B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3943/2013
E-3949/2013
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
1. A._______,
Nigeria, Beschwerdeführerin,
2. B._______,
Ghana, Beschwerdeführer,
beide (…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung /
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 3. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerenden am 24. März 2013 gemeinsam in der
Schweiz um Asyl nachsuchten und am 2. April 2013 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso die Befragung zur Person (BzP) und
am 24. Juni 2013 die einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen statt-
fand,
dass die Beschwerdeführerin dabei angab, sie stamme aus Nigeria, sei
wegen Unruhen zwischen den Haussa- und Igboleuten über Libyen nach
Italien geflohen und habe dort im März 2004 ein Asylgesuch gestellt,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe sein Heimatland
Ghana im Jahr 2005 verlassen, weil es bei der Nachfolgeregelung des
Königs des Dorfes zu einem Streit mit einer anderen Familie gekommen
sei und er deshalb mit dem Tod bedroht werde,
dass er Anfang 2005 in Italien ein Asylgesuch stellte, welches im Jahr
2010 abgelehnt worden sei,
dass beide Beschwerdeführenden bei ihrer Befragung angaben, sie hät-
ten sich in Italien kennengelernt und würden seit vielen Jahren im Konku-
binat leben,
dass das in Italien zuständige Migrationsamt dem BFM mit Schreiben
vom 3. Mai 2013 den Zeitpunkt des Abschlusses der Asylverfahren der
Beschwerdeführenden mitteilte, woraufhin das BFM den Beschwerdefüh-
renden mit Schreiben vom 15. Mai 2013 die Beendigung der – zuvor vom
Bundesamt eingeleiteten – Dublin-Verfahren zur Kenntnis brachte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2013 (eröffnet am 4. Juli 2013)
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM mit einer weiteren Verfügung vom 3. Juli 2013 (eröffnet am
4. Juli 2013) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung
von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug verfügte,
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dass die Beschwerdeführenden mit ihrer gemeinsamen Laieneingabe
vom 11. Juli 2013 gegen die Verfügungen des BFM beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Entscheide sowie die Asylgewährung, eventualiter die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme beantragten,
dass sie in prozessualer Hinsicht sinngemäss um Vereinigung ihrer Asyl-
verfahren, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)) des BFM
entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwer-
den legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswiese
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist und
auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a
Abs. 1 AsylG),
dass aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
der Verfahren der Beschwerdeführenden in einem Urteil über ihre ge-
meinsame Beschwerde zu befinden ist,
dass die Beschwerdeführenden insbesondere rügen, die Vorinstanz habe
zu Unrecht den in Art. 44 AsylG statuierten Grundsatz der Einheit der
Familie bei der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug nicht be-
rücksichtigt und auch nicht dargelegt, weshalb dieser Grundsatz nicht be-
rücksichtigt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen der Beschwerde-
führenden beipflichtet,
dass das Argument des BFM, die Beschwerdeführenden könnten aus der
Bestimmung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
mangels eines gefestigten Anwesenheitsrechts nichts zu ihren Gunsten
ableiten (vgl. angefochtene Verfügungen je S. 3), zwar nicht unzutreffend
ist,
dass die Vorinstanz indessen offenbar übersehen hat, dass gemäss
Art. 44 Abs. 1 AsylG auch bei der Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzugs der Grundsatz der Einheit der Familie zu be-
rücksichtigen ist,
dass gemäss Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 (SR, 142.311) die "in
dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen"
(Konkubinat) unter den Begriff "Familie" fallen (vgl. zum Begriff der Fami-
lie auch BVGE 2012/4 E. 3.3.2, mit weiteren Hinweisen),
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dass bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 (vgl. auch Urteil des Bun-
desverwaltungsgericht E-1729/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.5.7) festge-
stellt worden war, dass Art. 44 Abs. 1 AsylG über die Tragweite von Art. 8
EMRK hinausgeht,
dass der asylrechtliche Grundsatz der Einheit der Familie eine nicht
gleichzeitige Wegweisung von Ehegatten beziehungsweise Konkubinats-
partnern – vorbehältlich besonderer Konstellationen – verbietet und ins-
besondere die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf koordinierte
Weise geprüft werden muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3976/2012 vom 23. April 2013 S. 4, mit weiteren Hinweisen),
dass das BFM bei der Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinn von Art. 44 Abs. 1,
2. Halbsatz AsylG hätte berücksichtigen müssen und insbesondere das
Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft hätte prüfen müssen
(was die Vorinstanz ausdrücklich unterlassen hatte: vgl. angefochtene
Verfügung je S. 3),
dass bei dieser Sachlage in Gutheissung der Beschwerden die angefoch-
tenen Verfügungen (vollumfänglich, angesichts der denkbaren Auswir-
kungen auch auf den Asylpunkt) aufzuheben und die Sache zur korrekten
Feststellung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung unter Koordi-
nation der beiden Verfahren zurückzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass davon auszugehen ist, den Beschwerdeführenden seien durch die
Beschwerdeführung keine Kosten erwachsen, da sie nicht anwaltlich ver-
treten sind, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren E-3943/2013 und E-3949/2013 werden verei-
nigt.
2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügungen beantragt worden ist.
3.
Die angefochtenen Verfügungen werden aufgehoben und die Sache wird
zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Beurteilung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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