B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3930/2014
Ur t e i l vom 2 2 . De zembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 12. Juni 2014 / N (…).
E-3930/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am
(…) und gelangte am 19. Oktober 2010 in die Schweiz, wo er am 26. Ok-
tober 2010 um Asyl nachsuchte. Am 2. November 2010 erfolgte seine Be-
fragung zur Person (Protokoll: SEM-Akten A2/8), am 12. November 2010
wurde die Anhörung durchgeführt und am 28. November 2013 erfolgte eine
ergänzende Anhörung (Protokolle: SEM-Akten A7/13 und B25/12).
Seine Ehefrau B._______ (Beschwerdeverfahren E-3763/2014) verliess
Syrien eigenen Angaben zufolge zusammen mit den beiden Kindern am
(…) und gelangte am nächsten Tag in die Schweiz. Sie suchte am 4. Ja-
nuar 2012 um Asyl nach. Am 17. Januar 2012 erfolgte ihre Befragung zur
Person; angehört wurde sie am 28. November und 12. Dezember 2013.
A.b Zur Begründung des Asylgesuchs gab er zu Protokoll, er habe eines
Abends bei der Tochter der Cousine seines Vaters für Vorhänge Mass neh-
men wollen. Bei dieser Gelegenheit habe ihn deren Ehemann beschuldigt,
sie vergewaltigt zu haben. Respektive: Sie habe ihn verführen wollen, und
der Ehemann sei hereingekommen. Zwei Tage später sei die Frau – mut-
masslich von ihrem Bruder oder ihrem Onkel – umgebracht worden. Bei
einer gerichtsmedizinischen Untersuchung habe sich herausgestellt, dass
sie seit fünfzehn Tagen keinen Geschlechtsverkehr gehabt habe, der Vor-
wurf der Vergewaltigung sei also nicht gerechtfertigt gewesen. Zwei Tage
nach seinem Besuch bei der Frau respektive einen Tag vor ihrer Ermor-
dung sei der Beschwerdeführer in die Türkei geflohen. Sein Schneiderla-
den in C._______ sei von den Behörden durchsucht worden. Da er als
Schneider auch kurdische Folklore- respektive Guerilla-Kleider sowie Flag-
gen genäht habe, sei sein Bruder aus dem Laden mitgenommen respektive
im Laden befragt worden. Die Behörden hätten die Folklorekleider und
Flaggen beschlagnahmt und den Laden versiegelt. Er selber sei zudem
Mitglied einer kurdischen Tanzgruppe gewesen.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, seinen Führerschein
und einen Familienregisterauszug ein sowie die Kopie eines Polizeirap-
ports vom (...) inklusive Übersetzung, die Kopie eines Obduktionsberichts
vom (...) inklusive Übersetzung, zwei Handelsregisterauszüge inklusive
Übersetzung, die Kopie seines Schneiderdiploms, Fotos seiner Tanz-
gruppe in Syrien sowie Fotos und Internetausdrucke seiner Teilnahme an
Demonstrationen in der Schweiz ein.
E-3930/2014
Seite 3
A.c Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
suche ab und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Eine im Resultat gleichlau-
tende Verfügung erging gleichentags hinsichtlich seiner Ehefrau.
B.
B.a Am 27. Januar 2014 liessen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
diese Verfügungen durch ihren (gleichen) Rechtsvertreter anfechten.
B.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerden am 11. Feb-
ruar 2014 gut, hob die Verfügungen des BFM vom 19. Dezember 2013 auf
und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es aus, das
Gericht habe das BFM in vergleichbaren Fällen bereits wiederholt auf die
Pflicht aufmerksam gemacht, entsprechend den Anträgen auch in von ihm
als unwesentlich oder als bekannt bezeichnete Akten Einsicht zu gewähren.
C.
C.a Der Beschwerdeführer reichte am 14. Februar 2014 ein Schreiben der
Partiya Yekitîya Demokrat (PYD), Sektion Europa, vom (…) beim BFM ein.
C.b Am 1. April 2014 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden
Akteneinsicht, wobei die Einsicht in die Akte B35/2 (interner Antrag auf vor-
läufige Aufnahme) verweigert wurde, da es sich um ein internes Aktenstück
handle. Zu den zugestellten Aktenstücken gewährte sie das rechtliche Ge-
hör mit Frist bis zum 15. April 2014.
C.c Nach Ablauf der Frist teilte der Rechtsvertreter auf Rückfrage des
BFM-Sachbearbeiters am 28. April 2014 mit, es sei ihm ein Versehen un-
terlaufen und er werde bis am 1. Mai 2014 eine Eingabe machen. In dieser
vom 1. Mai 2014 datierten Eingabe ersuchte er die Vorinstanz zu präzisie-
ren, worauf sich die Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehe, da in den
Beschwerden vom 27. Januar 2014 neben der Verletzung der Pflicht, Ak-
teneinsicht zu gewähren, zahlreiche weitere Gehörsverletzungen geltend
gemacht worden seien. Er könne nicht nachvollziehen, wozu er konkret
das rechtliche Gehör wahrnehmen solle; es müsse ihm mitgeteilt werden,
wie das BFM im neuen Entscheid zu argumentieren beabsichtige. Zudem
sei ihm die Akte B13/1 nicht zugestellt worden.
E-3930/2014
Seite 4
Am 8. Mai 2014 teilte die Vorinstanz mit, die Gehörsgewährung beziehe
sich auf die zugestellten Akten, stellte dem Rechtsvertreter die Akte B13/1
zu und erstreckte die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 verkündete der Rechtsvertreter, es sei
ihm nicht möglich, sich zur gewährten Akteneinsicht zu äussern, und
reichte drei Fotoausdrucke ein.
Das BFM erstreckte mit Schreiben vom 2. Juni 2014 die Frist zur Stellung-
nahme letztmals bis zum 10. Juni 2014 und teilte dem Rechtsvertreter mit,
es gebe vor der Entscheideröffnung nicht bekannt, wie und mit welcher
Begründung entschieden werde, da dies von der Stellungnahme und ent-
sprechenden eigenen Abklärungen abhängig sei.
Der Rechtsvertreter insistierte in seinem Schreiben vom 10. Juni 2014, er
wisse nicht, wozu er sich äussern sollte.
C.d Mit Verfügung vom 12. Juni 2014, welche dem Beschwerdeführer am
17. Juni 2014 zugestellt wurde, stellte das BFM fest, dieser erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuche ab und ordnete seine
vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. An die Ehefrau erging am selben
Tag eine im Resultat gleichlautende separate Verfügung.
D.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers liess den sie betreffenden Entscheid
mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Juli 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechten (Beschwerdeverfahren E-3763/2014).
Der Beschwerdeführer liess den ihn betreffenden Entscheid des BFM am
14. Juli 2014 ebenfalls anfechten und beantragte in materieller Hinsicht,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständi-
gen und richtigen Abklärung des Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung
an das Bundesamt zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass die Rechts-
wirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der Verfü-
gung fortbestehen würden, eventualiter sei dem Beschwerdeführer nach
rechtsgültiger Zustellung der angefochtenen Verfügung eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, (sub-)
eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, (subsub-)eventualiter
sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, (subsubsub-)eventualiter sei
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.
E-3930/2014
Seite 5
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2014 stellte der Instruktionsrichter
fest, es rechtfertige sich, das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem-
jenigen der Ehefrau parallel zu führen. Weiter erkannte er, die Eröffnung
der angefochtenen Verfügung sei angesichts der Direktzustellung an den
Beschwerdeführer mangelhaft gewesen, die Rechtsmittelfrist habe jedoch
trotz der mangelhaften Eröffnung zu laufen begonnen. Er setzte dem Be-
schwerdeführer eine Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung an und forderte die Vorinstanz auf, die angefochtene Verfügung or-
dentlich an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu eröffnen.
Gleichzeitig erhob der Instruktionsrichter einen Kostenvorschuss, welchen
der Beschwerdeführer fristgerecht bezahlte.
E.b Nachdem die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung mit
Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 antragsgemäss erstreckt wurde,
lehnte der Instruktionsrichter ein zweites Fristerstreckungsgesuch am
27. August 2014 ab.
E.c Am 29. August 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde-
ergänzung ein.
F.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 11. September 2014, die
dem Beschwerdeführer am 16. September 2014 zur Kenntnis gebracht
wurde, ohne weitere Ausführungen an ihren Erwägungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (vormals BFM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-3930/2014
Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter den
folgenden Vorbehalten einzutreten.
1.3.1 Da das BFM den Beschwerdeführer wegen unzumutbaren Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) bekanntlich alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an
der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 25
Abs. 2 VwVG). Auf den entsprechenden Subeventualantrag kann daher
nicht eingetreten werden.
1.3.2 Nicht einzutreten ist auch auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen
Gehörs, soweit sich diese auf die festgestellte Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges bezieht, da ein schutzwürdiges Interesse diesbezüglich
ebenfalls fehlt.
1.3.3 Ohnehin nicht einzutreten ist auf den in sich widersprüchlichen An-
trag, im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei das Fortbe-
stehen der Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme festzustellen, würde
doch die Aufhebung der Verfügung auch die Wegweisung umfassen, womit
die gesetzessystematische Grundlage für eine Ersatzmassnahme für ei-
nen undurchführbaren Vollzug dahinfallen würde.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer rügte, das BFM habe seinen Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollstän-
dig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu
prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzli-
chen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr.
E-3930/2014
Seite 7
38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.1 In der Beschwerde wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe das rechtli-
che Gehör verletzt, da sie die Entscheide des Beschwerdeführers und sei-
ner Ehefrau nicht gleichzeitig eröffnet habe, weshalb es dem Rechtsvertre-
ter mangels Kenntnis des Inhalts der angefochtenen Verfügung nicht mög-
lich sei, sich vollständig dazu zu äussern. Zudem habe sie im Sachverhalt
der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass bereits ein Tag nach sei-
ner Ausreise eine Ausreisesperre gegen ihn verfügt worden sei, dass die
Angehörigen der Frau, welche er angeblich vergewaltigt habe, ihn zu-
nächst hätten zwingen wollen, diese zu heiraten, und dass er jeweils zu
Hause heimlich kurdische Kleider genäht habe.
3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht an-
fechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de-
nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E-3930/2014
Seite 8
3.1.2 In der Zwischenverfügung vom 24. Juli 2014 wurde festgestellt, dass
davon auszugehen sei, der Rechtsvertreter habe vom Inhalt der angefoch-
tenen Verfügung, welche fälschlicherweise dem Beschwerdeführer direkt
zugestellt und von dessen Ehefrau entgegengenommen worden war, be-
reits in jenem Zeitpunkt Kenntnis gehabt, und es sei nicht mit Treu und
Glauben vereinbar, wenn er sich auf die mangelhafte Eröffnung berufe. Er
kann sich somit nicht auf eine angeblich fehlende Kenntnis beider Ent-
scheide berufen. Dass zwei separate Entscheide erfolgten, ist nicht zu be-
anstanden, zumal die den Beschwerdeführer und seine Vorbringen betref-
fenden Angaben seiner Ehefrau nicht unberücksichtigt blieben. Entspre-
chend werden die Beschwerdeverfahren parallel und unter Berücksichti-
gung sämtlicher Aussagen geführt.
Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid mit den Vorbringen
des Beschwerdeführers differenziert auseinander und kam zum Ergebnis,
dass sie nicht asylbeachtlich und nicht glaubhaft seien. Eine konkrete Wür-
digung des Einzelfalles ist zweifellos erfolgt, und es ist nicht ersichtlich,
dass sie vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhaltselemente oder
eingereichte Beweismittel nicht beachtet hätte. Dass in der Zusammenfas-
sung des Sachverhaltes nicht jede Einzelheit der Aussagen des Beschwer-
deführers aufgeführt wurde, ist nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten
liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
3.2 Weiter rüge der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den rechtser-
heblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt. Es sei stos-
send, dass sie nach der Kassation des ersten Entscheides durch das Bun-
desverwaltungsgericht eine nahezu identische Verfügung erlassen habe.
Die Vorinstanz habe trotz der eingereichten Beweismittel keine weiteren
Abklärungen unternommen, in pauschaler und unbegründeter Weise be-
hauptet, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, und
die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt. Zudem stelle es eine
schwerwiegende Verletzung der Abklärungspflicht und eine Verschleppung
des Verfahrens dar, dass die dritte Anhörung des Beschwerdeführers erst
drei Jahre nach der Asylgesuchstellung erfolgt sei.
3.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzuge-
E-3930/2014
Seite 9
ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-
metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 1043).
3.2.2 Die Kassation der Verfügungen vom 19. Dezember 2013 erfolgte auf-
grund der Feststellung, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Be-
schwerdeführers und seiner Ehefrau verletzt hatte. Eine inhaltliche Aus-
einandersetzung mit der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung er-
folgte im Urteil E-479/2014 vom 11. Februar 2014 nicht. Es ist daher nicht
ersichtlich, weshalb es stossend sein sollte, dass die vorinstanzliche Argu-
mentation zu den Asylvorbringen inhaltlich unverändert blieb. Aus der an-
gefochtenen Verfügung ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte,
wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt oder die
eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt hätte. Der Beschwerdeführer
präzisiert nicht, welche Elemente im Sachverhalt nicht aufgenommen oder
ungenügend abgeklärt worden wären. Angesichts der Mitwirkungspflicht
des Beschwerdeführers war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Abklä-
rungen vorzunehmen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Dauer des
erstinstanzlichen Verfahrens von gut drei Jahren für den Beschwerdeführer
nicht optimal war, angesichts der hohen Arbeitslast der Vorinstanz, der
Asylgesuchstellung seiner Ehefrau und Kinder am 4. Januar 2012, des zwi-
schenzeitlichen Beschwerdeverfahrens und des wenig konstruktiven Ver-
haltens des Rechtsvertreters bei der Gehörsgewährung (vgl. Prozessge-
schichte sub C.b u. C.c) kann indessen nicht von einer Verschleppung des
Verfahrens oder Verletzung der Abklärungspflicht ausgegangen werden.
3.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückwei-
sung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen
ungenügender Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist mithin
abzuweisen.
E-3930/2014
Seite 10
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt
eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von
bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie
keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3
Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich al-
lenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass
die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit
der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist bezie-
hungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem vo-
raus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat kei-
nen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über
deren Bestehen – nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei aller-
dings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende be-
gründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen
kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 11
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Vorfall mit der verheira-
teten Frau und der Bedrohung durch deren Familie müssten als unglaub-
haft qualifiziert werden. Er sei nicht in der Lage gewesen, hierzu konsis-
tente Angaben zu machen. In der Anhörung vom 12. November 2010 habe
er beispielsweise gesagt, das Ehepaar sei eines Tages im Geschäft vor-
beigekommen und habe kurdische Kleider und Vorhänge gewollt, wogegen
er in der Anhörung vom 28. November 2013 zuerst zu Protokoll gegeben
habe, der Ehemann habe ihn drei Tage, bevor er in die Wohnung gegangen
sei, angerufen und gebeten, Vorhänge zu nähen, und später wiederum ge-
sagt habe, das Ehepaar sei wegen der Kleider und Vorhänge zu ihm ge-
kommen. Weiter habe er in der ersten Anhörung zu Protokoll gegeben, die
Frau habe ihn eines Nachts um 22:10 Uhr angerufen und gesagt, er solle
vorbeikommen, in der ergänzenden Anhörung jedoch ausgesagt, er habe
am betreffenden Abend zwischen 18:00 und 20:00 Uhr einen Anruf erhal-
ten, er solle vorbeikommen zum Abmessen der Vorhänge. Ausserdem
habe er in der Befragung zur Person geschildert, der Ehemann habe ihn
noch in der gleichen Nacht der Vergewaltigung seiner Ehefrau beschuldigt,
in der ersten Anhörung hingegen angegeben, der Ehemann sei gerade ge-
kommen, als er die Wohnung habe verlassen wollen, und in der ergänzen-
den Anhörung ausgesagt, er sei dabei gewesen, die Schuhe auszuziehen,
als der Ehemann gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe sodann wi-
dersprüchliche Angaben zu den Personen gemacht, welche der Ehemann
anschliessend angerufen habe, und dazu, wer auf die Möglichkeit einer
ärztlichen Untersuchung der Frau hingewiesen habe. Auch dazu, wie sich
der Kontakt zu dieser Frau gestaltet habe, nachdem der Ehemann sie zu-
sammen gefunden hatte, habe sich der Beschwerdeführer widersprochen:
anlässlich der ergänzenden Anhörung habe er zuerst gesagt, die Frau sei
bei seiner Familie zu Hause gewesen, er selbst aber nicht, und später an-
gegeben, die Frau sei am selben Ort gewesen wie er, sie hätten aber in
verschiedenen Zimmern geschlafen. Sodann habe er erst in der ergänzen-
den Anhörung erwähnt, dass die Angehörigen der Frau zur Schlichtung des
Streits von seiner Familie fünf Millionen verlangt hätten. Die Erklärung, er
habe davon bei der ersten Anhörung noch nicht gewusst, sei offensichtlich
eine Ausflucht. Es sei deshalb festzustellen, dass sein Vorbringen unglaub-
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Seite 12
haft sei. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern, da es sich beim eingereichten Polizeiprotokoll le-
diglich um eine Kopie handle, welcher aufgrund der leichten Manipulierbar-
keit nur ein geringer Beweiswert zukomme. Solche Dokumente könnten
ohne Probleme käuflich erworben werden. Ebenso müsse der Beweiswert
der eingereichten Kopie des medizinischen Rapports als gering bezeichnet
werden. Im Übrigen würden die geltend gemachten Nachteile nicht auf ei-
ner in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotivation beruhen, so dass sie
ohnehin nicht als asylrelevant zu qualifizieren seien.
Da die Behörden die kurdischen Kleider und Flaggen erst aufgrund der
Untersuchungen zum Mord an der besagten Frau gefunden hätten und die-
ses Ereignis als unglaubhaft zu qualifizieren sei, bestünden auch an die-
sem Vorbringen Zweifel. Zudem sei auf die zahlreichen und teilweise gra-
vierenden Widersprüche hinzuweisen. So habe der Beschwerdeführer erst
anlässlich der ergänzenden Anhörung erwähnt, Kleider für die Guerilla ge-
näht zu haben, welche von den Behörden gefunden worden seien. Hätte
er tatsächlich auch Kleider für die Guerilla genäht, wäre zu erwarten gewe-
sen, dass er dies schon zu einem früheren Zeitpunkt erwähnt hätte. Zudem
habe er in der Befragung zur Person zu Protokoll gegeben, sein Bruder sei
von den Behörden aus dem Schneideratelier mitgenommen worden, dies
jedoch in der Anhörung bestritten und gesagt, er sei nur im Schneiderate-
lier befragt worden. Weiter sei er nicht in der Lage gewesen, konsistente
und detaillierte Angaben darüber zu machen, für wen er die kurdischen
Kleider und Flaggen genäht und wann er diese Arbeit verrichtet habe, und
es sei nicht plausibel, dass die Behörden nur eines seiner Schneiderateli-
ers durchsucht hätten. Dieses Vorbringen halte den Anforderungen an die
Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) somit ebenfalls nicht stand, und
werde durch die diesbezüglich eingereichten Beweismittel nicht belegt.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er habe heimlich in einer Tanz-
gruppe der PKK getanzt und befürchte, aufgrund seines kulturellen Enga-
gements verfolgt zu werden, sei festzuhalten, dass Veranstaltungen, wel-
che der Pflege des kurdischen kulturellen Erbes dienten, von den syrischen
Behörden bekanntlich toleriert würden. Massnahmen würden erst ergriffen,
wenn die Aktivitäten als Handlungen gegen die Integrität des syrischen
Staates betrachtet würden. Hierfür gebe es jedoch keine Hinweise, und der
Beschwerdeführer mache auch keine konkrete Gefährdung geltend. Die
angedeuteten Befürchtungen seien daher unbegründet und nicht asylbe-
achtlich.
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Seite 13
Der Beschwerdeführer mache geltend, in der Schweiz an mehreren De-
monstrationen und Veranstaltungen von Kurden teilgenommen, und an ei-
ner Veranstaltung der PYD eine Frage gestellt und die Fragen von Teilneh-
menden koordiniert zu haben. Teilweise sei er auch in Fernsehberichten
und im Internet als Teilnehmer der Demonstrationen zu erkennen. Die sy-
rischen Sicherheitsdienste seien zwar auch im Ausland aktiv, würden sich
aber auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche qualifizierte
Aktivitäten ausüben würden. Die von ihm geltend gemachten exilpoliti-
schen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter
Verfolgung zu begründen. Er habe sich nicht in bedeutender Weise von der
grossen Masse exilpolitisch tätiger Syrer abgehoben, und die blosse Teil-
nahme an Demonstrationen sei nicht als qualifizierte Aktivität anzusehen,
welche aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahr-
genommen würde. Seine Erkennbarkeit als Demonstrationsteilnehmer ver-
möge daran nichts zu ändern. Seine Aufgabe an einer Veranstaltung der
PYD sei ebenfalls nicht als qualifizierte politische Tätigkeit zu bezeichnen.
Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien demnach nicht ge-
eignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.
5.2 In der Beschwerde wurde entgegengehalten, es sei nicht nachvollzieh-
bar, wie die Vorinstanz zum Schluss gelange, die befürchtete Rache der
Familie der ermordeten Frau beruhe nicht auf einer asylrelevanten Motiva-
tion. Es bestehe aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie eine
grosse Gefahr, dass er oder seine Ehefrau einem Ehrenmord zum Opfer
fallen könnten, und der syrische Staat sei weder schutzfähig noch wolle er
von Ehrenmord bedrohte Kurden schützen. Die von der Vorinstanz aufge-
zeigten Widersprüche seien konstruiert und sie gehe zu Unrecht von der
Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen aus. Er sei im Zeitpunkt seiner Aus-
reise wegen seines politischen und ethnischen Profils von den syrischen
Behörden gezielt verfolgt worden. Auch seine Ehefrau sei seinetwegen ver-
folgt worden. Das syrische Regime gehe mit systematischer Gewalt gegen
Oppositionelle vor. Er sei bis zu seiner Ausreise politisch aktiv und den Be-
hörden als Regimegegner bekannt gewesen und habe Syrien bereits meh-
rere Monate vor Ausbruch der Revolution verlassen, weshalb er als Terro-
rist betrachtet und für den Aufstand verantwortlich gemacht würde.
Er habe ausführlich und glaubhaft geschildert, wie er aufgrund eines Miss-
verständnisses bezüglich sexueller Kontakte mit einer verheirateten Frau
in eine Familienfehde geraten sei, welche letztlich seine gesamte Familie
zur Flucht gezwungen habe. Die Behörden seien durch diesen Zwischen-
fall auf seine politischen Tätigkeiten aufmerksam geworden, und fortan
E-3930/2014
Seite 14
habe ihn auch der politische Sicherheitsdienst Amen Siasi wegen der Her-
stellung von kurdischen Kleidern und Fahnen verfolgt. Staatlichen Schutz
vor der Familienfehde habe er daher nicht in Anspruch nehmen können.
In der Beschwerdeergänzung hielt er zudem fest, es sei nicht relevant, ob
das Ehepaar wegen der Vorhänge bei ihm vorbeigekommen sei oder ob
der Ehemann der getöteten Frau ihn angerufen habe. Er habe in der er-
gänzenden Anhörung aber präzisiert, dass das Ehepaar in sein Geschäft
gekommen sei. Entscheidend sei jedoch einzig, dass er das fluchtauslö-
sende Ereignis, nämlich die Verfolgung durch die Familie der getöteten
Frau, mit der er angeblich ausserehelichen sexuellen Kontakt gehabt habe,
konsistent erzählt habe. Er habe das Erlebte ohne Widersprüche, detailtreu
und substantiiert geschildert. Im Protokoll sowohl der ersten Anhörung als
auch der ergänzenden Anhörung erstrecke sich der freie Bericht über zwei
Seiten. Er sei zu Unrecht verdächtigt worden, mit der Frau sexuellen Kon-
takt gehabt zu haben, da sie besonders bekleidet respektive fast nackt ge-
wesen sei. Dies habe er bei sämtlichen Befragungen konstant geschildert.
Der Zeitpunkt des Anrufs dieser Frau sei ebenfalls nicht entscheidrelevant,
und es sei offensichtlich, dass er sich nach drei Jahren nicht mehr an die
genaue Uhrzeit erinnern könne. Die Aussagen, dass ihn der Ehemann in
derselben Nacht der Vergewaltigung beschuldigt habe, dass er die Woh-
nung gerade habe verlassen wollen, als dieser gekommen sei, und dass
er gerade seine Schuhe habe ausziehen wollen, als der Ehemann gekom-
men sei und ihm vorgeworfen habe, "etwas anderes" mit seiner Frau un-
ternehmen zu wollen, würden sich nicht widersprechen. Die Vorinstanz ver-
suche, Widersprüche zu konstruieren, um die angebliche Unglaubhaftigkeit
seiner Vorbringen zu begründen. Dies verstosse gegen das Willkürverbot
und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Weiter sei nicht erheb-
lich, wen der Ehemann der getöteten Frau in jener Nacht angerufen habe.
Der Beschwerdeführer habe sich in einer prekären Situation befunden und
nicht darauf geachtet, mit wem der Ehemann telefonierte. Ob sein Vater
oder er selbst vorgeschlagen habe, die Frau ärztlich untersuchen zu las-
sen, sei ebenfalls nicht relevant, und zudem sei offensichtlich, dass auf
sein Wort im Gegensatz zu jenem seines Vaters kein Wert gelegt worden
wäre. Bezüglich der Frage, wie sich in der Folge der Kontakt zu der getö-
teten Frau gestaltet habe, sei darauf hinzuweisen, dass es bei der entspre-
chenden Frage in der ergänzenden Anhörung (vgl. B25 F63) offenbar Ver-
ständnisprobleme gegeben habe. Von dem geforderten Geldbetrag habe
er erst nach der ersten Anhörung erfahren, da er damals ausser einem Te-
lefonat mit seiner Ehefrau keinen Kontakt mit seiner Familie in Syrien ge-
E-3930/2014
Seite 15
habt habe. Hinsichtlich des bezweifelten Beweiswerts der in Kopie einge-
reichten Dokumente sei einzuwenden, dass die Originale des Polizeiproto-
kolls und des gerichtsmedizinischen Rapportes nicht erhältlich seien und
bei den Behörden bleiben müssten. Es scheine deshalb nicht gerechtfer-
tigt, dass die Vorinstanz diesen Unterlagen den Beweiswert abspreche.
Dass er erst im Rahmen der ergänzenden Anhörung angegeben habe,
Kleider für die Guerilla zu nähen, sei kein Widerspruch, sondern eine Prä-
zisierung. Er habe die Kleider und Fahnen jeweils im Anschluss an seine
gewöhnliche Arbeit genäht und sie den für den Newroz-Anlass zuständigen
Personen gegeben, welche sie an die Guerilla weitergeschickt hätten.
Hierzu habe er detaillierte und widerspruchsfreie Angaben gemacht. Dass
sein Bruder nicht mitgenommen, sondern im Geschäft befragt worden sei,
habe er telefonisch von seiner Frau erfahren. Das widersprüchliche Ver-
halten der Behörden, welche nur eines seiner Schneiderateliers durch-
sucht hätten, könne ihm nicht angelastet werden. Schliesslich sei es eine
pauschale Behauptung, dass die syrischen Behörden kurdische kulturelle
Veranstaltungen dulden würden.
Der Beschwerdeführer habe durch seine exilpolitische Tätigkeit in der Öf-
fentlichkeit die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen.
Angesichts der unkontrollierbaren Verbreitung der Informationen im Inter-
net und der heutigen technischen Möglichkeiten sei es für diese ein Leich-
tes, oppositionelle Personen zu identifizieren, und es werde immer wieder
von Hackerangriffen durch syrische, dem Regime nahestehende Gruppie-
rungen berichtet. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner exilpolitischen
Aktivität, seines politischen Profils und der öffentlichen Kritik am Regime
für die syrischen Behörden ein Oppositioneller. Spätestens bei der Wieder-
einreise würden seine exilpolitischen Tätigkeiten bekannt werden. Angehö-
rige der syrischen Botschaften würden bei regimekritischen Demonstratio-
nen als Spione eingesetzt, und die Teilnehmenden würden identifiziert.
Auch geringe Aktivitäten seien ausreichend, um ins Visier der syrischen
Behörden zu gelangen. Bereits die Asylgesuchstellung im Ausland könne
im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung auslösen.
Ohne Bezugnahme auf den vorliegenden Fall warf der Rechtsvertreter in
seiner Beschwerdeschrift der Vorinstanz in pauschaler Weise vor, sie sei
"bezüglich der Anerkennung von asylrelevanter Verfolgung bezüglich Syrer
sehr restriktiv" und versuche immer wieder durch konstruierte Widersprü-
che und kleinliche, wenn nicht unfaire Wortauslegungen, den syrischen
Asylbewerbern den rechtmässigen Anspruch auf Asyl vorzuenthalten. Die
extrem restriktive Anerkennung von Flüchtlingen sei nicht gerechtfertigt.
E-3930/2014
Seite 16
6.
6.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, es drohe ihm in Syrien von privater
und staatlicher Seite Verfolgung, da ihm – zu Unrecht – ein ausserehelicher
sexueller Kontakt mit einer jungen verheirateten Frau vorgeworfen wurde.
6.1.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Ereignissen
rund um die vermutete Affäre einige Widersprüche aufwiesen, welche er in
der Beschwerde grösstenteils nicht aufzulösen vermochte. So geht aus sei-
nen Aussagen nicht schlüssig hervor, wie die Kontaktaufnahme respektive
Auftragserteilung für die Vorhänge erfolgt sei und um welche Tageszeit er
den Anruf der Frau erhalten habe. Seine Angaben dazu, in welchem Mo-
ment der Ehemann nach Hause gekommen sei, ergeben ebenfalls kein
klares Bild. Wenngleich in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen
wurde, dass diese Aspekte den Kern der vorgebrachten Bedrohung wegen
einer angeblichen Affäre nicht betreffen, wecken die Widersprüche den-
noch Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen. Auch die Aussagen zu
den Personen, welche der Ehemann angerufen habe beziehungsweise
welche in jener Nacht in die Wohnung gekommen seien, stimmten nicht
völlig überein, diesbezüglich scheinen die Widersprüche indessen gering-
fügig und angesichts einer vermutlich turbulenten Situation nachvollzieh-
bar. Die Widersprüche bezüglich der Frage, wo er und die verheiratete Frau
sich in der Folge aufgehalten hätten, vermochte er hingegen nicht aufzulö-
sen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Bei den in der Beschwerde ge-
nannten Verständigungsproblemen handelt es sich um eine vom Dolmet-
scher falsch verstandene Frage: In der Übersetzung hatte er fälschlicher-
weise den Vater der Frau anstelle des Vaters des Beschwerdeführers ge-
nannt, als er nach dem weiteren Kontakt fragte. Dieses Missverständnis
konnte bei der Rückübersetzung aufgelöst werden, und die Antwort auf die
falsch übersetzte Frage wurde dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten.
Weiter erhellt aus den Ausführungen in der Beschwerde nicht, weshalb er
von der angeblichen Geldforderung erst später durch seinen Bruder erfah-
ren haben sollte, wenn er doch nach eigenen Angaben selbst zugegen war
(vgl. B25 F6 S. 3: "Wir kamen ungefähr um 2 Uhr dort an. […]. Als wir dort-
hin gingen, brachte der Bruder dieser Frau die Frau woanders hin. Sie kam
dort nicht an. Dort sagten ihr Vater, ihre Onkel vs und ms zu meinem Vater,
er müsse ihnen 5 Mio. geben […]"). Der Widerspruch zwischen ebendieser
Aussage und der Behauptung auf Nachfrage, er sei nicht dabei gewesen
(vgl. B25 F15: "Nachdem sie uns die Frau übergeben hatten, war ich nicht
mehr dort. Mein Vater war aber noch in Kontakt mit der Familie und sie
redeten auch über das Geld"), bleibt ungeklärt bestehen.
E-3930/2014
Seite 17
Ungeachtet dieser Widersprüche kann die vorinstanzliche Folgerung, das
Vorbringen sei gesamthaft als unglaubhaft zu qualifizieren, nicht gestützt
werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers waren ausführlich und in
zentralen Punkten konstant, und anhand der Protokolle ist ersichtlich, dass
er beim freien Vortragen der Asylgründe ungefragt auch Einzelheiten und
subjektive Wahrnehmungen erwähnte, ohne jedoch sein Vorbringen aus-
zuschmücken. Der Polizeibericht vom (…) wurde zwar lediglich in Kopie
eingereicht, es scheint aber nicht gerechtfertigt, ihm aus diesem Grund jeg-
lichen Beweiswert abzusprechen. Die protokollierten Aussagen des ge-
ständigen Täters und der weiteren Zeugen scheinen wirklichkeitsnah und
stimmen sowohl untereinander als auch mit den Aussagen des Beschwer-
deführers im Asylverfahren im Wesentlichen überein. Aufgrund der Korre-
lation der Täter- und Zeugenaussagen dürfte es zudem höchst schwierig
sein, ein solches Dokument in der vorliegenden Ausführlichkeit zu fälschen
respektive die ineinandergreifenden Aussagen zu erfinden. Die Glaubhaf-
tigkeit der vorgebrachten Verfolgung ist indessen vorliegend nicht näher zu
überprüfen, da es – wie nachfolgend dargelegt wird – an deren flüchtlings-
rechtlichen Relevanz fehlt.
6.1.2 Die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers könnte nur
als flüchtlingsrechtlich relevant bezeichnet werden, wenn die ihm drohenden
Nachteile aus einem flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmotiv (vgl. E. 4.1
vorn) erfolgen würden oder er aufgrund eines solchen Motivs eine Schlech-
terbehandlung erwarten müsste. Vorliegend drohen dem Beschwerdefüh-
rer gemäss seinen Angaben unabhängig von seiner Rasse, Religion, Nati-
onalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seinen
politischen Anschauungen einerseits eine Verfolgung durch Private (Fami-
lienangehörige der getöteten Frau) und anderseits durch den Staat, da ihm
vorgeworfen worden sei, ausserehelichen sexuellen Kontakt mit einer ver-
heirateten Frau gehabt zu haben.
6.1.3 Zur vorgebrachten Verfolgung durch Private ist festzuhalten, dass die
flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung gemäss
der Schutztheorie vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch
den Heimatstaat abhängig ist, und die Verfolgung aus einem flüchtlings-
rechtlich relevanten Motiv erfolgen muss. Die Verfolgung durch die Familie
der getöteten Frau droht dem Beschwerdeführer gemäss seinen Aussa-
gen, weil er spät abends respektive in der Nacht alleine mit der jungen Frau
in ihrem Haus gewesen sei, als deren Ehemann nach Hause kam. Sie
wurde also durch einen konkreten Vorfall ausgelöst, und die Einwirkung
eines flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs ist nicht ersichtlich. Die geltend
E-3930/2014
Seite 18
gemachte private Verfolgung kann demnach mangels eines entsprechen-
den Motivs nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.
6.1.4 Der Beschwerdeführer befürchtet aufgrund der ihm unterstellten Liai-
son mit einer verheirateten Frau auch eine staatliche Verfolgung. Die Flucht
vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet
grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durch-
führung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine
Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft vor allem dann zu,
wenn die Strafnorm die Verfolgung einer Bevölkerungsgruppe wegen un-
verzichtbarer äusserer oder innerer Merkmale geradezu bezweckt, wenn
einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie we-
gen ihrer äusseren oder inneren Merkmale zu verfolgen, oder wenn die
Dauer oder Art der Strafe oder die prozessuale Stellung des Täters, der ein
gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Mo-
tiv in bedeutender Weise erschwert wird (vgl. BVGE 2014/28 E.8.3.1
m.w.H.). Auch bei Strafbestimmungen, welchen nach schweizerischem
Verständnis keine oder lediglich eine geringe strafrechtliche Vorwerfbarkeit
innewohnt, ist für die Beurteilung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz das
Vorliegen eines flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmotivs zu prüfen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Kriminell im Heimatland – Flüchtling in der Schweiz?, in:
Jahrbuch für Migrationsrecht 2013/2014, S. 128 ff.). Aus den Akten ist in-
dessen kein solches Motiv ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass die geltend gemachte Strafverfolgung des Beschwerdeführers, wel-
cher gemäss eigenen Angaben zuvor keine Probleme mit den Behörden
gehabt habe (vgl. A7 F59 ff.), einzig aufgrund der angezeigten Straftat er-
folgte. Das Vorliegen eines Politmalus ist zu verneinen. Da die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte politische Aktivität gemäss seinen An-
gaben erst entdeckt worden sei, als man ihn wegen der vorgeworfenen
Straftat gesucht habe, kann ausgeschlossen werden, dass ihm die gemein-
rechtliche Tat aus einem politischen Grund hätte untergeschoben werden
sollen. Zudem vermochte er die Verfolgung wegen politischer Aktivitäten –
wie nachfolgend in E. 6.2 aufgezeigt wird – nicht glaubhaft zu machen.
6.1.5 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es
an einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation für die vorgebrachte Ver-
folgung sowohl durch Private als auch durch den Staat fehlt. In der allfälli-
gen politischen, religiösen, religiös-fundamentalistischen oder ethischen
Motivation des Staates, gewisse Handlungen gesetzlich als Straftaten zu
definieren, ist grundsätzlich keine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn
E-3930/2014
Seite 19
zu verstehen. Eine solche wäre höchstens zu bejahen, wenn die Straftat-
bestände eingeführt worden wären, um gezielt eine gewisse Gruppe der
Gesellschaft zu treffen (vgl. BVGE 2014/28 E.8.4.2). Nach dem Gesagten
kann weder die Verfolgung selber noch eine eventuelle Schutzunwilligkeit
oder -unfähigkeit der syrischen Behörden als auf einem flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsmotiv beruhend betrachtet werden. Ob völkerrecht-
liche Verpflichtungen einer Wegweisung nach Syrien entgegenstehen,
wäre gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu überprüfen. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz
vorläufig aufgenommen wurde, ist der Wegweisungsvollzug jedoch nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 1.3 vorstehend).
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, ihm drohe in Syrien eine
Verfolgung, weil er kurdische Flaggen und Kleider für kulturelle Anlässe
sowie Kleider für die Guerilla genäht habe.
6.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass seine diesbezüglichen Aus-
sagen einige Widersprüche aufweisen, welche er in der Beschwerde nicht
schlüssig zu erklären vermochte. Vorab kann auf die entsprechenden vor-
instanzlichen Erwägungen verwiesen werden. In der Beschwerde werden
die Angaben im Rahmen der ergänzenden Anhörung beziehungsweise teil-
weise auch diejenigen der ersten Anhörung bekräftigt, ohne nachvollzieh-
bar zu erklären, wie es zu den Widersprüchen kam. So blieb beispielsweise
unklar, ob er die Kleider und Fahnen jeweils spät abends bei sich zu Hause
(vgl. A7 F68 f.) oder bereits im Laufe des Nachmittags in seinem Geschäft
nähte (vgl. B25 F45 ff.). Dass die Behörden nur eines seiner Schneidera-
teliers aufgesucht haben, scheint zwar vor dem Hintergrund der Suche
nach ihm logisch, da diese abgebrochen werden konnte, als sich heraus-
stellte, dass er aus Syrien ausgereist war. Eine umfassende Suche des
politischen Sicherheitsdienstes hätte jedoch mutmasslich weitere Mass-
nahmen zur Sicherstellung von Material und Beweismitteln, zur Abklärung
von Umfang und Bedeutung der verbotenen Tätigkeit oder zur Identifizie-
rung allfälliger weiterer Beteiligter nach sich gezogen. Dass er auch Kleider
für die Guerilla genäht habe, wurde zudem erstmals in der ergänzenden
Anhörung geltend gemacht und kann entgegen der in der Beschwerde ver-
tretenen Ansicht nicht als Präzisierung seiner Vorbringen bezeichnet wer-
den, zumal der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung auf Frage aus-
drücklich angab, er habe die kurdischen Kleider und Fahnen für die Leute
seiner Tanzgruppe genäht (vgl. A7 F69). Unklar bleibt auch, wie kurdischen
E-3930/2014
Seite 20
Kleidern anzusehen ist, ob sie für kurdische Zivilisten, Tänzer oder Kämp-
fer bestimmt sind. Dieses Vorbringen, welches oberflächlich und wenig de-
tailliert blieb, ist deshalb als nachgeschoben zu bezeichnen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei eine pauschale Behaup-
tung, dass die syrischen Behörden kurdische kulturelle Veranstaltungen to-
lerieren, ist ihm entgegenzuhalten, dass er nicht geltend machte, wegen
des Tanzens in einer Gruppe und der Teilnahme an Newroz-Festen jemals
Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. A7 F60 ff.; B25 F51 ff.).
6.2.3 Nach dem Gesagten kann die vorgebrachte Verfolgung wegen einer
verbotenen Tätigkeit als Schneider und der Teilnahme an kulturellen Anläs-
sen nicht geglaubt werden.
6.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver-
halten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünf-
tige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (in-
folge so genannter subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt, wie er dies geltend macht. Dabei kann es sich angesichts der
Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche und abstrakte Erwägungen
handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicher-
heitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, ebenso völlig of-
fen wie der Zeitpunkt einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers.
6.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss vom Asyl. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen. Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG regelt zwar, dass Personen, welche Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge seien,
neutralisiert indes diese einschränkende Formulierung durch den aus-
drücklichen Vorbehalt der Geltung der FK (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begrün-
deten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder
Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im
Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flücht-
lingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde
E-3930/2014
Seite 21
(vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, m.w.H.). Die Anforderungen
an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei massgeblich
(Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden die
Exilaktivität als staatsfeindlich einstufen und deswegen bei einer Rückkehr
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten ist.
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-3839/2013
vom 28. Oktober 2015 (vgl. > Rechtsprechung) in Bezug auf
die Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von exilpolitisch
aktiven syrischen Staatsangehörigen anerkannt, dass die Geheimdienste
des syrischen Regimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäi-
schen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien, mit dem Ziel, regimekriti-
sche Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu be-
spitzeln und zu unterwandern. Syrische Staatsangehörige oder staaten-
lose Kurden syrischer Herkunft würden nach längerem Auslandaufenthalt
bei der Wiedereinreise regelmässig durch syrische Sicherheitskräfte ver-
hört und bei Verdacht auf oppositionelle Exilaktivitäten an einen der Ge-
heimdienste überstellt. Das Bundesverwaltungsgericht könne vor diesem
Hintergrund nicht ausschliessen, dass syrische Geheimdienste von der
Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsange-
hörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, ins-
besondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt
habe oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebi-
gen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in
Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheim-
dienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen sammelten, ver-
möge jedoch nicht die Annahme zu rechtfertigen, aufgrund solcher Infor-
mationen über exilpolitische Tätigkeiten würden regimekritische Personen
im Falle der Rückkehr nach Syrien zwangsläufig in asylrechtlich relevan-
tem Ausmass zur Rechenschaft gezogen. Damit die Furcht vor Verfolgung
als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglich-
keit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zu-
liessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syri-
schen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element
namentlich identifiziert und registriert worden sei. Die Rechtsprechung geht
diesbezüglich davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die
Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen
und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als
Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraushe-
E-3930/2014
Seite 22
ben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner er-
scheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht
primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Indi-
vidualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffent-
liche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden,
der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebe-
nen Erklärungen den Eindruck erweckt, der oder die Asylsuchende werde
vom syrischen Regime als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl.
a.a.O., E. 6.3.1 f., m.w.H.).
Im erwähnten Referenzurteil wird sodann ausgeführt, das Regime von Bas-
har al-Assad sei im Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich
unter Druck geraten und habe die Kontrolle über weite Landesteile verlo-
ren. Gleichzeitig gehe es aber in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit
grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und ver-
meintliche Regimegegner vor. Dementsprechend sei anzunehmen, dass
auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Ge-
sichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher
verhört würden und von Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung be-
troffen wären, falls sie für Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei
unklar, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tä-
tigkeit in den europäischen Ländern nach Ausbruch des Bürgerkriegs in
Syrien weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch
in der Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der
syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der
Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt seien und diese ihre
Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert
ausüben könnten. Angesichts der grossen Anzahl von Personen, welche
seit Ausbruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien, sei es zudem
wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logisti-
schen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekriti-
schen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staa-
tenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwa-
chen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass sie sich angesichts
des Überlebenskampfes des Regimes primär auf die Situation in Syrien
konzentrierten. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin da-
von aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheim-
dienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selek-
tiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt.
Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syri-
E-3930/2014
Seite 23
schen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine be-
gründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schlies-
sen lasse, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem
Mass exponiert und aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Be-
drohung wahrgenommen wird (vgl. a.a.O., E. 6.3.3 ff., m.w.H.).
6.3.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe in der Schweiz an
zahlreichen Demonstrationen und regimekritischen Veranstaltungen teilge-
nommen und damit die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich
gezogen.
Aufgrund der eingereichten Beweismittel bestehen am exilpolitischen En-
gagement des Beschwerdeführers keine Zweifel; seine Teilnahme an De-
monstrationen und anderen Veranstaltungen ist hinreichend belegt. Es
ergibt sich aus den eingereichten Dokumenten indessen keine exponierte
exilpolitische Tätigkeit im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung,
welche über die blosse Teilnahme an Kundgebungen und Veranstaltungen
hinausgehen würde. Der Beschwerdeführer hat sich nicht aus der Menge
der Demonstranten hervorgehoben und sich auch anderweitig nicht na-
mentlich exponiert. Dass er an einer Veranstaltung der PYD vom (…) of-
fenbar eine Frage stellte und die Fragen der Anwesenden koordinierte (vgl.
B18/1, Beweismittel 2 (Nr. 12); B25 F56 ff.), reicht für die Bejahung einer
namentlichen Erkennbarkeit und Exponiertheit nicht aus. Die am 28. Mai
2014 eingereichten Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Konfe-
renz vom (…) in D._______ zeigen, dass er sich unter den Zuhörern be-
fand, sich offenbar zu Wort meldete und sich mit zwei Vertreterinnen der
PYD fotografieren liess. Dies stellt ebenfalls keine sich von der Masse ab-
hebende exilpolitische Aktivität dar.
Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Syrien vor Ausbruch des
Bürgerkrieges verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat,
führt sodann nach wie vor nicht zur Annahme, er hätte bei einer (hypothe-
tischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund
seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer
Wiedereinreise nach Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt einer Befragung
durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch keine
Verfolgung glaubhaft machen konnte und somit nicht davon auszugehen
ist, er sei vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blick-
feld der Behörden geraten, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Be-
hörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu
E-3930/2014
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rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu
befürchten. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, wonach an-
gesichts der heutigen Situation in Syrien jeder Staatsangehörige, der eine
längere Zeit landesabwesend sei, als Staatsfeind betrachtet werde und
deshalb bei der Wiedereinreise mit asylerheblichen Massnahmen zu rech-
nen habe, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist wie dargelegt (vgl.
E. 6.3.1 vorstehend) davon auszugehen, dass die im Ausland tätigen syri-
schen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten, wel-
che in exponierter Weise den syrischen Behörden als politisch missliebig
und in staatsgefährdender Weise aufgefallen sind, was beim Beschwerde-
führer nicht zutrifft.
6.3.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven
Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass
keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb
das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
abgelehnt hat.
7.
Lehnt das SRM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es
in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Familieneinheit (Art. 44 AsylG).
7.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.2 Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen wer-
den kann, der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Sy-
rien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist indes nur unter dem
Aspekt von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach
der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, bezie-
hungsweise unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
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und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefähr-
dung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch die Vorinstanz
mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Die
Frage der Zulässigkeit des Vollzugs war, wie erwähnt, nicht mehr zu prü-
fen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub