B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3944/2014
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung
des BFM vom 12. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer usbekischer Ethnie verliess eigenen Angaben ent-
sprechend im (…) 2009 sein Heimatland Afghanistan Richtung Iran, wo er
früher schon einmal gelebt habe. Im (…) 2011 habe er schliesslich zu
Fuss die türkische Grenze überquert; zwei Monate habe er sich in Istan-
bul in einem Flüchtlingslager aufgehalten, bis er nach Griechenland ge-
reist sei. Über den Balkan, Ungarn und Österreich sei er am (…) 2011 in
die Schweiz gelangt, wo er einen Tag später ein Asylgesuch einreichte.
Am 27. Januar 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ summarisch zu seiner Person und seinem Reiseweg
befragt; eine eingehende Anhörung fand am 17. Januar 2014 statt.
B.
Als Beweismittel seiner Vorbringen wurden u.a. Kopien von folgenden
Dokumenten eingereicht (A18): ein Bericht von Dr. med. C._______ (In-
nere Medizin FMH, [D._______]) vom 22. August 2013; ein Austrittsbe-
richt vom 21. Juli 2013 (provisorisch) des E._______ (Klinik und Poliklinik
für […]); ein ärztliches Zeugnis vom 1. Februar 2013 des E._______ (Kli-
nik für [...], [...]); ein provisorischer Austrittsbericht vom 22. August 2012
des Spitals F._______ (Klinik [...]); verschiedene Fotos (von seinem Vater
und seiner Ehefrau, A17 S. 3) sowie diverse Notizen (teilweise in einer
Fremdsprache). Zudem fand sich ein mutmassliches Original eines Do-
kuments in einer Fremdsprache bei den Akten.
C.
Am 28. Januar 2014 ging beim BFM ein Schreiben des Beschwerdefüh-
rers ein, dass ein Interview mit ihm unter dem Link (...) sowie auf seiner
Facebook-Seite einzusehen sei.
D.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 – eröffnet am 13. Juni 2014 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die
Asylvorbringen nicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
stand halten würden. Indes sei die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit
nicht zu vollziehen und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzu-
schieben.
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Seite 3
E.
Am 9. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid
Beschwerde beim Bundesamt ein, welche von diesem am 11. Juli 2014
an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Dabei
machte er implizit geltend, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei
ihm Asyl zu gewähren. Zudem beantragte er implizit die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Er begründete diese Rechtsmitteleinga-
be im Wesentlichen damit, dass ein Interview, welches er der G._______
in türkischer Sprache gegeben habe, zu verstehen gebe, weshalb er Af-
ghanistan verlassen habe.
In der Beilage fanden sich ein Schreiben sowie Ausdrucke aus dem Inter-
net in einer Fremdsprache.
F.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 verzichtete das Bundesverwaltungsge-
richt auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und entschied, dass
über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späte-
ren Zeitpunkt zu befinden sei. Zudem wurde der Beschwerdeführer auf-
gefordert, eine schriftliche Übersetzung des relevanten Teils des erwähn-
ten Interviews einzureichen. Die dafür angesetzte Frist lief ohne Rück-
meldung des Beschwerdeführers ab. Eine erst am 25. August 2014 bean-
tragte Erstreckung der Frist wurde mit Verfügung vom 27. August 2014
abgelehnt. Der Beschwerdeführer wurde indes darauf aufmerksam ge-
macht, dass verspätete Vorbringen nach Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) be-
rücksichtigt werden.
G.
Im vorinstanzlichen Dossier befindet sich ein ID-Ausweis (Nr. […], ausge-
stellt am […] 2008 vom Ministerium für Innere Angelegenheiten, Islami-
sche Republik Afghanistan) lautend auf den Namen H._______.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich und die zu-
lässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der ursprünglich aus I._______ (Hauptstadt der Provinz J._______ im
nordwestlichen Teil von Afghanistan) stammende Beschwerdeführer gab
zu Protokoll, sein Vater K._______, welcher für die kommunistische Partei
gearbeitet habe (A6 S. 3, A17 S. 4 f.), sei unter Mohammed Nadschibul-
lah (sowjetisch gestützter afghanischer Staatspräsident bis 1992) (…)
gewesen und habe an der Seite von General L._______ (General
L._______) gegen die Taliban gekämpft (A6 S. 4). Der Beschwerdeführer
sei im Jahr 2000 (ohne Registrierung, A17 S. 5) rekrutiert worden und
habe an der Front M._______ gegen die Taliban gekämpft (A6 S. 4). Er
habe in dieser Zeit zwei der wichtigsten Taliban-Führer der Gegend –
N._______ und O._______ – festgenommen und der damaligen
"P._______" (staatlicher Sicherheitsdienst) übergeben. Da die Taliban
dennoch als Sieger aus dem Kampf hervorgegangen seien, sei er im (…)
2000 in den Iran geflohen (A6 S. 4, A17 S. 5). Seine Familie sei später
nach Q._______ entwichen, da die Taliban sich bei ihnen nach dem Be-
schwerdeführer und dessen Vater erkundigt hätten (A6 S. 7). Die zwei
von ihm gefangen genommenen Taliban-Führer seien in der Zwischenzeit
in seiner Heimat sehr mächtig und hätten mindestens (…) bewaffnete
Männer unter ihrem Kommando (A6 S. 7).
In Teheran habe er illegal gelebt, sich mit Arbeiterjobs und gelegentlichen
Auftritten als Musiker durchgeschlagen. Teilweise habe er die Behörden
bestechen müssen (A6 S. 4, A17 S. 5 f.).
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Er sei im Jahr 2008 in seine Heimat zurückgekehrt, weil er Aufträge vom
afghanischen Rundfunk erhalten habe (A6 S. 4, A17 S. 6). Nach seiner
Rückkehr habe er einen Bus gekauft und einen Chauffeur angestellt; da-
mit habe er für ungefähr (…) Monate die Strecke M._______ bedient. Zu-
dem sei er als Musiker an privaten Anlässen und am Fernsehen aufgetre-
ten (A6 S. 4, A17 S. 5). Durch seinen drogensüchtigen Bruder R._______
beziehungsweise durch dessen Drogendealer namens S._______, der
ein Onkel oder Cousin des afghanischen Ministers (...) T._______ sei,
habe er jedoch Probleme erhalten, weil er diesen Drogendealer an die
Polizei verraten habe (A6 S. 7, A17 S. 6 f.). Nachdem Letzterer wieder
freigelassen worden sei, sei der Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht
worden, zumal dieser gewusst habe, dass der Beschwerdeführer ihn ver-
raten habe. Der (…)jährige S._______ habe seinem Bruder R._______
die Drogen gegeben, um sich an die Schwester des Beschwerdeführers
heranzumachen, die er habe heiraten wollen (A17 S. 7).
Der Beschwerdeführer berichtete an der Anhörung zudem, dass er ein In-
terview in einer Fernsehsendung namens "U._______" gegeben habe.
Dabei hätten sie sich über Musik und die allgemeine Lage von Afghanis-
tan unterhalten, wobei er sich gegen die Taliban geäussert habe, nämlich
dass diese schlimmer als "V._______" (Ungläubige) seien und dass die
Ausländer aus dem Westen bessere Absichten mit Afghanistan hätten.
Zudem habe er sich negativ zur Korruption im afghanischen Polit-System
geäussert beziehungsweise dass die Politiker mit Drogenhändlern zu-
sammen arbeiten würden (A17 S. 7 f.) – ohne allerdings Namen zu nen-
nen. Nach diesem Interview sei sein Buschauffeur bedroht worden, so
dass dieser nicht mehr für den Beschwerdeführer habe arbeiten wollen.
Aber auch er selber sei von einem ihm unbekannten Mann unter Druck
gesetzt worden, da er sich in Sachen eingemischt habe, die ihn nichts
angehen würden. Später habe er herausgefunden, dass es sich bei die-
sem Mann um den Parlamentsabgeordneten W._______ gehandelt habe.
Im Weiteren habe er folgende Behelligungen erlebt: Er sei in einer engen
Gasse namens "X._______" mit einem Colt bedroht und überfallen wor-
den, doch die Polizei habe keine Untersuchungen angestellt (A17 S. 8 f.);
er hätte für ein Fest am Fernsehen von Q._______ auftreten sollen – zu-
sammen mit anderen Musikern –, doch sei sein Name aus dem Pro-
gramm gestrichen worden; er sei auf der Strasse von "Y._______" von ei-
nem Motorrad fast umgefahren worden (A17 S. 9 f.); ein Mann habe ihn
vor der Tür des Wohnhauses des Beschwerdeführers in der Sprache der
Paschtunen beschimpft, doch die Polizei habe nur gesagt, dies sei ein
Verrückter. Diese vielen Ereignisse hätten ihn schlaflos und krank ge-
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macht (A17 S. 10). Damit er – um zur Ruhe zu kommen – in das Haus
seiner Schwiegereltern habe einziehen können, habe er seine damalige
Verlobte geheiratet; so habe niemand gewusst, wo er sich aufhalten wür-
de (A17 S. 12 f.). Später sei sein Bruder Z._______ an seiner Stelle mit-
genommen worden. Erst als er sein Versteck verlassen habe und in ein
Strafuntersuchungsbüro mitgenommen worden sei, sei sein Bruder frei-
gelassen worden. Der Beschwerdeführer sei angeklagt worden, ein Ver-
hältnis mit einer verheirateten Frau zu haben. Man habe ihn erst gehen
lassen, als er seine originale (…) und Akten (…) deponiert habe. Als er
aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, habe sich der angeb-
lich betrogene Ehemann, der die Anzeige erstattet habe, bei ihm ent-
schuldigt und ihm gesagt, er solle einfach gehen (A17 S. 13 f.).
Nachdem er die Streckenlizenz für seinen Bus in seiner Heimat verloren
habe, sei er im (…) 2009 wieder in den Iran zurückgekehrt. In Teheran
habe er keinen Aufenthaltsstatus gehabt, er sei dort folglich illegal wohn-
haft gewesen, habe aber ein gutes Einkommen gehabt (A6 S. 4 und 8).
Aus Angst nach Afghanistan ausgeschafft zu werden, habe er den Iran
verlassen (A6 S. 8).
Später, als der Beschwerdeführer schon in der Türkei gewesen sei, habe
sich seine junge Schwester mit einem Usbeken verheiratet. Die Mutter
habe dies dem früheren Anwärter und Drogendealer S._______ berichtet,
worauf dieser die Mutter derart gestossen habe, dass sie in ein Spital ha-
be gebracht werden müssen, wo sie verstorben sei (A17 S. 3 und 11 f.).
Sein Bruder Z._______ habe S._______ angezeigt, doch dann sei sein
Bruder (…) Tage im Gefängnis in Q._______ gewesen. Nach dessen Ent-
lassung habe er seine Stelle beim Fernsehen verloren und arbeite heute
als Securitas (A17 S. 3 und 12). Der Vater sei Rentner und lebe heute in
J._______ in einem ehemaligen Gasthaus des Sicherheitsdienstes (A6
S. 5, A17 S. 3 und 12).
Nach Aussagen des Beschwerdeführers gab er drei oder vier Tage vor
der vorinstanzlichen Anhörung der G._______ ein Interview (A17 S. 14).
5.2 Den diversen ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer an einer Hyperthyreose (Überfunktion der Schilddrüse),
an einer unklaren Leberverkalkung, an muskuloskelettalen Thorax-
schmerzen, an gastro-oesophagealen Refluxbeschwerden, an einer post-
traumatischen Belastungsstörung, an einer Anpassungsstörung mit län-
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gerer depressiver Reaktion sowie an einer Autoimmunthyreoiditis leidet
(A18).
5.3 Das Bundesamt begründete seine Verfügung vom 12. Juni 2014 mit
dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 nach Afghanis-
tan zurückgekehrt sei und dort von den Taliban unbehelligt habe leben
können. Folglich sei die für das Jahr 2000 geltend gemachte Verfolgung
seitens der Taliban zeitlich und sachlich nicht kausal für seine letzte Aus-
reise aus Afghanistan. Die Probleme mit dem Drogendealer S._______,
welcher vom Beschwerdeführer an die Behörden verraten worden sei,
würden sich schliesslich auf eine Warnung reduzieren und somit nicht die
Intensität erreichen, welche nach Art. 3 AsylG asylrelevant sei. Die To-
desursache der Mutter des Beschwerdeführers sei aus den beigebrach-
ten Beweismitteln nicht ersichtlich, weshalb auch diesbezüglich keine ak-
tuelle Bedrohung durch S._______ substantiiert dargelegt worden sei.
Mit den Vorfällen, welche sich nach der Fernsehsendung "U._______"
zugetragen hätten, habe der Beschwerdeführer eine Gefährdungslage
geltend gemacht, welche indes nicht auf die Zugehörigkeit zu einer in
Art. 3 AsylG genannten Gruppe zurückzuführen sei. Teilweise sei die Tä-
terschaft unbekannt, teilweise sei diese nur angedeutet. Bei den vorgebli-
chen Fluchtgründen handle es sich daher um private Streitigkeiten oder
um Ereignisse, deren Ursache oder Hintermänner vom Beschwerdeführer
nicht hätten benannt werden können.
5.4 Der Beschwerdeführer unterstrich in seiner Rechtsmitteleingabe, dass
er ein echter Flüchtling sei. Er verwies auf eine Internetseite von
G._______, wo ein Interview von ihm in türkischer Sprache zu finden sei,
welches zu verstehen gebe, weshalb er Afghanistan verlassen habe.
6.
6.1 Im Folgenden wird geprüft, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an Art. 3 AsylG entsprechen.
6.2 Eine Verfolgungssituation muss in der Regel aktuell sein, um gemäss
Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen
dem Ereignis und der Flucht ein zeitlicher Kausalzusammenhang beste-
hen muss. Dabei wird anerkannt, dass es plausible objektive und subjek-
tive Gründe gibt, die eine zeitlich verzögerte Ausreise erklärbar machen
(vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.2.1 f.; BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.).
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Nach den Angaben des Beschwerdeführers ist er im Jahr 2000 von der
Allianz von General L._______ rekrutiert worden, welcher sich zwar zu
diesem Zeitpunkt im (…) Exil befand, indes von den Taliban noch nicht
besiegt worden war. Im (…) 2000 sei der Beschwerdeführer – nachdem
er zwei hohe Taliban-Führer gefangen genommen habe (A6 S. 7) – vom
Krieg in den Iran geflüchtet. Weil er Aufträge als Sänger vom afghani-
schen Rundfunk erhalten habe, sei er im (...) 2008 wieder zurückgekehrt
(A6 S. 4). Zwar habe er sich während der Live-Fernsehsendung
"U._______" negativ zu den Taliban geäussert, indes keine Personen be-
nannt (A17 S. 7 f.). Er nennt denn auch keine Verfolgungshandlungen,
die ihm bis zu seiner erneuten Ausreise in den Iran im Jahr 2009 seitens
der Taliban zugestossen wären. Folglich mangelt es an einem Kausalzu-
sammenhang zwischen einer möglichen Gefahr seitens der Taliban, die
im Jahr 2000 gedroht habe, und der Ausreise in den Iran im Jahr 2009.
6.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlit-
ten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt
und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen.
Die Begründung des BFM hinsichtlich der Verneinung asylrelevanter Ver-
folgung, welche sich nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Af-
ghanistan im (...) 2008 bis zu seiner erneuten Ausreise im Jahr 2009 er-
eignet haben sollen, ist nachvollziehbar. Die geschilderten Geschehnisse
sind weder im Sinne von Art. 3 AsylG genügend intensiv, noch ist ein
mögliches Verfolgungsmotiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund der politischen Ein-
stellung des Beschwerdeführers) erkennbar.
Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die zu-
treffende Einschätzung des Bundesamtes zu entkräften, zumal keine
konkreten Angaben hinsichtlich der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
erkennbar sind. Auch ist weder das Interview, welches angeblich von der
G._______ mit dem Beschwerdeführer geführt und im Internet aufge-
schaltet worden sei, dort auffindbar, noch hat der Beschwerdeführer bis
anhin trotz gerichtlicher Aufforderung eine Abschrift des angeblich rele-
vanten Teils des Interviews in einer Amtssprache des Bundes eingereicht.
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6.4 Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG nicht erfüllt. Das Asylgesuch wurde damit zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragte implizit die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren aussichtslos
waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben, weshalb
dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3944/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: