B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3953/2013
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
B._______,
sowie deren Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige, kurdischer
Ethnie, aus F._______ – am 12. Oktober 2009 in die Schweiz einreisten
und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
G._______ um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der summarischen Befragung vom 14. Oktober 2009
und der Anhörung vom 17. Juni 2010 zu ihren Asylgründen Folgendes
geltend machten,
dass der Beschwerdeführer ein kleines Geschäft gehabt habe und als
Kleider- und Spielzeughändler Waren aus der Türkei nach Syrien impor-
tiert habe,
dass er die Partei der Demokratischen Union (PYD) seit 2003 finanziell
unterstützt habe, aber nicht Mitglied dieser Partei gewesen sei,
dass er auf einer Türkeireise seinen Reisepass verloren habe und bei der
Rückkehr nach Syrien deswegen festgenommen worden sei,
dass er daraufhin während drei Monaten ohne Gerichtsverfahren inhaf-
tiert gewesen und ihm vorgeworfen worden sei, für die PYD tätig zu sein,
dass die Behörden nach seiner Entlassung immer wieder zu Hause oder
am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers aufgetaucht seien, und er sich
deshalb kontrolliert gefühlt habe,
dass er am 28. August 2008 erneut für sechs Tage festgenommen wor-
den sei und nur mit Hilfe seines Bruders, welcher Geld für die Freilassung
bezahlt habe, wieder aus dem Gefängnis entlassen worden sei,
dass er nach seiner Ausreise – in Abwesenheit – wegen Zugehörigkeit zu
einem geheimen Verband von einem syrischen Gericht zu zwei Jahren
Gefängnis verurteilt worden sei,
dass die Beschwerdeführenden ein Familienbüchlein, Identitätskarten, ei-
nen syrischen Führerausweis des Beschwerdeführers, eine Bestätigung,
aus der hervorgeht, dass dieser Sympathisant der PYD sei, sowie ein ihn
betreffendes Urteil des Bezirksgerichts F._______ vom (…) 2010 zu den
Akten reichten,
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dass die Beschwerdeführenden im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens ausserdem zahlreiche Unterlagen beibrachten, die die exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz seit dem Ausbruch der
Unruhen in Syrien im Frühling 2011 belegen,
dass das BFM die Schweizer Vertretung in Damaskus (nachfolgend Bot-
schaft) am 4. August 2010 um Abklärungen betreffend die Beschwerde-
führenden ersuchte, wobei es diesem Ersuchen Kopien der eingereichten
Identitätskarten beilegte, und die Botschaft diese Anfrage am 11. Janu-
ar 2011 beantwortete,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 6. Juni 2013 (eröffnet am 11. Juni 2013) ablehnte und die Wegwei-
sung verfügte, gleichzeitig aber die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe feststellte und
gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) die Ehefrau und die Kinder in seine Flüchtlingseigenschaft
einbezog und den Vollzug der Wegweisung aufgrund von Unzulässigkeit
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass die Vorinstanz die Ablehnung der Asylgesuche im Wesentlichen da-
mit begründete, zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers anläss-
lich der Befragung zur Person und jenen der Anhörung ergäben sich Wi-
dersprüche, weshalb die Aussagen betreffend die zweite Verhaftung als
unglaubhaft eingeschätzt würden,
dass zwischen der ersten Inhaftierung des Beschwerdeführers und der
Ausreise dreieinhalb Jahre vergangen seien und die Familie im Septem-
ber 2009 auf legale Weise aus Syrien ausgereist sei, weshalb davon aus-
gegangen werden könne, die Beschwerdeführenden seien zum Zeitpunkt
ihrer Ausreise nicht verfolgt gewesen und hätten die Flüchtlingseigen-
schaft demzufolge nicht erfüllt,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
26. Juni 2013 um Einsicht in spezifische Aktenstücke, darunter die Bot-
schaftsanfrage und die -antwort sowie den internen Antrag um Erteilung
der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, er-
suchte,
dass das BFM am 3. Juli 2013 unter anderem bezüglich die Botschafts-
anfrage Akteneinsicht gewährte, das Einsichtsgesuch betreffend die Bot-
schaftsantwort und den BFM-internen Antrag aber ablehnte, da öffentliche
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oder private Interessen an der Geheimhaltung das Recht auf Einsicht
überwiegen würden beziehungsweise es sich um Akten handle, die nach
der bundesgerichtlichen Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstün-
den,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Juli 2013 gegen die
Verfügung vom 6. Juni 2013 Beschwerde erhoben und beantragten, ih-
nen sei Einsicht in die Antwort der Botschaft sowie in sämtliche von den
Beschwerdeführenden vor der Mandatierung des unterzeichneten
Rechtsvertreters eingereichten Beweismittel (insbesondere das Urteil des
Bezirksgerichts F._______ vom (…) 2010) und das rechtliche Gehör dazu
mit einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung zu gewähren, die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung betref-
fend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen (Ziffern
1 und 2 des Dispositivs), in den übrigen Punkten sei die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und die Sache dem BFM zur Neubeurteilung und
vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts zurückzuweisen, eventualiter sei den Beschwerdefüh-
renden Asyl zu gewähren,
dass in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, die Vorinstanz habe
den Anspruch auf rechtliches Gehör schwer verletzt, indem sie die Be-
schwerdeführenden über die Botschaftsanfrage und -antwort nicht infor-
miert habe, diese in der Verfügung mit keinem Wort erwähne und die Ein-
sicht in die Antwort der Botschaft verweigert habe,
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine
Pflicht zur Offenlegung von Botschaftsanfragen und -antworten (in geeig-
neter Form) bestünde, weshalb das BFM die Einsicht gewähren müsse,
dass die Beschwerde ausserdem Ausführungen zu den vom BFM ange-
führten Widersprüchen und zur Art der Ausreise enthält,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG
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i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe der zur Beschwerde legiti-
mierten Beschwerdeführenden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der angefochtene Entscheid – wie nachfolgend aufgezeigt –
aufzuheben ist, da vorliegend eine schwerwiegende Verletzung des An-
spruchs auf das rechtliche Gehör festzustellen ist,
dass das BFM den Beschwerdeführenden während des vorinstanzlichen
Verfahrens weder Einsicht in die von ihm veranlasste Botschaftsanfrage
noch in die Antwort darauf gewährt hat und auf Beschwerdeebene nach
ausdrücklichem Gesuch um Einsicht in die Antwort der Botschaft diese
verweigerte, da öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung
das Recht auf Einsicht überwiegen würden,
dass gemäss langjähriger Praxis der Asylbehörden sowohl die Bot-
schaftsanfrage wie auch die Botschaftsantwort grundsätzlich dem Akten-
einsichtsrecht unterliegt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3c und E.
4 f. S. 10 ff. sowie EMARK 1994 Nr. 26 S. 192 ff.),
dass das Recht auf Akteneinsicht nicht unbeschränkt gilt und insbesonde-
re dann eingeschränkt werden kann, wenn wesentliche öffentliche oder
private Interessen des Bundes, der Kantone oder von Privaten die Ge-
heimhaltung erfordern (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG),
dass die Ansicht der Vorinstanz, es würden überwiegende öffentliche In-
teressen einer Einsichtnahme entgegenstehen, nicht weiter begründet
wird,
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dass vorliegend denn auch kein Geheimhaltungsinteresse ersichtlich ist,
welches einer Offenlegung dieses Aktenstückes – allenfalls unter Abde-
ckung gewisser sensibler Daten – entgegenstehen würde,
dass eine Abwägung zwischen dem grundsätzlich zu beachtenden Inte-
resse der Beschwerdeführenden an der Einsichtnahme in die Verfah-
rensakten und den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Ge-
heimhaltungsinteressen offensichtlich nicht vorgenommen worden ist,
dass bereits dadurch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet
und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist,
dass das rechtliche Gehör aber auch insofern verletzt worden ist, als die
Behörde selbst im Falle einer berechtigten Geheimhaltung verpflichtet
gewesen wäre, den Beschwerdeführenden vom Inhalt der betreffenden
Aktenstücke Kenntnis und ausserdem Gelegenheit zu geben, sich dazu
zu äussern und allenfalls Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 28
VwVG),
dass das BFM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht
(nach Art. 26 ff. VwVG) damit in schwerwiegender Weise verletzt hat, was
eine Verletzung eines der zentralen Teilgehalte des Anspruchs auf das
rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) darstellt,
dass der Anspruch auf das rechtliche Gehör formeller Natur ist, weshalb
einer Gehörsrechtsverletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. [mit
weiteren Hinweisen]),
dass zwar eine Heilung auf Beschwerdeebene aus prozessökonomischen
Gründen im Einzelfall möglich ist, dies vorliegend jedoch nicht als ange-
bracht erscheint,
dass in der Beschwerde ausserdem geltend gemacht wird, der rechtser-
hebliche Sachverhalt sei nicht richtig abgeklärt worden, indem das von
den Beschwerdeführenden zu den Akten gereichte Urteil des Bezirksge-
richts F._______ vom (…) 2010 nicht gewürdigt worden sei,
dass dieser Rüge insofern zuzustimmen ist, als das Urteil in der vor-
instanzlichen Verfügung zwar erwähnt, dort jedoch nicht gewürdigt wird
und jegliche Ausführungen über die Echtheit oder den Beweiswert dieses
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Dokumentes fehlen, und somit auch diesbezüglich eine Gehörsverletzung
festzustellen ist,
dass daher die angefochtene Verfügung, da die Verletzung des rechtli-
chen Gehörs die Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden vor ihrer
Ausreise aus Syrien beschlägt, vollumfänglich aufzuheben, die Sache zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur anschliessenden vollstän-
digen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung
an das BFM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden
keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG),
dass die Beschwerdeführenden als obsiegende Partei Anspruch auf Aus-
richtung eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendi-
gen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden keine Kostennote zu
den Akten gereicht hat, sich der notwendige Vertretungsaufwand auf-
grund der Aktenlage jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt,
weshalb die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung un-
ter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes
wegen auf insgesamt Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen
ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 6. Juni 2013 wird vollumfänglich aufgeho-
ben und die Sache zur Feststellung und Würdigung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'000.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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