich ins Haus begeben, wäh-
rend die anderen beim Hinterausgang gewartet und nach ihm gefragt hät-
ten. Ende September 2009 sei seine Mutter telefonisch bedroht worden.
Man habe ihr gesagt, sie "solle ihren Sohn bringen". Am 14. Mai 2010,
gegen Mittag, seien sechs Nichtuniformierte in einem Van mit einem
Nummernschild, wie sie das CID (Criminal Investigation Department) be-
nutze, zu Hause erschienen. Es sei klar, dass man ihn mit diesem weis-
sen Van hätte entführen wollen. Sodann hätten auch am Abend des 11.
Novembers 2010 zivil gekleidete Personen nach ihm gesucht, um zu
überprüfen, ob die Geschichte des Chauffeurs, der sich in ihrem Gewahr-
sam befinde, stimme. Am 28. April 2011 sei um 5 Uhr morgens ein weis-
ser Van vorgefahren. Die Unbekannten hätten seine Mutter bedroht, ge-
ohrfeigt und ihr gesagt, sie würden sie überwachen. Schliesslich sei die
Ehefrau von B._______ im Dezember 2011 durch zwei Personen auf Mo-
torrädern explizit nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden und im Ja-
nuar 2012 seien bei seiner Mutter wiederum zwei Personen auf einem
Motorrad vorbeigekommen und hätten erklärt, sie würden ihn suchen und
bräuchten unbedingt Informationen von ihm. Diese Vorfälle würden ein-
deutig dafür sprechen, dass er als ehemaliger LTTE-Kollaborateur durch
Paramilitärs und damit indirekt durch die mit diesen verbundene sri-
lankische Regierung gesucht werde. Er sei der Vornahme von Aktivitäten
für die LTTE (Waffentransport) verdächtigt worden, werde von der SLA
beziehungsweise von Paramilitärs deswegen nach wie vor gesucht und
falle daher in die Risikogruppe der Personen, die auch nach dem Bürger-
krieg verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bezie-
hungsweise gestanden zu haben. Auch halte er sich nun seit vielen Jah-
ren in der Schweiz auf, was bei einer Rückkehr alleine deswegen zu Ver-
dächtigungen betreffend Unterstützung der LTTE führen werde. Überdies
E-3926/2011
Seite 14
stamme er aus einem Grenzgebiet zum Vanni, welches heute noch sehr
unruhig sei.
7.
Nachfolgend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Gewährung von Asyl ver-
weigerte.
7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise
vorhandenen Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor
einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch
im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht eben-
falls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulas-
ten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2011/50 E. 3.1.2 S. 977, BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12
E. 5.2 S. 154 f.). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn kon-
kreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der
Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung
genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt
der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive er-
folgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen
(vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 S. 996 f., BVGE 2010/44 E. 3.3 und 3.4
S. 620 f.)
7.2 Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers von der Glaubhaftig-
keit seiner Vorbringen ausgegangen würde, erweisen sich diese unter Be-
rücksichtigung der veränderten Situation in Sri Lanka als aktuell nicht
asylrelevant.
E-3926/2011
Seite 15
7.2.1 Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 ausführte, ist
insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen
der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesser-
ten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als ver-
nichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären,
Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen.
Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn
sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die
Menschenrechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich
der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert.
Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung
als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfol-
gungsmassnahmen rechnen (vgl. a.a.O. E. 7.6 S. 493). Aus diesem
Grunde definierte das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne von Risiko-
gruppen – Personenkreise, deren Zugehörige einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr unterliegen. Bei diesen handelt es sich namentlich um der
politischen Opposition verdächtige Personen (d.h. Personen, die auch
nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in
Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben), kritisch
auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivis-
ten und regimekritische Nichtregierungsorganisations-Vertreter, Perso-
nen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden
oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten sowie Rückkehrer aus der
Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden bezie-
hungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. im Ein-
zelnen a.a.O. E. 8 S. 493-498). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsge-
richts kann nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tami-
lische Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka
alleine aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs in einen behördlichen
Verdacht geraten, während ihres Aufenthalts in der Schweiz Kontakte mit
führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben. Dies schliesst indessen
nicht aus, dass abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden im Einzelfall
nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden können, was eine kon-
krete Gefährdung bedeuten kann. Die Einschätzung einer diesbezüglich
gearteten Gefahr kann nicht generell vorgenommen werden, sondern
hängt von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Je näher die
betreffende Person in das Umfeld der beschriebenen Risikogruppen ge-
rät, desto höher muss die entsprechende Gefahr eingeschätzt werden,
seitens der sri-lankischen Behörden der Entfaltung missliebiger politi-
scher Kontakte respektive Tätigkeiten bezichtigt und in der Folge in asyl-
beachtlichem Ausmass verfolgt zu werden (vgl. a.a.O. E. 8.4.3 S. 496 f. ).
E-3926/2011
Seite 16
7.2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Zugehörigkeit zu den Ri-
sikoprofilen der Personen, welche auch nach Beendigung des Bürger-
kriegs der Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden sowie der Perso-
nen, welche aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren und denen
nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden. Eine derartige Gefähr-
dung ist für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Asylvorbringen
indes nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der eingehenden Anhörung zu-
nächst vor, die LTTE hätten B._______ und ihn gefragt, ob sie die Waffen
von C._______ nach Vavuniya transportieren könnten, was sie verneint
hätten. Daraufhin hätten die LTTE gedroht, sie würden ihnen etwas antun,
falls sie die Waffen nicht transportieren würden (vgl. die vorinstanzliche
Akte A10 F26 S. 4). An anderer Stelle präzisierte er, die LTTE hätten
B._______ bezüglich des Waffentransports befragt. Er (Beschwerdefüh-
rer) habe davon nichts gewusst, sondern sei später durch seinen Freund
informiert worden, dass die LTTE ihn gefragt hätten und dass er (Be-
schwerdeführer) schon wisse, was passieren würde, wenn B._______ die
Waffen nicht transportieren würde (vgl. A10 F31 S. 6). Auf die Frage, wie
oft er Waffen transportiert habe, sagte der Beschwerdeführer, B._______
habe sich Ende 2006 zunächst geweigert, dies zu tun und habe dann
2007 mit Transporten begonnen, etwa ein- bis zweimal monatlich (vgl.
A10 F33 f. S. 6). Danach gefragt, ob auch er (Beschwerdeführer) aufge-
fordert worden sei, andere Tätigkeiten für die LTTE auszuführen, führte er
aus, die LTTE hätten B._______ gebeten, jemanden für einen Tag bei
sich unterzubringen (vgl. A10 F40 S. 7). Konkret darauf angesprochen, ob
er (Beschwerdeführer) um Hilfe angegangen worden sei, sagte er, die
LTTE hätten gesagt, dass es im Zusammenhang mit der Ankunft des
Geldes gut wäre, wenn sie beide das Geld vom Konto von B._______
abholen würden.
Aus diesen Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass nicht
er, sondern B._______ mit dem Waffentransport, dem Geldtransfer und
der Unterbringung von LTTE-Mitgliedern beauftragt worden war. Dieser
sei, gemäss Angaben des Beschwerdeführers quasi ein LTTE-Mitglied
gewesen (vgl. A10 F45 ff. S. 7). Der Beschwerdeführer führte nur Hilfstä-
tigkeiten aus. Seine Aufgabe sei es gewesen, die zu transportierenden
Waffen im Bus zu verstecken. Bis zur Ankunft in Vavuniya hätten sie im-
mer beide beim Bus sein müssen. Wenn die LTTE die Waffen nicht wie
vereinbart abgeholt hätten, hätten er und B._______ diese nach Hause
nehmen und dort vergraben müssen. Zudem habe er seinen Freund zur
E-3926/2011
Seite 17
Bank begleitet, wenn dieser Geld für die LTTE abgeholt habe. Einmal ha-
be er auf Geheiss von B._______ nach einem Waffentransport alleine
beim Bus auf die LTTE gewartet (vgl. A10 F28 S. 5 f.). Damit verfügte der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise allenfalls über ein gerin-
ges politisches Profil. Indes bestehen diverse Unklarheiten hinsichtlich
der Entführung von B._______. Über deren Hintergründe ist nichts be-
kannt, ausser dass er am (…) Mai 2008, als er frei gehabt habe, in der
Stadt auf der Strasse durch vier Personen mitgenommen worden sei, was
Fischverkäufer beobachtet hätten (vgl. A10 F56 S. 8). Gemäss den An-
gaben des Beschwerdeführers handelte es sich bei den Entführern um
Mitglieder der SLA oder einer militanten Gruppe (vgl. A2 Ziff. 15 S. 4); das
Schreiben der (…) vom 10. Mai 2009 spricht ebenfalls von einer unbe-
kannten militanten Gruppe. Für das Bundesverwaltungsgericht ist damit
weder erstellt, wer B._______ mit welchem Motiv entführt hat und in der
Folge den Beschwerdeführer suchte, noch aus welchen Gründen dieser
kontaktiert werden sollte beziehungsweise weiterhin soll. Alleine aufgrund
der beschriebenen Suche nach ihm durch Unbekannte (der Beschwerde-
führer bezeichnete diese als "das Militär", vgl. A2 Ziff. 15 S. 5, bzw. "vier
Personen in Zivil", vgl. A10 F53 S. 8, bzw. die offiziellen staatlichen Si-
cherheitskräfte, Kollaborateure oder Paramilitärs, vgl. die Beschwerde-
schrift S. 19) erscheint nicht als wahrscheinlich, dass er im Zeitpunkt der
Ausreise ernsthafte Nachteile zu befürchten hatte. Im Gegensatz zu
B._______ war der Beschwerdeführer nicht Mitglied der LTTE und führte
für diese nur Hilfsarbeiten aus. Eine drohende Verfolgung des Beschwer-
deführers lässt sich auch aus den eingereichten Beweismitteln nicht ab-
leiten, da diese einzig die Entführung von B._______ bestätigen.
Hinreichend konkrete Belege dafür, dass er aktuell in Sri Lanka gesucht
würde, sind keine ersichtlich. Daran vermögen weder die eingereichten
Beweismittel noch die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der
Suche nach ihm bei seiner Mutter und seiner Cousine – wiederum durch
Unbekannte – etwas zu ändern. Sodann setzt die Wahrscheinlichkeit ei-
ner konkreten, asylrechtlich relevanten, aktuelle Gefährdung ein entspre-
chendes Profil der betreffenden Person voraus. Dabei stellt allein der
Umstand, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie in der Zeit vor dem
Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes
Kriterium für eine künftige wahrscheinliche Gefährdung dar. Aufgrund der
von den LTTE in den ehemals von ihnen kontrollierten Gebieten aufge-
bauten Strukturen ist vielmehr davon auszugehen, dass praktisch die ge-
samte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte
zu diesen hatte (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International [AI], Re-
E-3926/2011
Seite 18
port 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri
Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-
Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New
York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The
Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colom-
bo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Situa-
tion für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo
und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011; vgl. zum Ganzen
das Urteil D-2507/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezem-
ber 2012, E. 5.8). Aus den Angaben des Beschwerdeführers resultiert,
dass er allenfalls vor seiner Ausreise aus Sri Lanka gewisse Kontakte zu
den LTTE hatte. Eine besondere persönliche Exponiertheit, die auch zum
heutigen Zeitpunkt zu einer spezifischen Gefährdung führen würde, ist
aufgrund dieser Kontakte jedoch nicht anzunehmen.
Sodann ist festzustellen, dass auch den Ausführungen des Beschwerde-
führers im Rahmen des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Ergebnisse
der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 keine ent-
scheidwesentliche Bedeutung zukommt. Soweit mit diesen Ausführungen
gestützt auf die eingereichten Beweismittel divergierende Ansichten hin-
sichtlich der herrschenden Situation in Sri Lanka geltend gemacht wer-
den, lassen sich keine Gründe erkennen, wonach die individuellen Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers anders als in der oben dargelegten
Weise zu beurteilen wären.
7.3 Schliesslich gehen aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte
hervor, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer wäh-
rend seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE un-
terhalten haben könnte, so dass auch nicht ersichtlich ist, dass die sri-
lankischen Behörden ihn eines entsprechenden Kontakts verdächtigen
würden.
7.4 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon
aus, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Sicherheitskräf-
ten oder von anderen paramilitärischen Gruppierungen landesweit ge-
sucht wurde beziehungsweise in Zukunft verfolgt würde. Seine diesbe-
züglich geltend gemachte Furcht erweist sich als objektiv unbegründet.
Auch der Umstand, dass er seit viereinhalb Jahren landesabwesend ist
und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag seine Flücht-
lingseigenschaft nicht zu begründen.
E-3926/2011
Seite 19
7.5 Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers Zweifel bestehen.
Unbesehen der durch das BFM festgestellten Erfahrungswidrigkeiten –
bezüglich welcher die beschwerdeführerischen Einwände teilweise als
berechtigt erscheinen – fallen in den Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers verschiedene Ungereimtheiten auf. So führte dieser zur Frage, wie
es zum ersten Kontakt mit den LTTE gekommen sei aus, sie (B._______
und er) hätten mit dem Bus jeweils zwei Stunden Aufenthalt in C._______
gehabt. Dort hätten LTTE-Leute mit B._______ gesprochen und dies sei
wie eine Freundschaft gewesen (vgl. A10 F29 S. 6). An anderer Stelle
brachte er im Widerspruch dazu vor, sie beide seien durch die LTTE unter
Androhung von Nachteilen zum Waffentransport gedrängt worden (vgl.
A10 F26 S. 4). Des Weiteren legte er bei der Befragung zur Person dar,
der "Timekeeper" habe ihm gesagt, er solle nicht nach Hause gehen, weil
das Militär ihn suche (vgl. A2 Ziff. 15 S. 5). Bei der einlässlichen Anhörung
bestätigte er, der "Timekeeper" namens H._______ habe ihm von der
Entführung seines Freundes erzählt (vgl. A10 F51 S. 7). An anderer Stelle
der Anhörung führte er im Gegensatz dazu aus, er sei am Tag der Entfüh-
rung von B._______ nicht mehr nach Hause sondern zu E._______ ge-
gangen. Dieser habe ihm erzählt, dass er gesucht werde (vgl. A10 F27 S.
4 f.).
Mit den erstmals auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen betref-
fend verschiedener Vorfälle, bei denen er zu Hause gesucht worden sei,
versucht der Beschwerdeführer, die anhaltende Suche nach ihm glaub-
haft zu machen. Nachdem er im beinahe drei Jahre dauernden vor-
instanzlichen Verfahren trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht kei-
ne der sich angeblich – zum grossen Teil vor dem vorinstanzlichen Ent-
scheid – ereigneten Suchaktionen erwähnte, erscheinen diese als nach-
geschoben und angesichts seiner blossen Hilfstätigkeit für die LTTE als
übertrieben.
7.6 Nachdem nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im
Heimatstaat einer asylbeachtlichen Verfolgungssituation ausgesetzt war,
und ihm bei einer Rückkehr keine ernsthaften Nachteile im Sinne des
AsylG drohen würden, erübrigt es sich, auf die weitere Argumentation der
Vorinstanz (vgl. E. 6.1), die übrigen Entgegnungen des Beschwerdefüh-
rers sowie dessen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka gemachten Ausfüh-
rungen im Einzelnen weiter einzugehen (vgl. insb. die Beschwerdeschrift
Art. 23-26 S. 17-21 und die Eingabe vom 29. Februar 2012 Art. 5 S. 7-11),
E-3926/2011
Seite 20
da sie am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern ver-
mögen. Das BFM hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksich-
tigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
und macht dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
9.1
9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-3926/2011
Seite 21
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
9.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer aus,
dass die sri-lankischen Behörden tamilischen Personen, welche in einem
anderen Staat Asyl beantragt hätten oder aus einem Land wie der
Schweiz, wo die LTTE nicht als terroristische Organisation verboten sei,
zurückkehren würden, mit grossem Misstrauen begegnen würden. Auch
würden sie sie verdächtigen, die LTTE unterstützt zu haben. Wie aus ähn-
lichen Fällen zudem bekannt sei, bestehe für Rückkehrer ein reelles Risi-
ko, bei einem Verhör im Rahmen der Einreise gefoltert und beim gerings-
ten Verdacht auf unbestimmte Zeit und ohne Garantie auf ein faires Straf-
verfahren in Haft genommen zu werden. Unter Berücksichtigung der ak-
tuellen Lage bedeute dies für ihn, dass er bei einer Rückkehr auf Grund
seiner Flucht in die Schweiz unmittelbar nach seiner Ankunft durch Über-
griffe der sri-lankischen Sicherheitsbehörden gefährdet wäre.
E-3926/2011
Seite 22
Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er be-
fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Heimatland drohen. Entgegen den beschwerdeführerischen Ausfüh-
rungen ist nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug aktuell
nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der Be-
schwerdeführer führt nicht aus, inwiefern er konkret durch Folter oder ei-
ne andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung bedroht wäre,
sondern beruft sich auf eine generelle Foltergefahr für rückkehrende tami-
lische Asylbewerber, welche für das Gericht indes nicht erstellt ist.
Demnach lassen weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Be-
schwerdeführers den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung ins-
besondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person
bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-
gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen
angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlings-
eigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips
erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situ-
ation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten
oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 mit weiteren Verweisen). Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG
– die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesge-
E-3926/2011
Seite 23
setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
9.2.1 Mit Erlass von BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht
die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise ab-
geändert. Hinsichtlich des Distrikts Vavuniya, in welchem der Beschwer-
deführer seit seinem 12. Lebensjahr lebte, ist festzuhalten, dass die süd-
lichen Teile des Distrikts bereits seit längerer Zeit unter Regierungskon-
trolle stehen und der Alltag eingekehrt zu sein scheint. Gemäss UNOCHA
(United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) hat
die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Norden. Der Fort-
schritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein. Einige Schulen sind
wiedereröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden, wobei noch Lü-
cken innerhalb des Basisdienstleistungsangebots feststellbar sind und die
wirtschaftlichen Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der
Zugang zu Land und Wohnraum für Rückkehrer ein massgebliches Prob-
lem darstellt; das UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna,
Vavuniya, Batticaloa und Trincomalee stellen unentgeltlichen Rechtsbei-
stand zur Verfügung, um die Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten
zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abgedeckt sind. In der Nord-
provinz, inklusive den südlichen Teilen des Distrikts Vavuniya, unter Aus-
schluss des sogenannten "Vanni-Gebietes" (vgl. dazu sogleich E. 9.2.4)
herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische La-
ge ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr als generell un-
zumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und
wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim
Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende
Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das
zeitliche Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges
im Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. a.a.O. E. 13.2.1
S. 510 f.).
9.2.2 Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers nach Vavuniya aufgrund der Entwicklung der Lage in Sri Lanka
als zumutbar, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch in-
dividuelle Gründe dagegen sprechen würden. Der Beschwerdeführer ha-
be eine gute Schulbildung genossen, habe Berufserfahrung als Buskon-
dukteur und verfüge über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz.
9.2.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die SLA
habe Anfang 2011 im Norden und neuerdings auch im Osten Sri Lankas
E-3926/2011
Seite 24
damit begonnen, Bevölkerungsregistrierungen durchzuführen, um einen
Überblick über die tamilische Bevölkerung zu gewinnen, respektive um zu
eruieren, wo sich ehemalige LTTE-Mitglieder derzeit befinden würden
(vgl. die Beschwerdeschrift S. 23). Ihm drohe eine grosse Gefahr für Leib
und Leben, weshalb die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
gestellt werden müsse. Ferner sei zu erwähnen, dass er beim Waffen-
transport für die LTTE zwischen C._______ und Vavuniya tätig gewesen
sei, als der Bürgerkrieg in Sri Lanka erneut mit voller Kraft ausgebrochen
sei. Es sei überhaupt nicht klar, ob diese Region nicht auch Teil des Van-
ni-Gebiets sei, da die Gefechtslinie quer durch die beiden Distrikte Vavu-
nyia und Mannar verlaufen sei und sich während der kriegerischen Aus-
einandersetzungen in den Jahren 2008 und 2009 immer wieder verscho-
ben habe. Es müsse somit bestritten werden, dass er nicht aus dem Van-
ni-Gebiet stamme. Mit Eingabe vom 29. Februar 2012 brachte der Be-
schwerdeführer überdies vor, er habe in unmittelbarer Nähe sowohl des
von den LTTE kontrollierten, als auch des von der SLA kontrollierten Ge-
biets gewohnt. In dieser Gegend würden sich noch heute zahlreiche frü-
here LTTE-Aktivisten verstecken. Dies führe dazu, dass die dortigen An-
wohner regelmässig verdächtigt würden, solche Personen zu unterstüt-
zen, weshalb es auch zu regelmässigen Kontrollen und Besuchen kom-
me. In diesem schwach besiedelten Gebiet würden überdies immer wie-
der Leichen gefunden. Aufgrund seiner Herkunft aus der Übergangszone
zum Vanni-Gebiet und der dort bestehenden Unsicherheit, der hohen Ar-
meepräsenz und der ständigen Kontrollen sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ausserdem sei er ein Einzelkind und
seine Mutter lebe ausschliesslich von derjenigen finanziellen Hilfe, die er
aus der Schweiz leiste. Zudem müsse sie, abwechselnd mit ihrer
Schwester, für ihre Mutter (die Grossmutter des Beschwerdeführers) sor-
gen. Sie habe kein Land und könne daher nicht einmal für den eigenen
Bedarf Lebensmittel anbauen. Seine Tante wohne zwei Häuser weiter,
ebenfalls in misslichen wirtschaftlichen Verhältnissen; sie könne seine
Mutter nicht unterstützen. Seine Verwandten in der Schweiz (ein Onkel
und eine Tante, je mit ihren Familien) vermöchten mit ihren Erwerbsein-
kommen knapp die eigenen Bedürfnisse zu decken, seien aber nicht in
der Lage, ihn und seine Mutter zu unterstützen. Im Falle einer Rückkehr
nach Sri Lanka falle die Unterstützung für seine Mutter weg, er würde
über kein Netz verfügen und hätte mangels weiterführender Ausbildung
schlechte Beschäftigungschancen.
9.2.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die Stadt Vavuniya sowie die übri-
gen Bereiche des Distrikts Vavuniya südlich der Forward Defence Line
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gemäss BVGE 2011/24 ebenso wie die Stadt Mannar ausserhalb des
Vanni-Gebiets liegen, während die nördlichen Teile der Distrikte Vavuniya
und Mannar zu diesem Gebiet gehören (vgl. a.a.O. E. 13.2.2.1 S. 512).
Der Beschwerdeführer lebte seit seinem 12. Lebensjahr und bis vor sei-
ner Ausreise in I._______ bei Vavuniya (Vorort von Vavuniya, […]) und
folglich in der Nähe der Forward Defence Line, jedoch nicht im Vanni-
Gebiet. Der Wegweisungsvollzug erweist sich für ihn in dieser Hinsicht
somit grundsätzlich nicht als unzumutbar. Auch die Einwendungen bezüg-
lich der Registrierungspraxis vermögen keine Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu belegen; insbesondere wird damit keine Situation
allgemeiner Gewalt glaubhaft gemacht.
Der (…)-jährige Beschwerdeführer ist relativ jung, gemäss Akten gesund
und hat die Schule mit der O-Level-Prüfung abgeschlossen. Danach
machte er zwar keine Berufsausbildung, arbeitete jedoch während gut
zwei Jahren als Kondukteur und konnte auch in der Schweiz während
mehr als zweieinhalb Jahren weitere Berufserfahrung sammeln. Diese Er-
fahrungen in Kombination mit seiner guten Schulbildung werden es ihm
ermöglichen, in seinem Heimatstaat wirtschaftlich wieder Fuss zu fassen.
Allenfalls wird er in der Anfangszeit auf die Unterstützung seines in Co-
lombo lebenden Onkels zählen können, welcher ein reicher Ladenbesit-
zer sei und der ihm bereits die Ausreise finanzierte (vgl. A10 F78 S. 9).
Nachdem seine Mutter, ebenso wie seine Tante und die Grossmutter, in
I._______ bei Vavuniya lebt, verfügt der Beschwerdeführer zudem über
ein familiäres Beziehungsnetz. Er hat die Möglichkeit, wieder in die Woh-
nung seiner Mutter einziehen, die er vor seiner Ausreise mit ihr gemein-
sam bewohnte. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar.
9.3 Schliesslich obliegt es aufgrund seiner Mitwirkungspflicht dem Be-
schwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates
die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4 Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
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Seite 26
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten, welche aufgrund
ausserordentlichen Aufwands auf Fr. 1200.- zu erhöhen sind, dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit
dem am 19. August 2011 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600 zu ver-
rechnen, so dass er noch Fr. 600.- zu leisten hat.
11.2 Nachdem der vertretene Beschwerdeführer mit seinen Hautbegeh-
ren zwar unterlegen, jedoch mit seinem Antrag um Einsicht in den Dienst-
reisebericht der Vorinstanz durchgedrungen ist, hat er gemäss Art. 64
VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) grundsätzlich Anspruch auf eine reduzierte Entschädigung
für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten. Auf eine diesbezügliche
Entschädigung ist jedoch mit Verweis auf das Urteil D-3747/2011 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2012 (vgl. dort E. 10.3) zu ver-
zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden erhöhte Verfahrenskosten von Fr. 1200.-
auferlegt. Sie sind durch den am 19. August 2011 geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 600.- teilweise gedeckt und werden mit diesem verrech-
net, so dass noch Fr. 600.- zu leisten sind. Dieser Betrag ist innert 30 Ta-
gen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
3.
Parteientschädigung wird keine zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: