B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3949/2014
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
unbekannte Staatsangehörigkeit
(angeblich Volksrepublik China),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 / N (…).
E-3949/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatdorf
B._______ am (…) Juli 2012 verliess und fünf Tage später zu Fuss nach
Nepal gelangte, von wo aus sie am 4. Oktober 2012 in ein unbekanntes
Land flog und weiter in die Schweiz reiste,
dass sie am 6. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person vom
25. Oktober 2012 sowie der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen
vom 27. Mai 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, ihr Vater beziehungsweise Schwiegervater habe ihr von ei-
nem Aufenthalt in Indien unter anderem DVDs des Dalai Lama mitge-
bracht, von denen sie eine an vier Mönche ausgeliehen habe,
dass ihr einer der Mönche am (…) Juli 2012 mitgeteilt habe, einer seiner
Mitbrüder sei festgenommen worden, und ihr (Schwieger-)Vater ihr ge-
sagt habe, es sei besser, wenn sie fliehe, da sie ein kleines Kind habe
und ungewiss sei, was im Falle einer Verhaftung mit ihr geschehen wür-
de,
dass sie ihren Heimatstaat deshalb noch am selben Tag verlassen habe,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 10. Juni 2014 – eröff-
net am 12. Juni 2014 – ablehnte und die Wegweisung der Beschwerde-
führerin aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, unter Ausschluss
des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juli 2014 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ersuchte,
E-3949/2014
Seite 3
dass sie zum Beweis ihrer Vorbringen zwei Internetausdrucke von
und einen Ausdruck von
> zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-3949/2014
Seite 4
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im We-
sentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe keine Identitätspapiere
abgegeben, weshalb zur Bestimmung ihrer Staatsangehörigkeit ihre Aus-
sagen zu berücksichtigen seien,
dass sie angegeben habe, von der Geburt bis zur Ausreise stets im Dorf
B._______ gelebt habe, jedoch nicht in der Lage gewesen sei, substanzi-
ierte Angaben über ihre Herkunftsregion zu machen,
dass es das angegebene Dorf im Bezirk C._______ nicht gebe, die Be-
schwerdeführerin wirre Angaben zur Gemeinde gemacht habe und sie
keine weiteren Bezirke in der Präfektur D._______ habe aufzählen kön-
nen,
dass die Beschreibung ihres Heimatdorfes und dessen Umgebung pau-
schal ausgefallen sei und sich in ihren Ausführungen keine Realkennzei-
chen finden würden,
dass sie beispielsweise nichts über das Kloster des Dorfes, die Distanzen
zu anderen Orten und die vorbeikommenden Händler habe sagen können
und die Schilderung des Erhalts der Identitätskarte nicht den tatsächli-
chen Abläufen in ihrem angeblichen Heimatland entspreche,
dass aufgrund ihrer aus dem Personalienblatt (vgl. A1/2) nachweisbaren
Kenntnisse der tibetischen Schrift nicht glaubhaft sei, dass sie keinerlei
Schulbildung habe und es für chinesische Staatsbürger tibetischer Ethnie
aufgrund der Schulpflicht höchst ungewöhnlich sei, kein beziehungsweise
kaum Chinesisch zu können, zumal die Beschwerdeführerin angegeben
E-3949/2014
Seite 5
habe, aus einer Gegend zu stammen, die eine starke Präsenz der chine-
sischen Siedler aufweise und demensprechend sinisiert worden sei,
dass sie schliesslich die Reise von ihrem Dorf nach Nepal äusserst knapp
und unsubstanziiert geschildert habe,
dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen sei, dass sie mit an Si-
cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet sozialisiert worden
sei und sich nie auf tibetischem beziehungsweise chinesischem Gebiet
aufgehalten habe, weshalb die geltend gemachte Staatsangehörigkeit
nicht glaubhaft sei,
dass durch diese Feststellung ihren Asylgründen jegliche Grundlage ent-
zogen werde, was durch ihre diesbezüglich realitätsfremden und wider-
sprüchlichen Aussagen anlässlich der Befragungen bestätigt werde,
dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten würden und sie infolgedessen die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass das BFM schliesslich ausführte, die Beschwerdeführerin habe die
Folgen ihrer unglaubhaften Angaben zur Staatsangehörigkeit und zum
Sachverhalt zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei,
der Wegweisung in ihren tatsächlichen Heimatstaat stünden keine Voll-
zugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4
AuG (SR 142.20) entgegen, der Wegweisungsvollzug sei mithin zulässig,
zumutbar und möglich,
dass jedoch der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China aus-
geschlossen werde,
dass die Beschwerdeführerin den Erwägungen der Vorinstanz insbeson-
dere entgegenhält, ihr Heimatdorf B._______ (das in einer anderen
Schreibweise "E._______" und chinesisch "F._______" heisse) und das
Kloster "G._______" seien auf "Google Maps" verzeichnet, wobei die ein-
gereichten Ausdrucke mit der Skizze übereinstimmen würden, die sie an-
lässlich der Anhörung vom 27. Mai 2014 gemacht habe,
dass sie die Frage nach den Gemeinden falsch verstanden habe und
stattdessen Dörfer aufgezählt habe, die auf der Beilage 5 (Ausdruck von
) erkennbar seien,
E-3949/2014
Seite 6
dass sie über das Kloster in ihrem Dorf sehr wohl einiges wisse, so zum
Beispiel, dass das Kloster sehr alt sei und eine grosse Eingangshalle ha-
be, sowie dass dort etwa 20 "(…)mönche" wohnen würden, die eine ge-
meinsame Küche benutzen würden,
dass die Schulpflicht erst im Jahre 2006 eingeführt worden sei, als sie be-
reits (…) Jahre alt gewesen sei, weshalb sich ihre Eltern gegen ihren
Schulbesuch entschieden hätten,
dass ihr Vater ihr zu Hause das Schreiben beigebracht und sie viel und
gerne geübt habe, woraus aber kein Schulbesuch abgeleitet werden kön-
ne,
dass nicht zutreffe, dass sie kein Chinesisch könne; sie sei durchaus in
der Lage, gewisse Wörter und Sätze auf Chinesisch zu sagen und habe
bei der Anhörung beispielsweise gesagt, wie man einen Polizeiposten auf
Chinesisch bezeichne,
dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zur Klärung
ihrer Identität und ihres Herkunftslandes weder Ausweispapiere noch
sonstige Beweismittel eingereicht hat, obgleich sie angab, eine Identitäts-
karte besessen zu haben,
dass dieses Verhalten eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 8 AsylG darstellt,
dass überdies die Begründung für die Nichtabgabe, wonach sie die Iden-
titätskarte zu Hause vergessen beziehungsweise gar nicht daran gedacht
habe, sie mitzunehmen (vgl. die vorinstanzliche Akte A7/12 Ziff. 4.03 S.
7), angesichts dessen, dass sie sich auf ihrer Reise ausweisen können
musste, nicht nachvollziehbar ist,
dass sie sich bis zur Ausfällung dieses Urteils nicht um die Beschaffung
ihrer Identitätskarte oder des Familienbüchleins bemüht hat (vgl. A14/25
F5 S. 2),
dass zur Annahme der Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China von
ethnischen Tibetern zumindest glaubhafte Aussagen zur Herkunft und zur
Ausreise aus der Volksrepublik China vorliegen müssen,
E-3949/2014
Seite 7
dass den Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen ist, wonach überwie-
gende Zweifel an der geltend gemachten Herkunft der Beschwerdeführe-
rin bestehen,
dass die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Kartenauszügen zwar
belegt, dass das Dorf "F._______" im Bezirk C._______ in Tibet existiert
und die von ihr als weitere Gemeinden genannten Orte auf den Auszügen
erkennbar sind, so dass ihr ein bestimmtes Wissen über die Region nicht
abzusprechen ist,
dass dem BFM hingegen beizupflichten ist, dass die Beschwerdeführerin
sich oberflächlich, unsubstanziiert und ausweichend über ihr Heimatdorf
und ihre Tätigkeit im Ackerbau und der Tierhaltung äusserte, so dass ihr
dennoch nicht geglaubt werden kann, dass sie in F._______ ihr gesamtes
Leben bis zur Ausreise im Juli 2012 verbracht habe (vgl. insbesondere
A14/25 F20–27 S. 4, F36 ff. S. 5, F44–51 S. 6, F97–112 S. 11 f.),
dass sie betreffend den Erhalt von Identitätskarten in China, insbesonde-
re die Modalitäten der Ausstellung und die Dauer der Gültigkeit, unzutref-
fende Angaben machte (vgl. A14/25 F9–14 S. 2 f.),
dass ihre Vorbringen bezüglich des Flucht- und Reisewegs pauschal
ausgefallen sind (vgl. insbesondere A14/25 F187–194 S. 19 f.) und die
Auskunft, sie wisse nicht mehr, wohin und mit welcher Fluggesellschaft
sie geflogen sei, nicht glaubhaft ist (vgl. A7/12 Ziff. 5.02 S. 7 f. und
A14/25 F195-197 S. 20 f.),
dass sie betreffend ihre Chinesischkenntnisse widersprüchliche Angaben
gemacht hat (vgl. A7/12 Ziff. 1.17.03 S. 4 und A14/25 F69 ff. S. 8),
dass das BFM somit insgesamt zutreffend feststellte, die Beschwerdefüh-
rerin sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet sozialisiert
worden, weshalb die geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaub-
haft sei,
dass aus demselben Grund auch die Asylgründe der Beschwerdeführerin
nicht geglaubt werden können, wobei diese aufgrund der oberflächlichen,
teilweise widersprüchlichen und insgesamt nicht nachvollziehbaren Schil-
derung (vgl. A7/12 Ziff. 7.01 und 7.02 S. 8 f. und A15/25 F114–178 S. 12
f.) bereits für sich betrachtet nicht zur Glaubhaftmachung der Flüchtlings-
eigenschaft geeignet wären,
E-3949/2014
Seite 8
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China glaubhaft zu
machen, weshalb sie nicht als Flüchtling anerkannt werden kann,
dass das BFM das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass bei Personen tibetischer Ethnie, die – wie die Beschwerdeführerin –
ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise
davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtli-
chen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort be-
stehen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil E-2891/2012 E. 5.10),
dass jedoch für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug nach China
auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine Refoulement-
Verletzung droht (vgl. a.a.O. E. 5.11)
dass die Beschwerdeführerin eine sinnvolle Prüfung, ob ihr im Heimat-
oder Herkunftsstaat Gefahr droht, verunmöglicht, weshalb sie die ent-
sprechenden Folgen zu tragen hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, es
sei vermutungsweise davon auszugehen, dem Vollzug der Wegweisung
E-3949/2014
Seite 9
in ihren tatsächlichen Heimatstaat würden keine Hindernisse im Sinne
von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AuG entgegenstehen,
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache als gegen-
standslos erweist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sodann abzuweisen ist, da – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – die Beschwerdebegehren als aussichtlos zu bezeichnen waren,
weshalb eine der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3949/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: