Abtei lung V
E-3934/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3934/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 10. Januar
2009 aus dem Heimatland ausreiste und nach einem etwa
dreimonatigen Aufenthalt in B._______ (Benin) über Italien am
4. Mai 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ vom 12. Mai 2009 und der direkten
Bundesanhörung vom 19. Mai 2009 im Wesentlichen vorbrachte, er
gehöre der Ethnie der Igbo an, stamme aus D.______ (Anambra
State), wo er zusammen mit seinen Eltern und der Erstfrau seines
Vaters gelebt habe,
dass die Erstfrau seines Vaters keine Kinder bekommen habe und
eifersüchtig gewesen sei, als seine Mutter, die Zweitfrau, den
Beschwerdeführer geboren habe,
dass die Erstfrau, die vom Teufel bessen gewesen sei, seinen Vater im
Jahr 2006 vergiftet habe,
dass sie im Jahr 2008 mittels ihrer bösen Macht seine Mutter in den
Wahnsinn getrieben habe und auch den Beschwerdeführer, den sie
beneidet habe, bedroht habe,
dass diese besessene Frau die Lähmung seiner Beine bewirkt und ihn
habe töten wollen,
dass seine Mutter im August 2008 spurlos verschwunden sei und der
Beschwerdeführer daraufhin zu einem Nachbarn im Ort geflohen sei,
dass er sich bei diesem bis zum 10. Januar 2009 aufgehalten habe,
um anschliessend mit dessen Hilfe über Lagos nach B._______ zu
gelangen,
dass er sich in B._______ etwa drei Monate bei einem ehemaligen
Bewohner seines Dorfes aufgehalten habe und dort weitere Probleme
gehabt habe,
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dass sein Gastgeber ihn überzeugt habe, dass er, um dem Fluch der
Erstfrau zu entgehen, über den Ozean fliehen müsse, und für ihn die
Ausreise per Schiff nach Italien organisiert habe,
dass er an einem ihm unbekannten Ort in Italien angekommen sei und
eine fremde Person ihn in ihrem Auto zum Empfangszentrum in
C._______ gefahren habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juni 2009 - eröffnet am 9. Juni
2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben,
dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen um solche Dritter
handle und die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte nicht
asylrelevant seien, da der Beschwerdeführer die staatlichen Behörden
nicht um Schutz ersucht habe, weshalb dem Staat nicht vorgeworfen
werden könne, seiner Schutzpflicht nicht nachzukommen,
dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten
auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2009
(Poststempel: 17. Juni 2009) gegen diesen Entscheid beim BFM ,
welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleitet wurde, Beschwerde erhob,
dass er in seiner Beschwerde vorbrachte, er gerate bei Rückkehr in
sein Heimatdorf in Lebensgefahr und benötige Zeit, um Papiere zu
beantragen und Beweismittel zu beschaffen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juni 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde, an deren Form als Laienbeschwerde keine allzu hohen
Anforderungen zu stellen sind, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und
dementsprechend im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
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Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG; BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), weshalb in-
soweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingsei-
genschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch mate-
riell mit der Sache befasste,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuches des Beschwerdeführers un-
bestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, welche dem
Beschwerdeführer das Einreichen rechtsgenüglicher Ausweispapiere
innert 48 Stunden nach Stellen des Asylgesuchs verunmöglich hätten,
mit zutreffender Begründung verneint hat,
dass der Beschwerdeführer die Nichtabgabe von Identitätspapieren
damit begründete, er habe nie einen Reisepass oder eine Identitäts-
karte besessen und sei in seinem Heimatland nie kontrolliert worden
(vgl. act. A5, S. 3; A 10, S. 4),
dass die Vorinstanz diese Erklärungen zu Recht als stereotyp und
unglaubhaft bezeichnete und anmerkte, dass es erfahrungswidrig er-
scheint, der Beschwerdeführer wolle die gesamte Reise ohne jegliche
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Identitätspapiere und ohne Kontrollen zurückgelegt haben (vgl. act. A5,
S. 6),
dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz kei-
nerlei Bemühungen zur Beschaffung seiner Identitätspapiere unter-
nommen hat, obwohl er beispielsweise mit seinem Nachbarn im
Heimatdorf (vgl. act. A10, S. 8) über eine Kontaktperson im Heimatland
verfügte,
dass daher davon auszugehen ist, dass er nur unter Verwendung au-
thentischer Identitäts- und Reisepapiere bis in die Schweiz habe ge-
langen können, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen
Mitwirkungspflicht den schweizerischen Behörden innert 48 Stunden
nicht ausgehändigt hat,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass ergänzend anzumerken ist, dass es bei der 48-Stunden-Frist von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere,
sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die
Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa
S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts
ändern würde, wenn sich der Beschwerdeführer - wie in der
Beschwerde angeboten - um die Ausstellung von neuen Reise- oder
Identitätspapiere bemühen und diese nachträglich einreichen würde,
dass sich sodann die Aktenlage nach der summarischen Befragung
vom 12. Mai 2009 und der Direktanhörung vom 19. Mai 2009
dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbe-
ständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss sum-
marischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegwei-
sung keine Hindernisse entgegen, weshalb auf weitere Abklärungen
verzichtet werden konnte (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM zu Recht festhielt, bei den geltend gemachten
Übergriffen der Erstfrau - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit –
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handle es sich um Übergriffe privater Dritter, denen eine Asylrelevanz
lediglich dann zukommt, wenn der Heimatstaat trotz einer
bestehenden Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen Schutz
nicht gewährt,
dass der Beschwerdeführer aber gemäss eigenen Aussagen die
Behörden seines Heimatstaates weder wegen der Tötung seines
Vaters noch wegen der anschliessenden Bedrohungen des
Beschwerdeführers durch die Erstfrau um Schutz ersucht hat (vgl. act.
A10, S. 7), weshalb den als schutzwillig und schutzfähig zu
betrachtenden nigerianischen Sicherheitsbehörden auch kein
mangelnder Schutzwille vorgeworfen werden kann,
dass unabhängig von der flüchtlingsrechtlichen Relevanz gemäss Art.
3 AsylG auch die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers stark zu bezweifeln ist,
dass sich der Beschwerdeführer beispielsweise hinsichtlich der Frage,
ob er sich zusammen mit seiner Mutter nach dem Tod des Vaters an
den Dorfchef gewandt habe, in der Erst- und Zweitbefragung
widersprochen hat, indem er dies in der Erstbefragung verneint hat,
um dies in der Zweitbefragung zu bejahen (vgl. act. A5, S. 5; A10, S.
7),
dass er auch erst in der Anhörung den Aufenthalt bei seinem
Nachbarn ab August 2008 erwähnte, während er gemäss seiner
Schilderung in der summarischen Befragung von zu Hause direkt nach
B._______ über Lagos gegangen ist (vgl. act. A5, S. 4, 5; A10, S. 8),
dass die Schilderung der Übergriffe der Erstfrau mit den Folgen des
Todes seines Vaters und der Verwirrung der Mutter zudem wenig
substantiiert und emotionslos ausfielen (vgl. act. A10, S. 5, 6),
dass folglich keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind,
das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung
vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen
treffen müssen (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
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dass es sich erübrigt, eine Frist für die in der Rechtsmitteleingabe in
Aussicht gestellten Beweismittel anzusetzen, zumal diese nicht näher
bestimmt werden,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in Nigeria drohen würde,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine in Nigeria noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass im Übrigen angesichts der Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen davon auszugehen sein dürfte, dass der junge und
gesunde Beschwerdeführer nicht nur über Kontakte zur Nachbarschaft
(vgl. act. A10, S. 8), sondern entgegen seinen Äusserungen auch über
ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatland verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Mareile Lettau
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