B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3951/2017
Ur t e i l vom 4 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…), dessen Sohn
B._______, geboren am (…),
Albanien,
beide vertreten durch Alexander Flückiger,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügungen des SEM vom 7. Juli 2017 und 18. Juli 2017 /
N (…).
E-3951/2017
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Sachverhalt:
A.
Am 29. Mai 2013 suchte der Beschwerdeführer am Flughafen Zürich-Klo-
ten erstmals um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 13. Ju-
ni 2013 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (heute und im Fol-
genden: Staatssekretariat für Migration [SEM]) sein Asylgesuch ab und
ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug
an. Es begründete seinen abweisenden Entscheid mit der Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
B.
Am 7. Juli 2014 reichte der damals (…)-jährige Sohn ein Asylgesuch in der
Schweiz ein. Er machte geltend, dass der Beschwerdeführer in Albanien
Probleme mit Unbekannten gehabt habe, weshalb auch er sich nicht sicher
gefühlt habe. Er habe vorwiegend bei den Grosseltern gewohnt und seinen
Wohnort in (…) einige Male wechseln müssen. Diese Vorbringen erachtete
das SEM als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsyIG, weshalb es auch
dieses Asylgesuch ablehnte.
C.
Am 4. Juli 2016 – damals war das Asylgesuch des Sohnes noch hängig —
reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch beim SEM ein, das
als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsyIG entgegengenommen
wurde. Darin machte er – analog zum ersten Asylgesuch – Probleme mit
mafia-ähnlichen Gruppierungen geltend. Diese Vorbringen wurden als
asylrechtlich nicht relevant erachtet, weshalb das SEM das Gesuch mit
Verfügung vom 14. September 2016 ablehnte, ihn aus der Schweiz weg-
gewies sowie erneut den Vollzug anordnete. Auf die gegen diese Verfü-
gung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mangels
Einzahlung des erhobenen Kostenvorschusses nicht ein.
Mit separater Verfügung vom 14. September 2016 wurde das Asylgesuch
des Sohnes ebenfalls abgelehnt und gleichzeitig seine Wegweisung aus
der Schweiz verfügt sowie der Vollzug angeordnet. Diese Verfügung er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft.
D.
Gemäss eigenen Angaben kehrten die Beschwerdeführenden am 26. No-
vember 2016 nach Albanien zurück. Am 16. Dezember 2016 reisten sie
von dort wieder aus und erreichten die Schweiz am 19. Dezember 2016.
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Seite 3
E.
Am 3. Februar 2017 reichten die Beschwerdeführenden in der Schweiz er-
neut Asylgesuche ein, welche vom SEM als Mehrfachgesuche entgegen-
genommen wurden.
Zur Begründung dieser Gesuche machten sie im Wesentlichen geltend,
dass sie in Albanien Angst vor Problemen mit der Mafia hätten und um ihr
Leben fürchteten. Der Vater des Beschwerdeführers habe ihm am 11. De-
zember 2016, nach ihrer Rückkehr nach Albanien im November 2016, er-
zählt, dass unbekannte Personen sich zu später Stunde im Vorhof seines
Hauses herumgetrieben hätten. Er würde aus Sorge um die Familie eine
Überwachungskamera installieren. Nach dem Gespräch mit dem Vater
habe der Beschwerdeführer zufällig den Bekannten C._______ getroffen
und sich später mit ihm in einer Bar verabredet. Ihm sei in der Bar sehr
unwohl gewesen. Er befürchte zudem, dass C._______ ihm nicht zufällig,
sondern absichtlich über den Weg gelaufen sei. In der Bar seien auch zwei
Bekannte namens D._______ und E._______ gewesen. Er habe die bei-
den jedoch gemieden. Auf dem Nachhauseweg sei er vor seinem Eltern-
haus von E._______ angehalten worden. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass
F._______, der (...) der Mafia in Albanien, ihn treffen wolle. Er habe sich
weder mit dem (...) der Mafia treffen noch das Treffen verweigern wollen.
Um seinen Sohn und sich selbst nicht in Gefahr zu bringen, hätten sie Al-
banien verlassen und seien erneut in die Schweiz eingereist. Der Be-
schwerdeführer befürchte, dass die Mafia ihn und seinen Sohn überwa-
chen lasse. C._______, D._______ und E._______ seien von der Mafia
als Mittelsmänner eingespannt worden. Zur Polizei habe er nicht gehen
können, weil die Mafia lediglich ein Treffen verlangt und ihm gegenüber
keine Drohungen ausgesprochen habe. Die Mafia gehe bewusst so vor,
weil sie die Gesetze kenne. Sein (…), sei mit der albanischen Mafia eng
verstrickt und sei für diese als Informant tätig.
Im Rahmen des dritten Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer die Ko-
pie einen Zeitungsartikels, datiert vom (…), zu den Akten. Denselben Arti-
kel hatte der Sohn bereits im Rahmen seines ersten Asylgesuchs zu den
Akten gereicht. Darin wird von einem gescheiterten Versuch, den Be-
schwerdeführer als Geisel zu nehmen, berichtet. Die Polizei habe die Gei-
selnahme verhindert und strafrechtliche Massnahmen eingeleitet.
F.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 – am 10. Juli 2017 eröffnet – stellte das
SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
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erfüllten und lehnte die Asylgesuche vom 3. Februar 2017 ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den Kan-
ton Zürich mit dem entsprechenden Vollzug. Ihnen wurden die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
G.
Dagegen liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Juli 2017
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes, ins-
besondere der Durchführung einer mündlichen Anhörung, an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft an-
zuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar/unzulässig sei und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen
In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht.
H.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2017 liessen die Beschwerdeführenden eine Für-
sorgebestätigung zu den Akten reichen.
I.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 – am 25. Juli 2017 eröffnet – ersetzte die
Vorinstanz ihre Verfügung vom 7. Juli 2017. Grund dafür war eine neue
Dispositivziffer 8 betreffend Erhebung einer Gebühr in der Höhe von
Fr. 600.–.
Abgesehen von dieser Dispositivziffer 8 und der Verlängerung der Ausrei-
sefrist um 10 Tage ist die Verfügung vom 18. Juli 2017 identisch mit jener
vom 7. Juli 2017. Insbesondere wurde auch dort unter Hinweis auf
Art. 111d AsylG i.V.m. Art. 7c Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) bereits erwogen, dass
aufgrund der vollumfänglichen Abweisung des Mehrfachgesuches eine
Gebühr im Umfang von CHF 600.– zu erheben sei.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2017 (recte wohl: 27. Juli 2017, Eingang Bundes-
verwaltungsgericht: 28. Juli 2017) liess der Beschwerdeführer eine Substi-
tutionsvollmacht zu Gunsten seines neuen Rechtsvertreters vom 20. Juli
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Seite 5
2017 zu den Akten reichen und erhob Beschwerde gegen die neue Verfü-
gung vom 18. Juli 2017. Für sämtliche Anträge und die entsprechende Be-
gründung wurde auf die Beschwerdeeingabe vom 13. Juli 2017 verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Vorliegend ist festzustellen, dass die Ergänzung des Dispositivs in der
Verfügung vom 18. Juli 2017 beziehungsweise die Ersetzung der Verfü-
gung vom 7. Juli 2017 durch diejenige vom 18. Juli 2017 nicht zu einer
Veränderung der Rechtsstellung der Beschwerdeführenden zu ihren Un-
gunsten geführt hat. So war auf die gesetzlich vorgesehene Gebührener-
hebung gemäss Art. 111d AsylG bereits in der Verfügung vom 7. Juli 2017
hingewiesen worden. Ordnungsgemäss begann die Beschwerdefrist mit
der Zustellung der Verfügung vom 18. Juli 2017 am 25. Juli 2017 neu zu
laufen beziehungsweise wurde die Ausreisefrist durch die neue Verfügung
entsprechend verlängert. Die Beschwerdeführenden erhielten mit der Zu-
stellung der neuen Verfügung Gelegenheit ihre Beschwerde vom
13. Juli 2017 entsprechend zu ergänzen beziehungsweise eine neue Be-
schwerde einzureichen, verwiesen aber integral auf jene vom 13. Juli 2017.
Durch die neue Verfügung erfolgte, wie einleitend erwähnt, im Übrigen
keine Veränderung in der Rechtsstellung der Beschwerdeführenden, wes-
halb die Beschwerde durch diese nicht gegenstandslos geworden ist. Das
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Seite 6
Bundesverwaltungsgericht setzt vielmehr die Behandlung der Beschwerde
im Sinne von Art. 58 Abs. 3 VwVG fort.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden
ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1
AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. auch BVGE
2014/26 E. 5.4 f.).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-3951/2017
Seite 7
5.
5.1 Betreffend die Vorbringen, welche von den Beschwerdeführenden be-
reits in früheren Asylverfahren geltend gemacht wurden – die geltend
gemachten Probleme vor ihrer Rückkehr nach Albanien im November 2016
–‚ verwies das SEM vollumfänglich auf die Erwägungen der oben im Sach-
verhalt aufgeführten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen.
5.2 Den im vorliegenden Verfahren abschlägigen Entscheid begründete
das SEM im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der geschil-
derten Vorkommnisse, welche sich nach der Rückkehr in den Heimatstaat
ereignet haben sollen.
So habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht, dass er
Probleme mit der albanischen Mafia befürchte und deshalb in Albanien
sein Leben und das Leben des Sohnes in Gefahr seien. Bei einer Rückkehr
nach Albanien würde die Mafia ihn aufsuchen, weil er dem Treffen mit dem
(...) der Mafia nicht nachgekommen sei. Sein (…) sei zudem ein Informant
der Mafia. Die dargelegten Befürchtungen seien aber als reine Spekulatio-
nen zu werten, denn der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Februar
2017 seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, die aufzeigen wür-
den, dass die Mafia ein ernsthaftes Interesse an ihm und seinem Sohn
habe. Alleine aufgrund der von ihm und seinem Vater aufgestellten Vermu-
tungen, wonach die Mafia ihn überwache und ihn die oben genannten An-
gehörigen der Mafia nicht zufällig getroffen hätten, sondern er absichtlich
von diesen aufgesucht worden sei, könne keine begründete Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung abgeleitet werden. Es fehlten konkrete Indizien und
Anhaltspunkte, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung
nachvollziehbar erscheinen liessen. Es sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden in ihrer Heimat keiner konkreten und ernsthaften
Gefahr ausgesetzt gewesen seien und dies auch in Zukunft nicht sein wür-
den. Ihre Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Art. 3 des Asyl-
gesetzes sei somit unbegründet. Eine asylbeachtliche Verfolgung gemäss
Art. 3 AsylG liege nicht vor und sei auch in Zukunft nicht zu befürchten.
Im Übrigen sei festzuhalten, dass der albanische Staat grundsätzlich als
verfolgungssicherer Staat gelte und Übergriffe durch Dritte in Albanien
strafbare Handlungen darstellten, die von den zuständigen Strafverfol-
gungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet wür-
den. Es könne zwar in einzelnen Fällen vorkommen, dass Behördenvertre-
ter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen
trotz wiederholtem Intervenieren nicht einleiteten. Es bestehe jedoch die
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Seite 8
Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und
die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Es sei ihnen
nach der Rückkehr nach Albanien folglich zuzumuten, sich bei Bedarf an
die zuständigen Behörden zu wenden. Sie seien somit nicht auf den Schutz
der Schweiz angewiesen. An diesem Schluss vermöge auch der einge-
reichte Zeitungsartikel aus dem Jahr (…) betreffend einen Überfall auf den
Beschwerdeführer nichts zu ändern. Vielmehr habe die Polizei gemäss
dem eingereichten Zeitungartikel die Geiselnahme verhindert und polizeili-
che Massnahmen eingeleitet. Des Weiteren sei kein Zusammenhang zwi-
schen ihren Vorbringen im vorliegenden Verfahren und dem Artikel ersicht-
lich.
Der Wegweisungsvollzug wurde als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wurde vollum-
fänglich auf die Erwägungen in den beiden Verfügungen vom 14. Septem-
ber 2016 verwiesen.
6.
6.1 Vorab ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzu-
gehen, der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör sei
verletzt worden, da das SEM keine Anhörung zu den neuen Vorbringen
durchgeführt und so den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe.
6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige-
nen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu
den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu kön-
nen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklä-
rung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art.
35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müs-
sen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz ge-
nannt werden (BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Das SEM hat andererseits
auch die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
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abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Ver-
fahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss
darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE
2012/21 E. 5.1 m.w.H.).
Im Zusammenhang mit dem vorliegend einschlägigen Art. 111c AsylG ist
zudem zu berücksichtigen, dass gemäss den Materialien des revidierten
Rechtes über Mehrfachgesuche grundsätzlich in einem Aktenverfahren
ohne weitere Anhörung der Gesuchstellenden entschieden werden soll.
Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) soll bei Mehrfachgesuchen
nicht mehr zur Anwendung gelangen, selbst wenn die gesuchstellende
Person vor der erneuten Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt ist
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).
6.3 Inwiefern das SEM unter diesen Umständen durch seinen Entscheid,
keine erneute Anhörung zu den neuen Vorbringen durchzuführen, das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt haben soll, erschliesst
sich dem Gericht nicht, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die (im Übrigen
vertretenen) Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wären, ihre
Gründe in ihrem schriftlichen Gesuch vom 1. Februar 2017 hinreichend
darzutun. Die monierte Würdigung der vom SEM als glaubhaft erachteten
Tatsachen als nicht asylrelevant ist eine rein materielle Frage und be-
schlägt offensichtlich nicht die vorinstanzliche Pflicht zur rechtsgenügen-
den Sachverhaltsabklärung. Die Rüge ist nach dem Gesagten offensicht-
lich unbegründet und somit abzuweisen.
7.
In materieller Hinsicht wird in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf ein
Urteil des österreichischen Asylgerichtshofes und einen Bericht der Euro-
päischen Kommission im Wesentlichen moniert, die Vorinstanz sei zu Un-
recht davon ausgegangen, dass es sich bei Albanien aufgrund der Be-
zeichnung als „safe country“ durch den Bundesrat um einen schutzfähigen
und –willigen Staat handle. Mangels Schutzgewährung bestünde die kon-
krete und ernsthafte Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung durch mafiöse
Gruppierungen.
Folglich sei der Wegweisungsvollzug auch unter dem Aspekt von Art. 3
EMRK unzulässig. Betreffend die Zumutbarkeit wird moniert, dass die Vor-
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Seite 10
instanz das Kindeswohl nicht berücksichtigt habe, und es wird auf Aussa-
gen des Sohnes aus dem ersten Asylverfahren betreffend dessen Wunsch,
mit seinem Vater zusammenzuleben, verwiesen.
7.1 Grundsätzlich ist festzustellen, dass Albanien durch den Bundesrat als
verfolgungssicherer Staat ("safe country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet wurde. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl.
Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zu-
rückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als "safe country" beinhal-
tet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht
stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei.
Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im
Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen
werden kann.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Würdigung der Aktenlage
zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden offensichtlich nicht ge-
lungen ist, mit der Schilderung der Vorkommnisse nach ihrer Rückkehr
nach Albanien – so betreffend die Nachstellungen durch Bekannte und de-
ren Aufforderung zu einem Treffen mit dem (...) der albanischen Mafia –
eine asylrelevante Verfolgung beziehungsweise Gefährdung glaubhaft zu
machen. Einerseits teilt das Gericht den vorinstanzliche Standpunkt, wo-
nach Albanien als „safe country“ grundsätzlich als schutzfähiger und –wil-
liger Staat zu betrachten sei und der eingereichte Zeitungsartikel – wonach
die Polizei die Geiselnahme verhindert und polizeiliche Massnahmen ein-
geleitet habe – diese Vermutung noch verstärke. Andererseits kann die vo-
rinstanzliche Einschätzung, wonach den Angaben der Beschwerdeführen-
den keine konkreten Hinweise für ein ernsthaftes Interesse der Mafia an
ihnen zu entnehmen seien, und dass konkrete Indizien und Anhaltspunkte
fehlten, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvoll-
ziehbar erscheinen liessen, vollumfänglich bestätigt werden. Es werden
zudem auch auf Beschwerdeebene keine konkreten und substanziierten
Hinweise angeboten, welche die Regelvermutung der relativen Verfol-
gungssicherheit umzustossen vermögen.
7.3 Zusammenfassend hat das SEM im Ergebnis zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführer verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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Seite 11
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
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Seite 12
Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Al-
banien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Im Heimatstaat der Beschwerdeführenden liegt keine Situation von allge-
meiner Gewalt vor, und es deuten auch keine individuellen Gründe auf ihre
konkrete Gefährdung hin. Die betreffend das Kindeswohl gemachten Aus-
führungen erweisen sich insofern als unbeachtlich, als dass den angeführ-
ten Bedenken bereits in den rechtskräftigen Verfügungen vom 14. Septem-
ber 2016 Rechnung getragen worden ist.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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Seite 13
9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden.
11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beigabe eines amtlichen Rechts-
beistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG – entgegen den Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift ist vorliegend nicht Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG anwendbar, denn von dieser Bestimmung ausgenommen sind unter
anderem Beschwerden gegen ablehnende Entscheide betreffend Mehr-
fachgesuche (Art. 110a Abs. 2 AsylG) – hingegen sind abzuweisen, da sich
die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, was sich aus den hier er-
wogenen Gründen bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und auf-
grund einer summarischen Aktenprüfung ergeben hatte.
11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3951/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewie-
sen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan
Versand: