Abtei lung V
E-3953/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3953/2010
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 14. November 2005 wies das BFM das Asylgesuch
der Gesuchstellerin vom 31. Oktober 2005 ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
B.
Die gegen diese Verfügung mit Eingaben vom 12. und 14. Dezember
2005 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 22. April 2010 vollumfänglich abgewiesen.
C.
Mit an das BFM gerichteter, als "zweites Asylgesuch" betitelter Einga-
be ihres Rechtsvertreters vom 25. Mai 2010 ersuchte die Gesuchstel-
lerin unter Beilage mehrerer Beweismittel um Anerkennung als Flücht-
ling und Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum,
die zuständige Fremdenpolizeibehörde sei anzuweisen, von allfälligen
Vollzugsmassnahmen abzusehen.
D.
Das BFM erachtete sich in der Sache als unzuständig und leitete die
Eingabe vom 25. Mai 2010 mit Begleitschreiben vom 1. Juni 2010 ge-
stützt auf Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständigkeits-
halber an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
E.
Mit Telefax-Verfügung vom 3. Juni 2010 ersuchte der zuständige Ins-
truktionsrichter die kantonalen Behörden darum, von allfälligen Voll-
zugsmassnahmen bis zum Entscheid über allfällige vorsorgliche Mass-
nahmen abzusehen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 stellte der zuständige Ins-
truktionsrichter fest, die Eingabe vom 25. Mai 2010 werde als gegen
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2010 gerich-
tetes sinngemässes Revisionsgesuch entgegengenommen und behan-
delt. Ferner wurde festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung man-
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gels eines überwiegenden privaten Interesses der Gesuchstellerin am
Verbleib in der Schweiz nicht ausgesetzt werde, und sie wurde zur Ein-
bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Juni 2010 ersuchte die
Gesuchstellerin darum, es sei auf die Zwischenverfügung vom 10. Juni
2010, soweit die Aussetzung des Vollzugs betreffend, zurückzukom-
men und ihr zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abzuwarten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2010 wies der zuständige Ins-
truktionsrichter das Gesuch um wiedererwägungsweise Aussetzung
des Vollzugs der Wegweisung ab.
I.
Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem
zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als
Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
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PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwer-
deverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund des Vorliegens
neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisions-
begehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a VGG kann die
Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts verlangt
werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsach-
en erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im frühe-
ren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen
und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Die Gesuchstellerin macht zunächst ein exilpolitisches Engage-
ment geltend und reicht zur Stützung dieses Vorbringens ein Unter-
stützungsschreiben der "(...)“ vom 17. Mai 2010, eine Mitgliederkarte
des "(...)" in B._______ in Kopie, sowie zwei Zeitungsartikel vom Juni
2006 über ein Volleyballturnier des „(...)", an welchem sie teilgenom-
men habe, ein. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände
der Gesuchstellerin vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens be-
kannt waren und sie nicht dargetan hat, weshalb es ihr bei Anwendung
der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihr obliegenden Mitwir-
kungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht möglich oder nicht zumutbar
gewesen wäre, diese bereits im Beschwerdeverfahren vorzubringen
beziehungsweise die entsprechenden Beweisunterlagen zu beschaf-
fen. Den genannten Vorbringen und Dokumenten ist somit die revisi -
onsrechtliche Neuheit abzusprechen und ihre Einreichung im Revisi-
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onsverfahren als verspätet zu qualifizieren. Zudem liegen keine kon-
kreten Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige
Behandlung und damit ein völkerrechtswidriges Wegweisungshindernis
aufgrund dieser Umstände vor, welche gemäss konstanter Recht-
sprechung eine Berücksichtigung dieses Revisionsvorbringens trotz
verspäteter Geltendmachung gebieten würde (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-808/2009 vom 10. September 2009, E. 4.2, mit
weiteren Hinweisen).
3.3 Ebenso als verspätet und damit revisionsrechtlich unbeachtlich
erweist sich das Vorbringen, sie stehe in regelmässigem Briefkontakt
mit zwei inhaftierten PKK-MItgliedern, zu dessen Beleg sie Briefe die -
ser Personen vom 29. März 2009, 28. September 2009, 30. Oktober
2009 und 11. Februar 2010 eingereicht hat. Zudem sind auch bezüg-
lich dieser Umstände die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung
trotz verspäteter Geltendmachung nicht gegeben, da nicht schlüssig
dargetan wurde, dass die Gesuchstellerin aus diesen Gründen mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr
menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre.
3.4 Im Weiteren reicht die Gesuchstellerin mehrere Beweismittel (Re-
ferenzschreiben des Menschenrechtsvereins IHD vom 15. Mai 2010,
ein Unterstützungsschreiben ihres Bruders C._______ vom 12. Mai
2001 [recte: 12. Mai 2010] und eine von zahlreichen Landsleuten und
schweizerischen Bekannten der Gesuchstellerin unterzeichnete Petiti-
on vom 14. Mai 2010) ein, welche die von ihr im ordentlichen Verfahren
vorgebrachten Asylgründe stützen sollen. Im Schreiben des IHD wird
dargelegt, dass nach der Gesuchstellerin in ihrem Heimatdorf einige
Male gefragt worden sei, jedoch keine Kenntnis darüber bestehe, ob
gegen sie gefahndet werde oder ein Haftbefehl bestehe. Demnach las-
sen sich diesem Dokument keine hinreichenden Anhaltspunkte für
eine Gefährdung in asylrechtlich relevantem Ausmass entnehmen.
Ebenso sind das Schreiben des Bruders sowie die Petition zugunsten
der Gesuchstellerin nicht geeignet, die im ordentlichen Verfahren
getroffene Einschätzung ihrer Gefährdungssituation umzustossen, da
sie lediglich den bereits im ordentlichen Verfahren bekannten Sach-
verhalt wiedergeben. Die genannten Beweismittel sind demnach –
ungeachtet der Frage ihrer Neuheit – jedenfalls als nicht erheblich im
revisionsrechtlichen Sinne zu qualifizieren.
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3.5 Schliesslich beruft sich sich die Gesuchstellerin auf eine Ver-
schlechterung der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei, ins-
besondere in ihrer Herkunftsregion, sowie auf das Risiko frauenspe-
zifischer Behelligungen. Aus diesen unspezifischen Ausführungen las-
sen sich indessen keine konkreten Hinweise auf eine individuelle Ge-
fährdung der Gesuchstellerin ableiten, weshalb es diesen Vorbringen
ebenfalls an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit fehlt.
3.6 Aus den restlichen Dokumenten (Referenzschreiben der Asylkoor-
dination D._______ und Bestätigungsschreiben des E._______-Spitals
D._______) lässt sich schliesslich ebenfalls nichts zugunsten der Ge-
suchstellerin ableiten. Diese Unterlagen beziehen sich auf die Integra-
tion der Gesuchstellerin in der Schweiz, was indessen revisionsrecht -
lich irrelevant bleibt.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2010 ist demzufolge
abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.–
der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem in dieser Höhe einbezahlten Kostenvorschuss
zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Gesuchstellerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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