B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-394/2018
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch MLaw Vanessa Koenig,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des SEM vom 9. Januar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind am 9. Juni 2015 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das SEM am 4. Dezember 2015 einen Nichteintretensentscheid ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) erliess und die Wegweisung
nach Italien anordnete,
dass dieser Entscheid mit Beschwerde vom 16. Dezember 2015 angefoch-
ten wurde und dass diese Beschwerde mit Urteil E-8173/2015 vom 20. Mai
2016 abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren mittlerweile zwei Kindern am
25. Oktober 2017 schliesslich nach Italien überstellt wurde,
dass das Migrationsamt des Kantons D._______ dem SEM am 17. Novem-
ber 2017 mitteilte, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erneut
und ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhielten, und das SEM be-
auftragte, die Durchführung des Dublin-Verfahrens zu prüfen,
dass das Migrationsamt aufgrund der beiden Kleinkinder auf eine Verhaf-
tung der Beschwerdeführerin verzichtete,
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung vom 13. Novem-
ber 2017 durch die Kantonspolizei D._______ das rechtliche Gehör zur
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufas-
sung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) sowie zur
Wegweisung nach Italien gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG (SR 142.20) ge-
währt wurde,
dass sie dabei geltend machte, sie sei mit ihren Kindern am 10. November
2017 ohne Reisedokumente in die Schweiz eingereist, sie habe in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt gehabt, ihr (…) und der (…) seien eben-
falls in der Schweiz, sie sei nicht gewillt, in ihr Heimatland oder in den Dub-
linstaat zurückzukehren, da die Umstände dort gegen eine Rückführung
sprächen,
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dass ihr im Rahmen der Befragung auch das rechtliche Gehör zur Weg-
weisung und zum Einreiseverbot im Sinne von Art. 64 ff. und Art. 67 ff. AuG
gewährt wurde und sie auch hier geltend machte, sie werde und könne
nicht zurückkehren,
dass das SEM gestützt auf das vorangegangene Dublin-Verfahren die ita-
lienischen Behörden am 21. November 2017 um Übernahme der Be-
schwerdeführerin und ihrer Kinder im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO ersuchte und darauf hinwies, dass es sich um eine Familie mit
minderjährigen Kindern handle,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen am 22. Dezember 2017 gut-
hiessen und bestätigten, der Familie eine angemessene Unterbringung zu
gewährleisten,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Januar 2018 – eröffnet am 13. Januar
2018 – in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin und ihrer Kinder in den für sie zuständigen Dublin-Mit-
gliedstaat (Italien) verfügte und feststellte, sie habe die Schweiz unter An-
drohung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass das SEM den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, festhielt, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte,
dass das SEM zur Begründung der Wegweisungsverfügung im Wesentli-
chen ausführte, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder befänden sich
ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz und hätten das Land grundsätz-
lich zu verlassen,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen der Schweiz
gutgeheissen hätten und die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gehörsgewährung durch die
Kantonspolizei D._______ am 13. November 2017 geltend gemacht habe,
sie möchte, könne und werde nicht nach Italien zurückkehren, da die Le-
bensumstände schlecht seien und sie Kinder habe,
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dass die italienischen Behörden die Beschwerdeführerin und ihre Kinder
im Rahmen des Dublin Verfahrens eindeutig als Familienmitglieder identi-
fiziert und eine gemeinsame Unterbringung in einem der vor Ort zur Verfü-
gung stehenden SPRAR Projekte zugesichert hätten,
dass es den italienischen Behörden obliege, die asylsuchenden Personen
nach deren Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momentanen Aus-
lastung einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen und dass dadurch
keine Verletzung von Art. 3 EMRK entstehe,
dass das SEM auch auf das von den italienischen Behörden praktizierte
System zur Umsetzung der Anforderungen an individuelle Zusicherungen
für eine familiengerechte Unterbringung von Dublin-Rückkehrenden in Ita-
lien einging und zusammenfassend festhielt, es lägen trotz merklicher
Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende keine
konkreten Hinweise dafür vor, dass Italien nicht in der Lage sein werde, die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder gemeinsam und in einer dem Alter der
Kinder entsprechenden Struktur aufzunehmen,
dass das SEM schliesslich darauf hinwies, dass es keine Anhaltspunkte
dafür gebe, dass sich Italien nicht an völkerrechtliche Verpflichtungen hal-
ten werde und dass sich die Beschwerdeführerin, sollte sie sich von den
italienischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, mit
einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden könne, da Italien ein
Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei,
dass es feststellte, der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zulässig,
zumutbar und möglich, und die Überstellung habe – vorbehältlich einer all-
fälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist (Art. 29 Dublin-III-VO)
– bis spätestens am 22. Juni 2018 zu erfolgen,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom
17. Januar 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf das noch einzureichende Wie-
dererwägungsgesuch einzutreten und der Beschwerdeführerin ein natio-
nales Asylverfahren zu eröffnen, dass der Beschwerdeführerin eine Nach-
frist zu gewähren sei, um einen detaillierten psychologischen Bericht ein-
zureichen, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende
Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von
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einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsge-
richt über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei und der Beschwerde-
führerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu
bewilligen sei,
dass sie zur Begründung vorbrachte, sie und ihre Kinder bräuchten auf-
grund der belastenden Situation rund um Aufenthalt und Fluchtgeschichte
medizinische und psychologische Betreuung,
dass sie einen ausführlichen psychologischen Bericht der die Beschwer-
deführerin behandelnden Psychologin in Aussicht stellte, der bestätige,
dass die Familie dringend Sicherheit und einen geschützten Raum brau-
che, um zur Ruhe zu kommen und dass eine erneute Überstellung nach
Italien eine gesundheitsgefährdende Belastung für die Beschwerdeführerin
darstellen würde, mit der Bitte um Nachfrist für dessen Einreichung,
dass mit der Überstellung eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe, wenn
damit die tatsächliche und erwiesene Gefahr einer wesentlichen und un-
umkehrbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des betroffe-
nen Asylbewerbers verbunden sei, weshalb von der Überstellung abzuse-
hen sei und die Schweiz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO auszuüben habe,
dass eine Wegweisung nach Italien nicht mit dem Kindeswohl vereinbar
sei, da die Kinder in der Schweiz ein stabiles Umfeld gefunden hätten und
es unzumutbar sei, sie wieder aus diesem herauszureissen,
dass in Italien Probleme bei der Versorgung von asylsuchenden Personen
mit psychischen Beeinträchtigungen bestehen würden weil nicht genügend
Plätze in den SPRAR-Projekten vorhanden seien,
dass das SEM weder das Kindeswohl noch die gesundheitliche Situation
der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder berücksichtigt habe und jegliche
Gefährdung mit der Zusicherung einer Unterbringung in einem SPRAR-
Projekt verneint habe, weshalb der Entscheid an die Vorinstanz zur weite-
ren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen sei,
dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit ein Wiedererwägungsge-
such einreichen werde, auf das aufgrund der in der Beschwerde genannten
Gründe einzutreten sei,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Januar 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem für Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM zuständig ist, wobei das Gericht
im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkom-
men (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet soweit das VGG oder die
Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG – nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.5),
dass gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung auf-
grund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt,
dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den illega-
len Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit
eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staa-
tes für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt,
dass diese Voraussetzungen vorliegend aufgrund der bisherigen Prozess-
geschichte ohne weiteres erfüllt sind, da sich die Beschwerdeführerin und
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ihre Kinder illegal in der Schweiz aufhalten und das SEM die Zuständigkeit
Italiens mit Verfügung vom 20. Mai 2016 bereits rechtskräftig festgestellt
hat,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder weder über eine ausländer-
rechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ver-
fügen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; PETER UEBERSAX, Einreise und
Anwesenheit, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländer-
recht, Basel 2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. mit weiteren Hinweisen),
dass die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des von der Beschwerdeführe-
rin am 9. Juni 2015 in der Schweiz gestellten Asylgesuches nach wie vor
gegeben ist, und Italien das – erneute – Übernahmeersuchen des SEM
vom 21. November 2017 am 22. Dezember 2017 gutgeheissen hat,
dass weder der illegale Aufenthalt in der Schweiz noch die Zuständigkeit
Italiens grundsätzlich bestritten werden,
dass die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen, da das SEM eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt, und die Beschwerdeführerin auch nichts Gegenteili-
ges behauptet,
dass auch davon ausgegangen werden kann, Italien anerkenne die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur
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Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa-
len Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vom 13. Novem-
ber 2017 als Einwand gegen den Vollzug der Wegweisung nach Italien le-
diglich vorbrachte, die Umstände dort seien schlecht und sie habe Kinder,
dass die (erst) in der Beschwerde vom 17. Januar 2018 geltend gemachten
Vorbringen zur Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführerin im Falle
einer Überstellung nach Italien nicht belegt wurden, obwohl zumindest vor-
erst eine kurze ärztliche Bestätigung zum Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin zu erwarten gewesen wäre,
dass mangels Nachweis nicht von einer tatsächlichen Gefahr einer baldi-
gen und wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Be-
schwerdeführerin im Falle der Überstellung nach Italien ausgegangen wer-
den kann und daher mit der Überstellung auch keine Verletzung von Art. 3
EMRK droht, weshalb kein Anlass für deren Aussetzung respektive die
Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
besteht,
dass davon ausgegangen werden kann, dass bei Bedarf auch in Italien
eine angemessene psychologische Betreuung zur Verfügung steht, und in
der Beschwerde nichts Gegenteiliges ausgeführt wird,
dass es sich bei den Kindern um zwei Kleinkinder im Alter von ungefähr
(…) und (…) handelt, die sich schnell an ein neues Umfeld gewöhnen kön-
nen und deren Wohl durch eine Überstellung nach Italien nicht gefährdet
ist, und dass in der Beschwerde nicht vorgebracht wird, das Kindeswohl
werde in Italien nicht gewahrt, was auch nicht ersichtlich ist,
dass auch das SEM in seiner Verfügung vom 9. Januar 2018 mit den zu-
treffenden und ausführlichen Hinweisen auf die sichergestellte, kindsge-
rechte Unterbringung von Familien in Italien hingewiesen hat,
dass sich aus den Akten ebenfalls keine Hindernisse ergeben, die der
Überstellung nach Italien im Weg stehen würden,
dass die Beschwerdeführerin gegen die Aufnahmebedingungen für asylsu-
chende Familien mit Kindern in Italien nichts Konkretes vorbringen konnte,
und diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
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dass schliesslich anzumerken ist, dass sich die Beschwerdeführerin die
andauernde Unsicherheit ihres Aufenthalts ein Stück weit selbst zuzu-
schreiben hat, zumal sie mit ihrer wiederholten Weigerung, sich nach Ita-
lien zu begeben, die Durchführung und den Abschluss eines Asylverfah-
rens bis heute verunmöglicht hat, und dass die Tatsache, dass sie mit ihren
Kindern nach der Überstellung nach Italien am 25. Oktober 2017 sogleich
die Rückreise in die Schweiz angetreten hat, gegen die angebliche psychi-
sche Erkrankung, die gemäss Aussage der Psychologin der Beschwerde-
führerin Sicherheit und einen geschützten Raum bedürfte (Beschwerde
S. 4), spricht,
dass auf eine Nachfrist zur Einreichung des in Aussicht gestellten psycho-
logischen Berichts zu verzichten ist, zumal davon auszugehen ist, dass
dieser zu keiner anderen Erkenntnis führen würde (sog. antizipierte Be-
weiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2),
dass demnach sowohl von der Zulässigkeit als auch von der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
zumal keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind und – wie erwähnt – Ita-
lien einer Übernahme ausdrücklich zugestimmt hat,
dass auf den Antrag, das SEM sei anzuweisen, auf das noch einzu-
reichende Wiedererwägungsgesuch einzutreten und der Beschwerdefüh-
rerin ein nationales Asylverfahren zu eröffnen, nicht einzutreten ist, da es
nicht in der Kompetenz des Gerichts liegt, dem SEM Anweisungen zu er-
teilen zu einem dort noch nicht anhängig gemachten Verfahren,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzten, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unan-
gemessen sein soll (Art. 49 VwVG), und die Beschwerde demnach abzu-
weisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege ungeachtet der finanziellen Verhältnisse der Be-
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schwerdeführerin abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vor-
stehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: