B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-393/2015
Ur t e i l vom 2 6 . Feb r ua r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, (…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – im Iran gebo-
rener irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – seinen Heimatstaat
(Irak) am 31. Januar 2011 und gelangte am 1. Februar 2011 illegal in die
Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurz-
befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 16. so-
wie 17. Februar 2011 und der vertieften Anhörung zu den Asylgründen vom
12. Januar 2012 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend, den Irak aus Furcht davor, von B.S., dem Oberbefehls-
haber der irakischen Truppen und Onkel mütterlicherseits des Anführers
der kurdischen PDK, "aus dem Weg geschafft" zu werden, verlassen zu
haben.
Im Jahre 1999 sei er zusammen mit seinen Eltern aus dem Iran in den Irak
ausgeschafft worden. Sie hätten sich in der nordirakischen Provinz Dohuk
niedergelassen. Dort habe er sich bis zum Einmarsch der amerikanischen
Truppen für die Peschmerga engagiert. Da er den innerkurdischen Bruder-
kampf aber nicht habe mittragen wollen, habe er sich dann nach Bagdad
begeben und sei dort ab 2004 Berufssoldat gewesen, wobei er 2005 bis
2006 als Leibwächter des damaligen Vizeministers für Waffenbeschaffung
(Dr. Ziad) gewirkt habe. In einem Schreiben von Dr. Ziad seien Waffen auf-
gelistet gewesen, die der Beschwerdeführer an B.S., respektive an dessen
Neffen habe herausgeben müssen. Dabei sei es seine Aufgabe gewesen,
die Nummern der ausgegebenen Waffen aufzulisten. Somit sei er an der
Schnittstelle der Waffenschieberei gewesen. Später habe sich herausge-
stellt, dass die Waffen, die von Dr. Ziad an B.S. respektive an seinen Neffen
ausgehändigt worden seien, in den Besitz von Terroristen gelangt seien.
2006 sei Dr. Ziad geflohen. Dies habe zu Untersuchungen des irakischen
Geheimdienstes geführt, wobei der Beschwerdeführer mit dem Geheim-
dienst habe zusammenarbeiten müssen. Diese Untersuchungen hätten zu
Verhaftungen von Personen geführt, die solche Waffen besessen hätten.
Die Amerikaner hätten dabei herausgefunden, dass diese Waffen aus ei-
nem Lager der Regierung respektive der Amerikaner stammten. Diese hät-
ten sich mit (…) Personen in Verbindung gesetzt, unter anderen mit dem
Beschwerdeführer. B.S. habe in der Folge damit begonnen, diese Leute
aus dem Weg zu räumen. Als einer von ihnen im September 2006 ins Ge-
fängnis gekommen sei, habe der Beschwerdeführer Angst bekommen und
sei in den Iran geflohen. 2007 sei er in den Irak zurückgekehrt und habe
bei der Kommandostelle (…) der Terrorbekämpfung angeheuert. Im Jahre
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2011 hätten sich Anhänger der PDK bei seinen Eltern nach ihm erkundigt.
Deshalb habe er Panik bekommen und sei geflohen.
B.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 (am darauf folgenden Tag eröffnet)
verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch vom
1. Februar 2011 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg,
den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Januar 2015 liess der Be-
schwerdeführer gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2014 Be-
schwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfü-
gung sei in den Dispositivpunkten 1–3 aufzuheben, ihm sei politisches Asyl
zu gewähren, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustel-
len und als Folge davon sei "ihm als Flüchtlinge" vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressat ist der Be-
schwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und summarisch be-
gründe zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
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4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person muss befürchten, dass ihr Nachteile von be-
stimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu
werden drohen und sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten
kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundes-
verwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 1995/2 E. 3a, 2006/18
E. 7-10 2006/ 32 E. 8.7).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Inte-
resse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
5.
5.1 Die Vorinstanz hält die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaub-
haft, da sie nicht nachvollziehbar, realitätsfremd und plakativ seien. Wegen
des langen Zeitraums zwischen dem Beginn der Probleme und der letzten
Ausreise aus dem Irak sei zudem ersichtlich, dass nicht die Gefahr einer
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Verfolgung bei der Ausreise im Vordergrund gestanden habe. Die Vo-
rinstanz zweifelt nicht an, dass der Beschwerdeführer Soldat gewesen sei;
die Rückkehr nach Bagdad und der Umstand, dass er dort bis zu seiner
Ausreise weitere vier Jahre verbracht habe, spreche indes gegen die
Furcht vor Verfolgung. Die Gründe, die er für die Verfolgungsabsicht von
B.S. angebe, und diejenigen dafür, dass ihm in der Zwischenzeit noch
nichts geschehen sei, seien nicht plausibel, zumal betreffend die Belastung
von B.S. Wort gegen Wort stehe und nicht nachvollziehbar sei, dass B.S.
als so einflussreiche Persönlichkeit nicht Mittel und Wege gefunden hätte,
seine Absicht wahrzumachen. Sein Sachverhalts-vortrag enthalte ausser-
dem weitere Ungereimtheiten. So habe er einmal angegeben, Leibwächter
von Dr. Ziad gewesen zu sein, dann ein Waffenlager bewacht zu haben.
Die Ungereimtheiten beträfen auch den Schauplatz, den Zeitpunkt der
Rückkehr in den Iran oder die Angaben zum Befehlshaber. Nicht nachvoll-
ziehbar sei ferner, dass er den vollen Namen von Dr. Ziad nicht kennen
wolle, obwohl es sich dabei um eine Person von öffentlichem Interesse
handle. Gemäss seinem eingereichten Ausweis sei er für das Verteidi-
gungs- und nicht, wie bei den Befragungen angegeben, für das Sicher-
heitsministerium tätig gewesen. Was die vorgebrachte Suche bei seinen
Eltern im Jahre 2011 betreffe, so seien die Angaben pauschal und beruhten
auf Hörensagen. Es sei nicht klar geworden, von wem er gesucht worden
sein solle. Abgesehen von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, seien sie
auch nicht asylrelevant, da kein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv ersicht-
lich sei.
5.2 Der Beschwerdeführer bekräftigt auf Beschwerdeebene seine bisheri-
gen Vorbringen und hält der Vorinstanz entgegen, er könne für B. S. ge-
fährlich werden, weil er die ganze Waffenschieberei buchhalterisch erfasst
habe und aussagen könne, wer wann welche Waffen erhalten habe. B.S.
wolle die Schuld auf ihn abschieben. Wegen der Gefahr einer Ausschaf-
fung sei er aus dem Iran in den Irak zurückgekehrt. Weil er von B.S. und
dessen Leuten verfolgt sei, habe er nicht in den Nordirak zurückkehren
können und habe sich stattdessen nach Bagdad begeben. Dort sei er so-
lange geblieben, als er sicher gewesen sei. Die Armee habe aber eine zent-
rale Militärkartei und die Erfassung aller Armeeangehörigen in einem Zent-
ralregister geplant. Damit sei er der Gefahr ausgesetzt worden, von B.S.
und seinen Leuten entdeckt zu werden. Die Verfolgungsgefahr sei wahr-
scheinlich und erheblich.
5.3 Wegen der Ungereimtheiten bei den Angaben des Beschwerdeführers
fällt es dem Gericht schwer, sich überhaupt ein Bild davon zu machen, was
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gemäss den Angaben des Beschwerdeführers genau vorgegangen sein
soll, als er als Leibwächter von Dr. Ziad tätig gewesen sein soll. Aus seinen
Schilderungen ist aber immerhin ersichtlich, dass im Irak eine rechtsstaat-
lich legitime Untersuchung über Waffenschieberei im Gange sein soll, wo-
bei der Beschwerdeführer offenbar als Auskunftsperson einbezogen wor-
den ist und nicht selber unter Verdacht steht. Er macht keine staatliche
Verfolgung geltend, sondern Verfolgung durch B.S. und aus einem, wie die
Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, nicht asylbeachtlichen Verfolgungs-
motiv. Es stellt sich auch die Frage, ob die Rückkehr aus dem Iran im Jahre
2007 nach Bagdad nicht als Wiederunterschutzstellung im Sinne von Art.
1 C des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) zu werten ist. Auf jeden Fall spricht sie gegen seine
subjektive Furcht vor Verfolgung, und der Umstand, dass er dort seither
unbehelligt vier Jahre gelebt hat, gegen eine konkrete Verfolgungsgefahr.
Dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak im Jahre 2011 dennoch eine
objektiv begründete subjektive Furcht vor konkreter asylbeachtlicher Ver-
folgung vorgelegen hätte, glaubhaft zu machen, ist dem Beschwerdeführer
nicht gelungen. Denn zum einen ist seine auf Beschwerdeebene angebo-
tene Erklärung für das plötzliche Auftreten der Gefahr, von B.S. entdeckt
zu werden, soweit sie überhaupt zu überzeugen vermag, als nachgescho-
ben und damit als unglaubhaft zu erachten. Zum anderen ist die angebliche
Suche bei den Eltern als einziges konkretes Indiz einer Verfolgung völlig
unsubstanziiert dargetan und beruht hauptsächlich auf Hörensagen und
Mutmassung. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – unabhängig da-
von, ob einzelne Sachverhaltselemente geglaubt werden können, soweit
sie überhaupt bestimmbar sind – keine konkrete, mit hoher Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zukunft sich verwirklichende Verfolgungsgefahr res-
pektive keine objektiv begründete subjektive Furcht vor einer solchen Ver-
folgung substanziiert dargetan worden ist und aus den Schilderungen
keine hinsichtlich Intensität und Verfolgungsmotiv asylbeachtliche Verfol-
gungsgefahr ersichtlich ist. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
7.
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Der Beschwerdeführer ist vorläufig aufgenommen. Dem Begehren, es sei
wegen der aktuellen Sicherheitslage im Irak die Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen, fehlt es folglich am aktuellen Rechts-
schutzinteresse. Dieses Begehren ist gegebenenfalls anlässlich einer all-
fälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu stellen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer
allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65
Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: