B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3947/2014
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Johannes Mosimann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 1. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 28. März 2014 in der Schweiz ein
Asylgesuch für sich und ihre drei minderjährigen Kinder ein. Am 7. April
2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person
(BzP) befragt. Dabei machte sie geltend, am 13. Mai 2006 seien ihr Vater,
ihr jüngerer Bruder, ihre Schwester und ihr Ehemann sowie weitere ihr
bekannte Personen vor ihren und den Augen ihrer Kinder von der Armee
erschossen worden. Sie leide deshalb psychisch sehr. Weiter gewährte
das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit
von Frankreich zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens.
Die Beschwerdeführerin meinte, sie habe sich ihre Reiseroute nicht aus-
gesucht. Sie habe sehr viel Gutes über die Schweiz gehört und wünsche
sich eine bessere Zukunft für ihre Kinder. Sie wolle nicht nach Frankreich.
B.
Abklärungen des BFM durch die Schweizerische Vertretung in Colombo
ergaben, dass die Italienische Botschaft in Colombo der Beschwerdefüh-
rerin und ihren Kindern am 12. März 2014 ein für zwölf Tage gültiges
Schengen-Visum erteilt haben.
C.
Mit Schreiben vom 23. April 2014 gewährte das BFM der Beschwerdefüh-
rerin das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis und zur Zuständigkeit
von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens.
D.
Gleichentags ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl.
L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nah-
men innert Frist keine Stellung.
E.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 wiederholte die Beschwerdeführerin, sie
habe nichts von einem italienischen Schengen-Visum gewusst. Der
Schlepper habe die Reise organisiert. Sie sei noch nie in Italien gewesen
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und habe dort keine Verwandten. Weiter verwies sie auf ihren psychisch
angeschlagenen Gesundheitszustand.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin Fotos so-
wie ein Video betreffend die Ereignisse vom 13. Mai 2006 und mit Schrei-
ben vom 18. Juni 2014 ein ärztliches Zeugnis vom 7. Juni 2014 zu den
Akten.
F.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht
ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte die Beschwerde-
führerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist zu verlassen, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Voll-
zug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflich-
tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen
Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung
zu.
G.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch ein-
zutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventuali-
ter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren
Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozess-
rechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Weg-
weisung sei zu sistieren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des
Kantons seien mittels vorsorglicher Massnahme anzuweisen, bis zum
Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzu-
sehen. Zur einer allfälligen Stellungnahme der Vorinstanz sei ihr das Rep-
likrecht zu gewähren. Sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung
sowie die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2014 gewährte der Instruktionsrichter
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Den Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verwies er auf
einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
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I.
Mit Eingabe vom 6. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin einen
Arztbericht des E._______ vom 19. Juli 2014 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
3.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
Besitzt gemäss Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Dublin-III-VO der Antragssteller ei-
nen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abge-
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laufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Mona-
ten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mit-
gliedstaates einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar,
solange der Antragssteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht
verlassen hat.
3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht).
Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO ist indes nicht direkt anwendbar, son-
dern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes
Recht, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbstein-
trittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Re-
foulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschen-
rechtliche Garantien der EMRK (SR 0.101), des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105). Im Rahmen des nationalen Rechts sieht Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 (SR 142.311) schliesslich vor, dass das BFM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der
Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italieni-
schen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernah-
meersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Dublin-
Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68)
und Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO sei somit die Zuständigkeit zur Prüfung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen.
Vorliegend stehe zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre
minderjährigen Kinder im Besitze eines italienischen Schengen-Visums
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seien. An der Zuständigkeit Italiens würde die Behauptung der Be-
schwerdeführerin, sie habe nicht gewusst, dass sie mit einem solchen Vi-
sum gereist sei, nichts zu ändern.
Ein Beziehungsnetz – mit Ausnahme der Kernfamilie – sei für die Anwen-
dung der Dublin-III-VO und die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung
grundsätzlich nicht ausschlaggebend. Die Beschwerdeführerin habe kei-
ne Bezugspersonen in der Schweiz.
Die Art und der Umfang der Unterstützung, auf welche die Beschwerde-
führerin in Italien Anspruch habe, richte sich nach der italienischen natio-
nalen Gesetzgebung. Die Beschwerdeführerin könne sich in Italien an die
zuständigen lokalen Behörden wenden oder ein Asylgesuch einreichen.
Nach gefestigten Erkenntnissen würden Dublin-Rückkehrende sowie ver-
letzliche Personen, wozu die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gehör-
ten, von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Es würden kei-
ne begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie in Italien in eine
existenzielle Notlage geraten würden. Was die gesundheitlichen Proble-
me anbelange, so verfüge Italien über die notwendigen medizinischen Inf-
rastrukturen.
Bei verletzlichen Personen, insbesondere bei medizinischen Problemen,
informiere das BFM die italienischen Behörden im Voraus über die Be-
sonderheiten des Falles. Namentlich übermittle es ihnen spätestens sie-
ben Tage vor der vorgesehenen Überstellung ein auf Englisch oder Italie-
nisch abgefasstes Arztzeugnis, welches Aufschluss über die Diagnose
und die in der Schweiz eingeleiteten medizinische Behandlung enthalte,
die in Italien fortzuführen seien.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Hinweis auf verschiedene Quel-
len, namentlich den Bericht der SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Ak-
tuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesonde-
re Dublin-Rückkehrenden, Oktober 2013, geltend gemacht, die Situation
in Italien sei für Flüchtlinge, insbesondere für verletzliche Personen, pre-
kär. Bei der Beschwerdeführerin sei eine mittelgradige depressive Episo-
de mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) diagnostiziert worden und
es bestehe der Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsverände-
rung (ICD-10: F62.0). Auch habe die Beschwerdeführerin suizidale Ge-
danken. Sie sei auf ein gesichertes Umfeld sowie eine engmaschige The-
rapie angewiesen. Solches sei in Italien nicht gewährleistet. Sodann dro-
he in Italien eine Trennung der Kinder von der Mutter. Eine Überstellung
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verletzte Art. 3 und 8 EMRK, weshalb die Schweiz gestützt auf Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 aus humanitären Gründen von ihrem Selbsteintrittsrecht
Gebrauch machen müsse.
4.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Rechtsmitteleingabe die
grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zu Recht nicht. Ihre Einwände sind
indes nicht geeignet, den vorinstanzlichen Schluss, Italien sei für die Be-
handlung des Asylgesuchs zuständig, in Frage zu ziehen.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FK sowie der FoK und es gibt kei-
ne konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im vorliegenden Fall nicht
an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Es besteht auch kein
Grund zur Annahme, dass Personen, die sich im Rahmen eines Asylver-
fahrens in Italien aufhalten, aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingun-
gen in eine existentielle Notlage geraten würden. Zwar steht das italieni-
sche Fürsorgesystem für Asylsuchende in gewissen Punkten in der Kritik.
Indes hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
in seiner neusten Rechtsprechung festgehalten, dass in Italien kein sys-
tematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchen-
de bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die
Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Per-
sonen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel auf-
weisen würden (EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere
vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April
2013).
Im ärztlichen Zeugnis vom 7. Juni 2014 wird ausgeführt, es sei davon
auszugehen, dass die Suizidalität gegenwärtig nicht akut sei. Eine Zu-
spitzung sei im Falle einer Landesverweisung nicht auszuschliessen. Da-
zu ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen
mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellt, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschritte-
nen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet
(BVGE 2011/9 E. 7). Solches ist vorliegend nicht gegeben. Sodann tragen
die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Schwei-
zer Behörden Problemen von verletzlichen Personen bei der Überstellung
Rechnung. Diese beziehen sich einerseits auf die medizinische Behand-
lung hier in der Schweiz sowie eine damit verbundene gezielte Vorberei-
tung auf die Rückführung. Sodann wird die Vorinstanz, wie in der ange-
fochtenen Verfügung dargelegt, die italienischen Behörden vorliegend bis
spätestens sieben Tage vor der geplanten Überstellung umfassend über
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die Situation der Beschwerdeführerin und ihren Gesundheitszustand in-
formieren (vgl. Art. 32 Dublin-III-VO). In Italien wiederum haben Alleiner-
ziehende und minderjährige Kinder Anspruch auf eine spezialisierte Un-
terkunft sowie Schulbildung, und psychisch oder physisch Leidenden ste-
hen ausreichende medizinische Infrastrukturen zur Verfügung.
Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertrag-
lichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführerin und ihre
Kinder unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen
oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären oder dass das flücht-
lingsrechtliche Non-refoulement-Gebot verletzt würde. Für einen Selbst-
eintritt der Schweiz besteht insoweit keine Veranlassung.
4.4 Was die geltend gemachte Familientrennung und damit eine Verlet-
zung von Art. 8 EMRK anbelangt, so sind den Akten für diese in Bezug
auf die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nicht näher substantiierte Be-
fürchtung keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Das Gericht geht auch
diesbezüglich davon aus, dass sich Italien an die völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen hält und darüber hinaus die italienischen Behörden vorab
über die Besonderheiten des vorliegenden Falles informieren wird. Damit
besteht auch insoweit keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt.
4.5 Schliesslich ist auch ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ge-
mäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegend
nicht angezeigt. Weder die Traumatisierung der Beschwerdeführerin noch
die Schwindelanfälle der Tochter stehen einer Überstellung entgegen.
Wie bereits vorstehend mehrfach ausgeführt, bestehen in Italien hinrei-
chende Einrichtungen für verletzliche Personen und werden die italieni-
schen Behörden vor der Überstellung über die Besonderheiten des vor-
liegenden Falles orientiert. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen
verwiesen werden.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus der Überstellung der
Beschwerdeführerin nach Italien weder eine Verletzung von Art. 3 und 8
EMRK noch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a
Abs. 1 AsylV1 resultiert und damit keine Veranlassung zu einem Selbst-
eintritt der Schweiz besteht.
4.7 Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-III-VO zuständig und
entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO aufzu-
nehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
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AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einge-
treten. Da die Beschwerdeführerin auch nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach
Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Bei dieser Sachlage besteht
keine Veranlassung, die Angelegenheit zur vollständigen und richtigen
Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entspre-
chende Antrag ist abzuweisen.
4.8 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Feh-
len von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist
(BVGE 2010/45 E. 10 S. 645)
5.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung, Sistierung des Vollzugs der Wegweisung sowie
Anweisung der zuständigen Behörden, von jeglichen Vollzugshandlungen
abzusehen, gegenstandslos geworden.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu
gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb den Gesuchen um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: