B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3939/2014
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
etwa im März 2012 verliess und am 4. Mai 2012 in die Schweiz einreiste,
wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 18. Mai 2012 (Befragung zur Person, BzP) sowie der
einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 24. Juni 2012 zur Be-
gründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme
aus C._______, Bezirk D._______, Provinz Ghazni, habe aber Afghanis-
tan schon früh arbeitshalber verlassen,
dass er ausführte, namentlich zwischen 1995 und 2011 abwechselnd im
Iran und in Afghanistan gelebt zu haben,
dass er bei der BzP angab, das letzte Mal sei er im Jahr 2011 in Afghanis-
tan gewesen, dabei sei er von den Taliban entführt worden und es sei Lö-
segeld für ihn verlangt worden,
dass er bei einem Angriff auf das Taliban-Lager, in dem er gefangen
gehalten worden sei, habe entkommen können und ihm die Flucht ausser
Landes gelungen sei,
dass er bei der Anhörung vor dem Bundesamt darlegte, der in der BzP
angegebene Asylgrund treffe nicht zu,
dass er in Wirklichkeit in Teheran als Händler tätig gewesen sei und dabei
Gelder von (…) verwaltet und damit Waren gekauft, diese nach Afghanis-
tan exportiert und den Erlös unter den in Afghanistan lebenden Angehöri-
gen der (…) anteilsmässig verteilen lassen habe,
dass er mit einem Freund in E._______ geschäftliche Beziehungen auf-
gebaut, dieser dem Beschwerdeführer in der Folge ausstehende Gelder
nicht zurückgeschickt habe, er (Beschwerdeführer) danach noch Geld bei
einem (…)handel verloren und in jener Zeit der Iran zusätzlich internatio-
nal boykottiert worden sei,
dass deswegen der Toman ständig an Wert verloren habe, und die Leute
ihr beim Beschwerdeführer deponiertes Geld in US-Dollar hätten wech-
seln wollen, weshalb der Beschwerdeführer mit jedem Geschäft Verluste
eingefahren habe und zuletzt verschuldet gewesen sei,
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dass der Beschwerdeführer damals von einem Freund von einem Suizid-
versuch abgehalten worden sei und dieser Freund auch seine Flucht
nach Europa, die wegen seiner Schulden nötig geworden sei, finanziert
habe,
dass sein Aufenthalt in der Schweiz nur zwei bis drei Personen bekannt
sei, nicht einmal seine Familie davon wisse, der Vater dabei auf der Su-
che nach ihm im Iran von einer Person, bei welcher der Beschwerdefüh-
rer Schulden habe, erwischt worden sei,
dass dieser Gläubiger den Vater in der Folge vier oder fünf Monate lang
bei sich gefangen gehalten habe,
dass der Vater für diesen Gläubiger habe arbeiten müssen und bei einem
Arbeitsunfall am (…) September 2013 getötet worden sei,
dass gemäss Äusserungen des Vaters gegenüber einem Freund viele
Leute in Afghanistan nach dem Beschwerdeführer und dem ausstehen-
den Geld fragen würden, ein weiterer Freund ebenfalls bei einem Gläubi-
ger in Gefangenschaft sei,
dass der Beschwerdeführer auch in Afghanistan Schulden bei einem rei-
chen Geschäftsmann habe, dieser nach seinem Verschwinden die Fami-
lie für fünf Monate festgehalten, diese danach nach Kabul gebracht und
ihr einen Wegzug aus der Stadt verboten habe, solange der Beschwerde-
führer nicht zurückkehren und seine Schulden begleichen würde,
dass er seine Schulden nicht bezahlen könne, deswegen bei einer Rück-
kehr gefangen genommen oder getötet werden würde, weshalb er Zeit
und Geld zur Lösung seiner Probleme benötige,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 25. Juni 2014 ablehnte und die Wegweisung verfügte, jedoch zufolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in
der Schweiz anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vor-
bringen genügten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen ei-
nes asylrelevanten Sachverhalts noch denjenigen an die Flüchtlingsei-
genschaft,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess,
dass er in formeller Hinsicht um Einsicht in das Aktenstück (Akte A17/1)
betreffend den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme, und hierzu even-
tuell um Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive um Zustellung ei-
ner schriftlichen Begründung zu diesem Antrag ersuchte,
dass ihm danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen sei,
dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur korrekten Abklä-
rung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung dem BFM zurückzuweisen sei,
dass festzustellen sei, im Falle einer Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung behalte die dort angeordnete vorläufige Aufnahme ihren Fort-
bestand,
dass eventualiter die Verfügung des BFM aufzuheben, seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähre, eventualiter die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei,
dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 31. Juli 2014 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an-
setzte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2014 eine Bes-
tätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit einreichen und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Erlass
des Kostenvorschusses und für den Fall der Abweisung der Gesuche um
Gewährung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ersu-
chen liess,
dass mit Zwischenverfügung vom 19. August 2014 die Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgelehnt und
dem Beschwerdeführer eine Notfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfü-
gung zur Leistung des verlangten Kostenvorschusses angesetzt wurde,
dass der Kostenvorschuss am 28. August 2014 fristgerecht geleistet wur-
de,
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
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oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass auf die verschiedenen prozessualen Rügen und Anträge in der Zwi-
schenverfügung vom 19. August 2014 eingegangen worden ist und auf
diese verwiesen werden kann,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Vorakten
den materiellrechtlichen Erwägungen des BFM im Wesentlichen an-
schliesst,
dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der BzP sein Asylge-
such mit Vorbringen begründet hat, welche sich bei der einlässlichen An-
hörung als zugegebenermassen frei erfunden herausstellten, die persön-
liche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nachhaltig erschüttert,
dass in der Beschwerde zwar geltend gemacht wird, der Beschwerdefüh-
rer habe die im Heimatstaat erlittenen Nachteile wegen seiner ethnischen
Zugehörigkeit erlitten respektive könne er deswegen keinen Schutz vor
der nichtstaatlichen Verfolgung erhältlich machen (vgl. Beschwerde
S. 12), er bei seinen beiden Befragungen ein solches Verfolgungsmotiv
auch nicht ansatzweise vorgebracht hat,
dass das Fehlen eines Verfolgungsmotivs im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eine Asylgewährung
ausschliesst und die Asylvorbringen des Beschwerdeführers flüchtlings-
rechtlich offensichtlich nicht relevant sind,
dass daran die Ausführungen des Beschwerdeführers zum USB-Memory
Stick und dessen Rückgabe durch den Sachbearbeiter des BFM bei der
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einlässlichen Anhörung (vgl. Beschwerde S. 6) nichts zu ändern vermö-
gen und die antizipierte Würdigung der darauf angeblich abgespeicherten
Beweise nach dem oben Gesagten nicht zu beanstanden ist,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen selber angegeben hatte, die auf
dem Stick gespeicherten Dokumente könnten nicht geöffnet werden (vgl.
Protokoll Anhörung S. 7) und er die Beweismittel andernfalls spätestens
mit Einreichen der Beschwerde hätte nachreichen können, was er nicht
getan hat,
dass es dem Beschwerdeführer in Würdigung aller aktenkundigen Vor-
bringen und Unterlagen – so auch der mit der Beschwerde eingereichten
Berichte über die Lage in Afghanistan – nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass der Sachverhalt genügend abgeklärt ist und von einer Verletzung
des rechtlichen Gehörs oder der vorinstanzlichen Abklärungs- oder Be-
gründungspflicht nicht die Rede sein kann,
dass das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass die Vorinstanz entsprechend in ihrer Verfügung vom 25. Juni 2014
den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, womit sich praxisge-
mäss im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen zur Wegweisung re-
spektive zur Durchführbarkeit deren Vollzugs erübrigen (vgl. auch hierzu
die Zwischenverfügung vom 19. August 2014 S. 3),
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet wird, womit diese beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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