B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3953/2014
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______,
Somalia,
p.A. Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2012 an die Schweizerische Botschaft in Khar-
tum suchte die Beschwerdeführerin um Asyl in der Schweiz nach. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei somalische Staats-
angehörige muslimischen Glaubens und sei wegen der Kämpfe in Soma-
lia von ihrer Schwester nach Äthiopien gebracht worden. Obwohl die Be-
schwerdeführerin damals noch minderjährig gewesen sei, sei sie in Äthi-
opien zwangsverheiratet worden. Dieser habe sie schlecht behandelt und
ihre unterschiedlichen Glaubensrichtungen sowie der grosse Altersunter-
schied hätten zu Problemen geführt. Deshalb habe sie sich im Jahr (…)
von ihm scheiden lassen. Da sie alleine nicht mehr in Äthiopien habe le-
ben wollen, sei sie im gleichen Jahr in den Sudan ausgereist. In Khartum
habe sie ihren heutigen Ehemann, den eritreischen Staatsangehörigen
B._______, kennengelernt, mit welchem sie sich verheiratet und zwei
Kinder habe.
B.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 liess das BFM der Beschwerdefüh-
rerin einen Fragebogen sie und ihren Ehemann betreffend zur Vervoll-
ständigung des rechtserheblichen Sachverhalts – unter Androhung der
Säumnisfolgen – zukommen. Gleichzeitig teilte es mit, dass das Asylge-
such mangelhaft eingereicht worden sei, da es aufgrund der Höchstper-
sönlichkeit eines Asylgesuchs einer unterzeichneten Willensäusserung ih-
res Ehemannes bedürfe. Diese liege dem BFM bisher nicht vor. Dieser
Mangel könne jedoch mit einer unterzeichneten Willensäusserung ihres
Ehemannes sowie mittels einer umfassenden Begründung seines Asyl-
gesuchs anhand der Beantwortung des beigelegten Fragebogens geheilt
werden.
C.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2014 beantwortete die Beschwerdeführerin die
Fragen der Vorinstanz. Ihr Ehemann nahm dazu nicht Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 – eröffnet am 23. Juni 2014 – bewilligte
die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht
und lehnte ihr Asylgesuch aus dem Ausland ab. Auf das Asylgesuch des
Ehemannes der Beschwerdeführerin trat es mit separater Verfügung vom
11. Juni 2014 mangels Höchstpersönlichkeit nicht ein.
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E.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 1. Juli 2014 – eingegangen am
3. Juli 2014 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum und von dieser
an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet – reichte die Beschwer-
deführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean-
tragte sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die
Einreise sei zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Aus
der Beschwerde ergibt sich nicht, dass auch die Nichteintretensverfügung
des Ehemanns angefochten worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG Art. 105 AsylG, [SR
142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amts-
sprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufas-
sen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Eingabe der Be-
schwerdeführerin ist auf Englisch abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist
zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in
Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe
Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne
Weiteres darüber befunden werden kann.
1.3 Auf die im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist somit einzutreten. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG),
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertre-
tung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wor-
den, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten
gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der
bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes (aAsylG)
gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012;
AS 2012 5359).
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
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5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
fest, es lägen keine Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung vor,
die die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz als notwendig er-
scheinen lasse. Es seien ihren Ausführungen keine konkreten und glaub-
haften Hinweise für eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Somalia zu entnehmen. Gesetzt
den Fall, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Schwester
aufgrund von Kampfhandlungen in Somalia nach Äthiopien geflohen sei,
sei festzustellen, dass die im Rahmen von Krieg oder Situationen allge-
meiner Gewalt erlittenen Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asyl-
gesetzes darstellten, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, ei-
nen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu tref-
fen. Es sei nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführerin durch
die Zwangsheirat in Äthiopien im Jahr 2000 schlimme Nachteile widerfah-
ren seien, insbesondere da sie zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig
gewesen sei. Das schweizerische Asylrecht diene jedoch nicht dem Aus-
gleich erlittenen Unrechts, weshalb den geltend gemachten Vorbringen
keine Einreiserelevanz gemäss Art. 3 AsylG zukomme. Ferner habe sie
sich im Jahr (…) von ihrem damaligen Ehemann scheiden lassen und sei
daraufhin in den Sudan ausgereist. Der Vollständigkeit halber sei er-
wähnt, dass sie sich bereits rund neun Jahre im Sudan respektive in
Khartum aufhalte und dort mit ihrem jetzigen Ehemann erneut eine Fami-
lie gegründet habe. Zwar verfüge sie aussagegemäss über ein soziales
Netzwerk in Khartum und habe keine konkreten Nachstellungen geltend
gemacht, welche eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft darlegen würden. Sollten aber dennoch Schwierigkeiten bezüg-
lich ihrer Befürchtungen auftauchen, sei es ihr zuzumuten, sich an das im
Sudan operierende UNHCR zu wenden und dort um Schutz zu ersuchen.
5.2 Die Beschwerdeführerin erneuert in ihrer Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen ihre Vorbringen, ohne sich mit den Erwägungen der angefoch-
tenen Verfügung konkret auseinanderzusetzen. Damit legt sie nicht dar,
inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder eine fehlerhafte Sach-
verhaltsfeststellung vorgenommen haben soll. Solches ist aus den Akten
auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann somit
vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. So
trifft zu, dass die geltend gemachten Ausreisegründe aus Somalia
(Kampfhandlungen) mangels Gezieltheit den Anforderungen von Art. 3
AsylG im vorliegenden Kontext nicht zu genügen vermögen. Bei einem
Asylgesuch aus einem Drittstaat ist im Sinne einer Regelvermutung zu-
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dem davon auszugehen, die betreffende Person habe dort bereits ander-
weitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylge-
suchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. Urteil des
BVGer E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). Auch kann die Be-
schwerdeführerin aus der schwierigen wirtschaftlichen Situation und der
geltend gemachten unsicheren Lage im Sudan nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
5.3 Somit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass
der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und
sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. Die Vorinstanz hat
demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-
grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Botschaft in Khartum.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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