B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-394/2016
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Volksrepublik China (Tibet),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist;
Familienzusammenführung (vorläufige Aufnahme) zugunsten
von B._______, geboren am (…), C._______, geboren am
(…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am
(…); Verfügung des SEM vom 13. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller reiste am 2. März 2011 in die Schweiz ein und stellte
gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 22. März 2011 lehnte die
Vorinstanz dieses Asylgesuch ab, anerkannte ihn indes als Flüchtling und
nahm ihn folglich wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig in der Schweiz auf.
Die Verfügung vom 22. März 2011 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 20. Mai 2014 reichte der Gesuchsteller beim Amt für Migration des
Kantons F._______ erstmals ein Gesuch betreffend Familiennachzug sei-
ner Ehefrau, B._______, und der drei Kinder, C._______, D._______ und
E._______, ein. Mit Schreiben vom 11. August 2014 überwies das Amt für
Migration des Kantons F._______ dieses Gesuch an die Vorinstanz und
beantragte dessen Abweisung (B1/5 und B2/22).
C.
Mit Schreiben vom 15. August 2014 orientierte die Vorinstanz den Gesuch-
steller darüber, dass sie erwäge, sein Gesuch abzulehnen, und gewährte
ihm dazu das rechtliche Gehör. Nachdem der Gesuchsteller diese Frist un-
genutzt hatte verstreichen lassen, lehnte die Vorinstanz das Familiennach-
zugsgesuch mit Verfügung vom 29. September 2014 erstmals ab und ver-
weigerte der Ehefrau des Gesuchstellers und ihren drei Kindern die Ein-
reise in die Schweiz (B4/3 und B5/3).
D.
Am 10. Juni 2015 reichte der Gesuchsteller erneut ein Gesuch betreffend
Familiennachzug seiner Ehefrau, B._______, und der drei Kinder,
C._______, D._______ und E._______, ein. Mit Schreiben vom 30. Juli
2015 überwies das Amt für Migration des Kantons F._______ dieses Ge-
such an die Vorinstanz und beantragte wiederum dessen Abweisung (B6,
B7/4 und B8).
E.
Mit Schreiben vom 5. August 2015 teilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller
mit, dass sie gedenke, sein Gesuch abzulehnen, und forderte ihn auf, in-
nert Frist dazu Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 7. September 2015
kam der Gesuchsteller dieser Aufforderung nach (B10/3 und B11/1).
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F.
Mit Verfügung vom 13. November 2015 – eröffnet am 16. November 2015
– lehnte die Vorinstanz auch das zweite Familiennachzugsgesuch des Ge-
suchstellers ab.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass an den Angaben des
Gesuchstellers bezüglich seiner Familienverhältnisse Zweifel bestünden,
nachdem seine Aussagen im Asylverfahren allesamt als unglaubwürdig be-
urteilt worden seien. So habe er – trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens
der Vorinstanz – denn auch keinerlei Beweise für seine Vorbringen bezüg-
lich seiner behaupteten Familie eingereicht. Ferner sei auch das Kriterium,
dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sein müsse, nicht erfüllt,
wohne der Gesuchsteller doch in einer Asylunterkunft, in welcher der Ein-
zug von Familienangehörigen nicht möglich sei. Schliesslich übersteige der
Grundbetrag für eine fünfköpfige Familie sein Einkommen. Ein allfälliges
Einkommen der Ehefrau könne nicht in die Berechnung einbezogen wer-
den, da gegenwärtig keine Arbeitszusicherung für sie vorliege. Da auch
drei minderjährige Kinder vom Familiennachzugsgesuch erfasst seien, fie-
len bei einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau ferner zusätzliche Betreuungs-
kosten an, welche ein allfälliges Einkommen ihrerseits relativieren würden.
G.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2016 (Poststempel) beantragte der Gesuch-
steller sinngemäss, die Frist zur Beschwerde gegen die Verfügung vom
13. November 2015 sei wiederherzustellen, die genannte Verfügung auf-
zuheben und sein Gesuch um Familiennachzug bezüglich seiner Ehefrau
und seinem jüngsten Kind gutzuheissen.
Zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs führte er im Wesent-
lichen aus, dass er innert der Beschwerdefrist niemanden gefunden habe,
der ihm beim Verfassen einer Rechtsmitteleingabe hätte behilflich sein kön-
nen und dass er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist auf eine freiwillige
Hilfskraft aufmerksam gemacht worden sei, weshalb er sich erst jetzt
melde.
Zur Begründung seines Familiennachzugsgesuchs trug er ferner vor, dass
es für ihn unmöglich sei, Beweismittel – wie ein Heiratsdokument – aufzu-
treiben, welche belegten, dass es sich bei B._______ sowie C._______,
D._______ und E._______ tatsächlich um seine Ehefrau respektive um
seine Kinder handle. So bestünden schlichtweg keine entsprechenden Be-
weismittel. Da es die Vorinstanz für unrealistisch erachtet habe, dass er für
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seine gesamte Familie finanziell aufkommen könne, wolle er sein Famili-
ennachzugsgesuch zudem zunächst einmal auf seine Ehefrau und sein
jüngstes Kind beschränken. Sobald seine Ehefrau eine Arbeit gefunden
habe und sie so ihr Einkommen hätten steigern können, könnten sie auch
die anderen beiden Kinder in die Schweiz holen. Leider sei es aber unmög-
lich, vor Einreise seiner Ehefrau eine Arbeitszusicherung für sie vorzule-
gen. Auch sei er bereit, eine grössere Wohnung zu suchen, wäre aber
dankbar, wenn er vorher eine Bestätigung für den Nachzug seiner Ehefrau
und seines jüngsten Kindes erhalten könnte, da er ansonsten für unbe-
stimmte Zeit eine grosse Wohnung finanzieren müsste, ohne dass seine
Familie hier wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach
Art. 5 VwVG zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung
von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24
Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden ste-
hen.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Beset-
zung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Frist-
wiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in
Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive
der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, gilt diese Regel
auch bezüglich dieser Verfahren.
2.
2.1 Auf ein Gesuch um Fristwiederherstellung wird eingetreten, wenn unter
Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses da-
rum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 24
Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Gesuchsteller macht geltend, dass er erst nach Ablauf der Be-
schwerdefrist auf eine freiwillige Hilfskraft aufmerksam gemacht worden
sei, die ihm beim Verfassen einer Rechtsmitteleingabe habe behilflich sein
können. Die Beschwerdefrist für die am 16. November 2015 eröffnete Ver-
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fügung ist am 16. Dezember 2015 abgelaufen, weshalb das vom Gesuch-
steller genannten Hindernis – Hilfe beim Verfassen der Beschwerde zu fin-
den – gemäss seinen Schilderungen frühestens am 17. Dezember 2015
beseitigt war. Unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren ge-
mäss Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG in Verbindung mit Art. 112 AuG (SR
142.20) geltenden Gerichtsferien (18. Dezember bis 2. Januar) wurde die
Eingabe des Gesuchstellers vom 19. Januar 2016 innert der gesetzlichen
Frist von 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses eingereicht.
2.3 Indem der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 19. Januar 2016 zur
Argumentation der Vorinstanz – wonach nicht mit Beweismitteln belegt
worden sei, dass die von seinem Gesuch Betroffenen seine Ehefrau und
seine Kinder seien, er über keine bedarfsgerechte Wohnung verfüge und
auch nicht genügend verdiene, um eine Sozialhilfeabhängigkeit auszu-
schliessen – gezielt Stellung genommen und sinngemäss die Gutheissung
seines Familiennachzugsgesuchs beantragt hat, hat er auch die versäumte
Rechtshandlung (Beschwerdeerhebung) innerhalb der Frist von Art. 24
Abs. 1 VwVG nachgeholt.
2.4 Nach dem Gesagten sind die formellen Voraussetzungen zur materiel-
len Behandlung des Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
gegeben, weshalb auf dieses einzutreten ist.
3.
3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird die Frist wiederhergestellt, wenn die
Gesuchstellenden oder ihr Vertreter unverschuldeterweise davon abgehal-
ten wurden, binnen Frist zu handeln. Die Wiederherstellung von Fristen
dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter
wegen unverschuldetem Fristversäumnis erleidet. Ein Fristversäumnis ist
dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säu-
migen Partei respektive ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen
werden kann. Dies ist beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst
oder schwerwiegender Erkrankung der Fall. Daneben können auch sub-
jektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Diese liegen dann
vor, wenn der – objektiv betrachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb
untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund
mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihm
eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerk-
samkeit vorgeworfen werden könnte. Schliesslich kann auch eine Kumula-
tion verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis
nicht zu entschuldigen vermögen, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG
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erfüllen. Bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungs-
grundes kommt dem behördlichen Ermessen ein weiter Spielraum zu (vgl.
STEFAN VOGEL, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG], 2008, Art. 24, Rz. 1, Rz. 7 sowie Rz. 10 ff.; vgl. auch die
vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Praxis der Schweizerischen
Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12 und 2004 Nr. 15).
3.2 Der Gesuchsteller begründete sein Wiederherstellungsgesuch im We-
sentlichen damit, dass er innert der Beschwerdefrist niemanden gefunden
habe, der ihm beim Verfassen einer Rechtsmitteleingabe hätte behilflich
sein können. Vor dem Hintergrund der zuvor geschilderten Rechtslage und
angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen Umstände, überzeugt
diese Begründung nicht. So dürfte der sich seit bald fünf Jahren in der
Schweiz aufhaltende, arbeitstätige Gesuchsteller, der nach Angaben des
Amtes für Migration des Kantons F._______ im Jahr 2014 einen Intensiv-
kurs der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 besucht habe (vgl. B2/22),
die Verfügung vom 13. November 2015 zumindest in den Grundzügen ver-
standen haben. Dies nicht zuletzt deshalb, weil er am 29. September 2014
bereits einmal eine ähnliche Verfügung erhalten hatte (vgl. B5/3). Auch
hätte es ihm objektiv gesehen innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist
möglich sein müssen, jemanden zu finden, der ihm beim Verfassen einer
Rechtsmitteleingabe hätte behilflich sein können, ist es ihm doch auch ge-
lungen, sich auf Aufforderung der Vorinstanz vom 5. August 2015 verneh-
men zu lassen (vgl. B10/3 und B11/1). Selbst wenn der Gesuchsteller tat-
sächlich nicht schuld daran sein sollte, dass er innert der Beschwerdefrist
keine Hilfe gefunden hat, hätte er dem Bundesverwaltungsgericht mitteilen
können, dass er mit der Verfügung vom 13. November 2015 nicht einver-
standen sei. So wäre auch eine rudimentäre Beschwerde fürs Erste frister-
haltend gewesen und hätte eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung
zur Folge gehabt (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG). Ferner hätte sich der Gesuch-
steller, nachdem er keine Hilfe für das Verfassen seiner Beschwerde ge-
funden hatte, auch mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung ans Gericht wenden können.
3.3 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Wiederherstel-
lung der versäumten Beschwerdefrist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht er-
füllt. Es besteht kein Grund zur Annahme, der Gesuchsteller sei unver-
schuldet davon abgehalten worden, die Beschwerde fristgerecht einzu-
reichen; dass er aus objektiven oder subjektiven rechtfertigenden Gründen
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nicht zu einer rechtzeitigen Einreichung einer Beschwerde in der Lage ge-
wesen wäre, weshalb ihm keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden
könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. BGE 112 V 255, BGE 108 V 109).
4.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist demnach
abzuweisen. Die Beschwerde vom 19. Januar 2016 ist verspätet und daher
offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Abweisung Fristwiederherstellungs-
gesuch und Nichteintreten auf Beschwerde) wären die Kosten dem Ge-
suchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) wird indes
auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: