B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-393/2014
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 8. Februar 2013 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Das BFM trat mit Verfügung vom 15. März 2013 auf das
Asylgesuch nicht ein, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg,
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom 4. April 2013 (E-1678/2013) ab.
B.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2013 reichte die Beschwerdeführerin unter Beila-
ge der auf Seite 12 der Eingabe aufgeführten Beweismittel (1 bis 9) ein
zweites Asylgesuch ein. Mit Schreiben vom 24. Mai 2013 reichte sie zu-
sätzliche Beweismittel (1 bis 3) nach. Mit Verfügung vom 16. Januar 2014
(eröffnet am 17. Januar 2014) trat das BFM auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 (Datum Poststempel) reichte die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2014 sei voll-
umfänglich aufzuheben, es sei die Sache zur materiellen Prüfung des
Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihr Asyl
zu gewähren bzw. sie sei zumindest in die Flüchtlingseigenschaft des Va-
ters einzuschliessen und ihr sei Familienasyl zu gewähren. Eventualiter
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, subeven-
tualiter unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh-
rerin sei anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie die
unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
D.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine
Bestätigung der kantonalen Behörde vom (…) über Unterstützungsleis-
tungen nach.
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Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2014 reichte die Beschwerdeführerin weite-
re Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist
als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwä-
gungen einzutreten.
1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
Bundesamt ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35a aAsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Ist der Nichtein-
tretensentscheid zu Unrecht ergangen, enthält sich das Bundesverwal-
tungsgericht einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefoch-
tene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurück. Folglich kann die Beschwerdeführerin weder die Asyl-
gewährung noch den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters
mit der Beschwerde begehren. Auf die entsprechenden Begehren ist nicht
einzutreten.
1.3 Sofern die Beschwerdeführerin beantragt, es sei vorab festzustellen,
dass sie berechtigt sei, sich bis zum Abschluss der Beschwerdeverfah-
rens in der Schweiz aufzuhalten, mangelt es ihr an einem schutzwürdigen
(Feststellungs-)Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Der entsprechen-
de Anspruch ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (Art. 42 AsylG),
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weshalb keine Ungewissheit darüber besteht. Auf das entsprechende Be-
gehren ist nicht einzutreten.
1.4 Ferner ist auf das Begehren, das Amt für Ausländerfragen des Kan-
tons Graubündens sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin umgehend
eine ordentliche Bewilligung für Asylsuchende ohne Vermerk des hängi-
gen Vollzuges auszustellen, ebenfalls nicht einzutreten. Das Anfech-
tungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet die vorinstanzliche Ver-
fügung vom 16. Januar 2014, welche nicht die Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung zum Gegenstand hat. Hierfür sind die kantonalen Behör-
den zuständig (Art. 40 Abs. 1 AuG). Diesbezüglich nimmt die Beschwer-
deführerin eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands vor.
2.
2.1 Am 1. Februar 2014 ist die Änderung des Asylgesetzes vom 14. De-
zember 2012 in Kraft getreten. Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachge-
suchen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
14. Dezember 2012 hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung
vom 1. Januar 2008 (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. De-
zember 2012 III / Abs. 2, 1. Satz). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens war das
zweite Asylgesuch (Mehrfachgesuch) vor der Vorinstanz bereits hängig,
weshalb intertemporalrechtlich das Asylgesetz in der bisherigen Fassung
vom 1. Januar 2008 zur Anwendung (aAsylG) kam.
2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG in der geltenden Fassung nach
dem Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit neuen Verfahrensrechts).
3.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG wird auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolglos ein
Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asylverfah-
rens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser es ge-
be Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
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Seite 5
4.
4.1 Den mit Verfügung vom 16. Januar 2014 in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e aAsylG getroffenen Nichteintretensentscheid begründet die
Vorinstanz mit dem Umstand, dass die Vorbringen bezüglich einer poten-
ziellen Verfolgung durch die türkischen Behörden aufgrund der Mitglied-
schaften der Familienangehörigen in der Partiya Karkerên Kurdistan
(PKK) nicht im Zuge des ersten Asylverfahrens geltend gemacht worden
seien. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie sei nie poli-
tisch tätig gewesen und habe keinerlei Probleme mit den Behörden ge-
habt. Die Vorbringen wirkten nachgeschoben und wenig authentisch. Es
vermöge auch nicht zu überzeugen, dass sie diese aus Furcht vor Verfol-
gung und aufgrund psychischer Probleme nicht im ersten Verfahren zur
Sprache gebracht habe. Den Befürchtungen einer drohenden Verfolgung
durch die türkischen Behörden könne kein Glauben geschenkt werden.
Die eingereichten Beweismittel bezögen sich allesamt auf ihre Familien-
angehörigen und seien daher nicht geeignet, ihre Furcht vor Verfolgung
zu begründen.
Betreffend Familienasyl nach Art. 51 Abs. 2 AsylG führte die Vorinstanz
aus, die Beschwerdeführerin habe im Zuge ihres ersten Asylverfahrens
keine besonders starke Abhängigkeit zu ihren Eltern dargelegt. Das Vor-
bringen wirke nachgeschoben. Ihre Eltern hätten mehr als drei Jahre vor
ihr die Türkei verlassen und sie habe sich bis zur Ausreise ohne elterliche
Betreuung in ihrem Heimatland aufgehalten. Sie sei nicht existentiell von
der elterlichen Gemeinschaft abhängig. Die Voraussetzungen für eine
Familienvereinigung seien nicht gegeben.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde im Wesentlichen
vor, sie habe anlässlich der Befragung im Rahmen des ersten Asylverfah-
rens entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht ausgeführt, sie ha-
be nie Probleme mit den Behörden gehabt. Es könne keinesfalls von
nachgeschobenen Vorbringen gesprochen werden. Genaue Angaben
seien vielmehr deshalb nicht erfolgt, weil sie Angst vor Verfolgung und
psychische Probleme habe, was anhand der nun vervollständigten Akten
klar hervorgehe. Auch habe sie selber noch nichts vom Auslieferungsge-
such betreffend ihren Vater gewusst. Erst eine Bekannte habe ihr deutlich
gemacht, dass sie unbedingt alle Fluchtgründe vorbringen müsse, unter
Einbezug der Verfolgung ihres Vaters. Das Auslieferungsgesuch sei nicht
Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen, was eine Neubeurtei-
lung zwingend nötig mache.
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Bezüglich des Familienasyls führt die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen aus, bei ihren sich in der Schweiz befindenden Eltern handle es sich
um nahe Angehörige im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AslyG. In ihrer momen-
tanen Situation sei sie stark und in existenzieller Weise auf die Hilfe ihrer
Eltern angewiesen. Die von Art. 51 Abs. 2 AsylG verlangten besonderen
Umstände müssten im gegenwärtigen Zeitpunkt vorliegen. Der Schluss
der Vorinstanz, es lägen keine besonderen Umstände vor, da sie wäh-
rend dreier Jahre ohne Eltern in der Türkei gelebt habe, gehe fehl. Denn
sie sei ständig auf Hilfe von aussen angewiesen gewesen und habe se-
xuelle Belästigungen in Kauf nehmen müssen. Mangels Ausbildung habe
sie keine Möglichkeit, sich ein Auskommen zu sichern. Sie habe die Ab-
hängigkeit zu ihren Eltern in der Befragung nicht geltend gemacht, weil
sie sich wegen ihrer psychischen Probleme und ihrer Armut schäme. Es
habe wegen des Schemas der Asylbefragung auch kaum eine passende
Frage diesbezüglich gegeben. Es gäbe für die Beseitigung der Notlage
der Beschwerdeführerin keine zumutbare Alternative als der Einbezug in
das Familienasyl ihrer Eltern.
Ferner seien die geltend gemachten, zahlreichen sexuellen Übergriffe
durchaus glaubhaft, auch wenn sie nicht immer im Detail vorgebracht
worden seien. Der türkische Staat sei oftmals nicht in der Lage, Frauen
vor häuslicher Gewalt zu schützen. Insbesondere in der Südosttürkei, wo
sie herkomme, herrsche das Problem des mangelnden Vertrauens in die
Polizei in Fällen häuslicher Gewalt vor. Mangels genügendem Schutz vor
sexuellen Übergriffen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt in der
Türkei stellten solche eine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar.
4.3 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es die Be-
schwerdeführerin versäumt hat, die Vorbringen bezüglich der Verfolgung
wegen der parteipolitischen Zugehörigkeit ihrer Eltern, der Abhängigkeit
zu diesen und ihrer psychischen Probleme im Zuge des ersten Asylver-
fahrens geltend zu machen. Der ihm Rahmen des zweiten Asylgesuchs
eingereichte Haftbefehl des Vaters der Beschwerdeführerin datiert vom
(…). Die BzP fand im Februar 2013 und die vertiefte Anhörung im März
2013 statt. Mithin lag der Haftbefehl zum Zeitpunkt der Befragungen der
Beschwerdeführerin bereits seit über drei Jahren vor. Das Auslieferungs-
gesuch vom (…) wurde vor einem Jahr seit den Befragungen gestellt.
Nicht nur hat es die Beschwerdeführerin versäumt, die Beweismittel für
die geltend gemachte Reflexverfolgung anlässlich des ersten Asylverfah-
rens einzureichen, sie hat bei den Befragungen – entgegen ihren Vor-
bringen – nicht im Geringsten die Suche der türkischen Behörden nach
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ihrem Vater aufgrund des Gerichtsurteils erwähnt. Die Vorbringen in der
BzP, das Militär habe ihren Vater gefoltert und er sei schon in Haft gewe-
sen (BFM-Akten A5/13 S. 10), fielen derart unsubstantiiert aus, dass mit-
nichten von der Geltendmachung einer Reflexverfolgung bereits im Rah-
men des ersten Asylverfahrens die Rede sein kann. Stattdessen konzent-
rierte sie sich darauf, sexuelle Belästigungen durch Verwandte und
Fremde vorzubringen. Auf entsprechende Nachfrage der Vorinstanz, ob
sie sonst noch Probleme im Heimatstaat gehabt habe, welche sie zur
Ausreise bewogen hätten, hat sie mit Nein geantwortet (BFM-Akten A8/13
F77). Auf Nachfrage bezüglich Problemen mit Behörden oder irgendwel-
chen Organisationen bestätigte sie die in der BzP gemachten Aussagen,
wonach sie nie entsprechende Schwierigkeiten gehabt habe (BFM-Akten
A8/13 F89). Die Vorinstanz verletzt somit kein Bundesrecht, wenn sie
ausführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Reflexver-
folgung seien als nachgeschoben einzustufen. Alle eingereichten Be-
weismittel lagen bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens vor oder
sind ungeeignet, den Eintritt neuer Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. e aAsylG darzulegen. Selbst wenn besagte Beweismittel der Be-
schwerdeführerin während des ersten Asylverfahrens nicht zur Verfügung
gestanden haben sollten, muss sie sich zumindest anrechnen lassen,
dass sie die Verfolgung ihres Vaters und die eventuell daraus resultieren-
de Reflexverfolgung nicht geltend gemacht hat. Daran ändert auch die
psychische Verfassung der Beschwerdeführerin nichts. Gleiches hat für
die Ausführungen bezüglich der Abhängigkeit der Beschwerdeführerin
von ihren Eltern zu gelten. Auch diesbezüglich hat sie es in verschul-
denswerter Weise unterlassen, die Behörden im Rahmen des ersten
Asylverfahrens darauf aufmerksam zu machen. Es handelt sich dabei im
Übrigen ebenso wenig um ein neu eingetretenes Ereignis.
4.4 Zusammenfassend ergeben sich im vorliegenden Fall keine Hinweise
auf seit Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Ereignisse, die
geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu
begründen. Die Vorinstanz ist damit zu Recht aufgrund von Art. 32 Abs. 2
Bst. e aAsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
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über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9). Vorbehalten bleibt ein allfälliger Anspruchs aus in-
ternationalem Recht.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Im Hinblick auf die verspätet eingereichten Beweismittel bleibt zu prü-
fen, ob diesbezüglich allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvoll-
zugshindernis vorliegt.
6.2.1 Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es dabei praxisgemäss
nicht, eine drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Die Gesuchstellerin
muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften
Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt allerdings der her-
abgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vor-
weggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet vor-
gebrachten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die ge-
nannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen
(vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7).
6.2.2 Die Vorinstanz bejaht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in
die Türkei mit der Begründung, aus den Akten ergäben sich keine An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr
in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
6.2.3 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin sowohl in ihrem
zweiten Asylgesuch vom 8. Mai 2013 als auch in der Beschwerde vom
24. Januar 2014 im Wesentlichen vor, aufgrund der geltend gemachten
Reflexverfolgung drohe ihr Folter oder unmenschliche oder erniedrigende
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Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Eine Eingabe, mit
welcher sich der Betroffene auf Art. 3 EMRK berufe und ein "real risk" im
Sinne der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) vorbringe, dürfe von den Behörden nie als verspätet zurückge-
wiesen werden. Die Vorinstanz gehe trotz des Auslieferungsbegehrens
der Türkei betreffend ihren Vater in keinster Weise auf ihre begründete
Furcht vor Reflexverfolgung ein. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts anhand verschiedener zitierter Urteile
könne von einer hohen Wahrscheinlichkeit der Reflexverfolgung ausge-
gangen werden. Weiter wüssten die türkischen Behörden, dass sich ihr
Vater in der Schweiz aufhalte, weshalb bei einem allfälligen Wegwei-
sungsvollzug höchst wahrscheinlich sei, dass sie in Befragungen men-
schenrechtlich verbotenen Zwangsmitteln ausgesetzt werden könnte.
6.2.4 Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abge-
fasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Nament-
lich müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die
Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35
E. 6.4.1). Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz in
keinster Weise eingegangen, sondern erachtet den Wegweisungsvollzug
mit einem pauschalen Hinweis auf mangelnde Anhaltspunkte in den Ak-
ten für eine Verletzung von Art. 3 EMRK als zulässig. Dies, obwohl die
Beschwerdeführerin bei einem allfälligen Wegweisungsvollzug in substan-
tiierter Weise die Verletzung von Art. 3 EMRK geltend machte und diese
mit den verspätet eingereichten Beweismittel untermauerte. Die Vorin-
stanz hätte somit gemäss obgenannter Rechtsprechung (vgl. E. 6.2.1)
zumindest prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin mit den verspätet
eingereichten Beweismitteln glaubhaft darlegen konnte, dass tatsächlich
völkerrechtliche Wegweisungsschranken bestehen. Die Begründung der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs der Vorinstanz ist somit ungenü-
gend und verletzt die Begründungspflicht, welche einen Teilgehalt des
Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (Art. 29 VwVG, Art. 29 Abs. 2
BV). Die Beschwerde ist in Bezug auf die Wegweisung und den Wegwei-
sungsvollzug gutzuheissen.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung vom
16. Januar 2014 in den Dispositivziffern 2, 3 und 4 aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorin-
stanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
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Seite 10
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen
der Beschwerdeführerin auszugehen. Sie hätte die Hälfte der Kosten des
vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden
jedoch in Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend erlassen, nachdem die
Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichts-
los im Sinne des Gesetzes waren und sich die prozessuale Bedürftigkeit
der Beschwerdeführerin aus den Akten (Bestätigung Unterstützungsleis-
tungen vom […]) ergibt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden.
8.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizugeben. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwen-
dig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65
Abs. 2 VwVG). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verbeiständung für
das Beschwerdeverfahren notwendig wäre, da der vorliegende Fall keiner
spezifischen juristischen Kenntnisse bedarf, zumal das Bundesverwal-
tungsgericht in Rechts- und Tatfragen über volle Kognition verfügt.
8.3 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
8.4 Angesichts des teilweisen Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der
Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten
(Art. 14 Abs. 2 VGKE) ist die um die Hälfte gekürzte Parteientschädigung
unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art.
8 ff. VGKE) auf Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzu-
setzen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzu-
weisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung
zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; die Verfügung des BFM
vom 16. Januar 2014 wird in den Dispositivziffern 2, 3 und 4 aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
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