Abtei lung V
E-3932/2007
gyk/swn
{T 0/2}
Urteil vom 14. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Gysi, Richter Monnet, Richterin Teuscher;
Gerichtsschreiber Swain
S_______, geboren angeblich _______, angeblich Senegal,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 4. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im September
2006 verliess und am 14. November 2006 von Italien herkommend in die Schweiz ein-
reiste, wo er gleichentags am Empfangszentrum Vallorbe ein Asylgesuch stellte,
dass er nach der Empfangszentrenbefragung vom 17. November 2006 für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton X._______ zugewiesen wurde und die kantonalen Behörden
dem Beschwerdeführer am 27. November 2006 eine Vertrauensperson beigeordnet
haben,
dass am 21. Dezember 2006 die fremdenpolizeiliche Befragung stattfand,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zur Begründung seines Asylge-
suchs im Wesentlichen vorbrachte, er stamme aus S_______, Region Y_______ in
Senegal und spreche nur Mandinga,
dass er Einzelkind sei und beide Eltern verstorben seien, sein Vater in seiner Kindheit,
seine Mutter im Jahre 2006,
dass nach dem Tod seiner Mutter ein Nachbar namens A_______ ihn bei sich
aufgenommen habe, ihn jedoch nach vier bis fünf Monaten verjagt habe, ohne einen
Grund hierfür anzugeben,
dass er sich in der Folge zur Ausreise entschlossen habe, da er in seinem Herkunftsland
keine Bezugspersonen mehr habe,
dass er auf einem Lastwagen über Mali und den Niger nach Libyen gelangt sei, von dort
per Boot nach Italien gefahren und schliesslich per Zug in die Schweiz eingereist sei,
dass er im Übrigen nie irgendwelche Identitätspapiere besessen habe und auf seiner
Reise nirgends kontrolliert worden sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2007 mitteilte,
dass aufgrund seiner mangelhaften Kenntnisse seines angeblichen Heimatortes und der
Herkunftsregion sowie aufgrund seines Erscheinungsbildes und Auftretens davon aus-
gegangen werde, dass er falsche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit und seinem
Alter gemacht habe und ihm das rechtliche Gehör zu diesem Vorhalt gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2007 daran festhielt, dass sei-
ne Angaben zu Herkunft und Alter der Wahrheit entsprechen würden,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juni 2007 - eröffnet am 7. Juni 2007 - in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die angebliche Herkunft des
Beschwerdeführers aus der Region Y_______ in Senegal sei aufgrund des Fehlens
elementarer Kenntisse über diese Region als unglaubhaft zu erachten,
dass somit keine entschuldbaren Gründe dafür vorliegen würden, dass er keine Identi-
tätspapiere eingereicht habe und seine Asylvorbringen jeder glaubhaften Grundlage ent-
3behren würden,
dass im Übrigen die vom Beschwerdeführer als Ausreisegrund angegebene fehlende
Existenzgrundlage im Herkunftsland gar keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteil
darstelle,
dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass es namentlich nicht Sache der Asylbehörden sei, nach hypothetischen Wegwei-
sungshindernissen zu forschen, nachdem der Beschwerdeführer seine tatsächliche Her-
kunft verheimliche,
dass das BFM in seiner Verfügung im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges in Erwägung zog, die Behauptung des Beschwerdeführers, minder-
jährig zu sein, sei aufgrund von dessen äusserem Erscheinungsbild als unglaubhaft ein-
zuschätzen,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2007 (Poststempel: 8. Juni 2007)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
unter anderem beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei auf
sein Asylgesuch einzutreten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bun-
desgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am _______ geboren wurde und
somit noch minderjährig wäre,
dass ihm vom Kanton Aargau eine Vertrauensperson gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG bei-
geordnet worden ist - welche an der kantonalen Anhörung anwesend war - und ihm
demnach die für unbegleitete minderjährige Asylsuchende geltenden besonderen Ver-
fahrensgarantien gewährt wurden (vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 4b S. 88 ff.),
dass sich im Übrigen aus dem entsprechenden Befragungsprotokoll keine Hinweise auf
ein Fehlen der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anhörungen
vom 17. November 2006 und 21. Dezember 2006 ergeben, so dass seine Aussagen
vom BFM ohne weiteres für die Beurteilung seines Asylgesuches herangezogen werden
4durften,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung schliesslich anhand des persönlichen
Eindruckes des Befragers sowie aufgrund des Auftretens des Beschwerdeführers von
dessen Volljährigkeit ausging,
dass diese Annahme nicht zu beanstanden ist, zumal der Beschwerdeführer selber im
Rahmen seiner Beschwerdeeingabe keine stichhaltigen Einwände vorbringt,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Papiere zum Beleg
seiner Identität eingereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der
Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend begründet hat,
weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für das
Unterlassen der Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren glaubhaft darzulegen,
5dass diesbezüglich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers
davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere ver-
wendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzli-
chen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden
nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was diesbe-
züglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente
die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine
persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,
dass im Weiteren zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht
festgestellt hat und davon ausgegangen ist, es seien auf Grund der Anhörung keine
zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in seiner Verfügung überzeugend und schlüssig dargelegt hat, weshalb
die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs offenkundig
keine Hinweise auf eine Verfolgung erkennen lassen,
dass namentlich die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers aus Senegal aufgrund
von dessen offenkundig mangelhaftem landeskundlichem Wissen als unglaubhaft
erscheint und damit seine Asylvorbringen jede glaubhafte Grundlage fehlt,
dass der Beschwerdeführer insbesondere die besondere politische Situation in der
Region Y_______ mit keinem Wort erwähnt hat,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in welcher der Beschwerdeführer im
Wesentlichen an seinen Vorbringen anlässlich der erstinstanzlichen Befragungen fest-
hält, nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Tat flüchtlingsrechtlich offensichtlich halt-
los sind,
dass vor diesem Hintergrund das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne Weiteres
ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen nicht notwendig sind,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung I über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 [AsylV I, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der
6völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]; Art. 33
Abs. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 [FoK, SR 0.105]) und
der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da ihm angesichts der
Haltlosigkeit seiner Vorbringen keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht,
dass der Beschwerdeführer keine individuellen Unzumutbarkeitsaspekte glaubhaft zu
machen vermag,
dass der Beschwerdeführer namentlich die Beweislast dafür trägt, dass die von ihm
geltend gemachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft erscheint (vgl. EMARK 2004
Nr. 30 E. 5, mit weiteren Hinweisen),
dass er indessen - wie oben dargelegt - die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft
zu machen vermag,
dass somit in Bestätigung der Ausführungen des BFM von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist und daher nicht geprüft zu werden braucht, ob er
nach der Rückkehr in sein Heimatland auf die Unterstützung von Familienangehörigen
oder einer besonderen Institution zählen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu erachten ist (Art. 14a
Abs. 4 ANAG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass auch keine zusätzlichen Abklärungen im Zusammenhang mit allfälligen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen nötig erscheinen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachver-
halt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-Nr. N
_______), mit den Akten
- das M_______ des Kantons X_______ ad _______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand am: