B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3935/2019
Ur t e i l vom 2 4 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 1. April 2019 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 3. April 2019 mandatierte sie die ihr zugewiesene Rechts-
vertretung. Diese ersuchte am 10. April 2019 im Hinblick auf die Befragung
zur Person (BzP) um Einsetzung eines weiblichen Befragungsteams. Mit
Schreiben vom 15. April 2019 wurde die Beschwerdeführerin zur BzP vom
29. April 2019 vorgeladen.
A.b Am 24. April 2019 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin den rubri-
zierten Rechtsanwalt. Mit Schreiben gleichen Datums teilte dieser unter
Beilage der Vollmacht seine Mandatierung der Vorinstanz mit. Das Schrei-
ben ging am 25. April 2019 bei der Vorinstanz ein.
A.c Am 29. April 2019 fand die BzP statt. Mit Schreiben vom gleichen Tag
teilte die zugewiesene Rechtsvertretung der Vorinstanz mit, anlässlich der
Befragung habe sie erfahren, dass die Beschwerdeführerin einen anderen
Rechtsvertreter bevollmächtigt habe. Entsprechend habe sie der Be-
schwerdeführerin mitgeteilt, dass sie sie nicht mehr vertrete, indes auf-
grund ihrer Minderjährigkeit als Vertrauensperson an der Befragung teil-
nehme.
A.d Am 20. Mai 2019 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin im Bei-
sein einer Substitution des Rechtsvertreters statt.
A.e Anlässlich der beiden Befragungen machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen Folgendes geltend: Sie habe bis ins Jahr (…) mit ihren Gros-
seltern im Dorf B._______, Distrikt C._______, gelebt. Ihre Mutter sei für
die LTTE tätig gewesen. Daher habe sie diese nicht regelmässig und zu-
letzt im Jahr (…), gemäss ihrer Grossmutter sei sie in dem Jahr gestorben,
gesehen. Die Grosseltern hätten ihr erzählt, die Mutter habe im Ausland
Geld für die LTTE Bewegung gesammelt. Der Grossvater sei ebenfalls im
Jahr (…) auf der Flucht verschwunden. Sie habe mit ihrer Grossmutter bis
ins Jahr (…) in einem Militärcamp gelebt. Dort seien sie beide, hauptsäch-
lich jedoch die Grossmutter, regelmässig von Angehörigen der sri-lanki-
schen Armee zur Tätigkeit ihrer Mutter befragt und dabei teilweise geschla-
gen worden. Nach der Entlassung aus dem Camp seien sie nach
B._______ zurückgekehrt. Im Garten von Bekannten hätten sie ein provi-
sorisches Haus errichten können. Dort seien sie mehrfach von Angehöri-
gen des sri-lankischen Militärs sowie der Polizei aufgesucht und zu ihrer
Mutter befragt worden. Die Bekannten hätten sie daher gebeten, das
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Grundstück zu verlassen. Während rund eines Jahres seien sie vermehrt
umgezogen und hätten sich versteckt gehalten. Im Jahr (…) seien sie in
ein leerstehendes und abgelegenes Haus in der Gegend, in D._______,
gezogen. Während die Grossmutter gearbeitet habe, sei sie, die Beschwer-
deführerin, zuhause geblieben und habe sich um den Haushalt geküm-
mert. Zwischen (…) und (…) seien sie (…) von Unbekannten, vermutlich
Angehörige des sri-lankischen Militärs, behelligt und nach Geld gefragt
worden. Beim ersten Vorfall sei sie an der (…) verletzt worden. Die Narbe
sei noch sichtbar. Beim letzten Vorfall sei sie von den Unbekannten zudem
umgestossen, getreten und belästigt worden. Danach habe sie die Gross-
mutter jeweils zur Arbeit begleitet. Sodann habe sie im Jahr 2016 ihren aus
Sri Lanka stammenden Vater kennengelernt, der in der Schweiz lebe und
die Schweizer Staatsbürgerschaft besitze. Dieser habe sie mehrmals be-
sucht und finanziell unterstützt. Ihr Vater habe ferner organisiert, dass sie
ab (…) bei einem Pastor in B._______ hätten wohnen können. Dort habe
sie im Haushalt gearbeitet, während die Grossmutter noch kurze Zeit aus-
wärts zur Arbeit gegangen sei. Sie selbst habe das Haus kaum verlassen.
Probleme mit den sri-lankischen Behörden habe sie dort keine gehabt. Ihre
Grossmutter sei im Jahr (…) verstorben. Sodann habe der Pastor nach
Indien ziehen wollen. Da sie niemanden mehr gehabt habe und alleine
nicht in Sicherheit gewesen sei, habe sie im (…) 2019 beschlossen, Sri
Lanka zu verlassen. Sie sei illegal mit einem gefälschten Pass ausgereist
und zu ihrem Vater in die Schweiz gelangt.
Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie ihrer Geburtsurkunde zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 wurde die Beschwerdeführerin – da wei-
tere Abklärungen im Hinblick auf den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung
erforderlich seien – dem erweiterten Verfahren zugewiesen.
C.
Mit Schreiben gleichen Datums ersuchte die Vorinstanz die Beschwerde-
führerin innert Frist bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen (Familiennachzug,
Art. 42 AIG, SR 142.20).
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Seite 4
D.
Am 17. Juni 2019 ging bei der Vorinstanz eine Kopie des bei den zustän-
digen kantonalen Behörden eingereichten Gesuchs um Familienzusam-
menführung (ebenfalls vom 17. Juni 2019) ein.
E.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 (eröffnet am 5. Juli 2019) stellte die Vor-
instanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Der Kanton E._______ sei für eine Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständig.
F.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechts-
vertreter mit Eingabe vom 5. August 2019 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Sie beantragte, ihr sei vollständige Einsicht in die gesam-
ten Akten des SEM zu gewähren, insbesondere in die Aktenstücke A10 und
A25, wonach ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwer-
deergänzung anzusetzen sei. Das Gericht habe darzulegen, welche Ge-
richtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob
diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die
konkreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben seien. Weiter sei
das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis das hängige Verfahren betref-
fend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B im Rahmen eines Familien-
nachzugs im Kanton E._______ abgeschlossen sei sowie bis über die Ent-
wicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylsu-
chende nach den Anschlägen vom 21. April 2019 ausreichend Klarheit be-
stehe. Sodann sei die angefochtene Verfügung wegen Befangenheit der
zuständigen Fachspezialistin Asyl aufzuheben und die Sache zur korrekten
Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gegen diese Fachspezia-
listin seien durch das Bundesverwaltungsgericht die notwendigen diszipli-
narischen und strafrechtlichen Schritte einzuleiten. Ferner sei die ange-
fochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör, eventuell der Begründungspflicht aufzuheben und an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die ange-
fochtene Verfügung betreffend Ziffern 2 und 3 aufzuheben und es sei die
Unzulässigkeit, zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen.
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Mit der Beschwerde wurden Kopien eines Fax-Sendeberichts vom 24. April
2019, von Schreiben des SEM und an das SEM, eines Sendeberichts der
Post, von Schreiben des Rechtsvertreters (vgl. SEM-Akten A19, A26, A27,
A29, A30, A41 und A48), des SEM-Aktenverzeichnisses und des Berichts
«Focus Sri Lanka, Lage ehemaliger Mitglieder der Liberation Tigers of Ta-
mil Eelam (LTTE)» des SEM vom 15. März 2019 sowie eine CD-ROM mit
den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Beweismitteln Nr. 12–159 ein-
gereicht.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 6. August 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
H.
Das Gericht bestätigte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Au-
gust 2019 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbe-
halt nachfolgender Erwägungen – einzutreten.
2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die
Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (vgl. Dispositiv der ange-
fochtenen Verfügung). Die Wegweisung sowie der Wegweisungsvollzug
sind nicht zu prüfen. Entsprechend ist auf den Eventualantrag auf Feststel-
lung der Unzulässigkeit, zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs und die entsprechenden Ausführungen hierzu in der Beschwerde-
schrift nicht einzutreten.
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2.2 Auf den Antrag betreffend Mitteilung der Spruchkörperbildung ist eben-
falls nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4. 3 [zur Publikation vorgesehen]).
3.
3.1 Der Antrag betreffend Mitteilung der Zusammensetzung des Spruch-
gremiums wird mit Erlass dieses Urteils gegenstandslos.
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerk-
sam. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batti-
caloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation
allgemeiner Gewalt auszugehen. Es besteht daher zurzeit keine Veranlas-
sung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren gene-
rell auszusetzen. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer Personen-
gruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Ri-
siko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. Der Sistie-
rungsantrag ist daher abzuweisen.
3.3 Sodann besteht im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls geht und die Wegweisung nicht
verfügt wurde, kein Anlass dazu, das Ergebnis des kantonalen Verfahrens
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (nach AIG, Familiennach-
zug) abzuwarten. Der diesbezügliche Sistierungsantrag ist ebenfalls abzu-
weisen.
4.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
5.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
6.
6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin
rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, unter anderem auf-
grund der Befangenheit der SEM-Mitarbeiterin, einer unvollständigen Ge-
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währung der Akteneinsicht und Verletzung der Aktenführungspflicht. Fer-
ner moniert sie eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvoll-
ständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der
Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in
ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
6.3
6.3.1 Zunächst ist auf die Rüge betreffend Befangenheit der Mitarbeiterin
des SEM und der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen.
6.3.1.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, die BzP sei ohne Anwesenheit
ihres gewillkürten Rechtsvertreters durchgeführt worden, obwohl dieser
dem SEM das Vertretungsverhältnis angezeigt habe. Die SEM-Mitarbeite-
rin habe danach wissentlich und absichtlich gelogen, indem sie behaup-
tete, sie habe das Schreiben des Anwalts erst am Tag der BzP erhalten.
Diese Aussage sei klar falsch. Sodann seien weitere Schreiben des An-
walts, in welchen die Einsetzung eines anderen Mitarbeitenden des SEM
gefordert worden sei, unbeantwortet geblieben. Vielmehr seien die Anhö-
rung und der Asylentscheid von derselben SEM-Mitarbeiterin durchgeführt
und verfasst worden. Darüber hinaus habe diese sie, die Beschwerdefüh-
rerin, an der BzP gefragt, weshalb ihr Anwalt nicht anwesend sei, was äus-
serst verunsichernd gewesen sei. Weiter seien die Akten der Vorinstanz
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Seite 8
nicht ordentlich geführt und die Mitarbeiterin der Caritas nicht darüber in-
formiert worden, dass die Beschwerdeführerin vertreten sei. Schliesslich
habe das SEM Post geöffnet, welche an die Beschwerdeführerin adressiert
gewesen sei, womit das Schriftgeheimnis verletzt worden sei (Art. 179
StGB, SR 311.0). Entsprechend habe das Bundesverwaltungsgericht als
Aufsichtsbehörde über das SEM die notwendigen strafrechtlichen und dis-
ziplinarischen Schritte einzuleiten. Ferner sei das SEM anzuweisen, die
Aktenstücke A41 und A48 aus den Akten zu entfernen.
6.3.1.2 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung
ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Urteile des BVGer D-35/2019 vom
11. März 2019 E. 8.2; D-5754/2018 vom 29. November 2018 E. 4.2, je
m.w.H.). Demnach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwal-
tungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf
Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 29 Abs. 1 BV wird durch Art. 10
Abs. 1 VwVG konkretisiert, welcher die Gründe für den Ausstand von Per-
sonen benennt, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben
(vgl. STEPHAN BREITENMOSER/MARION SPORI FEDAIL in: Bernhard Wald-
mann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl.
2016, Art. 10, N 17), wobei vorliegend Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG in Frage
kommen könnte.
6.3.1.3 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Rechtsvertreter mit Schrei-
ben vom 24. April 2019 seine Mandatierung der Vorinstanz mitteilte und
dieses Schreiben am Donnerstag, 25. April 2019, beim Bundesasylzentrum
Boudry eingegangen ist. Mit der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass
dieses Schreiben keinen Eingangsstempel aufweist. Entgegen ihren Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe sind den Akten, insbesondere be-
sagtem Schreiben, auf dem keine Fax-Übermittlung ersichtlich ist, aber
keine Hinweise zu entnehmen, dass das Schreiben an das SEM gefaxt
worden wäre. Aus dem als Beweismittel eingereichten Sendebericht erge-
ben sich keine Anhaltspunkte darauf, dass sich dieser auf das vorliegende
Verfahren bezieht. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass das
Schreiben am Donnerstag, 25. April 2019, beim Bundesasylzentrum ein-
ging.
Die BzP fand am darauffolgenden Montag, den 29. April 2019 um 9 Uhr
statt. Anwesend war unter anderem die für diesen Termin vorgeladene zu-
gewiesene Rechtsvertretung. Dass die Mitarbeiterin des SEM erst anläss-
lich der BzP vom Bestehen des gewillkürten Vertretungsverhältnisses
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Kenntnis erhalten hat, ergibt sich aus ihrer Frage an die Beschwerdeführe-
rin, ob diese anwaltlich vertreten sei, sowie aus ihrem Schreiben vom
2. Mai 2019 an den gewillkürten Rechtsvertreter und aus einem Schreiben
der zugewiesenen Rechtsvertretung an das SEM vom 29. April 2019. Vor
diesem Hintergrund darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass
die Mitarbeiterin des SEM erst am Morgen der BzP von der Mandatierung
des gewillkürten Rechtsanwalts erfahren hat.
Der Beschwerdeführerin ist sodann aus diesem Umstand kein Nachteil er-
wachsen. Zum einen geht es bei der BzP nicht um die vertiefte Abklärung
der Asylgründe, sondern um die Aufnahme der Angaben zur Identität, zu
Aufenthalten, Beziehungen, Identitätspapieren, zum Reiseweg und nur
summarisch zu den Asylgründen. Zum anderen war die zugewiesene
Rechtsvertretung zu Recht bei der BzP dabei. Diese bleibt gemäss Art. 7
Abs. 2ter Asylverordnung 1 (AsylV1, SR 142.311) auch bei einem Verzicht
einer unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden auf eine zugewiesene
Rechtsvertretung für die Wahrnehmung deren Interessen als Vertrauens-
person zuständig.
Die Beschwerdeführerin macht einen weiteren Hinweis auf die Befangen-
heit der SEM-Mitarbeiterin aus, weil diese die Anhörung durchgeführt und
die Verfügung verfasst habe. Mit dieser Vorgehensweise entspricht die Vor-
instanz – im Übrigen vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin immer
wieder geforderten Vorgehen – den Empfehlungen von Prof. Dr. Walter Kä-
lin in seinem Rechtsgutachten vom 23. Februar 2014. Es ist mithin nicht
ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert
dargetan, inwiefern die SEM-Mitarbeiterin deshalb befangen gewesen sein
soll.
Insgesamt ist nicht zu erblicken, inwiefern die SEM-Mitarbeiterin im vorlie-
genden Fall befangen gewesen sein und eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör vorliegen sollte. Eine Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung aufgrund von Befangenheit fällt daher ausser Betracht.
6.3.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung der Aktenfüh-
rungspflicht. Die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise die an sie persön-
lich adressierte Post geöffnet und ins Aktenverzeichnis aufgenommen. Ab-
klärungen seitens des Gerichts bei der Vorinstanz haben ergeben, dass
dies vorliegend versehentlich geschehen ist und nicht dem Vorgehen der
Vorinstanz entspricht (vgl. Akten BVGer Actorum 3). Das SEM ist daher
anzuweisen, die Aktenstücke A41 und A48 aus dem Dossier zu entfernen,
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der Beschwerdeführerin auszuhändigen und das Aktenverzeichnis ent-
sprechend anzupassen. Im Übrigen hat die Vorinstanz diese Dokumente
in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt. Strafrechtliche oder
disziplinarische Massnahmen gegen das SEM sind nicht Gegenstand des
vorliegenden Asylverfahrens, die entsprechenden Forderungen der Be-
schwerdeführerin sind daher nicht zu hören. Der Beschwerdeführerin bleibt
es ihrerseits indes unbenommen, wie in der Beschwerde angekündigt, eine
Anzeige bei den zuständigen Behörden einzureichen.
Ebenfalls eine Verletzung der Aktenführungspflicht erblickt die Beschwer-
deführerin darin, dass die Akten nicht chronologisch aufgelistet und nicht
alle Akten mit einem Eingangsstempel versehen worden seien. Diese Vor-
halte treffen vereinzelt zu. Da die Akten aber insgesamt vollständig abge-
legt sowie im Aktenverzeichnis erfasst worden sind und nicht ersichtlich ist,
inwiefern der Beschwerdeführerin daraus ein Nachteil erwachsen sein soll,
ist darin keine Verletzung der Aktenführungspflicht zu erblicken.
6.3.3 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, es sei ihr nicht die voll-
ständige Akteneinsicht gewährt worden, namentlich seien ihr die SEM-Ak-
ten A10 und A25 nicht offengelegt worden. Bei den entsprechenden Akten
handelt es sich um «interne Akten» – einerseits um eine Identitätsabklä-
rung, andererseits um eine Einschätzung zur Altersfrage. Die Bezeichnung
dieser Aktenstücke als intern und somit nicht editionspflichtig ist gesetzes-
und praxiskonform (vgl. BGE 115 V 303, wonach in interne Akten, die von
der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch oder die
interne Entscheidfindung erstellt werden, keine Einsicht zu gewähren ist;
BVGE 2011/37 E. 5.4.1; Urteil des BVGer E-22/2019 vom 26. März 2019
E. 7.2, m.w.H.) und nicht zu beanstanden. Demzufolge ist der entspre-
chende Antrag auf Einsicht in die Aktenstücke A10 und A25 sowie auf eine
damit verbundene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab-
zuweisen.
6.3.4 Die Beschwerdeführerin erachtet die Länderkenntnisse der Mitarbei-
terin des SEM als mangelhaft und erkennt darin eine Verletzung der Be-
gründungspflicht, mithin des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Mitar-
beiterin des SEM habe an der Anhörung nicht sofort erkannt, um was es
sich bei «Boosa» (ein Hochsicherheitsgefängnis) handle (SEM-Akte A32
F25 f.) und daraufhin die Dolmetscherin gefragt, wo «Boosa» liege. Weiter
sei sie davon ausgegangen, das Militärcamp, in dem sich die Beschwerde-
führerin mit ihrer Grossmutter aufgehalten habe, sei ein Rehabilitations-
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Seite 11
camp gewesen. Ein solches sei jedoch lediglich für ehemalige LTTE-Mit-
glieder vorgesehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann
aufgrund dieser zwei Vorhalte nicht davon ausgegangen werden, die zu-
ständige SEM-Mitarbeiterin habe keine ausreichenden Länderkenntnisse
zur Beurteilung des vorliegenden Falles gehabt. Aus den zitierten Stellen
im Anhörungsprotokoll geht weder hervor, dass die Befragerin nicht er-
kannt hätte, worum es sich bei «Boosa» handelt noch die genannte Erkun-
digung bei der Dolmetscherin. Sodann deuten weder das Anhörungsproto-
koll noch die ausführlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung auf
fehlende Länderkenntnisse hin. Ferner wird lediglich auf Seite 5 der ange-
fochtenen Verfügung, bei der fallbezogenen Beurteilung der Risikofakto-
ren, das Rehabilitationscamp und -programm erwähnt. In den vorstehen-
den Erwägungen ist jeweils von einem Militärcamp die Rede. Insoweit ist
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen.
6.3.5 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nach Auffassung der Be-
schwerdeführerin darin gegeben, dass die geltend gemachten Narben an
ihrem (…), die von einem Übergriff durch Unbekannte herrührten, nicht in
die vorinstanzlichen Erwägungen eingeflossen seien. Dies obwohl es sich
dabei um einen Risikofaktor gemäss Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 handle. Ferner seien die fa-
miliären Beziehungen zu Personen mit einer LTTE-Verbindung bei der Be-
urteilung ihres Risikoprofils nicht berücksichtigt worden.
Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Prüfung der begründeten Frucht
mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin zum genannten Übergriff aus-
einandergesetzt, ohne allfällige Narben explizit zu erwähnen. Dies ist auf-
grund der Angaben anlässlich der Anhörung nicht zu beanstanden. Aus
dem Anhörungsprotokoll geht hervor, dass die Beschwerdeführerin anläss-
lich eines Überfalls an der (…) mit einer Messerklinge geschnitten und
diese im Spital genäht worden sei. Entsprechend handelt es sich dabei
nicht um eine Narbe, die von behördlichem Interesse sein dürfte. Die auf
Beschwerdeebene geltend gemachten Narben wurden sodann weder ge-
nauer beschrieben noch mit Beweismitteln untermauert. Im Übrigen han-
delt es sich selbst bei gut sichtbaren Narben lediglich um einen schwach
risikobegründenden Faktor, der für sich alleine genommen keine relevante
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen
vermag (vgl. a.a.O. E. 8.5.5; zudem nachfolgend). Weiter ist die Vorinstanz
zum Schluss gekommen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machten Vorbringen aufgrund der Verbindungen ihrer Familie zu den LTTE
(Befragungen und Besuche von Militärangehörigen aufgrund der Mutter
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Seite 12
der Beschwerdeführerin während und nach dem Aufenthalt in einem Mili-
tärcamp) nicht kausal für ihre Ausreise aus Sri Lanka gewesen und nicht
asylrelevant seien. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die
Vorinstanz diese Beurteilung auch bei der Behandlung der Risikofaktoren
miteinbezogen. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht
hat, je wegen Tätigkeiten ihres Vaters, der sich seit dem Jahr (…) in der
Schweiz aufhält und den sie erst im Jahr 2016 (in Sri Lanka!) kennenge-
lernt habe, behelligt worden zu sein, ihre Mutter im Jahr (…) verstorben sei
und deren Tätigkeiten nie ernsthafte (im Sinne von Art. 3 AsylG) Auswir-
kungen auf die Beschwerdeführerin oder ihre Familie gehabt habe, ist das
Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Be-
gründungspflicht liegt mithin nicht vor.
6.4
6.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Sachverhalt sei unvollstän-
dig abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe keine Abklärungen hinsichtlich
der Tätigkeiten des Vaters der Beschwerdeführerin, deren Auswirkungen
auf sie, da sie bei diesem lebe (Auslandaufenthalt), ihrem Aufenthalt in ei-
nem Flüchtlingscamp und ihrer Herkunft aus dem Vanni-Gebiet getätigt.
Hierzu ist festzuhalten, dass der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze
an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien findet (Art. 13 VwVG
und Art. 8 AsylG). Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, spätes-
tens auf Beschwerdeebene Ausführungen zur geltend gemachten LTTE-
Vergangenheit ihres Vaters, zum behaupteten Netz in der tamilischen
Diaspora, zu allfälligen exilpolitischen Tätigkeiten seinerseits sowie zu ihrer
Herkunft vorzunehmen. Nachdem sie ihren Vater bereits im Jahr 2016 in
Sri Lanka kennengelernt und dieser sie dort mehrmals besucht habe, ist
nicht davon auszugehen, die Behörden hätten ein Interesse an ihm. Ent-
sprechend gering dürfte das Risiko sein, dessen Vergangenheit könnte
Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin haben. Jedenfalls wurde die
Beschwerdeführerin bevor ihrer Ausreise in diesem Zusammenhang nie
belangt. Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden annehmen
könnten, sie trete sodann in die Fussstapfen ihrer Mutter, wie in der Be-
schwerdeschrift behauptet, liegen keine vor und wurden bislang nie gel-
tend gemacht. Die Beschwerdeführerin war bei deren Tod (…) Jahre alt
und hat daher nur geringe Kenntnisse über das Engagement Mutter, wel-
che darüber hinaus nur auf Erzählungen der Grossmutter basieren. Ferner
hat die Vorinstanz sowohl den Aufenthalt im Flüchtlingscamp als auch die
Herkunft der Beschwerdeführerin in ihren Erwägungen berücksichtigt. Mit-
hin kann der Vorinstanz keine unvollständige Sachverhaltsabklärung vor-
gehalten werden.
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Seite 13
6.4.2 Ferner hält die Beschwerdeführerin dem SEM vor, es habe im Ent-
scheid nicht korrekt thematisiert, dass standardmässige behördliche Back-
ground-Checks bei Rückkehrenden regelmässig zu asylrelevanter Verfol-
gung führten (mit Verweis auf eine Vernehmlassung des SEM vom Novem-
ber 2017 hierzu). Diesbezüglich ist auf das Grundsatzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es
sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang er-
probtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Da-
tenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Be-
hörden und der Nennung des Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache
auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
6.4.3 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin unter dem Titel der un-
vollständigen Sachverhaltsfeststellung allgemeine Ausführungen zur Lage
in Sri Lanka und reichte zum Beleg ihrer Einschätzung eine umfangreiche
eigene Dokumenten- und Quellensammlung (Stand: 22. Oktober 2018) zu
den Akten, welche das Lagebild und die Einschätzung des SEM widerlege.
Die Sicherheitslage habe sich nach den Anschlägen vom 21. April 2019 in
Sri Lanka weiter verschärft und es ergebe sich infolge dieser Ereignisse
eine unmittelbare und zugespitzte Bedrohungslage insbesondere für An-
gehörige religiöser und ethnischer Minderheiten sowie für Tamilen. Die La-
geeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts müsse ergänzt werden.
Ferner sei ihre Furcht um Leib und Leben bei einer Rückkehr aufgrund ihrer
Zugehörigkeit zu mehreren Risikogruppen begründet.
Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka
einer anderen Linie folgt, als von der Beschwerdeführerin vertreten, und
sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen
gelangt, als von der Beschwerdeführerin verlangt, spricht nicht für eine un-
genügende Sachverhaltsfeststellung. Die Beschwerdeführerin vermengt
die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen
Würdigung der Sache. In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substan-
tiiert dargelegt, inwieweit sie mit hinduistischem Glauben von der jüngsten
Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich betroffen sein könnte. Schliesslich
hält das Bundesverwaltungsgericht an der Einschätzung im Referenzurteil
E-1866/2015 unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri
Lanka fest (vgl. unten E 9.2).
E-3935/2019
Seite 14
6.4.4 Im Zusammenhang mit der Lage in ihrem Heimatland beantragt die
Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht habe die Fehlerhaf-
tigkeit des Lagebilds der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka
festzustellen. Ferner habe die Vorinstanz die konsultierten Quellen offen-
zulegen. Damit wurde ebenfalls eine unvollständige und unrichtige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt.
Hierzu ist festzuhalten, dass insbesondere mit dem in der Rechtsmittelein-
gabe enthaltenen Hinweis auf nicht offengelegte Referenzen und der da-
rauf basierenden Mutmassung, der Bericht stütze sich auf manipulierte be-
ziehungsweise nicht existierende Quellen, die Qualität und Vertrauenswür-
digkeit des Berichts nicht ernsthaft in Frage gestellt werden kann. Sodann
stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Antrag auf Offenle-
gung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebildes
bereits in vielen anderen Verfahren. Der Antrag ist – wie bis anhin – abzu-
weisen (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-2675/2019 vom 30. Juli
2019 E. 8.4.1 und E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1).
6.4.5 Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach vom SEM richtig
und vollständig festgestellt. Die zahlreich zitierten allgemeinen Berichte zu
Sri Lanka oder der vom Rechtsvertreter erstellte Länderbericht vom
22. Oktober 2018 vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern.
6.5 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es be-
steht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben
und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen
ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-3935/2019
Seite 15
8.
8.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Besuche und Befragungen durch An-
gehörige des Militärs und der Polizei in den Jahren (…), (…) Jahre vor der
Ausreise aus dem Heimatland, seien nicht asylrelevant. Die Besuche hät-
ten nach dem Verlassen des Militärcamps, in dem sich die Beschwerde-
führerin mit ihrer Grossmutter (…) Jahre lang aufgehalten habe, im Rah-
men einer generellen Überwachung der Behörden stattgefunden. Meistens
sei ihre Grossmutter befragt worden. Sie selbst sei manchmal gefragt wor-
den, ob sie wisse, wo ihre Mutter sei. Aufgrund der behördlichen Besuche
seien sie umgezogen. Diese behördlichen Massnahmen seien insgesamt
nicht als ausreichend intensiv zu beurteilen. Sodann habe die Beschwer-
deführerin geltend gemacht, in ein abgelegenes Haus gezogen zu sein, in
dem sie keine offiziellen Besuche der Behörden mehr erhalten habe. Da
ihre Grossmutter aber regelmässig zur Arbeit gefahren sei, sei davon aus-
zugehen, dass ihr Aufenthalt in dem Haus im Dorf bekannt gewesen sei.
Sie habe (…) Überfälle durch Unbekannte in dem Haus angegeben. Dabei
vermute sie aber lediglich, es habe sich um Angehörige des Militärs gehan-
delt. Hinzu komme, dass auch diese Ereignisse (…) Jahre vor der Ausreise
der Beschwerdeführerin stattgefunden hätten. Folglich seien diese eben-
falls nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Im Übrigen habe es sich um
Übergriffe gehandelt, die von den sri-lankischen Behörden nicht toleriert
würden. Dennoch habe sie keine behördliche Hilfe in Anspruch genom-
men. Mit diesen Übergriffen sei bezweckt worden, sie auszurauben. Dabei
handle es sich nicht um ein Motiv gemäss Art. 3 AsylG, sondern um eine
Straftat. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, während ih-
res Aufenthalts bei dem Pastor zwischen (…) und (…) 2019 keine Prob-
leme gehabt zu haben. Auch wenn ihr Verbleib diskret behandelt worden
sei, habe nichts darauf hingedeutet, dass sie gesucht worden sei. Behörd-
liche Probleme habe sie ferner seit dem Jahr (…) keine geltend gemacht,
obwohl sie in derselben Gegend wohnhaft geblieben und ihre Grossmutter
einer Tätigkeit nachgegangen sei. Insgesamt seien ihre Vorbringen somit
insbesondere aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhangs zur Aus-
reise aus dem Heimatland nicht asylrelevant.
Schliesslich sei zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin dennoch, aufgrund
spezifischer Risikofaktoren (gemäss Referenzurteil E-1866/2015), begrün-
dete Furcht vor künftigen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen habe.
Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie fürchte aufgrund der Zugehö-
rigkeit ihrer Mutter zu den LTTE um ihre Sicherheit bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka. Sie habe das Rehabilitationscamp nach (…) Jahren verlassen.
E-3935/2019
Seite 16
Die nachfolgenden behördlichen Kontrollen und Befragungen vermöchten
die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Es seien keine asylrelevan-
ten Massnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin festzustellen. So-
dann sei es (…) Jahre her, seit die Beschwerdeführerin etwas von ihrer
Mutter gehört habe und sie sei bei Ende des Konflikts in Sri Lanka (…)
Jahre alt gewesen. Entsprechend sei nicht davon auszugehen, die Behör-
den hätten zum Zeitpunkt des Verlassens der Heimat ein Interesse an der
Beschwerdeführerin aufgrund von Aktivitäten ihrer Mutter bis ins Jahr (…)
gehabt. Auch seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dies hätte sich mittler-
weile geändert. Entsprechend habe sie keine begründete Furcht vor Ver-
folgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka darlegen können.
8.2 Die Beschwerdeführerin wendete hiergegen ein, sie habe mehrmals
festgehalten, dass sie aufgrund deren Sprache davon ausgehe, bei den
Übergriffen in dem abgelegenen Haus in D._______ seien teilweise Per-
sonen der sri-lankischen Armee beteiligt gewesen. Die Grossmutter hätte
sich an die Behörden gewandt, wäre sie sich sicher gewesen, dass es sich
bei den Angreifern um Dritte und nicht um Angehörige des Militärs gehan-
delt hätte. Beim zweiten Vorfall hätten die Unbekannten das Haus nicht
betreten, was gegen die Annahme spreche, dass es sich um Diebe gehan-
delt habe. Ferner sei es im Dorf nicht allgemein bekannt gewesen, dass
sie und ihre Grossmutter in dem Haus gelebt hätten. Daher sei davon aus-
zugehen, dass sie dort von sri-lankischen Sicherheitskräften aufgespürt
worden seien. Während des Aufenthalts bei dem Pastor habe die Gross-
mutter das Haus durch den Hinterausgang verlassen, um zur Arbeit zu ge-
hen. Sie selbst habe das Haus nicht verlassen oder sich dabei versteckt.
Daher sei es möglich, dass sie sich vor den sri-lankischen Sicherheitskräf-
ten, die sie zuletzt im Jahr (…) behelligt hätten, versteckt gehalten hätten.
Bei einer Rückkehr wüssten die Behörden hingegen sofort über ihren Auf-
enthaltsort Bescheid. Da sie auf sich alleine gestellt wäre, wäre sie Über-
griffen schutzlos ausgeliefert (mit Verweis auf den beigelegten Länderbe-
richt des Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2018).
Weiter sei sie, wie erwähnt, entgegen der Ansicht des SEM nicht in einem
Rehabilitationscamp gewesen. Sodann könne aufgrund der abgeschwächt
aufgetretenen Behelligungen der Behörden nicht pauschal davon ausge-
gangen werden, es bestünde kein Interesse mehr an ihrer Person. Im Zu-
sammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern seien
im Referenzurteil E-1866/2015 verschiedene Risikofaktoren definiert wor-
den, welche auch auf sie zutreffen würden. Ihre Eltern seien für die LTTE
E-3935/2019
Seite 17
tätig gewesen, weswegen sie und ihre Grossmutter jahrelang behelligt wor-
den seien. Es sei davon auszugehen, dass ihre Namen auf eine Stop- oder
Watch-List gesetzt worden seien. Da sie ins Ausland gereist sei und nun
bei ihrem Vater lebe, sei sie als mögliche Informationsträgerin von Inte-
resse für die sri-lankischen Behörden. Ferner würde sie mit temporären
Reisedokumenten zurückgeschafft werden und bei einer Rückkehr einer
Überprüfung unterzogen werden, bei der unter anderem auch ihre Narben
auffallen würden. Dies würde zu einer Verhaftung mit asylrelevanten Fol-
gen führen. Einfluss auf die Gefährdungslage habe schliesslich ihre Zuge-
hörigkeit zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchen-
den, der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer sowie der
Frauen (unter Hinweis auf zahlreiche allgemeine Medienberichte).
9.
9.1 Mit der Vorinstanz ist zu schliessen, dass die von der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemachten Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden
insbesondere aufgrund des fehlenden relevanten Kausalzusammenhangs
zur Ausreise als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind.
Die Beschwerdeführerin hat angegeben, nach dem Aufenthalt im Militär-
camp (von […]) hätten sie und ihre Grossmutter sich bis ins Jahr (…) im
Heimatdorf aufgehalten, wo sie regelmässig von Angehörigen der Polizei
und des Militärs aufgesucht und nach der Mutter (der Beschwerdeführerin)
gefragt worden seien (SEM-Akte A32 F36, 105). Diese Behelligungen ha-
ben zum Umzug der Beschwerdeführerin und ihrer Grossmutter, nicht aber
zu einer Flucht aus dem Heimatland geführt. Ferner handelt es sich bei
wiederholten Befragungen durch die Behörden um Kontrollmassnahmen,
die als zu wenig intensiv anzusehen sind, um asylrechtliche Relevanz ent-
falten zu können. Während des Aufenthalts in D._______ ([…] bis Mitte
[…]) seien sie sodann (…) von unbekannten Dieben überfallen worden.
Ihre Grossmutter habe vermutet, aufgrund der Sprache habe es sich bei
den Dieben um Militärangehörige gehandelt (SEM-Akte A32 F139 ff.). Sie,
die Beschwerdeführerin, wisse nicht, weshalb diese Männer zu ihnen ge-
kommen seien, vermutlich um Geld zu stehlen. Beim ersten Überfall von
mehreren maskierten Männern sei sie an der (…) von einer Messerklinge
geschnitten worden, was später in einem Spital genäht worden sei (SEM-
Akte A32 F128 ff.). Beim (…) Überfall sei sie belästigt worden, bis die
Grossmutter den Männern das verlangte Geld gegeben habe (SEM-Akte
A32 F164 ff., 182). Ausser dieser (…) Ereignisse hätten sie während des
Aufenthalts in D._______ keine Probleme und keinen Kontakt zu den Be-
hörden gehabt (SEM-Akte A32 F187 f.). Während des Aufenthalts bei dem
E-3935/2019
Seite 18
Pastor bis zur Ausreise im Jahr 2019 seien ebenfalls keine Probleme ein-
getreten. Bei den (…) Überfällen bis ins Jahr (…) liegen mit der Vorinstanz
keine ausreichenden Hinweise dafür vor, dass es sich dabei um Überfälle
durch Behördenmitglieder gehandelt haben könnte. Insbesondere mangels
Motiv sowie eines fehlenden Kausalzusammenhangs ist diesen Vorfällen
die Asylrelevanz abzusprechen. Mithin ist – entgegen der Ausführungen in
der Beschwerdeschrift – davon auszugehen, dass nach dem Jahr (…)
keine Behelligungen durch Angehörige der sri-lankischen Behörden mehr
stattgefunden haben, womit diese als die Ausreise ins Ausland im Jahr
2019 nicht direkt beeinflussende Vorkommnisse zu werten sind. Die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft würde voraussetzen, dass zwischen
Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend
enger Kausalzusammenhang besteht (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-
7151/2017 vom 23. März 2018 E. 6.2, m.w.H.). Ein solcher ist nach dem
Gesagten nicht gegeben. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beschwer-
deführerin ihr Heimatland verlassen hat, da sie nach dem Tod ihrer Gross-
mutter und dem Wegzug des Pastors, bei dem sie seit dem Jahr (…) gelebt
habe, keine Bezugsperson mehr in Sri Lanka gehabt und zu ihrem Vater in
die Schweiz hat reisen wollen (SEM-Akte A32 F101, F214 f.). Hätten die
sri-lankischen Behörden aufgrund der Tätigkeit ihrer Mutter für die LTTE
weiterhin Interesse an der Beschwerdeführerin gehabt, hätten die Behelli-
gungen nicht im Jahr (…) aufgehört respektive ein grösseres Ausmass an-
genommen. Entsprechend vermochte die Beschwerdeführerin auch nicht
darzulegen, weshalb die Behörden gegen sie noch vorgehen sollten, nach-
dem ihre Mutter seit (…) Jahren verstorben und sie damals ein Kind gewe-
sen sei (SEM-Akte A32 F216).
9.2 Weiter hat die Vorinstanz aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu
Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin
auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zu-
kunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
9.2.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht
festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaf-
tung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des
Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Ver-
haftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identi-
fiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Ver-
bindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme an
E-3935/2019
Seite 19
exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegrün-
dende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Um-
ständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründe-
ten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher
Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine ge-
wisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegrün-
dende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden
Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden be-
strebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so
den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Ri-
sikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen
in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und
der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Straf-
registereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl.
a.a.O. E. 8).
9.2.2 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts änderte auch der Aus-
gang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung
der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und
Tamilinnen nichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der politischen
Lage in Sri Lanka. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwi-
schen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickreme-
singhe vermag daran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist
nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, auf-
grund dessen ist aber nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zu-
rückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist
an der Lageeinschätzung des Referenzurteils E-1866/2015 weiterhin fest-
zuhalten.
9.2.3 Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei ihre im Jahr (…) ver-
storbene Mutter für die LTTE tätig gewesen. Auch ihr Vater habe bis ins
Jahr (…) der LTTE angehört. Sie selbst hat keine LTTE-Verbindungen gel-
tend gemacht. Die Behelligungen durch die Behörden aufgrund der Tätig-
keit ihrer Mutter hätten im Jahr (…) aufgehört. Wegen ihres Vaters Prob-
leme gehabt zu haben, hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert gel-
tend gemacht. Da dieser in den letzten Jahren regelmässig nach Sri Lanka
gereist ist, dürften solche auch nicht zu befürchten sein. Dass sie in einer
E-3935/2019
Seite 20
„Stop List“ aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten als un-
wahrscheinlich. Allein aus der tamilischen Ethnie, der genähten Narbe an
der (…), der fehlenden Identitätsdokumente und der (…) Landesabwesen-
heit kann sie sodann keine Gefährdung ableiten (schwach risikobegrün-
dende Faktoren gemäss obiger Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil des BVGer
D-4367/2016 vom 7. Mai 2019 E. 7.4.10.2). Unter Würdigung aller Um-
stände ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin von der sri-lanki-
schen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt
ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Es ist nicht
davon auszugehen, dass ihr persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri
Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies
ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Doku-
menten, Berichten und Länderinformationen.
9.3 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer Vorbringen bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfol-
gung drohen könnte. Die Vorinstanz hat ihr daher zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgelehnt.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zur Beschwerdeführerin praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
11.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellte im vorliegenden
Verfahren zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in an-
deren Verfahren mehrfach befunden worden ist (z.B. Bestätigung der Zu-
fälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter –
wie schon mehrfach erfolgt – die unnötig verursachten Kosten persönlich
aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66
Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018
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Seite 21
E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1'500.– in Abzug zu bringen.
11.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.– der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3935/2019
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 1'400.– aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Linda Mombelli-Härter
Versand: