B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3940/2015
Ur t e i l vom 2 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),Kenia,
alias B._______, geboren am (…), Kenia,
alias C._______, geboren am (…),
Sudan oder Südsudan,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015 / N (…).
E-3940/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer stellte am 30. Juni 2014 unter der Identität
C._______, ein Asylgesuch in der Schweiz. In der Befragung zur Person
(BzP) vom 23. August 2014 erklärte er hingegen, aus Südsudan zu stam-
men. Er habe sich im Juli 2014 als A._______ auf der schwedischen Ver-
tretung in Nairobi, Kenia, gemeldet und unter dieser Identität für sich ein
Schengen-Visa beschafft. Er habe die leichte Namensänderung vorgenom-
men, um seiner südsudanesischen Identität eine kenianische Note einzu-
hauchen. Das BFM konfrontierte ihn darauf mit den daktyloskopisch erhär-
teten Erkenntnissen des Amtes, wonach er beim Visumsgesuch auf der
schwedischen Vertretung in Nairobi den kenianischen Reisepass, lautend
auf A._______, eingereicht und bei der deutschen Vertretung in Nairobi
den kenianischen Reisepass, lautend auf B._______, verwendet habe. Der
Beschwerdeführer beteuerte hingegen weiterhin, C._______ zu heissen,
gegenüber der schwedischen Vertretung einen gefälschten Reisepass ver-
wendet zu haben und über einen Besuch bei der deutschen Vertretung in
Nairobi nichts zu wissen. Die Vorinstanz gewährte ihm im weiteren Verlauf
der Befragung u.a. das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintre-
tensentscheids und zur Überstellung nach Schweden. Dabei erklärte er,
nicht diejenige Person gewesen zu sein, die auf der schwedischen Vertre-
tung mit gefälschten Dokumenten ein Gesuch um Ausstellung eines Vi-
sums ersucht hatte. Er wünsche, nichts mit Schweden zu tun haben, denn
er wolle in der Schweiz bleiben.
Dem vom BFM am (…) September 2014 an die schwedischen Behörden
gestellte Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers (take charge)
wurde am (…) Oktober 2014 vom schwedischen Dublin Unit entsprochen.
A.b. Die erste Verfügung des BFM datiert vom 15. Oktober 2014. Sie
wurde in der Folge von der Post mit dem Vermerk, "weggezogen, Nach-
sendefrist abgelaufen", ans BFM zurückgeschickt.
A.c. Am 22. Oktober 2014 meldete das zuständige kantonale Amt dem
BFM, dass der Beschwerdeführer seit 30. September 2014 unbekannten
Aufenthalts sei. Am folgenden Tag informierte das BFM die schwedische
Dublin Unit über das Untertauchen des Beschwerdeführers und ersuchte
um eine Verlängerung der Überstellungsfrist um 18 Monate.
E-3940/2015
Seite 3
A.d. Am 30. April 2015 erreichte das SEM die Meldung einer kantonalen
Behörde, wonach sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in
einer auf Psychiatriefälle spezialisierten Klinik befinde.
A.e. Am 4. Mai 2015 wurde dem SEM bekannt, dass die Verfügung vom
15. Oktober 2014 wegen nicht vom Beschwerdeführer zu verantwortenden
Umständen an eine falsche Anschrift gerichtet war und er irrtümlich unbe-
kannten Aufenthalts gemeldet war.
A.f. Der vom SEM angeforderte Bericht der behandelnden Ärzte datiert
vom 13. Mai 2015.
A.g. Am 1. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Klinik entlas-
sen.
A.h. Am 3. Juni 2015 wurde das SEM von einer kantonalen Behörde über
die Sicherstellung des kenianischen Reisepasses des Beschwerdeführers,
der in Wirklichkeit A._______ heisse, informiert.
A.i. Am 9. Juni 2015 händigte das kantonale Amt dem Beschwerdeführer
irrtümlich den kenianischen Reisepass aus. Als das Amt am folgenden Tag
seinen Irrtum bemerkte und den Reisepass zurückforderte, gab der Be-
schwerdeführer an, ihn bereits an Drittpersonen weitergegeben zu haben.
A.j. Am 10. Juni 2015 führte ein kantonaler Mitarbeiter mit dem Beschwer-
deführer ein Gespräch. Der Beschwerdeführer gab dabei an, es habe sich
beim ausgehändigten kenianischen Reisepass nicht um seinen eigenen
Reisepass gehandelt: Weder Name noch Staat seien korrekt. Er beabsich-
tige, Geburtsurkunde und weitere Beweismittel aus Südsudan zu beschaf-
fen. Im Übrigen möchte er nicht nach Schweden, weil er dieses Land nicht
kenne. Er wolle in der Schweiz bleiben.
B.
Das SEM trat mit Verfügung vom 11. Juni 2015 – eröffnet am 16. Juni 2015
– auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach
Schweden weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das SEM stellte zudem fest, ei-
ner allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschie-
bende Wirkung zu, und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflich-
tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
E-3940/2015
Seite 4
C.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Wegweisungs- und
Zwangsmassnahmen seien bis Ende des Verfahrens zu sistieren. Es seien
weitergehende Abklärungen über seinen Gesundheitszustand und die Rei-
sefähigkeit einzuholen. Weiter sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
der unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren. Der Eingabe lagen Ko-
pien der Vollmacht des Rechtvertreters vom 17. Juni 2015, eines nicht un-
terzeichneten medizinischen Austrittsberichts vom 1. Juni 2015, einer Re-
servierungsbestätigung, eines Schreibens vom 29. April 2015 und des an-
gefochtenen Entscheids bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2). Folg-
lich ist auf die Anträge um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung von Asyl (im Sinne von Art. 3 AsylG) nicht einzutreten.
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
E-3940/2015
Seite 5
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
2.2 Beim Aufnahmeverfahren (take charge – wie vorliegend) sind die Kri-
terien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist) genannten Rangfolge anzuwen-
den (vgl. Art. 8–16 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeit-
punkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies steht im
Gegensatz zum Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine –
neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfin-
det, sondern primär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des Mit-
gliedstaates erloschen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung
– Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K5f. zu
Art. 18 S. 170).
Mithin ist vorliegend – Art. 9 bis 11 Dublin III-VO spielen keine Rolle – der-
jenige Mitgliedstaat zuständig für die Prüfung des Antrags auf internationa-
len Schutz, der dem Antragsteller ein Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO). In zweiter Linie wäre dann jeder Antrag von einem einzigen Mit-
gliedstaat zu prüfen, der nach den Kriterien des Kapitels II als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2).
Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mitglied-
staat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbst-
eintrittsrecht). Weitere Einzelheiten hierzu lassen sich den übrigen Verord-
nungsbestimmungen entnehmen.
E-3940/2015
Seite 6
2.3
2.3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensent-
scheides aus, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens an Schweden übergegangen sei. Aus dem Umstand,
dass der Beschwerdeführer per Visa der schwedischen Vertretung in
Nairobi auf dem Luftweg ins Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten (in casu Ita-
lien) eingereist sei, sei auf sein Asylgesuch nicht einzutreten, weil er nach
Schweden ausreisen könne, welches für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zuständig
sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Es würden keine konkreten Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass Schweden sich nicht an seine völkerrechtli-
chen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren
nicht korrekt durchführen werde.
2.3.2 Der Beschwerdeführer hielt der Auffassung des SEM in der Rechts-
schrift die folgenden Argumente entgegen:
(1) Er sei südsudanesischer Staatsbürger und Schweden sei für sein Asyl-
verfahren nicht zuständig. Er sei von den Schleppern in diverse Botschaf-
ten gebracht worden, wo er seine Fingerabdrücke habe abgeben müssen.
Es sei aber einem Asylbewerber nicht möglich zu wissen, mit welchem Rei-
sepass und welcher Identität er von den Schleppern ins Schengenland ein-
geschleust worden sei, weil diese für die Reisen ihrer Klienten nach Europa
verschiedene Reisepässe verwendeten. Falls nun – wie in seinem Fall –
bewiesen sei, dass die Ausstellung des Visums auf einer betrügerischen
Grundlage basiere, könne der das Visum ausstellende Mitgliedstaat, somit
Schweden, nicht für das hängige Asylverfahren zuständig sein. Folglich sei
die Schweiz zuständig. Ungeachtet dessen wäre die Schweiz zuständig,
weil das schwedische Visum im gefälschten Reisepass schon über sechs
Monate abgelaufen sei.
(2) Er sei in einem schlechten gesundheitlichen Zustand, der keine Aus-
reise erlaube. Er sei bis zum 1. Juni 2015 in einer psychiatrischen Einrich-
tung in stationärer Behandlung gewesen; er sei akut suizidal. Er benötige
die Nähe und Fürsorge einer Vertrauensperson, die er in Pastor T.L. in der
Schweiz gefunden habe. Er trage zu seiner psychischen Situation viel Po-
sitives bei.
(3) Aktuell laufe ein Strafverfahren gegen einen Schlepper. Ohne seine An-
wesenheit könne die Schweiz diesen nicht der Straftat überführen, weil er
der einzige Zeuge sei.
E-3940/2015
Seite 7
Aus den drei Gründen habe sich die Schweiz für die Behandlung seines
Asylgesuchs als zuständig zu erklären.
2.3.3 Aufgrund des mit gültigem Schengenvisum der schwedischen Vertre-
tung in Kenia ermöglichten Aufenthalts des Beschwerdeführers im Schen-
genraum ab (…) Juli 2014 bis am (…) August 2014 hat die Vorinstanz am
15. September 2014 – mithin fristgerecht – die schwedischen Behörden
gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu Recht um Übernahme des Be-
schwerdeführers ersucht. Mit der Zustimmung zum Übernahmeersuchen
innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist (sog. Verfris-
tung) haben sie die Zuständigkeit Schwedens anerkannt (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Die im
vorstehenden Abschnitt erwähnten Gründe des Beschwerdeführers und
seine Ausführungen zur Dublin-III-VO vermögen an dieser Zuständigkeit
Schwedens nichts zu ändern.
2.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Schweden würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent-
würdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen würden.
Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Schweden anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den sog. Verfah-
rens- und Aufnahmerichtlinien ergeben (vgl. Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen
für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen).
Der Beschwerdeführer brachte nichts dagegen vor. Unter diesen Umstän-
den ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E-3940/2015
Seite 8
2.5
2.5.1 Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der
Schweiz und zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen
Schutz durch dieses Land führen würde. Er macht hierzu die in E.
2.3.2 erwähnten Gründe geltend. Demgegenüber ist dem medizinischen
Bericht vom 1. Juni 2015 zu entnehmen, dass er wegen fehlender unmit-
telbarer Selbst- und/oder Fremdgefährdung aus der Psychiatrieanstalt
habe entlassen werden können, auch wenn bei ihm noch Ängste im Rah-
men der Posttraumatischen Belastungsstörung bestehen würden. Somit ist
bei ihm weder von einer aktuell akuten Suizidalität noch von einer fehlen-
den Reisefähigkeit auszugehen. Folglich ist der von der Vor-instanz am 10.
Juni 2015 festgestellte rechtserhebliche Sachverhalt unverändert aktuell.
2.5.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1 SR 142.311 [Stand 1. Februar 2014]) umgesetzt und
konkretisiert. Die Norm sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen
ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO
ein anderer Staat zuständig wäre. Dem SEM kommt bei der Anwendung
dieser Norm indes ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen das
Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgese-
hen). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist indessen nicht direkt anwendbar, son-
dern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes
Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein ein-
klagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kom-
men insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der
EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
(UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Das SEM hat die wesentlichen Umstände, welche die Überstellung des
Beschwerdeführers aufgrund seiner individuellen Situation oder der Ver-
hältnisse im zuständigen Staat hätten problematisch erscheinen lassen
können, geprüft und dargelegt, weshalb es auf einen Selbsteintritt aus hu-
E-3940/2015
Seite 9
manitären Gründen verzichtet hat. Der Vorinstanz kann dabei keine geset-
zeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) vorge-
halten werden. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführun-
gen zur Frage eines Selbsteintritts. Nach dem Gesagten besteht kein
Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-
VO. Daran ändert der erst auf Beschwerdestufe erhobene Hinweis einer
Zeugenstellung in einem möglichen schweizerischen Strafverfahren nichts.
2.6 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der
Bestimmung der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen
und die schwedischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise informie-
ren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
3.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Schwe-
dens festgestellt, ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegwei-
sung nach Schweden angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshin-
dernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45
E. 10).
4.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Die
Anträge auf Einholung weiterer Abklärungen zum Gesundheitszustand und
zur Reisefähigkeit sind abzuweisen, diejenigen auf Sistierung von Wegwei-
sungs- und Zwangsmassnahmen, Gewährung der Anordnung vollzugshin-
dernder Massnahmen und (sinngemäss) Entbindung von einer Kostenvor-
schusspflicht erweisen sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
5.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen sind, und
die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt ist, weshalb die Vo-
raussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– dem
E-3940/2015
Seite 10
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3940/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: