B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-395/2015
Ur t e i l vom 2 8 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 1), dessen Frau
B._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 2), und die Kinder
C._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 3),
D._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 4),
E._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 5),
F._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 6),
Syrien,
alle vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration [BFM])
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014 / N (…).
E-395/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, syrische
Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in G._______
(Gouvernement al-Hassakah) ihren Heimatstaat im März 2013 und reisten
in den H._______. Nach etwa 10 Monaten kehrten sie für einige Tage nach
Syrien zurück. Am 25. Januar 2014 verliessen sie ihrem Heimatstaat erneut
und gelangten illegal in die Türkei. Dort erhielten sie Einreisevisa für die
Schweiz. Am 14. März 2014 reisten sie auf dem Luftweg in die Schweiz
und suchten am 16. März 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen um Asyl nach.
Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 27. März 2014 und der einlässli-
chen Anhörung zu den Asylgründen vom 30. September 2014 brachte der
Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, er habe in Syrien bis 2012 als
selbständiger (…) mit einer eigenen (...) in I._______ gearbeitet. Ab März
2012 hätten er und seine Frau in G._______ an Demonstrationen gegen
das Regime teilgenommen; er habe sich an etwa zehn Kundgebungen be-
teiligt, mehrheitlich am Freitag. Um sich und seine Familie zu schützen,
habe er sich dabei nicht bewusst fotografieren lassen. Dennoch habe er
Angst, dass die syrischen Behörden über seine politische Aktivität Be-
scheid wüssten. Zuletzt habe er im November 2012 an einer Demonstra-
tion teilgenommen. Sodann habe er ab August bis November 2012 über
Drittpersonen Verletzte (…) versorgt. Er habe von Bekannten, (…), Medi-
kamente (…) erhalten und diese an drei Personen – (…) – abgegeben, die
sie wiederum an Rebellen weitergegeben hätten. Ein Mann, dem er die
Arzneimittel zur Weiterverteilung gegeben habe, sei im November 2012
verhaftet worden. Er (Beschwerdeführer 1) habe Angst gehabt, dass dieser
unter Folter seinen Namen erwähnen würde. Zudem seien ihm zwischen
November 2012 und Januar 2013 von jeweils vier bis fünf vermummten
und bewaffneten Personen mehrfach (…) weggenommen worden. Die
Männer seien in die (...) gekommen und hätten sich einfach bedient. Das
letzte Mal seien sie im Januar 2013 bei ihm gewesen. Als er gesagt habe,
er habe nicht die finanziellen Mittel zum Kauf weiterer (…), hätten sie ihm
eine Waffe an den Kopf gehalten, ihm gedroht und gesagt, sie würden die
Ware auch gegen seinen Willen mitnehmen. Danach hätten die Probleme
(Kampfhandlungen) in I._______ angefangen. Er habe seine (...) im Feb-
ruar 2013 verlassen. Von einem älteren Herrn, der aus I._______ geflohen
sei, habe er später erfahren, dass die Geschäfte geplündert worden seien
und sich niemand mehr in dem Ort befinde. Da seine Frau im Juni 2012
E-395/2015
Seite 3
von ihrer (…) suspendiert und mehrfach von den Sicherheitsbehörden vor-
geladen worden sei, seien sie mit den Kindern in den L._______ gegangen.
Sie hätten zunächst versucht, in die Türkei zu gelangen, seien aber zurück-
geschickt worden. Im Januar 2014 seien sie für kurze Zeit nach Syrien zu-
rückgekehrt. Er und seine Frau hätten Angst vor einer Festnahme gehabt.
Sie hätten sich einige Tage in G._______ bei (…) aufgehalten. In dieser
Zeit hätten sie in K._______ Personalregisterauszüge und einen Familien-
registerauszug bestellt und auf Englisch übersetzen lassen; dies hätten sie
für die Beantragung der Visa bei der schweizerischen Botschaft in der Tür-
kei benötigt. Dabei habe es keine Probleme gegeben, weil die Regierung
damals in der Region nicht mehr präsent gewesen sei. Zudem hätten sie
einen Schlepper organisiert und hernach das Land verlassen.
Die Beschwerdeführerin 2 führte aus, sie habe als (…) bei der Gemeinde
J._______ in der Nähe von G._______ gearbeitet. Anfang 2012 habe sie
gemeinsam mit anderen Frauen einen (…) gegründet. Sie habe Frauen
aufgefordert zu demonstrieren und ihre Rechte einzufordern. Das Ziel des
Vereins sei es gewesen, kurdische Frauen und Männer dazu zu bewegen,
die Revolution zu unterstützen und den Sturz des Regimes zu verlangen.
Ab Ende Januar 2012 habe sie jeden Freitag an Demonstrationen gegen
das Regime teilgenommen, die sie auch mitorganisiert habe. Sie habe
Flyer erstellt, um die Leute zu mobilisieren und sei gemeinsam mit anderen
Kurden und Arabern auf die Strasse gegangen und habe Parolen gerufen.
Die Kundgebungen seien durch das Regime jeweils mit Tränengas und
dem Einsatz von „Elektroschockern“ beantwortet worden. Sie habe ausser-
dem politische Gedichte geschrieben und diese bei bestimmten Anlässen
wie Demonstrationen oder Gedenkfeiern vorgelesen. Nach der Newro-
zfeier 2012 habe der politische Sicherheitsdienst in K._______ sie vorge-
laden und ihr gesagt, dass der Verein illegal sei und sie als (…) einer sol-
chen Gruppe nicht angehören sollte. Sie hätten von ihren sämtlichen Akti-
vitäten gewusst. Auch der Gemeindevorsteher, habe von ihrem Engage-
ment erfahren. (…). Im November 2012 habe sie wieder an Demonstratio-
nen teilgenommen und sei deshalb erneut vom politischen Sicherheits-
dienst vorgeladen worden. Dabei sei sie grob behandelt, beleidigt und ver-
bal sexuell belästigt worden; sie habe Angst vor einer Vergewaltigung ge-
habt. Auch um ihre Kinder habe sie Angst bekommen, nachdem der Befra-
ger sie auf diese angesprochen habe. Noch im November 2012 sei sie mit
ihrem Mann und den Kinder in die Türkei gegangen. Am 19. Dezember
2012 habe man sie an die syrische Grenze zurückgebracht und sie aufge-
fordert, in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Nach der Rückkehr sei ihr
Mann seiner Arbeit nachgegangen, während sie ihre Zeit oft bei ihrem Vater
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verbracht habe, weil sie sich nicht getraut habe, alleine zu Hause zu blei-
ben. Im Januar 2013 hätten die Behörden sie telefonisch aufgefordert, sich
beim politischen Sicherheitsdienst von G._______ zu melden. Sie habe
sich nicht getraut, dort hinzugehen und sich fortan weiterhin bei ihren Eltern
und beim Bruder ihres Mannes versteckt gehalten. Ihr Mann sei wegen
seiner Probleme ins (…) Kurdistan geflohen und sie sei ihm am 18. März
2013 mit den Kindern gefolgt. Am 26. Juni 2013 sei das Gebäude, in des-
sen Keller ihr Verein seine Sitzungen abgehalten habe, angezündet wor-
den und in der Folge abgebrannt. Ihr Bruder und ihre Schwester würden
von der Regierung gesucht und seien deshalb ebenfalls in den L._______
geflohen. Bei ihren Eltern würden oftmals Sicherheitsbeamte des Luftsi-
cherheitsbekämpfungsdienstes und des politischen Sicherheitsdienstes
vorbeikommen, die manchmal auch nach ihr fragen würden.
Zum Beweis der Identität wurden der Reisepass des Beschwerdeführers 1,
die Identitätskarten der Beschwerdeführenden 1 und 2, das Familienbüch-
lein, Ausweise des Kurdischen (…) und der (…) in Syrien betreffend die
Beschwerdeführerin 2, einen Ausweis der (…) Gewerkschaft betreffend
den Beschwerdeführer 1, ein Dokument betreffend die (…) der Beschwer-
deführerin 2 und eines betreffend ihre (…) (alles im Original) sowie ein
Asylum Seeker Certificate und eine Bestätigung der Leistung des Militär-
dienstes betreffend den Beschwerdeführer 1 (in Kopie) zu den Akten ge-
reicht.
B.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 – eröffnet am 20. Dezember 2014
– stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, wies die Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete sie als unzumut-
bar und ordnete die vorläufige Aufnahme an.
C.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 19. Januar 2015 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Disposi-
tivziffern 1–3 des vorinstanzlichen Entscheids seien aufzuheben, sie seien
als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventu-
aliter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und
unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) ersucht.
E-395/2015
Seite 5
D.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver-
beiständung in der Person des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden
gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses.
E.
Am 2. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden zwei Referenz-
schreiben der (…) vom 12. November 2014 und zwei Schreiben des (…)
vom 9. Januar 2015 (Scanausdrucke samt deutscher Übersetzung), je be-
treffend den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 zu den Ak-
ten.
F.
Mit Eingabe vom 25. April 2016 reichte der Rechtsvertreter eine Kosten-
note ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und
dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 6
Da die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse
alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwür-
diges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Auf den Eventualantrag ist daher nicht einzutreten.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr ge-
zielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-395/2015
Seite 7
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids
insbesondere an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
stand.
Eine asylrechtlich relevante Verfolgung sei nur dann gegeben, wenn eine
Person aufgrund ihrer oppositionellen Haltung konkreten staatlichen Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Staatliche Massnahmen seien dann
asylrelevant, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwür-
diges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer
Weise erschweren würden. Eine einmalige Vorladung zum Verhör, das
zwei Stunden gedauert habe und eine zweite Vorladung, deren Nichtbe-
achtung keine Konsequenzen zu haben schien, genüge den Anforderun-
gen an die Intensität einer Verfolgung nicht. Die Teilnahme an Demonstra-
tionen sei ebenfalls nicht asylrelevant, wenn es deswegen zu keinen Ver-
folgungsmassnahmen gekommen sei, die den Anforderungen an die Inten-
sität genügen würden. Der Beschwerdeführer 1 habe bestätigt, dass seine
Aktivitäten keine Folgen gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin 2 habe
hingegen keine genügend intensiven Nachteile zu gewärtigen gehabt. Die
Rückkehr nach Syrien im Januar 2014 und die problemlose Beschaffung
der Personenregisterauszüge seien weitere Hinweise dafür, dass die syri-
schen Behörden kein besonderes Interesse (mehr) an den politischen Tä-
tigkeiten der Beschwerdeführenden gehabt hätten. Aus den Schilderungen
des Beschwerdeführers 1 im Zusammenhang mit dem Diebstahl von (...)
sei nicht ersichtlich, dass jene Personen aufgrund eines in Art. 3 AsylG ge-
nannten Verfolgungsmotivs gehandelt hätten. Vielmehr sei davon auszu-
gehen, dass er allein aufgrund seiner Tätigkeit als (…), die ihm den Zugang
zu (…) ermöglicht habe, zum Opfer jener Personen geworden sei. Sodann
handle es sich um ein Vorkommnis, das im Rahmen des Krieges in Syrien
stattgefunden habe.
5.2 Die Beschwerdeführenden halten diesen Ausführungen im Wesentli-
chen entgegen, das BFM habe die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht
infrage gestellt. Die Intensität und Asylrelevanz ihrer Asylgründe habe es
jedoch zu Unrecht verneint.
Die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin 2 habe die Vorinstanz
zwar erwähnt; indes habe sie sich weder zu deren Bedeutung noch zu den
Hintergründen geäussert. Stattdessen sei bei der Würdigung ausschliess-
lich auf die angeblich zu wenig intensiven staatlichen Reaktionen abgestellt
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Seite 8
worden, wobei das SEM gewisse der geltend gemachten Massnahmen,
insbesondere die (…), nicht erwähnt habe. Bei der Beurteilung unberück-
sichtigt geblieben sei auch die verhältnismässig gehobene gesellschaftli-
che Stellung der Beschwerdeführenden in G._______. Aufgrund der (…)
der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Aktivitäten im kurdischen (…) sowie
des angesehenen Berufs und des guten regionalen Beziehungsnetzes des
Beschwerdeführers 1 seien sie und ihr Mann als „opinion leader“ anzuse-
hen. Dies hätten weder die staatlichen Behörden noch die Opposition ig-
norieren können. Nur vor diesem Hintergrund könne verstanden werden,
weshalb die Beschwerdeführerin 2 vom staatlichen Sicherheitsdienst nach
Newroz 2012 lediglich verwarnt, danach (…) und im November 2012 wäh-
rend zwei Stunden von einem höherrangigen Mitarbeiter des Mukhabarats
eingeschüchtert und bedroht worden sei, und keine weiterführenden Ver-
folgungsmassnahmen erlitten habe. Die syrischen Sicherheitskräfte seien
damals in der Region G._______ nicht mehr in jeder Hinsicht Herr der Lage
gewesen, sondern aufgrund der zunehmenden Mobilisierung der kurdisch
dominierten Opposition bereits erheblich geschwächt gewesen. Eine Inhaf-
tierung oder Misshandlung der Beschwerdeführerin 2 wäre daher sofort
bekannt geworden und hätte aus Sicht der Sicherheitskräfte nur zusätzli-
chen Aufruhr bewirkt und den Widerstand der Opposition gestärkt. Das
Mukhabarat habe sie wohl nur aus diesen taktischen Überlegungen von
weiterführenden Behelligungen verschont. Gleichwohl habe sie das Verhör
stark mitgenommen und nachhaltig eingeschüchtert. Bis heute leide sie
deswegen an Albträumen und Panikattacken. Dass die Ausreise der rich-
tige Weg gewesen sei, zeige sich am Umstand, dass ihre in Syrien verblie-
benen Angehörigen später von mehreren Anrufen von Unbekannten be-
richtet hätten, die sich nach ihrem Verbleib erkundigt hätten. Die Behörden
hätten somit nach wie vor ein Interesse daran, sie zu verfolgen, was das
SEM weder erwähnt noch berücksichtigt habe. Des Weiteren hätten die
syrischen Behörden gegenüber der Beschwerdeführerin 2 durchaus eine
eindeutig von Art. 3 AsylG erfasste Verfolgungsmotivation geäussert. Dem
bei den Akten liegenden (…)schreiben vom (…), an dessen Echtheit auch
das SEM nicht zweifle, würden als Gründe für die (…) angegeben, dass
sie und ihr Mann die Bevölkerung gegen den Staat und die Regierung auf-
gehetzt und die staatliche Sicherheit gefährdet hätten. Das SEM habe den
Inhalt des Schreibens weder erwähnt noch gewürdigt. Sie (Beschwerde-
führerin 2) als Gründungsmitglied des (…) und als Mitorganisatorin zahlrei-
cher regimefeindlicher Kundgebungen habe ab dem Zeitpunkt der so be-
gründeten (…) jederzeit mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müssen.
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Für ein direktes Verfolgungsinteresse der Behörden sprächen auch die üb-
rigen Angaben zu ihrer Vereinstätigkeit und der Umstand, dass der Treff-
punkt des Vereins am 26. Juni 2013 angezündet worden sei.
Auch der Beschwerdeführer 1 habe unbestrittenermassen im Jahr 2012 an
Demonstrationen der kurdischen Opposition teilgenommen. Das grösste
Risiko, das er eingegangen sei, habe indessen in der Beschaffung und
Übergabe von (…) an enge Freunde zur Weitergabe an bewaffnete Kräfte
der Opposition zwischen August und November 2012 bestanden. Als im
November 2012 einer dieser Freunde von den syrischen Sicherheitskräften
festgenommen worden sei, habe er wegen der notorischen Folterpraxis
damit rechnen müssen, denunziert zu werden. Deshalb habe er sich zur
Flucht entschlossen. Überdies habe er inzwischen sichere Kenntnis davon,
dass die Unbekannten, die ihn in seiner (...) mehrfach bedroht und diese
schliesslich geplündert hätten, aus dem Lager der syrischen Sicherheits-
kräfte stammten. Dies habe er von Personen erfahren, die dem kurdischen
Nationalrat und deren Jugendkoalition nahestehen würden. Gehe man da-
von aus, dass regierungstreue Kräfte ihn erpresst, seine (...) geplündert
und damit deren Schliessung hätten bewirken können, und berücksichtige
man gleichzeitig, dass nach seiner Kenntnis andere in der Region tätige
(…) unbehelligt geblieben seien, so müsse eine gezielt gegen ihn gerich-
tete Verfolgung angenommen werden.
Sie seien aufgrund ihrer Erfahrung glücklicherweise im richtigen Moment
geflüchtet. Folge man den Ausführungen der Vorinstanz, würde man von
ihnen verlangen, dass sie sich gegen jede Vernunft auf ein äusserst gros-
ses Verfolgungsrisiko eingelassen und sich und ihre vier kleinen Kinder in
höchstem Masse gefährdet hätten. Stattdessen sei davon auszugehen,
dass sie im Zeitpunkt ihrer Flucht in den Nordirak begründete Furcht ge-
habt hätten, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Es
sei auch nicht davon auszugehen, dass das Verfolgungsinteresse der syri-
schen Behörden im Zeitpunkt der kurzzeitigen Rückkehr nach Syrien im
Januar 2014 erloschen gewesen sei. Die Vorinstanz unterschlage in der
angefochtenen Verfügung, dass sie vom L._______ unkontrolliert nach Sy-
rien gereist seien, sich während des Aufenthalts von wenigen Tagen aus-
serhalb von G._______ bei Verwandten versteckt hätten und nie in ihr
Haus zurückgekehrt seien. Ebenfalls unerwähnt geblieben sei, dass sie die
Personenstandsauszüge mit Hilfe von persönlichen Beziehungen von der
mittlerweile von der kurdischen Opposition betriebenen Zivilverwaltung
ohne Wissen der syrischen Behörden in K._______ bezogen hätten.
E-395/2015
Seite 10
6.
Nachfolgend prüft das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfü-
gung auf ihre Rechtmässigkeit.
6.1 Auf die Prüfung der in der Beschwerde erhobenen Rüge betreffend
Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz kann angesichts
der nachfolgenden Ausführungen verzichtet werden.
6.2 Die Vorinstanz verzichtete in der angefochtenen Verfügung auf eine
explizite Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden 1 und 2 und würdigte diese unter dem Aspekt der fehlenden Asyl-
relevanz gemäss Art. 3 AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach
Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vorgebrachten Ausreise- respek-
tive Asylgründe insgesamt glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG sind. Die
Beschwerdeführenden berichteten ausführlich, lebensnah und stringent
über das Erlebte. Ihre Aussagen sind, von einigen kleineren Ungereimthei-
ten abgesehen, widerspruchsfrei und nachvollziehbar ausgefallen.
6.3 Die Asylgründe des Beschwerdeführers 1 stufte das BFM zu Recht als
asylrechtlich nicht relevant ein.
Hinsichtlich des geltend gemachten Diebstahls von (…) kann vollumfäng-
lich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden. Ein asylrechtliches Verfolgungsmotiv ist in diesem Zusam-
menhang nicht ersichtlich, selbst wenn – wie auf Beschwerdeebene gel-
tend gemacht – die Täter aus den Reihen der syrischen Sicherheitskräfte
stammen sollten. Ob die Behörden über die Beschaffung und Weitergabe
von (…) zu Gunsten der Rebellen Kenntnis erlangt haben, ist nicht geklärt.
Indes steht aufgrund seiner Aussagen fest, dass der Beschwerdeführer 1
diesbezüglich bis zur ersten Ausreise im November 2012 und während des
erneuten Aufenthalts in Syrien zwischen dem 19. Dezember 2012 und
März 2013 unbehelligt blieb. Insgesamt ist nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Ausreisen im
November 2012, im März 2013 und im Januar 2014 aufgrund der Weiter-
gabe der (…) Verfolgung seitens der syrischen Behörden zu befürchten
hatte. An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene
eingereichten Referenzschreiben nichts zu ändern, zumal diese vor allem
seine Vorbringen bestätigen.
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Seite 11
Zur Asylrelevanz der Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische
Regime äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem als Refe-
renzurteil publizierten Entscheid D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (vgl.
insb. E. 5.5–5.8). Dabei legte es dar, dass die staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächli-
che oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rück-
sichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonst-
rationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und
willkürlicher Tötung betroffen. Demnach haben Personen, die durch die
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifi-
ziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dort
E. 5.7.2). Aus der Schilderung des Beschwerdeführers 1 über die Teil-
nahme an etwa zehn Demonstrationen zwischen März und November
2012 ist jedoch – anders als in der Konstellation des Urteils D-5779/2013
– nicht zu schliessen, dass er durch die staatlichen Sicherheitskräfte als
Regimegegner identifiziert worden ist, zumal er sich bei den Kundgebun-
gen nicht exponierte (vgl. A22/14 F55 ff. S. 8 f., insb. F66 S. 9).
Asylrechtlich relevante veränderte Umstände im Vergleich zur Lage im
Zeitpunkt der Ausreise sind derzeit nicht ersichtlich. Wie die syrischen Be-
hörden den Beschwerdeführer 1 im Falle einer Rückkehr im jetzigen Zeit-
punkt konkret behandeln würden, ist aufgrund der aktuellen Lage in Syrien
nicht abschliessend beurteilbar. Aufgrund der längeren Landesabwesen-
heit ist davon auszugehen, dass er bei der Wiedereinreise nach Syrien ei-
ner Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde (vgl.
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober
2015 [als Referenzurteil publiziert], E. 6.4.3). Indes ist derzeit nicht davon
auszugehen, dass er im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr als staats-
gefährdend eingestuft würde und deshalb asylrelevante Massnahmen zu
befürchten hätte.
Nach dem Gesagten kann eine begründete Furcht des Beschwerdefüh-
rers 1 vor künftiger Verfolgung durch die syrischen Behörden nicht festge-
stellt werden.
6.4 Hingegen erweisen sich die Ausreisegründe der Beschwerdeführerin 2
entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als asylrecht-
lich relevant.
E-395/2015
Seite 12
Die von ihr vor der Ausreise vom November 2012 beziehungsweise März
2013 erlebten Behelligungen durch die syrischen Behörden ([…] und Vor-
ladungen) sind nicht hinreichend intensiv, um von einer bereits erfolgten
Verfolgung auszugehen. Für die Beurteilung der Frage, ob im Ausreisezeit-
punkt begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bestand, sind jedoch wei-
tere Umstände zu berücksichtigen:
Die Beschwerdeführerin 2 engagierte sich in ihrem Heimatstaat in erhebli-
chem Masse politisch. Sie nahm ab Ende Januar 2012 wöchentlich an De-
monstrationen teil und half bei deren Organisation mit. Zudem exponierte
sie sich im von ihr mitgegründeten (…), der sich für die Revolution und den
Sturz des Regimes einsetzte, mit dem Vorlesen von eigens erstellten poli-
tischen Gedichten im Rahmen öffentlicher Anlässe. Bis Juni 2012 war sie
bei (…) und somit im öffentlichen Dienst tätig. Im eingereichten (…) wird
als Grund für die (…) angegeben, dass sie gemeinsam mit ihrem Mann die
Rebellion unterstützt und sich durch die Teilnahme an Demonstrationen
gegen den Staat aufgelehnt habe, was die Staatssicherheit gefährde. Die
syrischen Behörden nahmen von den Aktivitäten der Beschwerdeführerin
2 offenkundig Kenntnis und befragten sie in diesem Zusammenhang zwei-
mal, wobei sie angab, anlässlich der zweiten Befragung beleidigt und auf
verbale Art sexuell bedrängt worden sei. Kurz danach versuchte sie, mit
ihrem Mann und ihren Kindern in der Türkei Aufnahme zu finden. Als ihr
dies nicht gelang, stellte sie ihre Aktivitäten ein und hielt sich überwiegend
im Haus ihres Vaters auf. Einer erneuten Vorladung im Januar 2013 durch
die syrischen Behörden kam sie nicht nach. Zwei Monate später reiste sie
in den L._______.
Seit dem Sommer 2012 veränderten sich in der Region al-Hasaka die lo-
kalen Machtverhältnisse grundlegend. So berichtete etwa KurdWatch, die
Regierungstruppen der syrischen arabischen Armee hätten sich ab Juli
2012 mit wenigen Ausnahmen aus dem Nordosten des Landes zurückge-
zogen (vgl. KurdWatch, What does Syrian-Kurdish opposition want?, Sep-
tember 2013, abrufbar unter
cure=1009>, besucht am 21. September 2016). Kurdische Milizen hätten
in der Folge die Kontrolle über Teile dieser Gebiete übernommen (vgl. Al-
jazeera, Kurds in Syria triumph over al-Assad's regime, 20. November
2012, abrufbar unter
11/2012111913265 2603960.html>, besucht am 21. September 2016). Der
Rückzug der Streitkräfte in jener Zeit wurde vom Middle East Research and
Information Project (MERIP) zunächst relativiert (vgl. MERIP, The Struggle
for Syria's Regions, 2013, abrufbar unter
E-395/2015
Seite 13
mer269/struggle-syrias-regions>, besucht am 21. September 2016). An-
fang November 2012 berichtete KurdWatch – konkret für die Umgebung
des letzten Wohnsitzes der Beschwerdeführenden –, die syrischen Sicher-
heitskräfte hätten sich aus den Gebäuden des Direktorats für politische Si-
cherheit, des militärischen Nachrichtendienstes, des Staatssicherheits-
dienstes und der Polizei in ad-Darbasiya zurückgezogen und der PYD
(Partei der Demokratischen Union) die Kontrolle des Grenzübergangs zur
Türkei überlassen. Zur selben Zeit seien in Amuda der PYD die Gebäude
des Direktorats für politische Sicherheit, des militärischen Nachrichten-
dienstes und der Rekrutierungsbehörde überlassen worden. In al-Malikiya
habe sich die Regierung am 12. November 2012 aus den Gebäuden des
Direktorats für politische Sicherheit, des militärischen Nachrichtendienstes,
des Staatssicherheitsdienstes, der Polizei sowie der Baathpartei zurückge-
zogen (vgl. KurdWatch, Amuda/ad-Darbasiya: Syrisches Regime überlässt
PYD weitere Städte, 1. Dezember 2012, abrufbar unter
/index.php?aid=2707&z=de&cure=246>, besucht am 21. Sep-
tember 2016).
Aufgrund des schrittweisen Rückzugs des Regimes aus der Provinz al-
Hassakah erscheint plausibel, dass die Beschwerdeführerin 2 vor der Aus-
reise im März 2013 keinen weiteren Befragungen ausgesetzt wurde bezie-
hungsweise die Nichteinhaltung der erneuten Vorladung für sie folgenlos
blieb. Zudem ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Aktivitäten von
den syrischen Behörden als Gegnerin des Regimes, nicht aber als unmit-
telbare Bedrohung eingestuft wurde, weshalb sie (noch) keiner asylrele-
vanten Verfolgung ausgesetzt war. Die syrischen Behörden sind jedoch für
ihr willkürliches Vorgehen bekannt, so dass ihr jederzeit ernsthafte Nach-
teile im Sinne des Asylgesetzes bevorstehen konnten. Nach dem Gesag-
ten ist insgesamt in Anlehnung an die Konstellation im vorstehend erwähn-
ten Verfahren D-5779/2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 bei der Ausreise aus Syrien
im März 2013 begründete Furcht vor Verfolgung seitens der syrischen Be-
hörden hatte.
Von einer in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mass-
geblichen Veränderung der Lage im Zeitpunkt der letzten Ausreise aus Sy-
rien im Januar 2014 ist nicht auszugehen. Die Beschwerdeführenden hiel-
ten sich Anfang 2014 nur kurze Zeit, zur Beschaffung der für die Einreise-
visa benötigten Dokumente, bei Verwandten in Syrien auf. Ihr Vorbringen,
wonach sie die Registerauszüge bei der kurdischen Zivilverwaltung ohne
Kenntnisnahme der syrischen Behörden hätten erhältlich machen können,
E-395/2015
Seite 14
ist angesichts des weitgehenden Rückzugs des Regimes aus al-Hassakah
plausibel. Insbesondere K._______, an welchem Ort die Beschwerdefüh-
renden gemäss dem eingereichten Familienbüchlein registriert waren und
wo sie die notwendigen Papiere bezogen, befand sich seit Dezember 2012
unter der Kontrolle der PYD (vgl. KurdWatch, Amudah: Prime Minister dis-
misses five teachers from service, 18. November 2013, abrufbar unter
, besucht am 21. September
2016). Daraus auf ein nicht mehr vorhandenes Interesse der syrischen Be-
hörden an der Beschwerdeführerin 2 zu schliessen, erscheint nicht als
sachgerecht.
Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 aufgrund ih-
rer politischen Aktivitäten sowohl im Zeitpunkt der Flucht als auch aktuell
begründete Furcht hatte beziehungsweise im Falle einer Rückkehr nach
Syrien begründete Furcht hat, als Regimegegnerin eingestuft und deshalb
ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Das
Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss aufgrund der der-
zeitigen Lage in Syrien verneint werden.
6.5 Zusammenfassend erfüllt die Beschwerdeführerin 2 die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gründe für den Ausschluss aus der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Die
Beschwerdeführerin 2 ist daher als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihr
– mangels Vorliegen von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53 AsylG) – in
der Schweiz Asyl zu gewähren.
Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführenden 3–6 erfüllen die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Sie sind jedoch gestützt
auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl der
Beschwerdeführerin 2 einzubeziehen.
7.
Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist gutzuheis-
sen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Vorinstanz ist auf-
zuheben, und diese ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden gestützt
auf Art. 2 und 3 AsylG (Beschwerdeführerin 2) respektive Art. 51 Abs. 1
AsylG (Beschwerdeführende 1, 3–6) Asyl zu gewähren.
8.
E-395/2015
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8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist für die ihnen erwachsenen
notwendigen Kosten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter reichte am 25. April 2016 eine Kostennote ein. Dem-
nach wendete er für das Beschwerdeverfahren 8.17 Stunden auf; der gel-
tend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 240.–. Zusätzlich werden Aus-
lagen in der Höhe von Fr. 63.50 aufgeführt. Dieser Aufwand erscheint als
angemessen. Den Beschwerdeführenden ist daher zu Lasten des SEM
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘186.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen,
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin 2 festzustellen und ihr
Asyl zu gewähren, sowie die Beschwerdeführenden 1 und 3–6 in die
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl einzubeziehen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'186.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi