B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3943/2017
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Juni 2017 / N (…).
E-3943/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Februar 2015 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Februar 2015
sowie der Anhörungen vom 27. August und 2. Oktober 2015 führte er im
Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei Staatsangehöriger von Sri Lanka, tamilischer Ethnie, in B._______
(Distrikt Jaffna) geboren und habe vom 13. Juni 2011 bis im Juli 2014 im
Dorf C._______ gelebt beziehungsweise habe er von Juni bis September
2014 in Jaffna gewohnt. Die Schule habe er elf Jahre lang besucht und
danach als (…) gearbeitet. Sein Bruder habe Sri Lanka im Jahr (…) verlas-
sen und lebe heute mit einer (…) in der Schweiz. Er selbst sei im Jahr 2008
einer Studentenorganisation beigetreten und habe die Schüler über bevor-
stehende Anlässe und Demonstrationen informiert. Ebenfalls im Jahr 2008
habe er selbst an einer solchen Demonstration teilgenommen. Im gleichen
Jahr habe er an einem zehntägigen Selbstverteidigungskurs der LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) teilnehmen müssen. Zufolge der De-
monstrationen und des Selbstverteidigungskurses sei er im Februar (…)
von der sri-lankischen Armee festgenommen worden. Während der neun-
monatigen Haft im D._______ von E._______ sei er gefoltert und sexuell
missbraucht worden. Er leide heute noch an Knieschmerzen deswegen.
Am 3. November (…) sei er entlassen worden. Im Jahr 2010 seien zufällig
drei LTTE-Kämpfer bei ihm zu Hause aufgetaucht und er habe diesen bei
der Flucht aus dem Vanni-Gebiet geholfen. Im April (…) sei er vom Ge-
heimdienst der Armee festgenommen und ihm sei vorgeworfen worden,
ehemaligen LTTE-Kämpfern Unterschlupf gewährt zu haben. Während der
zweieinhalbmonatigen Haft im F._______ sei er geschlagen, gefoltert und
sexuell missbraucht worden. Nach seiner Freilassung im Juni (…) sei er
zusammen mit seiner Familie ins Dorf C._______ umgezogen. Im Jahr
2012 habe er an einer Demonstration in G._______ und im April 2013 in
H._______ teilgenommen. Von Juli bis September 2013 habe er für die
Partei Tamil National Alliance (TNA) Wahlpropaganda gemacht. Im Februar
2014 sei er während drei Tagen inhaftiert gewesen und bei einem Säure-
angriff an der Hand verletzt worden. Nachdem ein Demonstrationsteilneh-
mer namens I._______ am 25. März 2014 entführt worden sei, sei er selbst
im Juli 2014 gesucht worden. Seine Mutter habe deshalb seine Ausreise
organisiert. Bis zur Ausreise habe er in Jaffna gelebt. Am 20. September
2014 habe er Sri Lanka mit einer unbekannten Fluggesellschaft verlassen.
Am 5. Februar 2015 sei er illegal in die Schweiz eingereist. Nach seiner
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Ausreise aus Sri Lanka sei er bei seinen Eltern 10 bis 15 Mal gesucht wor-
den. Einmal sei sein Vater mitgenommen und geschlagen und einige Male
seien seine Schwestern sexuell belästigt worden.
Als Beweismittel legte er folgende Dokumente zu den Akten: eine Geburts-
urkunde mit Übersetzung, eine CD mit Röntgenbildern und eine Physiothe-
rapiebestätigung.
B.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2017, eröffnet am 8. Juni 2017, verneinte die
Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. Juli 2017
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter
wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivzif-
fern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei für das vorliegende Verfah-
ren mitzuteilen, aus welchen Gerichtspersonen sich das Spruchgremium
zusammensetze, und zu versichern, dass diese zufällig ausgewählt wor-
den seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell ent-
scheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge.
Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten:
zwei Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
zum Lagebild des SEM vom 30. Juli und 18. Oktober 2016
ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom 23. Februar
2014
eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014
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ein Foto einer Narbe auf der Hand des Beschwerdeführers sowie
von dessen Hand vor seinem Körper
ein Brustbild des Beschwerdeführers
eine Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka, in-
klusive Anhang (CD mit Quellen) vom 9. Mai 2017
ein Formular des sri-lankischen Generalkonsulats zur Ersatzreise-
papierbeschaffung
eine Kopie eines Artikels der Neuen Zürcher Zeitung vom 27. No-
vember 2016 mit der Überschrift „Ausgeschaffte Tamilen geoutet“
16 verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen.
D.
Das Bundesgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
14. Juli 2017 den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 teilte ihm das Bundesverwal-
tungsgericht mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Antragsgemäss gab es ihm den für das Verfahren zuständigen
Spruchkörper bekannt, trat auf den Antrag auf Bestätigung der Zufälligkeit
der Zusammensetzung des Spruchgremiums jedoch nicht ein. Gleichzeitig
forderte es den Beschwerdeführer auf, einen angesichts des überdurch-
schnittlichen Umfangs der Eingabe erhöhten Kostenvorschuss von
Fr. 1‘500.– zu leisten.
F.
Am 7. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Bestätigung
der Zufälligkeit des Spruchgremiums sowie um Ansetzung einer angemes-
senen Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Zeugnisses.
G.
Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 7. August 2017 fristgerecht ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Fristansetzung zur Erstellung eines fachärzt-
lichen Gutachtens ab.
E-3943/2017
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Dem Antrag um Bekanntgabe und Bestätigung der Zufälligkeit des Spruch-
gremiums wurde mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 genüge getan.
Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1526/2017 vom 26. April
2017 ausführlich erläutert wird, besteht kein verfassungsmässiger An-
spruch auf eine zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers und es
fehlt an einer rechtlichen Anspruchsgrundlage, die Zufälligkeit der Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers bestätigt zu erhalten.
5.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kas-
sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs sowie der
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts.
6.
6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
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Seite 6
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
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Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
7.
7.1 Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Beweiswürdi-
gung sowie bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts eine
Verletzung des Willkürverbots gerügt wird, ist Folgendes festzuhalten: Ge-
mäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn
eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre,
sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MAR-
KUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; ULRICH
HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit wei-
teren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung
rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren
Hinweisen).
Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe trotz der Verbindlich-
keit des Referenzurteils E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. Juli 2015 keine Prüfung der Risikofaktoren im Falle einer Rückkehr in
seinen Heimatstaat vorgenommen, was einer willkürlichen Behandlung
gleichkomme. Weiter habe sie eine willkürliche Aufteilung der Sachverhalt-
selemente nach glaubhaft und nicht glaubhaft vorgenommen, um das Asyl-
gesuch ablehnen zu können.
Der angefochtenen Verfügung ist keine explizite Prüfung der einzelnen Ri-
sikofaktoren gemäss dem Urteil E-1866/2015 zu entnehmen. Indes nahm
die Vorinstanz bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs eine Risikoeinschätzung vor und hält fest, aus den Aussagen und den
Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Da-
mit geht das SEM implizit davon aus, dass auch keine asylrelevante Ver-
folgung droht. Eine Verletzung des Willkürverbots kann darin nicht erkannt
werden. Hinsichtlich der seitens des Beschwerdeführers konkret geltend
gemachten Risikofaktoren wird auf die nachfolgende Prüfung der Asylvor-
bringen verwiesen. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung sodann die Wi-
dersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgelistet und es ist
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nachvollziehbar, weshalb sie seine Vorbringen als unglaubhaft eingestuft
hat. Ein willkürliches Vorgehen ist nicht ersichtlich.
7.2 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Vorinstanz habe es un-
terlassen, seinen Gesundheitszustand medizinisch abklären zu lassen.
Damit habe die Vorinstanz eine Verletzung des Willkürverbots begangen
und den Sachverhalt unvollständig abgeklärt.
Der Beschwerdeführer wurde bei der BzP und den Anhörungen zu seinem
Gesundheitszustand befragt. Er führte aus, zwar traurig zu sein, ansonsten
gehe es ihm gut (vgl. SEM-Akten A5 S. 9). Bei der ersten Anhörung erklärte
er, zufolge Schmerzen habe er in der Schweiz einen Arzt aufgesucht. Die-
ser habe ein Röntgenbild von seinem Knie gemacht und ihm mitgeteilt,
dass seine Wunden noch nicht ganz verheilt seien. Er habe noch einen
weiteren Termin bei einem anderen Arzt (vgl. A14 S. 2). Anlässlich der
zweiten Anhörung reichte er eine Physiotherapiebestätigung ein und führte
aus, dass es ihm ansonsten gut gehe (vgl. A18 S. 2). Mit Schreiben vom
11. Mai 2017 forderte das SEM ihn sodann auf, hinsichtlich der geltend
gemachten Knieschmerzen einen ärztlichen Bericht einzureichen (vgl.
A24). Einen solchen reichte er am 23. Mai 2017 ein (vgl. A26). Der Be-
schwerdeführer hatte somit Zugang zu ärztlicher Betreuung und die Vor-
instanz konnte darauf verzichten, seinen Gesundheitszustand zusätzlich
weiter abzuklären. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass er jederzeit die
Möglichkeit und auch die Obliegenheit gehabt hätte, im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht (Art. 8 und 26bis AsylG) weitere ärztliche Unterlagen
einzureichen. Die entsprechenden Rügen sind deshalb als unbegründet zu
qualifizieren.
7.3 Die weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der
Beschwerdeführer mit dem Erlass der Verfügung durch eine andere Per-
son als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe sowie mit der
grossen zeitlichen Distanz zwischen BzP und den Anhörungen. Dadurch
habe die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet.
Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich
lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus
welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe
gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist nicht
ersichtlich, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschie-
dene Mitarbeitende des SEM ein konkreter Nachteil entstanden sein soll.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für
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die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst
werden. Auch lassen sich daraus keine zeitlichen Vorgaben für die Vor-
instanz bezüglich der Befragungen ableiten. Die Rügen gehen somit fehl.
7.4 Der Beschwerdeführer argumentiert schliesslich, die Vorinstanz habe
keine Abklärungen zu seinem exilpolitischen Engagement, zu seinen Haft-
gründen und zu seiner Narbe am linken Daumen getätigt. Die aktuelle Si-
tuation in Sri Lanka habe sie unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das
vom SEM erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderun-
gen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Vorinstanz habe
es unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Ge-
neralkonsulat, die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November
2016 sowie im Jahr 2017 korrekt und vollständig abzuklären.
Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hin-
tergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Seine Vorbringen stufte
sie mit Ausnahme der Inhaftierungen in den Jahren (…) und (…) als insge-
samt unglaubhaft ein. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sich die
Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers aus-
einandersetzte und ihm eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Alleine
der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri
Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und
es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdi-
gung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht
nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche
Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt.
Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung be-
zieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.
7.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge: Das SEM sei anzuweisen, die zu den beiden Anhörungen intern
angelegten Akten beizuziehen, da sich daraus ergeben müsste, welchen
persönlichen Eindruck zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers die für die Anhörungen verantwortlichen Personen hatten. Ihm
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sei eine angemessene Frist anzusetzen, um zusätzliche Informationen und
Unterlagen zum Demonstrationsteilnehmer und Kollegen I._______ beizu-
bringen, um einen aktuellen ärztlichen Bericht zu seinem psychischen Zu-
stand einzureichen sowie um zusätzliche Informationen und Unterlagen zu
seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz beizubringen.
8.2 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bun-
desverwaltungsgericht nicht veranlasst, das SEM um Beizug von internen
Akten zu ersuchen. Soweit der Beschwerdeführer die Ansetzung einer an-
gemessenen Frist beantragt zur Beibringung von zusätzlichen Beweismit-
teln und Informationen, ist dieses Begehren abzuweisen, zumal es ihm zu-
mindest seit Beschwerdeerhebung freigestanden hätte und es seine Mit-
wirkungspflicht gewesen wäre, diese beizubringen. Die Beweisanträge
sind somit abzuweisen.
9.
9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
9.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
9.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
10.
10.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Zwar würden die geltend gemachte neunmonatige Haft
in E._______ sowie die zweimonatige Haft im F._______ mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit glaubhaft erscheinen, nicht hingegen weitere ent-
scheidwesentliche Schilderungen. Nicht geglaubt werden könne die Teil-
nahme an einem Selbstverteidigungskurs der LTTE, da er bei der ergän-
zenden Anhörung einen Kontakt zu den LTTE gänzlich verneint habe. Un-
terschiedlich ausgefallen seien auch seine Ausführungen zu seinen Aktivi-
täten zu Gunsten der TNA. Entgegen seinen Aussagen bei der BzP habe
er bei der ergänzenden Anhörung in Abrede gestellt, abgesehen von Teil-
nahmen an Demonstrationen, politisch tätig gewesen zu sein. Erst auf kon-
krete Nachfrage hin habe er eingeräumt, für die TNA Wahlpropaganda be-
trieben zu haben. Auch zur Anzahl seiner Demonstrationsteilnahmen und
zur konkreten Tätigkeit für die TNA habe er keine übereinstimmenden Aus-
sagen zu machen vermocht, weshalb diese Vorbringen unglaubhaft er-
scheinen würden. In zeitlicher und personeller Hinsicht widersprüchlich
seien sodann die vorgebrachten Umstände zur angeblichen Suche nach
ihm ausgefallen. Damit fehle es an einer Grundlage für die geltend ge-
machte Reflexverfolgung nach seiner Ausreise (Mitnahme seines Vaters
und sexuelle Belästigung seiner Schwester). Nach dem Gesagten könne
deshalb offen bleiben, weshalb er allenfalls in Haft gewesen sei. Es erüb-
rige sich, weitere Unglaubhaftigkeitselemente vertieft zu prüfen.
10.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen entgegnet der Beschwerdeführer
in seiner Beschwerdeschrift, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon
aus, dass er zwar zweimal von der Armee inhaftiert worden sei, dies jedoch
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Seite 12
keinen politischen Hintergrund gehabt habe. Es sei als bekannt vorauszu-
setzen, dass in Armeecamps Personen inhaftiert würden, welche verdäch-
tigt würden, Verbindungen zum tamilischen Separatismus zu haben res-
pektive die LTTE zu unterstützen. Gemeinrechtliche Straftäter würden nicht
in Armeecamps inhaftiert werden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass
seine Inhaftierungen einen politischen Hintergrund aufweisen würden und
ihm deshalb auch in Zukunft eine asylrelevante Verfolgung drohe. Er erfülle
mehrere Risikofaktoren (Inhaftierungen, Folter, Narben, Aktivitäten für die
LTTE, exilpolitische Aktivität). Selbst wenn die einzelnen Faktoren für sich
allein als zu wenig ausgeprägt erschienen, so komme es schlussendlich
auf die Kombination der Risikofaktoren an, welche zusammen zu einem
relevanten Profil führen würden. Er sei deshalb als Flüchtling anzuerken-
nen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Auf Beschwerdeebene reicht er die unter Buchstaben C. erwähnten Be-
weismittel ein.
11.
11.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis
gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht
genügen. Anlässlich der zweiten Anhörung verneinte der Beschwerdefüh-
rer zuerst, je Kontakt oder eine Beziehung zu den LTTE gehabt zu haben.
Auch habe er den LTTE nie helfen oder sonst etwas für sie machen müs-
sen (vgl. A18 S. 4). Erst nachdem er von der befragenden Person auf seine
früheren Aussagen aufmerksam gemacht wurde, erwähnte er das Selbst-
schutztraining und fügte an, der Verantwortliche sei J._______ gewesen
(vgl. A18 S. 5). Hingegen erklärte er an der ersten Anhörung, die Verant-
wortlichen des Trainings hätten K._______ und L._______ geheissen (vgl.
A14 S. 8). Die Ausführungen zum zehntägigen Selbstschutztraining der
LTTE blieben nicht nur vage und oberflächlich, sondern er widersprach sich
diesbezüglich auch bei den Anhörungen. Ausführlich und detailliert erzählte
er hingegen von den sexuellen Übergriffen während der Haft in den Jahren
(…) und (…). Diese beiden Inhaftierungen sowie die erfolgten Übergriffe
fielen glaubhaft aus, nicht hingegen die Umstände, die zu den Inhaftierun-
gen geführt haben. Erst auf Nachfrage erwähnte er sodann bei der ersten
Anhörung, für die TNA aktiv gewesen zu sein (vgl. A14 S. 10). Die Angaben
zu diesen Aktivitäten fielen bei den Anhörungen jedoch unterschiedlich
aus. Bei der zweiten Anhörung erwähnte er nebst dem Kleben von Flyern
und Aufhängen von Plakaten zusätzlich die Teilnahme an Demonstrationen
vom Juli und September 2013 sowie die Mithilfe bei der Vorbereitung von
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Meetings und Verteilung von Getränken (vgl. A18 S. 13). Ebenfalls nicht
glaubhaft ist seine dreitägige Inhaftierung im Februar 2014. Dazu konnte
er keine detaillierten Angaben machen und es bleibt unklar, was die ge-
nauen Umstände seiner Narbe an der Hand sind. Auch die Schilderung
seines Aufenthaltsorts im Juli 2014, als die Behörden angeblich nach ihm
gesucht hatten, fiel widersprüchlich aus (Jaffna [A5 S. 4] bzw. C._______
[A14 S. 5]). Bei der Suche der Behörden nach ihm handelt es sich aber
angeblich um das fluchtauslösende Ereignis, weshalb davon ausgegangen
werden kann, dass er weiss, wo er sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten
hat. Seine diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen deuten darauf hin,
dass nicht nach ihm gesucht worden ist. Den Behörden war zudem sein
Wohnort bekannt, weshalb es nicht plausibel erscheint, dass diese sich
erst bei einem beziehungsweise mehreren Freunden nach ihm erkundigten
und er deshalb fliehen konnte. In einer Gesamtwürdigung sind lediglich die
Inhaftierungen in den Jahren (…) und (…) als glaubhaft zu beurteilen, wo-
bei unklar bleibt, weshalb er inhaftiert wurde. Der Beschwerdeführer konnte
keine glaubhaften Ausführungen zu den Gründen tätigen und hat damit
seine Mitwirkungspflicht verletzt. Es ist nicht Aufgabe des SEM, danach zu
forschen.
Seine vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit ist als niederschwellig einzustu-
fen, zumal er lediglich an einer einzigen Demonstration in Genf teilnahm.
Weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene legt er überdies dar,
inwiefern er sich durch sein exilpolitisches Wirken derart exponiert habe,
dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten
Verfolgung haben müsste. Bei der ersten Anhörung machte er sogar expli-
zit geltend, sich seit er im Exil sei, nicht für die Politik hinsichtlich der Fra-
gen der Tamilen zu interessieren (vgl. A14 F. 104 f.). Es ist nicht davon
auszugehen, dass er aufgrund der Demonstrationsteilnahme in den Fokus
der sri-lankischen Behörden geraten ist; subjektive Nachfluchtgründe sind
deshalb zu verneinen.
Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie über-
haupt rechtserheblich sind, vermögen an der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich
grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka
und die politische Situation beschreiben. Der Beschwerdeführer kann dar-
aus keine individuelle Verfolgung ableiten, und sie sind auch nicht geeig-
net, seine Widersprüche zu entkräften. Er selbst war sodann nie bei den
LTTE tätig. Die eingereichten Fotos zeigen zwar eine Narbe auf seiner
Hand, sie belegen jedoch nicht deren Ursache und Umstände. Aufgrund
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Seite 14
der vorstehend erkannten Unglaubhaftigkeit der Inhaftierung im Februar
2014 ist nicht davon auszugehen, dass die Narbe asylrelevanten Ur-
sprungs ist.
11.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge-
fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe
tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen
Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die
dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet,
deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" ver-
merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs-
weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte
für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be-
tätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, dass er in den Jahren (…)
und (…) – somit einige Zeit vor der im September 2014 erfolgten Ausreise
– zweimal inhaftiert war. Er erfüllt zufolge der Verhaftungen zwar einen
stark risikobegründenden Faktor, fraglich ist jedoch, ob er dadurch zu jener
kleinen Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten
hat. Nach der zweiten Entlassung aus der Haft im Jahr (…) wurde er von
den sri-lankischen Behörden nicht mehr belangt. Die Verhaftungen sind
E-3943/2017
Seite 15
sodann nicht im Zusammenhang mit einer Tätigkeit bei den LTTE einzu-
stufen. Wie bereits ausgeführt, ist seine Teilnahme am Selbstschutztraining
als unglaubhaft und die angebliche einmalige Hilfe zugunsten von drei
LTTE-Kämpfern wäre, selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit, als sehr
niederschwellig einzustufen. In die Gesamtwürdigung ist weiter der famili-
äre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Weder seine
Familie noch er selbst weisen Verbindungen zu den LTTE auf. Er stammt
demnach nicht aus einer den LTTE nahestehenden Familie. Weiter wurde
er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über
einen Strafeintrag. Sein exilpolitisches Wirken muss ferner als äusserst
niederschwellig bezeichnet werden. Alleine aus der tamilischen Ethnie und
der gut dreijährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ablei-
ten. Dass er in einer „Stop List“ aufgeführt ist, kann aufgrund seiner Ver-
haftungen und der angeblich illegalen Ausreise, aber über den Flughafen
von Colombo, nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dürfte aber aufgrund
des Gesagten wenig wahrscheinlich sein. Unter Würdigung aller Umstände
ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen
Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den
tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so eine Gefahr für
den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen,
dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch
nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten
und Länderinformationen.
11.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
12.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 16
13.
13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
13.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte (gut sichtbare Narben und zwei längere Inhaftierungen we-
gen Verdacht von LTTE-Tätigkeiten) in diese bestimmte Gruppe falle, wäre
auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, wes-
halb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das
Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behör-
den oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer
Einreise, weshalb vorliegend ebenfalls die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen sei. Aufgrund der Papierbeschaffung über das
sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr
nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit und
seine exilpolitische Tätigkeit erhalten. Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen
und der bereits erfolgten Verfolgung, bestehe bei den standardisierten Ver-
hören der sri-lankischen Behörden, welchen er sich nicht entziehen könne,
eine akute Gefahr für Leib und Leben.
13.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
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unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen
zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Be-
fragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen
würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
13.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG
– die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen
Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekom-
men, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn
das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Exis-
tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie
Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht
werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2).
Der Beschwerdeführer lebte bis kurz vor seiner Ausreise mit seinen Eltern
und Geschwistern in C._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Seine Eltern
leben wieder in M._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) und vier ältere
Schwestern in Jaffna. Der Beschwerdeführer ist jung, verfügt über gute
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Schulbildung und arbeitete als (…). Zu seiner Familie steht er in regelmäs-
sigem Kontakt. Es ist davon auszugehen, dass sie ihn bei der Wiederein-
gliederung unterstützen und er eine neue Existenz aufbauen können wird.
Der Beschwerdeführer leidet an Knieproblemen, wobei es sich nicht um
einen gravierenden medizinischen Fall handelt. Obwohl das öffentliche Ge-
sundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüglich Kapazität und Infrastruk-
tur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend davon auszugehen, dass eine
Behandlung seines Knies im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatlichen
Institutionen zugänglich ist und grundsätzlich vom Staat bezahlt wird. Sollte
sich der Beschwerdeführer dereinst zu einer Behandlung entschliessen, so
wäre es ihm zumutbar, sich an eine dieser Kliniken zu wenden. Eine allfäl-
lige medikamentöse Therapie wäre in Sri Lanka grundsätzlich kostenlos
erhältlich. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers stellt dem-
nach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar.
13.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
13.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr um-
fangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen auf insgesamt
Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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Seite 19
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 7. August 2017 einbezahlte Kostenvor-
schuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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