B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3940/2017
Ur t e i l vom 2 5 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
alle Syrien,
Beschwerdeführende 1–6,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 14. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer 1 suchte am 14. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 21. Mai 2015 fand die Befragung zur Person und am 3. Novem-
ber 2015 die Anhörung statt. Die Beschwerdeführenden 2 bis 6 suchten am
13. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. April 2017 fand die
Befragung zur Person und am 1. Juni 2017 die Anhörung der Beschwerde-
führerin 2 statt. Hierbei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien
syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie (Beschwerdeführer 1 ur-
sprünglich Ajnabi). Sie seien mehrere Male umgezogen und hätten unter
anderem in Kalkilia, mehrmals in Damaskus oder in Zorava gelebt. Im Jahr
2009 habe der Beschwerdeführer 1 einen Mann – Bruder des Leibwächters
von G._______ – verprügelt. Sein Bruder habe Versöhnungsgeld gezahlt,
woraufhin er – nach einem Aufenthalt in Griechenland – nach Damaskus
habe zurückkehren können. Im Jahr 2012 sei er von einem Auto überfah-
ren worden, weil er von einem Gefecht überrascht worden und weggerannt
sei. Sodann seien die Beschwerdeführenden schikaniert worden, weil der
Beschwerdeführer 1 nicht der Aufforderung von Nachbarn zum Anschluss
ans Volkskomitee gefolgt sei. Ihr letztes Wohnquartier hätten sie schliess-
lich verlassen und seien zu Verwandten gezogen, weil es dort zwischen
der Regierung und der Freien Syrischen Armee zu Auseinandersetzungen
gekommen sei. Daraufhin hätten sie von einem früheren Nachbarn erfah-
ren, dass ihr Haus von einem Offizier des Regimes besetzt worden sei.
Nachdem der Beschwerdeführer 1 von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel)
aufgefordert worden sei, sich ihr anzuschliessen, habe er 2015 das Land
zum letzten Mal verlassen. Nach seiner Ausreise habe er ein Aufgebot zum
Militärdienst erhalten. Die Beschwerdeführerin 2 sei aus finanziellen Grün-
den zunächst in Syrien geblieben, wo sie mit ihren Kindern (Beschwerde-
führende 3–6) bei ihrer Schwester gelebt habe. Im Jahr 2016 sei sie mit
ihren Kindern ebenfalls ausgereist, weil ihr Mitglieder der YPG – aufgrund
der Dienstverweigerung ihres Mannes – die Ausgabe von Gas zum Kochen
verweigert hätten und sie von einer Frau geschlagen worden sei. Die Be-
schwerdeführenden 3 bis 6 wurden aufgrund ihres jungen Alters nicht be-
fragt.
B.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
renden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
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C.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführenden unter
Beilage zweier Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Schnell-
recherche der SFH-Länderanalyse vom 14. Juli 2015 zu Syrien: Eingebür-
gerte Ajnabi und Militärdienst; Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstent-
zug, Desertion, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 23. März 2017)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei
der Entscheid des SEM vom 14. Juni 2017 aufzuheben und Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie
als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
D.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Be-
schwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet
hat.
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2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7
AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizier-
ten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaft-
machens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewen-
det. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird zutreffend
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begründet, welche Angaben nicht von Asylrelevanz und welche unglaub-
haft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Erklärungsversuchen
und in allgemeinen Ausführungen zum Militärdienst sowie zur Rekrutierung
der YPG, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswür-
digung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachver-
haltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Ausführungen zum
Militärdienstaufgebot unglaubhaft ausgefallen sind, zumal der Beschwer-
deführer in den Befragungen aussagte, er habe nie ein entsprechendes
Aufgebot erhalten und sei als damals neu eingebürgerter Syrer vom Mili-
tärdienst befreit worden, was so in seinem Militärdokument stehe (SEM-
Akten, A19, S. 4, F18 und S. 12 f., 62 f.). Aufgrund seiner Aussagen ist es
unglaubhaft, dass er nach seiner Ausreise doch noch ein entsprechendes
Aufgebot erhalten haben soll. Im heutigen Zeitpunkt steht noch gar nicht
fest, ob er überhaupt als diensttauglich erachtet werden kann und dement-
sprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Daher kann er bereits des-
halb nicht als Dienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden.
Zwar gehört er der kurdischen Ethnie an, entstammt jedoch keiner opposi-
tionell exponiert aktiven Familie und hat auch bislang die Aufmerksamkeit
der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee offenkun-
dig nicht auf sich gezogen. Was das dennoch aktenkundige Aufgebot an-
belangt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Kopie des am 2. November
2015 zugestellten Aufgebots erst im März 2016 der Vorinstanz vorgelegt
wurde. Eine plausible Erklärung hierzu bleibt aus, zumal seine Frau erklärt,
sie habe das Aufgebot am 2. November 2015 erhalten und wenig später
ein Foto desselben via Internet an ihren Mann weitergeleitet. Hinzu kommt,
dass die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit syrischer Urkunden aufgrund
der Krise vor Ort zurzeit nicht durchgehend gewährleistet ist. Dokumente,
die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssi-
cheren Merkmale aufweisen, haben für sich alleine nur geringen Beweis-
wert. Bei dem eingereichten Aufgebot trifft beides zu. Im Übrigen liegen
Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdisch-
stämmiger Männer zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen mit den
kurdischen Truppen zu vermeiden. Da die Position der syrischen Armee
geschwächt ist, wird auf eine Konfrontation mit der YPG verzichtet (hierzu
Urteil BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immi-
gration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and
Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer
Rekrutierung durch die Syrische Arabische Armee ist auch aus diesen
Gründen als gering einzustufen.
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Was die Probleme im Jahr 2009 anbelangt – die im Übrigen gemäss eige-
nen Angaben des Beschwerdeführers durch Versöhnungsgeld geregelt
werden konnten – ist der Vorinstanz ebenfalls darin beizupflichten, dass
diese jeglicher zeitlicher und sachlicher Kausalität zur Ausreise im Jahr
2015 entbehren, mithin keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Sodann
stellen allgemeine, im Rahmen des Kriegs erlittene sowie rein wirtschaftli-
che Nachteile keine Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. So ist bei-
spielsweise der vom Beschwerdeführer selbst als Unfall bezeichnete Vor-
fall beim Wegrennen von einem Gefecht keine gezielt gegen ihn gerichtete
Massnahme. Ferner genügt auch die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie
für sich allein und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schi-
kanen nicht, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Den zugänglichen
Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien ver-
bliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten.
Die Rechtsprechung verneint eine Kollektivverfolgung (vgl. statt vieler die
Urteile des BVGer E-154/2017 vom 21. Februar 2017, D-7014/2013 vom
26. Mai 2015, E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 sowie E-2349/2015 vom
7. Juli 2015). Weiter sind die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 zu
den angeblichen Rekrutierungsversuchen seitens der YPG sowohl ober-
flächlich und widersprüchlich ausgefallen als auch in der vorgetragenen
Form nicht asylbeachtlich. So ist eine solche, allgemeine Wehrpflicht – res-
pektive eine allenfalls daraus resultierende Zwangsrekrutierung durch die
YPG – als nicht asylrelevant zu qualifizieren (Urteil des BVGer
D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2). Die geschilderten Probleme der
Beschwerdeführerin 2 nach Ausreise ihres Mannes mit der YPG entfalten
einerseits keine asylbeachtliche Intensität und sind andererseits unglaub-
haft ausgefallen. Dies bereits aufgrund der Tatsache, dass sie bei ihrer
Schwester lebte und erwartungsgemäss diese für das Gas ihres Hauses
zuständig wäre und nicht die Beschwerdeführerin 2. Schliesslich ist festzu-
stellen, dass die Beschwerdeführenden den verschiedenen angeblichen
persönlichen Problemen jeweils aufgrund einer Fülle an Fluchtalternativen
innerhalb Syriens (diverse Wohnorte, Quartiere, Gouvernements und gast-
freundliche Familienangehörige) erfolgreich ausweichen konnten. Die Be-
schwerde vermag dem nichts Stichhaltiges entgegenzustellen. Die Ver-
weise auf die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sind nicht ge-
eignet, am Beweisergebnis oder an der einschlägigen Rechtsprechung et-
was zu ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Asylgesuche
abgelehnt hat.
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5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die
Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt vollstän-
dig und richtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Mit dem vorliegen-
den Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel