B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3936/2017
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Einzelrichterin),
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am 10. März 1989,
Afghanistan,
vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie
der Hazara mit letztem Wohnsitz in Kabul – verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge im September 2014 und reiste via Pakistan in
den Iran, wo er bis Ende 2015 verweilte. Via die Türkei und weitere Länder
sei er am 9. Januar 2016 in die Schweiz eingereist und suchte hier am
14. Januar 2017 um Asyl nach. Am 1. Februar 2016 wurde er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ anlässlich der Befragung zur
Person (BzP) summarisch und am 24. Mai 2017 eingehend zu seinen Asyl-
gründen befragt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sich aufgrund
der unsicheren Lage in Afghanistan, insbesondere wegen der Schikanen
gegenüber den Hazara beziehungsweise deren Tötungen durch die Tali-
ban sowie fehlender Zukunftsperspektiven zur Ausreise aus seinem Hei-
matstaat entschieden zu haben.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Befra-
gungsprotokolle und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Erwä-
gungen verwiesen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner afghani-
schen Tezkara zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 – eröffnet am 16. Juni 2017 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer mittels For-
mular der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) eine fremdsprachige Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlings-
eigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. In
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einem weiteren Eventualantrag beantragte er die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung.
Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der
SFH „Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2017 zu Af-
ghanistan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul“ sowie eine Kopie eines Zei-
tungsartikels der Zuger Zeitung vom 5. Juli 2017 ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer, den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten zu können, und forderte ihn zum Einreichen einer Be-
schwerdeverbesserung (Übersetzung) auf.
E.
Mit handschriftlicher, deutschsprachiger Eingabe vom 20. Juli 2017 kam er
dieser Aufforderung nach.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2017 hiess das Gericht die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechts-
verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine
Fürsorgebestätigung nachzureichen sowie eine Person zu bezeichnen,
welche ihm als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden soll.
G.
Mit Eingabe vom 7. August 2017 zeigte Rechtsanwalt Donato Del Duca die
Mandatsübernahme an, reichte eine Vollmacht ein und ersuchte um seine
Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand. Gleichzeitig beantragte er Ein-
sicht in die Asylakten sowie die Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung
der Beschwerdeschrift.
Mit gleicher Eingabe reichte er eine aktuelle Bestätigung über den Sozial-
hilfebezug des Beschwerdeführers ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2017 ordnete das Gericht dem
Beschwerdeführer den mandatierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechts-
beistand bei. Die vorinstanzlichen Akten wurden zur Behandlung des Ak-
teneinsichtsgesuchs an das SEM weitergeleitet und dem Rechtsvertreter
eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung eingeräumt.
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I.
Am 17. November 2017 reichte der Rechtsvertreter die in Aussicht ge-
stellte Beschwerdeergänzung ein und ersuchte um Gutheissung der Be-
schwerdeanträge. Gleichzeitig reichte er eine Kostennote zu den Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2017 wurde das SEM – mit
Hinweis auf den Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 – zur Vernehmlassung eingeladen.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2017 hielt die Vorinstanz voll-
umfänglich an den Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest.
L.
Der Beschwerdeführer nahm in seiner Replik vom 15. Dezember 2017 zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und reichte eine aktualisierte
Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung beson-
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ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Beschwerde hat sich während des Beschwerdeverfahrens als offen-
sichtlich unbegründet erwiesen. Sie ist daher im Verfahren einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. 3
AsylG) und mit summarischer Begründung zu beurteilen (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 25. Juli
2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und die Beschwerde nicht
als aussichtslos qualifiziert wurde, steht einer Behandlung der vorliegen-
den Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG nicht entgegen
(vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016).
3.
3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu, wobei diese von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht ent-
zogen wurde (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Eventualantrag betreffend
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist somit als gegen-
standslos zu betrachten.
4.
Vorab ist festzustellen, dass auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers,
die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
(vgl. Ziff. 1.4 der Beschwerdeergänzung vom 17. November 2017) nicht
mehr einzugehen ist, nachdem der Rechtsvertreter dem Gericht mit E-Mail
vom 21. November 2017 den Erhalt der vorinstanzlichen Akten bestätigte.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesver-
waltungsgericht folgt bezüglich der Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen der Vorbringen ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 f.).
6.
6.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Be-
gründung ab, seine Vorbringen, in Afghanistan aufgrund der gefährlichen
und instabilen Lage sowie wegen seiner Stammeszugehörigkeit verfolgt zu
sein, stellten keine gegen seine Person gezielte Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG dar und seien daher nicht asylrelevant. Die erlittenen Nachteile
betreffe die gesamte Bevölkerung der Region. Ferner bestünden für eine
gezielte Verfolgung von Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volks-
gruppe der Hazara, trotz Diskriminierungen und Angriffen, keine Anhalts-
punkte. Betreffend den Wegweisungsvollzug führte die Vorinstanz aus, ein
solcher erweise sich aufgrund des zehnjährigen Aufenthalts des Beschwer-
deführers in Kabul, der dort wohnhaften Familie und des intakten Bezie-
hungsnetzes als zumutbar.
6.2 Dem setzt der Beschwerdeführer entgegen, die Tötung der Hazara, de-
ren Minderheitenstamm auch er angehöre, gehe in allen Teilen Afghanis-
tans weiter, wofür vor allem die Terroristengruppen der Taliban und Daesh
(ISIS) verantwortlich seien. Seit der Entstehung des ISIS seien sie wegen
ihrer ethnischen und religiösen Auffassung Drohungen und Angriffen aus-
gesetzt und ernsthaft bedroht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe
ihm unmenschliche Behandlung.
Ergänzend führte der Rechtsvertreter aus, die Familie habe Kabul vor rund
zwei Monaten [Anmerkung BVGer: zirka im September 2017]) verlassen,
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nachdem die mittleren Brüder des Beschwerdeführers, welche in Afghanis-
tan Militärdienst leisten würden, von den Taliban angegangen worden
seien, um sich ihnen anzuschliessen, beziehungsweise wären sie von die-
sen mit dem Tod bedroht worden. Aus Angst vor Repressalien habe sich
deshalb die ganze Familie zur Rückkehr in den Iran entschlossen. Dem-
nach verfüge er über kein tragfähiges Netz in Kabul mehr, weshalb ein
Wegweisungsvollzug unzumutbar sei.
6.3 In seiner Vernehmlassung qualifizierte das SEM die Vorbringen des
Beschwerdeführers, aufgrund des Wegzugs seiner Familie aus Kabul dort
über kein tragfähiges Netz mehr zu verfügen, als nicht überzeugend und
nachgeschoben, da weder eine ausführliche Erklärung abgegeben noch
tatkräftige Beweise geliefert worden seien.
6.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Kabul mangels begünstigender Verhältnisse
fest und verwies auf die in der Beschwerdeschrift dargelegten Wegzugs-
gründe der Familie. Ein Wegweisungsvollzug sei sowohl aufgrund seiner
Zugehörigkeit zu einer Minderheit als auch der existenzbedrohenden Situ-
ation in Kabul generell als unzumutbar zu qualifizieren.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, asylrelevante Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Um Wiederholungen zu vermei-
den, kann daher auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Ent-
scheid verwiesen werden (vgl. E. II der angefochtenen Verfügung).
7.1.1 Soweit der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise geltend macht,
die Hazara sähen sich aufgrund ethnischer und religiöser Anschauungen
mit Diskriminierungen konfrontiert und seien häufig Opfer von Erpressun-
gen, illegaler Besteuerung, physischen Übergriffen, Zwangsrekrutierungen
und -arbeit sowie Festnahmen, ist hierzu festzustellen, dass die Zugehö-
rigkeit zu den Hazara für sich alleine keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3
AsylG darstellt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-4572/2016 vom 6. De-
zember 2017 E. 5.4; D-3037/2017 vom 20. November 2017 E. 6.1). Die für
die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen
sind im Falle der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt (vgl. dazu ausführlich
BVGE 2013/12 E. 6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2). Sowohl im freien Bericht an-
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lässlich der BzP als auch an der Anhörung verneinte der Beschwerdefüh-
rer, je konkrete Nachteile erlitten oder Schwierigkeiten gehabt zu haben
(A7 Ziff. 7.01 f.; A25 F61 f./F81 f./F85/F95/F98).
7.1.2 Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgestellt, die allgemeine Si-
cherheitslage in Afghanistan vermöge aufgrund der grossen Betroffenheit
der Gesamtbevölkerung keine asylrelevante Verfolgung zu begründen.
Auch in diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer keinerlei
konkreten Probleme oder Verfolgungsmassnahmen seitens der Armee, der
Polizei oder sonstiger Behörden geltend, verneinte politische oder religiöse
Aktivitäten und begründete seine Ausreise einzig mit der unsicheren Lage
(A7 S. 7 f.; A25 F84 f./F90).
7.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer we-
der im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene eine asylre-
levante Verfolgung vorbringt, die geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylge-
such demnach zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 9
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
9.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges be-
urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
9.2.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Ak-
ten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist
demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan, und insbesondere nach Kabul, im
Koordinationsentscheid BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als
Referenzurteil publiziert) beantwortet. Dabei stellte es nach eingehender
Länderanalyse – im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situ-
ation – eine klare Verschlechterung der humanitären Situation fest, führte
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Seite 10
aber gleichzeitig aus, ein Vollzug der Wegweisung könne bei Vorliegen be-
sonders günstiger Voraussetzungen im Einzelfall dennoch zumutbar sein.
Dabei sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Auf-
nahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig er-
weise, unabdingbar. Bei Personen, bei welchen Kabul eine Aufenthaltsal-
ternative darstelle, sei ein solch tragfähiges soziales Netz mit grosser Zu-
rückhaltung zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 8.4).
9.3.2 Der Beschwerdeführer ist zwar im Iran geboren, lebte indessen ab
2003/2004 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 während zehn Jahren zu-
sammen mit seinen Eltern und drei Geschwistern in Kabul (A7 Ziff. 7.01/
Ziff. 2.01; A25 F9 ff./F65/F87), besuchte dort von der 8. bis zur 12. Klasse
die Schule und bestand eigenen Angaben zufolge auch die Aufnahmeprü-
fungen für die Universität (A7 Ziff. 1.17.04; A25 F34 ff./F66 ff.). Nebst sei-
ner Familie leben eine Schwester, weitere Verwandte und Freunde in Kabul
(A25 F14/F43 ff.), so dass er dort über ein intaktes soziales familiäres und
ausserfamiliäres Beziehungsnetz verfügt. Was den Wegzug seiner Fami-
lienangehörigen aus Kabul angeht, so erscheint eine gleichzeitige Behelli-
gung seiner Brüder durch die Taliban bereits deshalb höchst zweifelhaft,
da der Beschwerdeführer zu deren Aufenthaltsort vortrug, die Familie des
einen Bruders lebe im gleichen Haus in Kabul (A25 F12), während der an-
dere in einer anderen Provinz wohnhaft sei (A25 F12/23). Die Familie ver-
fügt zudem über ein eigenes Haus sowie Ländereien in Kabul (A7
Ziff. 2.01; A25 F25/F60) und der im Iran lebende Bruder beziehungsweise
sein Vater leisteten finanzielle Hilfe bei der Ausreise des Beschwerdefüh-
rers (A25 F95), so dass davon auszugehen ist, bei einer Rückkehr stehe
ihm eine angemessene Unterkunft sowie nötigenfalls auch finanzielle Un-
terstützung seiner Familie zur Verfügung. Für eine allfällige Hilfe in Geld-
form spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass die Schwester in Kabul
eine private Universität besucht (A25 F14), was auf den Status einer gut
situierten Familie hindeutet. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer
über eine solide Schulausbildung und Arbeitserfahrungen als (…) (A7
Ziff. 1.17.05; A25 F31 f.), weshalb er auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht
befürchten müsste, in eine Existenznotlage zu geraten. In Würdigung der
gesamten Umstände liegen somit begünstigende Faktoren vor, womit der
Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht – selbst im Sinne
einer Aufenthaltsalternative – als zumutbar zu qualifizieren ist.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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Seite 11
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsver-
fügung vom 25. Juli 2017 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten
nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwer-
deführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist, nachdem mit gleicher Verfügung
vom 25. Juli 2017 auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung gutgeheissen wurde, ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grunds-
ätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Das Gericht geht dabei bei anwaltlicher
Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200.− bis
Fr. 220.− aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der not-
wendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der
Rechtsvertreter wies in seiner Honorarnote vom 15. Dezember einen zeit-
lichen Aufwand von 6.17 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 220.– sowie
Auslagen von Fr. 42.50, total ausmachend Fr. 1‘511.10 aus (inkl. Mehrwert-
steuerzuschlag). Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erweist sich ange-
sichts der Eingaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Mandatsan-
zeige, dreiseitige Beschwerdeschrift sowie knapp zweiseitige Replik) als
zu hoch und ist auf drei Stunden zu kürzen. Dem Rechtsanwalt ist dem-
nach durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von aufgerundet
Fr. 756.– (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsvertreter ist ein Honorar in der Höhe von Fr. 756.–
auszurichten und geht zulasten der Gerichtskasse.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: