Abtei lung V
E-3937/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Irak,
vertreten durch Elim Open Doors,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 9. Mai 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3937/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den
Heimatstaat am 17. Juli 2007 auf dem Luftweg und gelangte am 23.
November 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch
einreichte. Am 27. November 2007 wurde der Beschwerdeführer im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel befragt. Dabei machte er
geltend, er stamme aus Suleymaniya und sei kurdischer Ethnie. Von
1999 bis zum Sturz von Saddam Hussein im Jahre 2003 habe er für
die (...) gearbeitet. Er sei deshalb zwei Mal bedroht worden, weshalb
er versucht habe, illegal in die Türkei zu gelangen, was ihm jedoch
nicht gelungen sei. Im Jahre 2003 habe er begonnen, für die (...) der
Amerikaner zu arbeiten. Deswegen sei er von Unbekannten bedroht
worden. Auf Anraten der Amerikaner habe er sich in der Folge einen
Monat bei seiner Grossmutter versteckt gehalten. Danach sei er nach
Suleymaniya zurückgekehrt und habe an der Universität
weiterstudiert. Bis zum Abschluss des Studiums im Jahre (...) habe er
keine Schwierigkeiten mehr gehabt. Am (...) habe er seine Arbeit als
Dolmetscher für die Amerikaner im Gefängnis in B._______, in
welchem Terroristen aus Südirak inhaftiert gewesen seien,
aufgenommen. In der Folge sei er mehrmals bedroht worden. Nach
sechseinhalb Monaten habe er eine Stelle bei der (...) angetreten. Er
habe deshalb mehrmals Drohzettel im Hof seines Hauses
vorgefunden, auf welchen er als Ungläubiger bezeichnet worden sei,
weil er mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe. Aus Angst vor
den Terroristen habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 28. Dezember 2007 zu den
Asylgründen an. Dabei machte er geltend, er habe sich zwischen (...)
und (...) für die „Komalai Schreschgerani Komonist“ engagiert. Aus
Angst ermordet zu werden, habe er deshalb im Jahre (...) versucht,
illegal in die Türkei einzureisen. Dabei sei er von den Türken
festgenommen und anschliessend den Peschmerga übergeben
worden. Diese versuchte Ausreise habe keine nachteiligen Folgen für
ihn gehabt. Von (...) bis (...) habe er als (...) bei der (...) gearbeitet.
Weil er deshalb von den Islamisten mit dem Tod bedroht worden sei,
habe er sich an die zuständigen Behörden gewendet, indes keine Hilfe
erhalten. Auf Anraten eines amerikanischen Captains habe er sich
nach C._______ zu seiner Grossmutter begeben und sich dort
versteckt gehalten. Um sein Studium weiterführen zu können, sei er
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nach einiger Zeit nach Suleymania zurückgekehrt. Im (...) habe er das
Studium abgeschlossen. Von (...) bis (...) habe er erneut als (...) für die
Amerikaner im Gefängnis B._______ gearbeitet. Im (...) habe er
Kontakt mit der (...) aufgenommen, (...) für sie gearbeitet und
anschliessend sei er wieder als (...) tätig gewesen. Im (...) hätten
Unbekannte auf sein Auto geschossen. Die Polizei habe ihm indes
vorgeworfen, den Unfall selbst verursacht zu haben, weshalb sie sein
Auto beschlagnahmt und ihm den Führer- sowie den Fahrzeugausweis
entzogen hätten. Für diesen Vorfall habe er keine Belege. Da er sich
beim Unfall verletzt habe, sei er ins Spital gebracht und nach zwei
Tagen wieder entlassen worden. Im (...) habe ihm ein Freund
mitgeteilt, dass an seinem Arbeitsplatz Geld unterschlagen worden
und sein Name dabei genannt worden sei. Sein Freund habe ihm
deshalb empfohlen, nicht mehr zur Arbeit zurückzukehren. Am (...) –
er habe gerade Urlaub gehabt – habe er deshalb Suleymania an Bord
eines Flugzeugs Richtung Istanbul verlassen. Hier in der Schweiz
habe er erfahren, dass er im (...) von Unbekannten zu Hause gesucht
worden sei.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer vier
Empfehlungsschreiben des (...), Irak vom (...), (...) und (...), ein
Dankesschreiben der (...) vom (...) sowie sieben Fotographien zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2008 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Akten
zur erneuten Prüfung beziehungsweise zur sorgfältigen Feststellung
des Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen. Subeventualiter sei
festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig
beziehungsweise unzumutbar erweise. Sodann sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2008 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut.
E.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 25. Juni 2008 die
Abweisung der Beschwerde. Am 2. Juli 2008 unterbreitete der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur
Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte dieser am 18. Juli
2008 die Replik ein.
F.
Am 9. Juni 2009 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben
mit einer Vollmacht für den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
ein. Im Juli und September 2009 ersuchte der Beschwerdeführer das
Bundesverwaltungsgericht um einen raschen Entscheid.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
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AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des
Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Der
Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Befragungen unvereinbar
geäussert. Anlässlich der Erstbefragung habe er zu Protokoll gegeben,
er habe vom (...) bis (...) bei der Firma (...) gearbeitet. Demgegenüber
habe er anlässlich der Bundesbefragung ausgesagt, vom (...) bis (...)
bei der entsprechenden Firma gearbeitet zu haben. Zudem habe er
beide Male angegeben, vom (...) bis (...) als (...) in B._______
gearbeitet zu haben. Ferner habe er in der Empfangsstelle ausgeführt,
er sei während seiner Arbeit bei der Firma (...) mit Zetteln, die in den
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Hof geworfen worden seien, bedroht worden. Zudem sei er sehr oft
zwischen D._______ und E._______ von Terroristen mit dem Zweck,
ihn zu töten, angegriffen worden. Vor den Bundesbehörden habe er die
Drohzettel nicht erwähnt, sondern einzig angegeben, zweimal auf der
Strecke zwischen E._______ und D._______ angegriffen worden zu
sein. Weiter habe er erklärt, er habe von einem Freund erfahren, dass
der Direktor seiner Firma ihn verdächtige, Geld unterschlagen zu
haben. Im Widerspruch dazu habe er anlässlich derselben Anhörung
ausgesagt, er sei dort verdächtigt worden, vertrauliche Informationen
nach Aussen geliefert zu haben. Ferner habe er anlässlich der
Erstbefragung nicht erwähnt, dass er auf dem Arbeitsweg von einem
Fahrzeug aus beschossen sowie verletzt worden sei und sich habe
pflegen lassen müssen. In Anbetracht der zentralen Bedeutung dieses
Ereignisses hätte er dies aber zwingend bereits in der Empfangsstelle
anführen müssen. In diesem Zusammenhang sei auch erstaunlich,
dass er vom angeblichen Attentat, das er der Polizei gemeldet habe,
von der angeblich danach erfolgten Beschlagnahmung seines
Fahrzeugs und vom Spitalaufenthalt keine Unterlagen habe. Ebenso
erstaunlich sei, dass er sich nach diesem Versuch, ihn zu töten,
weiterhin an den gleichen Arbeitsort begeben habe. Sodann seien die
eingereichten Beweismittel untauglich. Sie würden keine Hinweise auf
die geltend gemachte Verfolgung enthalten. Allein der Umstand, dass
der Beschwerdeführer in früheren Jahren für eine kommunistische
Partei gearbeitet habe und später als (...) für die Amerikaner im
Einsatz gewesen sei, vermöge weder eine asylrelevante Verfolgung zu
begründen noch die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen umzustürzen.
Schliesslich würden die angebliche Bedrohungen während des
Studiums sowie der (...) im (...) zu weit zurückliegen, um in zeitlicher
und sachlicher Hinsicht in genügend engem Zusammenhang mit der
Ausreise zu stehen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, das BFM habe das
eingereichte Beweismaterial nicht genügend berücksichtigt, mithin den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Sodann sei
der Sachvortrag des Beschwerdeführers glaubhaft. Anlässlich der
Erstbefragung sei er angehalten worden, sich kurz zu fassen, weshalb
er nicht alle Bedrohungserfahrungen habe erwähnen können. Es sei
ihm daher nicht anzulasten, dass er die Beschiessung seines Autos
nicht erwähnt habe. Durch die Arbeit für die Amerikaner sowie
aufgrund seiner letzten Arbeitsstelle sei er in unmittelbare Gefahr
geraten. Das BFM habe seine Aussagen im Zusammenhang mit der
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Unterschlagung von Geld falsch interpretiert. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass das BFM die von ihm eingereichten Beweismittel
als untauglich erklärt habe. Die Dokumente seien in Bezug zu den
Aussagen des Beschwerdeführers zu setzen. Weiter habe er neue
Beweismittel, die seine Aussagen belegen würden. Diese Dokumente
habe er von einem ehemaligen Arbeitskollegen, dessen Name er nicht
nennen könne, da er diesen sonst gefährden würde. Das Schreiben
von F._______ der (...) belege, dass er von der Oilfield Police (OFP)
gesucht werde, da er Informationen über die Korruption in der OFP
verbreitet habe. Aufgrund seiner politischen Anschauung sei er in
grosser Gefahr. Weil er der Überzeugung sei, dass die Korruption
bekämpft werden müsse, fürchte er schlimmste Konsequenzen,
namentlich dass er gefoltert oder getötet werde. Da er für die
Amerikaner gearbeitet habe, fürchte er sich auch vor den Islamisten.
4.3 Das BFM führte in der Vernehmlassung aus, die eingereichten
Schreiben der (...) seien untauglich, da sie nur in Fotokopie
eingereicht worden seien und deshalb nicht auf ihre Echtheit überprüft
werden könnten. Es sei notorisch, dass Beweismittel dieser Art auf
einfache Weise beschafft beziehungsweise gekauft werden könnten.
Sie hätten daher nur einen geringen Beweiswert. Es erstaune somit
nicht, dass schleierhaft bleibe, wie der Beschwerdeführer
beziehungsweise dessen Kollege an diese angeblich vertraulichen
Dokumente habe gelangen können. Bezeichnenderweise weigere sich
der Beschwerdeführer auch, den Namen seines Kollegen zu nennen.
4.4 In der Replik wiederholt der Beschwerdeführer, er sei nicht in der
Lage, das Originalschreiben zu beschaffen. Was die Echtheit der
eingereichten Dokumente anbelange, so könne der Name des
damaligen Managers überprüft werden. Jedenfalls genüge die vom
BFM angeführte Begründung, wonach solche Dokumente notorisch
Fälschungen seien, nicht. Was schliesslich den Namen des Kollegen
anbelange, so habe das Verschweigen nicht mit Unkenntnissen zu tun,
sondern vielmehr damit, dass er seinen Kollegen durch die Namens-
erwähnung in ernsthafte Schwierigkeiten bringen würde.
4.5
4.5.1 Das BFM wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe anlässlich
der Befragungen unvereinbare Angaben zu seinen beruflichen
Tätigkeiten gemacht. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung zu seiner zuletzt
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ausgeübten Tätigkeit zu Protokoll gegeben hat, er habe nach dem
Universitätsabschluss vom (...) bis zur Ausreise am 17. Juli 2007 bei
der (...) zunächst als (...) und später als (...) gearbeitet (vgl. A2 S. 3).
Im Rahmen der Befragung zu den Gesuchsgründen führte er sodann
aus, er sei ab dem (...) während rund (...) für die Amerikaner als (...)
im Gefängnis von B._______ tätig gewesen. Ab (...) sei er bei der (...),
welche zur (...) gehöre, angestellt gewesen (vgl. A2 S. 6).
Demgegenüber erklärte er anlässlich der Anhörung, nach Beendigung
der Universität habe er von (...) bis (...) für die Amerikaner als (...) im
Gefängnis B._______ gearbeitet. Von (...) bis zu seinen Ferien anfangs
(...) habe er bei der (...) gearbeitet (vgl. A 11. S. 4 f.). Damit bestehen
gewisse zeitliche Differenzen in den Aussagen des
Beschwerdeführers, welche zu ersten Zweifeln Anlass geben. Dies
namentlich deshalb, weil es sich beim Beschwerdeführer um eine
akademisch gebildete Person handelt, die als (...) genauste Arbeit
hätte leisten müssen. Von einer solchen Person darf ohne Weiteres
erwartet werden, dass sie anlässlich verschiedener Befragungen
übereinstimmende Angaben zu ihren Arbeitsverhältnissen machen
kann. Als Beleg für seine Tätigkeit für die Amerikaner hat der
Beschwerdeführer zwei Bestätigungen eingereicht. Diesbezüglich ist
zunächst festzustellen, dass die beiden Dokumente lediglich in Kopie
vorliegen, der Beschwerdeführer indes über die Original verfügen
müsste. Sodann erstaunt, dass das (...), Irak innerhalb von weniger als
zwei Monaten zwei Mal ein „Memorandum for Record“ ausgestellt hat,
wobei nicht dieselbe Person unterzeichnet und insbesondere das
Schreiben vom (...) nicht handschriftlich unterschrieben ist. Damit
bestehen gewisse Unstimmigkeiten, die der Beschwerdeführer nicht in
der Lage ist, aufzulösen. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung
liegt jedenfalls nicht vor, weshalb auf diese Rüge nicht weiter
einzugehen ist.
4.5.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei anlässlich
der Erstbefragung angehalten worden, sich kurz zu fassen, weshalb er
nicht alle Bedrohungserfahrungen erwähnt habe. Dazu ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung
lediglich geltend machte, er sei einerseits zweimal von Unbekannten
bedroht worden, andererseits habe er in seinem Hof Drohzettel
vorgefunden. Weder erwähnte er, dass auf sein Auto geschossen
worden sei, noch dass er von seinem Arbeitgeber im Zusammenhang
mit angeblichen Geldunterschlagungen genannt worden sei. Bei
diesen beiden Vorkommnissen handelt es sich indes um zentrale
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Punkte der Asylbegründung, weshalb vom Beschwerdeführer
angesichts seiner Bildung ohne weiteres erwartet werden darf, dass er
diese offenbar für die Ausreise zentralen und wesentlichen Ereignisse
einerseits korrekt wiedergibt, andererseits selbst dann erwähnt, wenn
er angehalten wird, sich kurz zu fassen. Im Übrigen wurde der
Beschwerdeführer am Ende der Befragung explizit gefragt, ob er alle
Gründe genannt habe, worauf er antwortete, er habe „alles
Wesentliche“ zu seinen Ausreisegründen erzählt (vgl. A 2 S. 7). Dabei
hat er sich behaften zu lassen. Die im Rahmen der Bundesanhörung
geltend gemachte Beschiessung des Autos des Beschwerdeführers
sowie die Verdächtigung im Zusammenhang mit allfälligen
Unterschlagungen sind als nachträgliche Sachverhaltsanpassungen zu
qualifizieren und damit nicht glaubhaft.
Was die vom BFM aufgezeigte Unstimmigkeit im Zusammenhang mit
der Unterschlagung von Geld bei der Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers anbelangt, kann zunächst auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Weiter ist aufgrund der
Aussagen des Beschwerdeführers festzustellen, dass er von einem
Freund über die vom Vorgesetzten geäusserten, angeblichen
Verdächtigungen erfahren haben will. Zu diesem Zeitpunkt sowie zu
jenem anlässlich der Ausreise hatte der Beschwerdeführer demnach
keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass er von den staatlichen
Behörden in irgend einer Weise verfolgt würde. Namentlich hatte er
keinen Hinweis, dass er aus einem Grund nach Art. 3 AsylG verfolgt
würde. Insoweit ist das Verhalten des Beschwerdeführers nicht
nachvollziehbar und damit auch nicht glaubhaft. Als Beleg für seine
Vorbringen hat der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vier
Schreiben der (...) eingereicht: eine Kursbestätigung vom (...), einen
Arbeitsvertrag vom (...) sowie zwei undatierte Schreiben, wonach der
Beschwerdeführer gesucht werde. An der Echtheit der beiden letzten
Dokumente bestehen erhebliche Zweifel. Im Gegensatz zur
Kursbestätigung und dem Arbeitsvertrag sind beide Schreiben nicht
datiert und weist ein Schreiben nicht die übliche Adresse in der
Fusszeile auf. Überdies handelt es sich bei diesen Schreiben um
vertrauliche, interne Dokumente, deren Erhalt der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft dazutun vermag. Sein Hinweis, er könne den Kollegen,
welcher ihm diese Schreiben beschafft habe, aus Sicherheitsgründen
nicht nennen, ist nicht nachvollziehbar und damit nicht glaubhaft.
Jeder Asylgesuchsteller wird zu Beginn der Anhörung darauf
aufmerksam gemacht, dass die anwesenden Personen einer strengen
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Schweigepflicht unterstehen würden (vgl. A11 S. 2). Vor diesem
Hintergrund erübrigt es sich, weiter auf dieses Vorbringen und die
entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe näher
einzugehen. Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
glaubhaft zu machen, dass er sich gegen die Korruption eingesetzt hat
und deshalb mit lebensbedrohlichen Konsequenzen zu rechnen habe.
4.5.3 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen
Wiederholen seiner Asylvorbringen und dem Festhalten an deren
Glaubhaftigkeit nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM im
Einzelnen zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat.
4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf
die weiteren Ausführungen in den Eingaben einzugehen, da sie am
Schluss auf Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern vermögen. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Rechts abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
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ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis
127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil BVGE 2008/5
vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Si-
tuation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil
- entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - zum
Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass
eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrach-
tet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa
und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element
der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem
Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im vorgenannten Urteil festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Do-
huk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar
ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für
Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E.
7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
Seite 12
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6.4.2 Der alleinstehende und - soweit aktenkundig - gesunde Be-
schwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben seit seiner Kindheit
bis zu seiner Ausreise am 25. April 2007 in der Stadt Suleymaniya
(Provinz Suleymaniya), wo er sämtliche Schulen durchlaufen und an
der Universität studiert hat. Zudem leben seine Eltern und sein Bruder
in der Stadt Suleymaniya, womit er dort über ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz verfügt. Angesichts seines Alters (...), seiner
akademischen Ausbildung und seiner Berufserfahrungen als (...) sowie
in einer (...) ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in
seiner Heimat - auch in den Arbeitsmarkt - wieder integrieren kann.
Sodann ist festzustellen, dass blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, grundsätzlich nicht genügen, um eine
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die
weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215).
Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer offen und ist ihm
zuzumuten, sich an einem anderen Wohnort niederzulassen und eine
neue Existenz aufzubauen.
6.5 Der Beschwerdeführer ist im Besitze einer Identitätskarte, weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2008 hat der Instruktionsrichter
das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, weshalb dem
Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und an die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
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