B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-394/2017
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Stefan Frost, Berner Rechtsbera-
tungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2016 / N (…).
E-394/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im Juli
2014. Am 23. Mai 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am selben
Tag um Asyl nach. Am 18. Juni 2015 wurde er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Altstätten zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn
am 6. Dezember 2016 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er
im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Tigrinya an und habe in
B._______, Zoba Debub, gewohnt. Er habe in C._______ die Schule be-
sucht, sei jedoch ab der sechsten Klasse mit dem Unterricht nicht mehr
zufrieden gewesen. Sein Vater habe gesundheitliche Probleme gehabt und
seine Mutter sei im Jahr 2012/2013 schwanger gewesen. Seine Geschwis-
ter hätten das Land verlassen. Deshalb habe er die Verantwortung für die
Familie übernehmen müssen. Um seinen Eltern zu helfen, habe er die
Schule abgebrochen. Er habe auf dem Land gearbeitet und Tiere gehütet.
Da er über keinen Passierschein verfügt habe, sei es für ihn immer schwie-
riger geworden, in anderen Ortschaften Einkäufe zu tätigen. Er habe Angst
gehabt, ohne Passierschein bei einer Razzia festgenommen und in den
Militärdienst geschickt zu werden, weshalb er Eritrea verlassen habe.
B.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme
an.
C.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er – unter Beilage einer Fürsorgebestätigung
vom 18. Januar 2017 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiord-
nung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechts-
beistand.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
E-394/2017
Seite 3
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig ge-
währte sie dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung und bestellte ihm einen amtlichen Rechtsvertreter in der Person von
MLaw Stefan Frost.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbe-
halt der nachstehenden Erwägung 3.2 einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Asyl-
punkt, die Wegweisung und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die
Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.
3.2 Da das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
auch die Aufhebung der zu seinen Gunsten ausfallenden Ziffern 4 und 5
des Dispositivs beinhaltet, mangelt es ihm diesbezüglich an einem schutz-
würdigen Interesse, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist.
4.
4.1 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offen-
sichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit
E-394/2017
Seite 4
mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Wei-
terungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 24. Januar
2017 die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung gewährt,
die Beschwerde also nicht als aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Be-
handlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e
AsylG indes nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer
E-4923/2016 vom 9. Februar 2017, E. 2.2).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
6.
6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dem alleini-
gen Umstand, dass der Beschwerdeführer Eritrea im nicht militärdienst-
pflichtigen Alter verlassen habe und bei einer allfälligen Rückkehr in den
Militärdienst eingezogen werden könnte, komme keine asylrelevante Be-
deutung zu. Zudem erfülle er die Flüchtlingseigenschaft auch wegen der
geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea nicht. Es müsse deshalb
geprüft werden, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfol-
gung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen wür-
den. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden,
würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur
Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren,
sofern sie die sogenannte Disporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre
E-394/2017
Seite 5
nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichne-
ten. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen wer-
den, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Um-
gang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale
Ausreise spiele demnach eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdefüh-
rer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert. Er
habe somit nach den aktuellen Erkenntnissen des SEM nicht gegen die
Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Den Akten seien
auch sonst keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach er bei einer Rück-
kehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Gesamthaft
würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er sei mitt-
lerweile im militärdienstpflichtigen Alter. Durch seinen Aufenthalt im Aus-
land habe er eine Rekrutierung verunmöglicht. Bei einer Rückkehr werde
er als Dienstverweigerer behandelt. Das Risiko einer Verfolgung bestehe
auch bei Erklärung des Bedauerns und der Bezahlung der Diasporasteuer.
Die Bestrafung sei unverhältnismässig streng und politisch motiviert. Zu-
dem sei die von der Vorinstanz vollzogene Praxisänderung, wonach die
illegale Ausreise aus Eritrea asylrechtlich unbeachtlich sei, rechtlich nicht
haltbar, da sie auf einer ungenügenden Informationsgrundlage basiere und
die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abweichung von der ständigen
Rechtsprechung des angerufenen Gerichts nicht erfülle (BVGE 2010/54).
Es sei deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea
mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen habe.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4449/2015 vom
22. September 2016, E. 5.3.1). Diese Rechtsprechung wurde jüngst auf-
gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im genannten als Referenz-
urteil zu publizierenden Urteil nach einer eingehenden Lageanalyse
(E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale
Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrecht-
erhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
E-394/2017
Seite 6
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.).
Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einzie-
hung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art.
4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bezie-
hungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Be-
gründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). Das Gericht kommt
zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begrün-
dete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden
kann.
7.2 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüg-
lich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea
ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Es kam zu
Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete
Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden
könne (vgl. vorstehend E. 5.1). Beim Beschwerdeführer liegen überdies,
wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, keine zusätzlichen Anknüp-
fungspunkte vor, welche zu einer Schärfung seines Profils führen. Zum
Zeitpunkt der Ausreise war er noch minderjährig und wurde noch nicht zum
Militärdienst aufgeboten (vgl. SEM-Akten A7/10 Ziffer 7.02). Mit den Mili-
tärbehörden habe er nie konkreten Kontakt gehabt (vgl. SEM-Akten A24/13
F65). Für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweige-
rung bestehen somit keine Anhaltspunkte. Soweit er ausführt, die Schilde-
rungen zur illegalen Ausreise seien glaubhaft ausgefallen, was von der Vor-
instanz auch nicht bemängelt worden sei, ist anzufügen, dass auf die
Glaubhaftigkeit zufolge der Asylirrelevanz nicht weiter einzugehen ist.
7.3 Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zu-
sätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils auf-
weist, ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung
auszugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch folglich zu Recht abge-
lehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
E-394/2017
Seite 7
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
9.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Überprüfung, weshalb die Vorinstanz den Vollzug aufgescho-
ben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
11.
11.1 Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb
vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
11.2 Mit derselben Zwischenverfügung hat die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen
und MLaw Stefan Frost als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzt.
Der Rechtsvertreter weist in der eingereichten Honorarnote vom 19. Ja-
nuar 2017 einen zeitlichen Aufwand von 4.75 Stunden (à Fr. 180.–) und
einen zusätzlichen Aufwand von Fr. 50.– (Spesenpauschale) aus. Der gel-
tend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Ausgehend von
einem Stundenansatz von Fr. 150.– (vgl. Zwischenverfügung vom 24. Ja-
nuar 2017) bemisst sich das Honorar auf Fr. 769.50 (inkl. Mehrwertsteuer-
zuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Zusammen mit der Spesen-
pauschale von Fr. 50.– (kein Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE) ist dem Rechtsvertreter somit von der Gerichtskasse ein amt-
liches Honorar von insgesamt Fr. 819.50 zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-394/2017
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlichen Rechtsvertreter eingesetzten Rechtsbeistand, MLaw
Stefan Frost, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar
von Fr. 819.50 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: