Abtei lung V
E-3946/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______,
deren Tochter
B._______,
Aserbaidschan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3946/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer und ihre Tochter verliessen Russland laut Anga-
ben der Beschwerdeführerin am (...) und gelangten am (...) in die
Schweiz, wo sie am 6. Mai 2009 um Asyl nachsuchten. Am 14. Mai
2009 erfolgte die summarische Befragung im C._______, nach einer
kurzen Pause die Direktanhörung der Beschwerdeführerin und am
2. Juni 2009 die ergänzende Anhörung zu ihren Asylgründen. Für den
Inhalt der gesuchsbegründenden Aussagen wird auf die Akten ver-
wiesen.
B.
Am 4. Juni 2009 wies das BFM die Beschwerdeführerin und ihre
Tochter dem Kanton D._______ zu.
C.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2009 - eröffnet am 11. Juni 2009 - stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 6. Mai 2009
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an.
D.
Am 18. Juni 2009 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine
den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Beschwerde ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2009 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter dürften den Ausgang
des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, forderte die Be-
schwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens auf die Be-
schwerde im Unterlassungsfall zur Einreichung einer Beschwerdever-
besserung (Unterschrift im Original) auf und setzte Frist zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses an.
F.
Am 26. Juni 2009 reichte die Beschwerdeführerin innert Frist die Be-
schwerdeverbesserung und am 6. Juli 2009 ein Dokument in russi-
scher Sprache samt deutscher Übersetzung und amtlicher Beglaubi-
gung ein.
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Am 7. Juli 2009 wurde der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht
bezahlt.
G.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2009 an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde;
es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin und ihre Tochter sind durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdefüh-
rerin und ihre Tochter sind daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 5. August 2009 wurde
der Beschwerdeführerin bisher nicht zur Stellungnahme unterbreitet.
Aus Gründen der Prozessökonomie ist von einer Gewährung des
rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang abzusehen, weil die an-
gefochtene Verfügung aufgrund der nachstehenden Erwägungen auf-
zuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen ist. Ein Doppel
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der Vernehmlassung wird jedoch Im Sinne der Verfahrenstransparenz
diesem Urteil beigelegt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1
Art. 16 Abs. 2 AsylG statuiert, dass das Verfahren vor dem BFM in der
Regel in der Amtssprache geführt wird, in welcher die kantonale Anhö-
rung stattfand oder die am Wohnort der asylsuchenden Person Amts-
sprache ist.
Laut Art. 4 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311) kann von dieser Regel dann abge-
wichen werden, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechtsver-
treter einer anderen Amtssprache mächtig ist (Bst. a), dies unter Be-
rücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorü-
bergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung er-
forderlich ist (Bst. b) oder die asylsuchende Person nach Art. 29 Abs. 4
AsylG in einer Empfangsstelle direkt angehört und einem Kanton mit
einer anderen Amtssprache zugewiesen wird (Bst. c).
3.2 Die vormals zuständige Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) hat in ihrer Rechtsprechung, der sich das Bundesverwaltungs-
gericht anschliesst, die Tragweite von Art. 4 AsylV 1 konkretisiert. Sie
hat ausgeführt, dass eine Ausnahme von der in Art. 16 Abs. 2 AsylG
statuierten Regel gestützt auf Art. 4 Bstn. b und c AsylV 1 zulässig ist,
wenn die asylsuchende Person von einem professionellen Rechtsver-
treter vertreten wird. Fehlt ein professioneller Rechtsvertreter, rechtfer-
tigt sich eine Abweichung von der Regel dann, wenn gleichzeitig im
Gegenzug geeignete Korrektiv-Massnahmen getroffen werden, die das
Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess
gewährleisten. Eine der möglichen Korrektiv-Massnahmen besteht dar-
in, dass das BFM die ergangene Verfügung der asylsuchenden Person
in eine ihr verständliche Sprache übersetzt. Zudem ist die Vorinstanz
verpflichtet, die Abweichung von der Regel in Art. 16 Abs. 2 AsylG im
konkreten Einzelfall entsprechend zu begründen. In allen anderen Fäl-
len liegt ein Verfahrensmangel vor, der die Kassation der angefochte-
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nen Verfügung nach sich zieht (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 29
S. 189 ff. und 2005 Nr. 22 E. 3 S. 207 f.)
Wird eine asylsuchende Person einem zweisprachigen Kanton zugewie-
sen, so bestimmt sich die vom Bundesamt anzuwendende Verfahrens-
sprache im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AsylG nach den kantonalen Vor-
schriften, die für den Aufenthaltsort der betroffenen Person gelten
(EMARK 2005 Nr. 22 E. 2).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorliegend fest, dass die Vor-
aussetzungen von Art. 4 AsylV 1 für eine Abweichung von der in
Art. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Regel zur Verfahrenssprache vor dem
Bundesamt nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin war zum Zeit-
punkt der Eröffnung der in französischer Sprache ergangenen Ver-
fügung nach deren Zuweisung im Kanton D._______, wo die
Amtssprache Deutsch ist, wohnhaft. Sie war zum fraglichen Zeitpunkt
nicht von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten und ist der
französischen Sprache nicht mächtig (vgl. Akten BFM B4/10 S. 2).
Zudem hat die Vorinstanz weder anlässlich der Eröffnung der
Verfügung geeignete Korrektiv-Massnahmen wie beispielsweise die
Übersetzung der ergangenen Verfügung in eine der Beschwerde-
führerin verständliche Sprache getroffen noch diesen Verfahrensfehler
auf Beschwerdeebene im Rahmen der Vernehmlassung korrigiert. Des
Weiteren hat es das Bundesamt unterlassen, zu begründen, weshalb
aus seiner Sicht der Erlass einer französischsprachigen Verfügung ge-
rechtfertigt erscheint.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist im Sinne
der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügung vom 10. Juni 2009 ist
wegen Verletzung der Verfahrensvorschrift von Art. 16 Abs. 2 AsylG
aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Akten ist nicht davon auszuge-
hen, der nicht vertretenen Beschwerdeführerin seien verhältnismässig
hohe Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
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die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 10. Juni 2009 wird aufgehoben und die Sache an
das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Peter Jaggi
Versand:
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