B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3930/2019
Ur t e i l vom 1 5 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kamerun,
vertreten durch MLaw Lukas Rathgeber,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 24. Juli 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. Juni 2019 um Asyl in der Schweiz.
Anlässlich der Angaben der Personendaten am 17. Juni 2019, der Erstbe-
fragung vom 26. Juni 2019 und der Anhörung vom 15. Juli 2019 führte er
im Wesentlichen aus, er sei als selbständiger Rechtsanwalt tätig. In Kame-
run habe er B._______, einen Leader der Separatisten, und C._______,
einen politischen Oppositionellen, vertreten. B._______ habe sich für die
Abtrennung des englischsprachen Nordwest- und Südwestteils Kameruns
vom restlichen Kamerun eingesetzt. Im Oktober 2017 habe er den Staat
Ambazonien gegründet. Die kamerunische Regierung habe ihn deswegen
verfolgt. B._______ sei nach Nigeria geflüchtet und habe dort den Flücht-
lingsstatus erhalten. Im Januar 2018 sei er dennoch von Nigeria an Kame-
run ausgeliefert worden. Nach achtmonatiger geheimer Inhaftierung sei
B._______ ins Zentralgefängnis D._______ in E._______ verlegt worden.
Er sei einer der sechs bis acht Anwälte von B._______ gewesen; die An-
wälte hätten ihre Verteidigungsstrategie nicht abgesprochen. Circa am
20. Oktober 2018 habe er ihn zum ersten Mal im Gefängnis besucht und
am 10. Januar 2019 an der Gerichtsverhandlung sowie an späteren Ver-
handlungen teilgenommen. Vom 25. März bis 30. März 2019 sei er wegen
einer Gerichtsverhandlung in der Schweiz gewesen. Deswegen habe er
seinen Mitarbeiter angewiesen, bei B._______s Verhandlung am 29. März
2019 alle Anwälte aufzufordern, den Gerichtssaal zu verlassen. Dies sei
gemacht worden, weshalb er nun Probleme habe. Sein Mitarbeiter habe in
seinem Auftrag ab dem 26. März 2019 (während seiner Abwesenheit) die
Verteidigung von C._______ übernommen. Am 1. Juni 2019 sei er in die
Schweiz gereist, um am 4. Juni 2019 an einer Verhandlung des Court of
Arbitration for Sport (TAS) in Lausanne teilzunehmen. Die Verhandlung sei
allerdings auf den 11. Juni 2019 verschoben worden, weshalb er seine
Schwägerin in Belgien besucht habe; am Abend des 3. Juni 2019 sei er
dort eingetroffen. Am 4. Juni 2019 habe seine Ehefrau ihm telefonisch mit-
geteilt, die Polizei sei frühmorgens gekommen, habe ihn gesucht, das Haus
durchwühlt, das Auto zerstört sowie sie und die zwei Kinder mitgenommen.
Nachts habe ein Polizist sie gewarnt, sie werde morgen freigelassen und
solle dann fliehen. Zudem habe er ihr Kopien von Dokumenten übergeben,
wonach der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Unterstützung
der Separatisten von der Polizei gesucht werde. Er habe sich dennoch ent-
schieden, nach Kamerun zurückzukehren, und Belgien am 6. Juni 2019
verlassen, um den Rückflug von Genf am 7. Juni 2019 anzutreten. Im Zug
habe er einer Schweizerin seine Situation erklärt, worauf sie ihm geraten
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habe, ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen, und ihn nach Boudry ge-
bracht habe.
Der Beschwerdeführer reichte nebst seinem Pass im Original und der Hei-
ratsurkunde folgende Beweismittel in Kopie ein:
Schreiben des TAS vom 22. Februar 2019, 26. Februar 2019,
26. März 2019, 2. Mai 2019 und 3. Juni 2019
E-Mail des TAS vom 3. Juni 2019
eine Liste der Verhandlungstermine des TAS
einen Auszug seines Passes mit Visa-Stempeln
Notizen betreffend Stellung eines Asylgesuchs
drei Besucherkarten des Zentralgefängnisses in E._______
eine Mitteilung der Mandatsübernahme von B._______ an das Tri-
bunal militaire du Centre vom 9. Januar 2019
drei Notizzettel betreffend B._______
eine Mitteilung der Mandatsübernahme von C._______ an den
Cour d'Appel du Centre vom 25. März 2019
eine Mitteilung der Mandatsübernahme von C._______ an das Tri-
bunal de grande Instance du Mfoundi vom 25. März 2019
einen Notizzettel betreffend C._______
eine Anklageschrift der Délégation Régionale du Littoral vom
24. Mai 2019, eingereicht beim Chef de la Division de la Police Ju-
diciaire du Littoral von Douala, betreffend die Unterstützung der Se-
paratisten durch den Beschwerdeführer
drei Vorladungen für den 24. Mai 2019, den 29. Mai 2019 und den
3. Juni 2019
einen Suchbefehl (Avis de Recherche) vom 17. Juni 2019
ein Schreiben "Message Porte" betreffend Suchbefehl
B.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 nahm der Beschwerdeführer zum Ent-
scheidentwurf der Vorinstanz vom 15. Juli 2019 Stellung. Er brachte vor,
sein Fall sei aufgrund des Umfangs und der Komplexität nicht geeignet, im
beschleunigten Verfahren entschieden zu werden. Der Entscheidentwurf
beziehe sich lediglich auf einen Drittel seiner Vorbringen, namentlich der
Mandatsvertretung von B._______. Die Vorbringen betreffend C._______
seien nicht gewürdigt worden. Zudem sei unklar, weshalb die Vorinstanz
nicht gefragt habe, welche künftige Verfolgung er in Kamerun befürchte.
Die pauschale Qualifizierung der Beweismittel als untauglich, da es sich
um Kopien handle, greife zu kurz. Der Fall sei ins erweiterte Verfahren zu
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überweisen, da ansonsten die Gefahr der Verletzung der Verfahrensgaran-
tien bestehe.
C.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-
instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. August 2019 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und zur vollständi-
gen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung im erweiterten Verfahren
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei dem Beschwerdeführer die un-
entgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerdeführer reichte die Originale des Suchbefehls vom 17. Juni
2019, dreier Vorladungen, der Anklage vom 24. Mai 2019 und der "Mes-
sage Porte" sowie einen Haftbefehl vom 20. Juni 2019 in Kopie ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerdeschrift einzig das
Rechtsbegehren, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und zur
vollständigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung im erweiterten
Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine materielle Überprüfung
der Verfügung wird nicht beantragt. Es ist daher nur zu prüfen, ob die for-
mellen Rügen zutreffen und eine Kassation der angefochtenen Verfügung
angezeigt ist.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, gemäss öffentlich zu-
gänglichen Quellen seien die Angaben des Beschwerdeführers zur Vertei-
digung von B._______ offensichtlich tatsachenwidrig. So sei B._______
durch ein koordiniertes Team von Anwälten unter der Leitung von Anwalt
F._______ verteidigt worden. Der erste öffentliche Gerichtstermin in Anwe-
senheit von B._______ habe bereits am 5. Dezember 2018 stattgefunden
und es seien zehn und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet elf Se-
paratisten angeklagt gewesen. Den Namen der vorsitzenden Richterin an
der Verhandlung vom 10. Januar 2019 habe er ebenfalls falsch angege-
ben. Zudem sei merkwürdig, dass der Beschwerdeführer nur den Namen
eines anderen Anwalts, der im Übrigen in den Zeitungsartikeln nicht er-
wähnt werde, habe nennen können, obwohl viele der übrigen Anwälte be-
kannte kamerunische Persönlichkeiten aus seinem Berufsfeld, unter ande-
rem der aktuelle Präsident der Kameruner Anwaltskammer, gewesen
seien. Gemäss Beschwerdeführer habe er B._______ circa am 20. Okto-
ber 2018 im Zentralgefängnis besucht, dieser sei aber erst am 22. Novem-
ber 2018 dorthin verlegt worden. Die als Beleg eingereichte Besucherkarte
mit dem 3. November 2018 als Ablaufdatum scheine daher eine Fälschung
zu sein. Aufgrund der zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente könne auf
eine eingehende Würdigung der restlichen Beweismittel verzichtet werden,
zumal es sich um fälschungsanfällige Kopien handle. Offizielle Beweismit-
tel, welche seine Vertretung vor Gericht beweisen könnten, habe er zudem
nicht eingereicht. Es sei ihm somit nicht gelungen, seine Involvierung in
den Gerichtsprozess von B._______ und anderen Separatisten glaubhaft
darzulegen. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellung-
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nahme zum Entscheidentwurf sei anzuführen, angesichts der substanzlo-
sen und tatsachenwidrigen Vorbringen sei die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit im Rahmen des beschleunigten Verfahrens durchaus möglich. Nicht
alle Beweismittel seien zum Vornherein als untauglich qualifiziert worden;
auf den Besucherschein sei ausführlich eingegangen worden. Die Beweis-
mittel betreffend TAS hätten keine Asylrelevanz. Der Beschwerdeführer sei
ausdrücklich gefragt worden, welche künftige Verfolgung er in Kamerun zu
befürchten habe. Eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Vertretung
des Oppositionspolitikers C._______ habe er auch auf mehrmaliges Nach-
fragen hin nicht geltend gemacht. Zudem habe er bei der Erstbefragung
angegeben, die Beschuldigung wegen der Unterstützung der ambazoni-
schen Separatisten sei der einzige Grund für die bei einer Rückkehr be-
fürchtete Verfolgung.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
ungenügend festgestellt. Die Vorinstanz habe ihn nur ausführlich zu seiner
rechtlichen Vertretung von B._______ befragt. Zur Vertretung von
C._______ seien jedoch in beiden Befragungen keine Fragen gestellt wor-
den. Aus der Erstbefragung und den eingereichten Mandatsmitteilungen
an das kamerunische Gericht für B._______ und C._______ gehe hervor,
dass er wegen der Vertretung der beiden Mandate verfolgt worden sei. Ihn
treffe zwar eine Mitwirkungspflicht, aber die Vorinstanz müsse nötigenfalls
den Sachverhalt von Amtes wegen ermitteln. Des Weiteren habe die Vo-
rinstanz die Begründungspflicht verletzt, da sie die Vorbringen betreffend
Verteidigung von C._______ in der Verfügung nicht gewürdigt habe. Die
Beweismittel seien nur selektiv gewürdigt worden und zwar dann, wenn sie
geeignet gewesen seien, sie gegen ihn zu verwenden. Die Besucherkarte
betreffend B._______ sei ausführlich gewürdigt worden, jene betreffend
C._______ sei nicht erwähnt worden. Die Sache müsse ins erweiterte Ver-
fahren überwiesen werden, um eine erneute Anhörung zu allen Vorbringen
durchzuführen und eine vollständige inhaltliche Auseinandersetzung mit
den Beweismitteln zu garantieren.
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
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dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt
(vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bemängelt eine unvollständige Sachverhalts-
feststellung, da er nicht zu seiner Vertretung des Oppositionspolitikers
C._______ befragt worden sei. Der Beschwerdeführer wurde während der
Erstbefragung und der Anhörung ausführlich befragt. Es ist ihm allerdings
zuzugestehen, dass sich die Fragen fast ausschliesslich auf die Vertretung
von B._______ bezogen haben. Der Beschwerdeführer hätte aber wäh-
rend der beiden Befragungen mehrmals die Gelegenheit und im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG auch die Obliegenheit gehabt,
Ausführungen zu seiner Vertretung von C._______ und der sich daraus
ergebenden Furcht vor künftiger Verfolgung zu machen. So wurde die
Frage gestellt, "Sie haben uns gesagt, dass Sie der Verteidiger von
B._______ und C._______ seien. Wie kam es konkret zu dieser Mandats-
übernahme?". Der Beschwerdeführer antwortete ausführlich zur Mandats-
übernahme, Vertretung sowie Situation von B._______ und endete mit
"Von da an begannen meine Probleme". Zu C._______ äusserte er sich
nicht. Der Beschwerdeführer hätte schon an dieser Stelle Gelegenheit ge-
habt, Angaben zu C._______ zu machen, zumal aus dem Protokoll nicht
ersichtlich ist, dass er unterbrochen worden wäre (act. 1043299-15/12,
F 45). Später hakte der Befrager nach und stellte erneut eine Frage betref-
fend Mandatsübernahme von C._______. Der Beschwerdeführer antwor-
tete lediglich, er habe seinen Mitarbeiter beauftragt, das Schreiben für die
Mandatsübernahme ab dem 26. März 2019 zu redigieren und einzu-
reichen. Er selbst habe Kamerun am 25. März 2019 verlassen. Auch hier
unterliess er es, weitere Ausführungen zu C._______ zu machen
(act. 1043299-15/12, F 65). An der Anhörung wurde er gefragt, was er kon-
kret bei einer Rückkehr in sein Heimatland zu befürchten habe. Zudem
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wurde er abschliessend gefragt, ob er alles habe sagen können, was er für
sein Asylgesuch als wichtig empfinde. Der Beschwerdeführer antwortete,
er habe alles gesagt (act. 1043299-18/14, F 83). Spätestens zu diesem
Zeitpunkt hätte er oder sein anwesender Rechtsvertreter darauf aufmerk-
sam machen müssen, dass er auch wegen der Vertretung von C._______
eine asylrelevante Verfolgung befürchte. Dass er nichts mehr anzufügen
hatte, lässt darauf schliessen, dass er aus seiner Sicht alle Probleme mit
den kamerunischen Behörden und deren Ursachen ausführen konnte. Das
Rechtsbegehren, die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist somit abzuweisen.
6.2 Die Vorinstanz hat sich einzig mit der Besucherkarte des Zentralge-
fängnisses ausführlich auseinandergesetzt und aufgezeigt, dass die Besu-
cherkarte nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt und es
sich demnach offenbar um eine Fälschung handelt. Auf die Prüfung der
übrigen Beweismittel hat sie verzichtet, da es sich lediglich um Kopien mit
geringem Beweiswert handelt, die Vorbringen des Beschwerdeführers un-
glaubhaft sind und die Beweismittel, insbesondere die Dokumente betref-
fend TAS, teils keinerlei Asylrelevanz haben. Dieses Vorgehen ist nicht zu
beanstanden. Die Vorinstanz hat sich nicht mit jedem Beweismittel ausei-
nanderzusetzen, wenn die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aufgrund an-
derweitiger Abklärungen offensichtlich ist. Die Vorinstanz hat in der Verfü-
gung äusserst detailliert und mit zahlreichen öffentlich zugänglichen Quel-
len belegt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig
sind. Da der Beschwerdeführer unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht
keine Angaben zu C._______ gemacht hat, kann der Vorinstanz auch nicht
vorgeworfen werden, in der Begründung nicht darauf eingegangen zu sein.
Es liegt demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vor.
6.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Das gestellte Rechtsbegehren erweist sich als aussichtslos, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen
prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
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7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem
Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgelehnt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner