B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3930/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen
zugunsten von B._______,
geboren (…), Syrien;
Verfügung des SEM vom 18. Mai 2015 / (…).
E-3930/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der eingeladene Gast des Beschwerdeführers, B._______, ersuchte am
(…) Februar 2015 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um
Erteilung eines Schengen-Visums. Zusammen mit dem Visums-Gesuch
wurde eine Reihe von Dokumenten betreffend die in Syrien erfolgte medi-
zinische Behandlung eingereicht.
B.
Das Konsulat wies den Visumsantrag mit Verfügung vom 26. März 2015
ab begründete dies damit, dass der Zweck und die Bedingungen des be-
absichtigen Aufenthalts in der Schweiz nicht nachgewiesen worden seien
und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mit-
gliedsstaaten wieder auszureisen, nicht habe festgestellt werden können.
Zudem sei der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht.
C.
Mit Eingabe vom 7. April 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM
Einsprache gegen diese Verfügung ein. Zur Begründung wurde im Wesent-
lichen gerügt, das Visumsgesuch sei nicht sorgfältig geprüft und zu Unrecht
abgewiesen worden. Der Gesuchsteller leide an einer chronischen Hepa-
titis B und D und deshalb unter einer Leberinsuffizienz. Die hierfür notwen-
dige spezielle medizinische Behandlung sei in Syrien überhaupt nicht er-
hältlich. Auch in der Türkei sei sie kaum durchführbar und zudem mit sehr
hohen Kosten verbunden. Die prekären Umstände in den Flücht-
lingscamps oder auf der Strasse würde der Gesuchsteller nicht überleben.
Es drohe ihm ein vollständiges Leberversagen und damit eine unmittelbare
Lebensgefahr. Die Behandlungs- und Unterbringungskosten in der
Schweiz könnten durch Drittpersonen übernommen werden. Die Voraus-
setzungen für die Erteilung eines Humanitären Visums gemäss der Wei-
sung des SEM vom 25. Februar 2014 seien somit erfüllt. Die schwere Er-
krankung des Gesuchstellers stelle einen humanitären Grund dar. Er
könne nicht mehr für sich selber sorgen und sei auf Unterstützung und Bei-
stand von Drittpersonen angewiesen. Die schweizerische Vertretung in Is-
tanbul habe bereits andere Gesuche von Personen mit Lebererkrankungen
gutgeheissen. Der Gesuchsteller sei inzwischen nach Syrien zurückge-
kehrt, weil er keine Aufnahme in einem Flüchtlingscamp gefunden habe
und ihm die finanziellen Mittel gefehlt hätten, um eine Unterkunft zu mieten.
In den Lagern in der Türkei würden wegen der fehlenden Kapazitäten nur
E-3930/2015
Seite 3
Personen aufgenommen, welche nahe Familienmitglieder hätten, die be-
reits dort untergebracht seien. Er habe auch keine Verwandten in der Tür-
kei, bei denen er hätte bleiben können. Es sei ihm wegen der hohen Kosten
und der fehlenden Krankenversicherung nicht möglich gewesen, sich in der
Türkei medizinisch behandeln zu lassen. In Syrien werde er von seinem
behandelnden Arzt mit den bescheidenen verfügbaren Mitteln behandelt;
diese Behandlung sei aber nicht adäquat. Die Zustände in den Flüchtlings-
lagern in der Türkei seien wenig transparent, weil ausländischen Journa-
listen und Vertretern von Menschenrechtsorganisation der Zutritt verwehrt
werde. Im Weiteren sei die humanitäre Situation in Syrien infolge des Bür-
gerkriegs katastrophal. Der Gesuchsteller habe nicht die Absicht, länger-
fristig in der Schweiz zu verbleiben, sondern werde nach Ende des Bürger-
kriegs nach Syrien zurückkehren. Es könne für seine Wiederausreise ge-
bürgt werden, und der Gastgeber sei bereit, eine entsprechende Garantie
abzugeben. Die Behauptung, er wolle nach Ablauf des Visums nicht aus-
reisen, treffe daher nicht zu. Die schweizerischen Behörden könnten ihn im
Übrigen mittels Verfügungen zu Ausreise zwingen, selbst im Falle einer
vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Verfügung vom 20. April 2015 bestätigte das SEM den Eingang der
form- und fristgerechten Einsprache und setzte eine Frist zur Zahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 200.– zur Weiterführung des Einsprachever-
fahrens. Ferner wurde mitgeteilt, eine summarische Prüfung habe erge-
ben, dass weder die Voraussetzungen für eine erleichterte Visaerteilung
für Familienangehörige noch diejenigen für die Erteilung eines humanitä-
ren oder eines ordentlichen Visums erfüllt sein dürften.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
E.
E.a Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 – eröffnet am 4. Juni 2015 – wies das
SEM die Einsprache vom 7. April 2015 ab und auferlegte dem Beschwer-
deführer die Verfahrenskosten von Fr. 200.– unter Anrechnung des in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
E.b Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen
aus, angesichts der Tatsache, dass der Gesuchstellende aus Syrien
stamme und in Anbetracht der dortigen politischen und wirtschaftlichen
Verhältnisse sowie des bewaffneten Konflikts müsse das Risiko einer nicht
fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als sehr hoch
E-3930/2015
Seite 4
eingestuft werden. Es sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass der
Gesuchsteller besondere persönliche Gründe hätte, die eine fristgerechte
Rückreise sicherstellen könnten, weshalb die Einreisevoraussetzungen
nicht erfüllt seien. Es würden ferner keine besonderen, namentlich huma-
nitären Gründe vorliegen, welche seine Einreise in die Schweiz trotzdem
als zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Er halte sich in der
Türkei auf, und es bestünden keine Hinweise darauf, dass ihm eine
zwangsweise Rückkehr in den Heimatstaat drohe oder er wegen seiner
Herkunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen wäre. Die medizinische
Versorgung sei in der Türkei grundsätzlich gewährleistet, und es bestehe
dort für Personen mit gesundheitlichen Problemen keine Situation, die als
lebensbedrohlich einzustufen wäre. Von den prekären Lebensumständen
der syrischen Flüchtlinge in der Türkei seien zahlreiche Personen betrof-
fen. Ein Aufenthalt in der Schweiz zwecks medizinischer Behandlung setze
einen Einreiseentscheid der kantonalen Behörde vor-
aus, da ein solcher Aufenthalt bewilligungspflichtig sei. Hierfür müssten de-
taillierte medizinische Unterlagen in einer Amtssprache eingereicht werden
und es müsse nachgewiesen werden, dass eine Behandlung nur in der
Schweiz stattfinden könne und eine Kostengutsprache bestehe.
F.
F.a Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM
ein und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei dem Gesuchsteller
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
F.b Zur Begründung rügte der Beschwerdeführer, in der angefochtenen
Verfügung seien die in der Einsprache vom 7. April 2015 gemachten Vor-
bringen nicht hinreichend sorgfältig und umfassend geprüft worden. Die
Erwägungen der Vorinstanz würden auf allgemeinen Feststellungen und
Mutmassungen fussen, und sie habe sich nicht zur konkreten Situation des
Gesuchstellers und seinen gesundheitlichen Problemen geäussert. Entge-
gen der Auffassung des SEM sei gerade eine schwere Krankheit ein Grund
für die Erteilung eines humanitären Visums, denn eine solche stelle einen
schwerwiegenden humanitären Grund im Sinne der Weisung des SEM
vom 25. Februar 2014 dar. In anderen Fällen habe das Staatssekretariat
Visumsgesuche aufgrund von Lebererkrankungen der betreffenden Ge-
suchstellenden gutgeheissen; namentlich sei in einem Vergleichsfall einer
Person ein Visum gewährt worden, die jünger und weniger schwer krank
E-3930/2015
Seite 5
sei, als der Gesuchsteller. Es erscheine fragwürdig, wenn die Vorinstanz
bei der Beurteilung von Visagesuchen unterschiedliche Massstäbe an-
wende. Er habe bei der schweizerischen Botschaft in Istanbul umfassende
medizinische Unterlagen inklusive Übersetzungen eingereicht. Offensicht-
lich habe die Vorinstanz diese nicht erhalten oder sie nicht berücksichtigt.
In Anbetracht der Situation in Syrien und einem möglichen Fortschreiten
seiner Erkrankung könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in eine
Situation unmittelbarer Lebensgefahr gerate und seine Krankheit kaum
noch behandelt werden könne. Die Situation der syrischen Flüchtlinge in
den umliegenden Ländern, welche mit den Flüchtlingsströmen überfordert
seien, sei sehr schwierig. In der Einsprache vom 7. April 2015 sei ausge-
führt worden, weshalb der Gesuchsteller nicht in der Türkei habe bleiben
können; das SEM habe sich hierzu jedoch kaum geäussert. Die medizini-
sche Behandlung in der Türkei sei, vor allem bei schweren Krankheiten,
nicht kostenlos. Wer genügende finanzielle Mittel habe, könne sich in den
privaten Kliniken behandeln lassen. In den öffentlichen Krankenhäusern
sei die medizinische Versorgung aber katastrophal. Wegen fehlender Ka-
pazitäten gebe es lange Wartelisten, so dass viele Flüchtlinge sterben wür-
den, weil ihre Krankheiten nicht rechtzeitige behandelt würden; dies sei na-
mentlich der Fall gewesen bei zwei Frauen, die im April 2015 – während
der Behandlung ihrer Visa-Verfahren durch die schweizerischen Behörden
– verstorben seien. Im Weiteren seien die Lebensverhältnisse der syri-
schen Flüchtlinge in den Flüchtlingslagern in der Türkei gesundheitsschäd-
lich und lebensgefährlich. Viele hätten keinen Zugang zu einer Unterkunft.
Der Gesuchsteller lebe derzeit in Syrien, wo er zumindest ein Dach über
dem Kopf habe. Ein Beleg hierfür könne beigebracht werden. Er habe aber
mit grossen Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Alltags zu kämpfen
und es fehlten zudem die notwendigen Medikamente. Eine Rückkehr in die
Türkei sei nicht mehr möglich, weil die Grenze geschlossen und deren
Überquerung gefährlich und teuer sei.
Die Erwartung, dass Visumsgesuchsteller nach drei Monaten wieder aus-
reisen sollten, sei nicht realistisch und widerspreche dem Grundprinzip der
Schutzbedürftigkeit.
G.
Der Instruktionsrichter hiess mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2015
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut
und forderte den Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist entweder einen
E-3930/2015
Seite 6
Beleg für seine Mittellosigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.– einzuzahlen. Ferner wurde er dazu aufgefordert, innert Frist
die in Aussicht gestellten Beweismittel betreffend den Aufenthaltsort des
Gesuchstellers nachzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstüt-
zungsbestätigung der Stadt Zürich vom 6. Juli 2015 sowie eine Wohnsitz-
bestätigung des Gesuchstellers in Kopie, inklusive Übersetzung und medi-
zinische Unterlagen betreffend eine in Damaskus durchgeführten Laborun-
tersuchung in Kopie ein.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juli 2015 lud der Instruktionsrichter das
SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Am 21. Juli 2015 wies er
ein Fristerstreckungsgesuch des SEM vom 17. Juli 2015 ab.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2015 hielt das SEM an seiner Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Namentlich führte die Vorinstanz aus, das vorliegende Verfahren könne
nicht mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Vergleichsfall gleichge-
setzt werden. In jenem Fall habe ein anderer medizinischer Befund vorge-
legen, es sei eine umfassende Kostengutsprache für die Schweiz einge-
reicht worden und die türkischen Ärzte hätten attestiert, dass die Behand-
lung in der Türkei ungenügend sei. Im vorliegenden Fall seien jedoch nur
medizinische Zeugnisse von syrischen Ärzten eingereicht worden, die kei-
nen Aufschluss darüber geben würden, ob die Krankheit des Gesuchstel-
lers in der Türkei behandelt werden könne. Es könne davon ausgegangen
werden, dass dies der Fall sei. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwir-
kungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen.
K.
Mit Eingabe vom 14. August 2015 machte der Beschwerdeführer von dem
ihm mit Instruktionsverfügung vom 3. August 2015 eingeräumten Recht zur
Replik Gebrauch und nahm zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
Zudem wurde ein weiteres Labordokument inklusive Übersetzung einge-
reicht.
Insbesondere beantragte der Beschwerdeführer den Beizug der Verfahren-
sakten des von ihm genannten Vergleichsfalls und hielt daran fest, dass
E-3930/2015
Seite 7
der Betroffene in jenem Fall an einer Leberkrankheit gelitten habe, die
leichter als diejenige des Gesuchstellers gewesen sei. Bluttests würden
überall nach den gleichen internationalen Normen durchgeführt, weshalb
die Laborwerte in den nunmehr vorliegenden medizinischen Unterlagen
nicht gefälscht werden könnten. Die Behandlung schwerer, chronischer Er-
krankungen, wie sie beim Gesuchsteller vorliege, sei in der Türkei nicht
unentgeltlich, sondern müsse vielmehr im Voraus bezahlt werden. Die im
Vergleichsfall gegebene Kostengutsprache erscheine fragwürdig. Im Übri-
gen sei vom Gesuchsteller nie eine solche verlangt worden. Aus den vor-
liegenden medizinischen Unterlagen sei ersichtlich, dass sich der Gesund-
heitszustand des Gesuchstellers verschlechtert habe, und er werde sich
durch die lange Verfahrensdauer noch weiter verschlimmern. Er sei nicht
belastbar und nicht in der Lage, in die Türkei zu reisen. Im Übrigen wäre
nach den Angriffen auf den Islamischen Staat (IS) und die Partîya Karkerên
Kurdîstan (PKK) die Lage auch in der Türkei nicht mehr sicher und drohe
zu eskalieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Da-
runter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Ein
spracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verwei-
gert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52
VwVG); der Beschwerdeführer ist als Gastgeber des Gesuchstellers zur
Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG; vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).
E-3930/2015
Seite 8
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch
– grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines syrischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die
im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen
Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise ge-
langen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom-
men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen
und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich ha-
ben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr
für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsange-
hörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverwei-
gerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG;
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und
die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl.
L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
E-3930/2015
Seite 9
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2
Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5
E. 3).
4.
4.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG;
vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche ausländerrecht-
liche Verfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständi-
gen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ver-
pflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten
der gesuchstellenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt
nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des
Gesuchstellers findet (Art. 13 VwVG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008,
Art. 12 Rz. 8). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersu-
chungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der
Gesuchsteller zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzu-
nehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre
und Praxis besteht eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen insbeson-
dere dann, wenn aufgrund der Vorbringen des Gesuchstellers und der von
ihm eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicher-
heiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlun-
gen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. auch BVGE 2009/50
E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt zudem, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grund-
sätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des
Rechtssuchenden zu befassen und ihren Entscheid zu begründen (Art. 35
Abs. 1 VwVG).
4.3 Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der
Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der
E-3930/2015
Seite 10
Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. Die verfügende Behörde muss sich zwar nicht ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei-
nandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegen-stand,
den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei
schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des
Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. LORENZ KNEU-
BÜHLER in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich
2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30
E. 5.6 S. 366 f.).
5.
5.1 Der Gesuchsteller wies bereits im Rahmen der Visumsantragsstellung
beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul auf seine gesundheitli-
chen Probleme hin und reichte entsprechende medizinische Unterlagen zu
den Akten. In der Einsprache vom 7. April 2015 wurde ausserdem explizit
vorgebracht, er sei inzwischen nach Syrien zurückgekehrt, und es wurden
die Gründe für diesen Schritt dargelegt.
5.2 Diese Vorbringen und Beweismittel, bei welchen es sich um wesentli-
che Sachverhaltselemente handelt, fanden in der angefochtenen Verfü-
gung vom 1. Juni 2015 keine angemessene Berücksichtigung. Dieser ist
zu entnehmen, dass Vorinstanz entgegen den expliziten Ausführungen in
der Einsprache vom 7. April 2015 davon ausging, der Gesuchsteller halte
sich in der Türkei auf. Diese Annahme wurde nicht weiter begründet. Ins-
besondere hat das SEM nicht argumentiert, es halte die vorgebrachte
Rückkehr des Gesuchstellers nach Syrien als unglaubhaft, und es sind den
Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine solche Einschät-
zung rechtfertigen würden; vielmehr sind im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens Beweismittel für den Aufenthalt in Syrien zu den Akten gereicht
worden, zu denen sich das SEM in der Vernehmlassung nicht geäussert
hat. Im Weiteren hat das Staatssekretariat zwar ausdrücklich die Behand-
lungsbedürftigkeit des Gesuchstellers anerkannt, jedoch erschöpfen sich
die weiteren Erwägungen zu den geltend gemachten medizinischen Prob-
lemen faktisch in einer Aneinanderreihung standardisierter Sätze bezüglich
der Behandlungsmöglichkeiten und der Lebensbedingungen in der Türkei
ohne einzelfallspezifischen Bezug. Das SEM hat sich in keiner Weise mit
E-3930/2015
Seite 11
der individuellen Situation des Gesuchstellers unter Berücksichtigung der
allgemeinen Lage in seinem derzeitigen Aufenthaltsort in Syrien auseinan-
dergesetzt
5.3 Wie die Vorinstanz zu der Auffassung gelangte, dass im Falle des Ge-
suchstellers eine ernsthafte Gefährdung an Leib und Leben, welche die
Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen rechtfertigen würde,
nicht vorliegt, lässt sich somit anhand der Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung nicht hinreichend nachvollziehen.
5.4 Die Argumentation des SEM, für eine Aufenthaltsbewilligung zwecks
medizinischer Behandlung seien detaillierte ärztliche Atteste in einer Amts-
sprache, der Nachweis, dass eine Behandlung nur in der Schweiz erfolgen
könne, sowie eine Kostengutsprache erforderlich, erweist
sich als nicht stichhaltig, da diese Kriterien für die Beurteilung des vorlie-
genden Gesuchs um Ausstellung eines humanitären Visums nicht mass-
geblich sind. Überdies ist die Frage der bestehenden Behandlungsmög-
lichkeiten in der Türkei für die Beurteilung der Frage, ob der Gesuchsteller
sich an seinem derzeitigen Aufenthaltsort in Syrien in einer besonderen
Notsituation befindet, nicht unmittelbar von ausschlaggebender Bedeu-
tung. Demnach erweist sich der in der Vernehmlassung erhobene Vorwurf
der Verletzung der Mitwirkungspflicht als nicht angebracht.
5.5 Zusammenfassend verletzt die vorinstanzliche Verfügung die Begrün-
dungspflicht im Sinne von Art. 35 Abs. 1 VwVG und beruht auf einem nicht
vollständig abgeklärten Sachverhalt. In der Vernehmlassung wurde zu der
in der Beschwerde erhobenen Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht
hinreichend abgeklärt und zu verschiedenen wesentlichen Sachverhalts-
elementen nicht geäussert, nicht Stellung genommen, womit sich auch die
Frage einer Heilung nicht stellen kann.
6.
6.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen als die
Aufhebung der Verfügung des SEM vom 1. Juni 2015 beantragt wird, und
die Sache zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Er-
wägungen und insbesondere zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
6.2 Das SEM wird im Rahmen der Neubeurteilung den derzeitigen Aufent-
haltsort des Gesuchstellers und seine dortige Situation zu berücksichtigen
E-3930/2015
Seite 12
haben. Ferner wird abzuklären sein, ob eine adäquate Behandlung der gel-
tend gemachten und dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden des
Gesuchstellers am Aufenthaltsort gewährleistet ist. Gestützt darauf wird
geprüft werden müssen, ob aufgrund der konkreten Situation des Gesuch-
stellers offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass er im Hei-
matstaat – allenfalls in einem Drittstaat, in den er sich
zumutbarerweise begeben könnte ‒ unmittelbar, ernsthaft und konkret an
Leib und Leben gefährdet ist, mithin, ob er sich in einer besonderen Notsi-
tuation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich
macht und die Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen
rechtfertigt.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem im Verfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer sind gemäss
den Akten keine notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten
gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden, weshalb ihm keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3930/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 1. Juni 2015 wird aufgehoben. Die Akten wer-
den zur korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur
raschen Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das schweize-
rische Generalkonsulat in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain