B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3953/2016
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Mai 2016.
E-3953/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Tigrinya aus dem Dorf
B._______, Subzoba C._______, Zoba Debub, reiste am 26. Mai 2015 in
die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 1. Juni 2015
fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Befra-
gung zu ihrer Person sowie summarisch zu den Ausreisegründen (BzP)
statt.
A.b Am 5. August 2015 lehnte das italienische Dublin-Office das Gesuch
des SEM um Übernahme der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2015 ab.
Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin am 20. August 2015 mit, dass
ihr Verfahren in der Schweiz durchgeführt werde.
A.c Am 4. Mai 2016 wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren
Asylgründen angehört.
Sie machte im Wesentlichen geltend, ihre Familie sei arm gewesen, des-
halb habe sie erst mit 17 Jahren die Schule für Frauen in D._______ be-
gonnen und bis zur vierten Klasse besucht. Danach habe sich im Hause
ihrer Eltern gelebt und diese bei der Landwirtschaft unterstützt. Im Jahr
2011 sei sie nach Brauch verheiratet worden. Weil ihr Mann schon eine
Ehefrau gehabt habe, sei diese Ehe gar nie registriert worden. Sie habe
mit dem Ehemann auch nie zusammengelebt, da er im Militärdienst gewe-
sen sei; sie habe ihn zuletzt im Jahr 2013 gesehen. Die Behörden hätten
ihn zur Erntezeit abgeholt, danach sei er verschwunden geblieben. Auch
sie sei verdächtigt worden, illegal das Land verlassen zu wollen, weshalb
sie ungefähr im Jahr 2013 für ein Jahr im Gefängnis E._______ inhaftiert
worden sei, wo sie Handlangerdienste auf dem Bau habe leisten müssen.
Nach ihrer Entlassung habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Wegen
dem Verschwinden des Ehemanns habe sie keinen Anspruch auf Acker-
land gehabt und sei rechtlos gewesen. Am 1. Februar 2014 sei sie zu Fuss
von B._______ nach F._______ gelaufen, äthiopische Soldaten hätten sie
aufgegriffen und in das Flüchtlingslager G._______ gebracht. Über den
Sudan und Libyen sei sie zunächst nach Italien und am 26. Mai 2015
schliesslich in die Schweiz gelangt. Im Gefängnis in Libyen sei sie sehr
schikaniert worden. Nach ihrer Ausreise sei ihr Vater verhaftet, dann jedoch
wieder freigelassen worden
Anlässlich der Anhörung legte die Beschwerdeführerin die Identitätskarten
ihrer Eltern in Kopie vor.
E-3953/2016
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2016, eröffnet am 25. Mai 2016, wies das SEM
das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin
sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Asylvorbringen erachtete das SEM
als konstruiert und widersprüchlich, den Schilderungen mangele es zudem
an Substanz. Die geltend gemachten Vorfluchtgründe könnten nicht ge-
glaubt werden. Die Vorbringen betreffend die illegale Ausreise seien flücht-
lingsrechtlich nicht relevant.
C.
C.a Am 30. Mai 2016 ging bei der Fachverantwortlichen des SEM ein
Schreiben ein, in dem ein Privatmann, der die Beschwerdeführerin anläss-
lich eines Begegnungsanlasses in H._______ getroffen hatte, seiner Be-
stürzung über den negativen Entscheid Ausdruck verlieh. Er brachte vor,
dass die Anhörung nicht anforderungsgerecht durchgeführt worden sein
dürfte, was die bemängelten Widersprüche zu begründen vermöchte.
C.b Mit Schreiben vom 9. Juni 2016 antwortete der Vizedirektor des SEM,
dass aus Datenschutzgründen keine Angaben zum Verfahren an Private
gemacht werden könnten, dass jedoch das Gesuch der Beschwerdeführe-
rin sorgfältig geprüft worden sei und der Entscheid der gefestigten Amts-
praxis in Bezug auf das Herkunftsland entspreche.
D.
Die Beschwerdeführerin liess die Verfügung mit Beschwerde vom 24. Juni
2016 durch ihre Rechtsvertreterin anfechten und beantragte die Aufhe-
bung. Sie sei als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Im Sinne einer Sachverhaltsergänzung wurde in der Beschwerdeschrift
vorgetragen, die Beschwerdeführerin sei in Libyen von drei Männern brutal
vergewaltigt worden, wobei einer dieser Männer HIV-positiv gewesen sei.
Sie könne diesen schrecklichen Vorfall nicht mehr vergessen. Das Erlebte
habe auch bei den Befragungen ihre Konzentration beeinträchtigt. Sie
habe es aus Scham aber nicht vorbringen können, weil bei allen Gesprä-
chen Männer anwesend gewesen seien.
E-3953/2016
Seite 4
In rechtlicher Hinsicht beschränken sich die Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift auf die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise der
Beschwerdeführerin und auf die Frage subjektiver Nachfluchtgründe.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2016 hielt die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Beschwerdeverfah-
rens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid betreffend Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie die amtliche Beiordnung ei-
ner Rechtsvertretung verwies sie auf einen späteren Zeitpunkt des Instruk-
tionsverfahrens und gewährte der von der Beschwerdeführerin mandatier-
ten Rechtsvertreterin Gelegenheit, sich zu den Bedingungen des Bundes-
verwaltungsgerichts für die Einsetzung von amtlichen Rechtsbeiständen zu
äussern. Sie wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass sie unaufgefordert
eine Kostennote einzureichen habe, ansonsten eine allfällige Entschädi-
gung im Zeitpunkt des Entscheids aufgrund der Akten festgelegt werde.
F.
Nach Eingang der einverlangten Bestätigung der Rechtsvertreterin, die
auch eine Kostennote vorlegte, wurde der Beschwerdeführerin mit Instruk-
tionsverfügung vom 15. Juli 2016 MLaw Michèle Künzi als amtliche
Rechtsbeiständin beigeordnet.
G.
Auf Einladung der Instruktionsrichterin reichte das SEM am 10. Februar
2017 eine Vernehmlassung ein, in der es festhielt, dass die Beschwerde-
schrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die
eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
H.
Nachdem ihr die Vernehmlassung des SEM vom 10. Februar 2017 zur
Kenntnis gebracht wurde, liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
17. März 2017 zur Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts betref-
fend die Asylrelevanz der illegalen Ausreise aus Eritrea (Urteil des BVGer
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, als Referenzurteil publiziert) Stellung
nehmen. In der Eingabe vom 17. März 2017 führte die Rechtsvertreterin
aus, dass bei der Beschwerdeführerin Faktoren vorlägen, die sie bei den
eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen, was in
E-3953/2016
Seite 5
Kombination mit ihrer glaubhaft gemachten illegalen Ausreise eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr begründe. Ihr Vater sei nach ih-
rer Ausreise verhaftet worden, die Familie sei in den Fokus des Regimes
geraten. Auch sei ihre Heirat – wie bereits in der Anhörung erwähnt – in
Eritrea gar nie registriert worden, weshalb sie nicht als verheiratet gelte.
Die Beschwerdeführerin verfüge über ein Profil, das in Kombination mit der
illegalen Ausreise flüchtlingsrechtlich bedeutsam sei. Zudem wurde vorge-
bracht, dass der ihr im Fall der Rückkehr bevorstehende Nationaldienst
aufgrund von Art. 3 und 4 EMRK zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs führen könnte, was näher ausgeführt wurde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2018 gewährte die Instruktions-
richterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit, im Lichte der zu Eritrea er-
gangenen Grundsatzurteile (Urteile des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 [publiziert als BVGE 2018 VI/4], D-2311/2016 vom 17. August 2017,
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) zum vorliegenden Verfahren, nament-
lich zur Frage der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Erit-
rea, abschliessend Stellung zu nehmen.
J.
In der Stellungnahme vom 7. September 2018 erklärte die Beschwerdefüh-
rerin, sie habe kaum noch Kontakt zu ihrer Familie, weil sie diese nicht
gefährden wolle. Nur der jüngste Bruder lebe noch bei den Eltern. Ein Bru-
der sei in Israel, der andere in Frankreich; die Schwestern seien verheiratet
und lebten im eigenen Haushalt. Ihr Vater müsse aufgrund seiner schweren
Krankheit immer wieder für längere Zeit hospitalisiert werden und ihre Mut-
ter leide unter Augenproblemen; sie könnten die Landwirtschaft nicht mehr
alleine führen und seien auf Hilfe angewiesen. Von ihrem Ehemann habe
sie bis heute nichts gehört. Sie selbst leide sehr unter den traumatischen
Erlebnissen in Libyen, insbesondere den Vergewaltigungen. Sie habe sich
jedoch nicht überwinden können, einen Arzt aufzusuchen; sie habe auch
Furcht, mit HIV infiziert worden zu sein. Als junge, alleinstehende Frau sei
sie besonders schutzbedürftig. In der Schweiz sei nun ihr Lebensmittel-
punkt, sie versuche sich zu integrieren; sie arbeite zu 50 Prozent als Rei-
nigungskraft bei I._______. Eine Rückkehr nach Eritrea sei nicht zumutbar.
K.
Am 1. Mai 2019 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfah-
rensstand.
E-3953/2016
Seite 6
L.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2019 forderte die Instruktionsrichterin
die Beschwerdeführerin auf, innert Frist Bericht über ihren aktuellen Ge-
sundheitszustand zu erstatten und ein Arztzeugnis vorzulegen.
M.
Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin am 27. Mai 2019 eine Stellungnahme betreffend den Ge-
sundheitszustand ein. Sie erklärte, die Beschwerdeführerin habe seit dem
27. Mai 2019 eine neue Arbeitsstelle. Gesundheitlich gehe es ihr schlecht,
sie leide unter schweren Angstgefühlen, deren genaue Ursache sie nicht
benennen könne; über Eritrea oder Libyen könne sie nicht sprechen, sie
wirke dann wie paralysiert. Sie habe Angst vor einer Rückkehr. Über das in
Libyen Erlebte spreche sie kaum, belastende Themen blocke sie ab. Die
Beschwerdeführerin weise die typischen Symptome einer traumatisierten
Person auf; sie wirke sehr verschlossen und habe einen Schutzwall um
sich aufgebaut. Sie sei wegen ihrer psychischen Beschwerden bisher nicht
in ärztlicher Behandlung gewesen; ein erstes Gespräch mit einer Psychia-
terin sei für den 28. Mai 2019 terminiert, es werde darum gebeten, deren
Bericht abzuwarten. Die Rechtsvertreterin reichte verschiedene Doku-
mente ein betreffend die Arbeitssituation, einen Arztbericht vom 14. Mai
2019, die Überweisung an das Psychiatriezentrum vom 14. Mai 2019 sowie
die Einladung zum Erstgespräch vom 16. Mai 2019. Ausserdem reichte sie
zwei Fotos ein, die die Beschwerdeführerin anlässlich einer Demonstration
in J._______ zeigen.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2019 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, bis zum 28. Juni 2019 einen detaillierten Arztbericht und eine
Entbindungserklärung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht
vorzulegen.
O.
Am 24. Juni 2019 ging beim Gericht ein Arztbericht der [Spital], Langenthal,
vom 17. Juni 2019 ein sowie eine von der Beschwerdeführerin unterzeich-
nete Erklärung betreffend die Entbindung von der ärztlichen Schweige-
pflicht.
Aus dem Arztbericht geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Be-
handlungsbeginn drei Termine mit Unterstützung einer Übersetzerin wahr-
nehmen konnte. Mehrfach sei sie jedoch auch ohne Termin bei der [Spital]
E-3953/2016
Seite 7
erschienen; es sei der Eindruck entstanden, dass sie erheblich leide und
in ihrer Hilflosigkeit immer wieder einfach in den Psychiatrischen Diensten
auftauche. Sie erhalte zur Verbesserung des Nachtschlafs Quetiapin sowie
zur Reduktion der Unruhe und Anspannung tagsüber Quetiapin XR; eine
minimale Besserung sei eingetreten. Die Beschwerdeführerin leide unter
Flashbacks, permanenter Angst, Unruhe, Anspannung sowie Schlafstörun-
gen und einer depressiven Symptomatik. Attestiert wird eine Posttraumati-
sche Belastungsstörung ICD-10: F43.1, nach erlebter Vergewaltigung und
Gewalt in Eritrea und Libyen. Dringend empfohlen wird die Anmeldung in
der Sprechstunde für Transkulturelle Psychiatrie in den [Klinik] für eine
Traumatherapie, in der es nicht nur um die psychiatrisch-psychotherapeu-
tische Behandlung der Grundstörung gehen sollte, sondern auch um die
soziale Integration, da die Behandlung der PTBS in der Regel einen länge-
ren Zeitraum beanspruche.
P.
Mit weiterer Eingabe vom 26. Juni 2019 brachte die Rechtsvertreterin er-
gänzend vor, es sei der Beschwerdeführerin nach nur drei Therapiesitzun-
gen noch nicht möglich gewesen, vollständig über ihre traumatischen Er-
lebnisse zu berichten. Aus dem Arztbericht vom 17. Juni 2019 gehe jedoch
hervor, dass die traumatischen Erlebnisse der Beschwerdeführerin sich
nicht nur auf die Flucht beziehen würden, sondern bereits im Heimatland
stattgefunden hätten. Die Wiedereingliederung einer alleinstehenden, trau-
matisierten und vergewaltigten Frau in die eritreische Gesellschaft sei je-
doch sehr schwierig. Der Zugang zu einer Traumabehandlung in Asmara
sei sehr unwahrscheinlich, die Versorgung ungenügend; zum Beleg wer-
den die Aussagen der Aargauer Regierungsrätin Susanne Hochuli nach ih-
rer Eritrea-Reise in einem Zeitungsbericht vom 14. Februar 2016 zitiert. Sie
reichte nochmals den Arztbericht vom 17. Juni 2019 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-3953/2016
Seite 8
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Rechtsmitteleingabe in materieller
Hinsicht lediglich beantragen, sie sei in der Schweiz als Flüchtling anzuer-
kennen und vorläufig aufzunehmen. Demnach ist die angefochtene Verfü-
gung im Asylpunkt in Rechtskraft erwachsen und es bleibt nur noch zu prü-
fen, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG erfüllt und ob einem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 bis 4 AIG entgegenstehen.
E-3953/2016
Seite 9
4.
4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
4.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe Eritrea illegal verlas-
sen und sei deswegen, und weil sie aus Sicht der eritreischen Behörden
eine missliebige Person sei, im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und
Leben sowie in ihrer Freiheit gefährdet.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht anerkannte in seiner Rechtsprechung
bis Anfang des Jahres 2017 die illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiven
Nachfluchtgrund, da illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten
(vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese
Rechtsprechung wurde mit dem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 aufgegeben, in dem das Bundesverwaltungsgericht feststellte,
die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlings-
eigenschaft führte, könne nicht mehr aufrechterhalten werden (E. 5.1). Es
sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei
sodann die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein
könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise
zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils
E-3953/2016
Seite 10
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
4.5 Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Asylverfahren nicht geltend,
bereits in konkretem Kontakt zu den eritreischen Behörden bezüglich einer
Rekrutierung in den militärischen oder zivilen Nationaldienst gestanden zu
haben. Die vorgebrachten Übergriffe der Behörden standen gemäss ihren
Angaben im Zusammenhang mit der Inhaftierung und dem Verschwinden
ihres Ehemanns im Jahr 2013. Die Rechtsmitteleingabe fokussierte denn
auch auf die illegale Ausreise im dienstpflichtigen Alter, es wurde darüber
hinaus nichts geltend gemacht, was sie in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen lassen würde. Auch aus dem
Arztbericht lassen sich keine konkreten Hinweise auf Ereignisse in Eritrea
entnehmen, die zu einem solchen Schluss führen würden. Zu den im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens eingereichten Fotos, die die Beschwerde-
führerin bei einer Demonstration in J._______ zeigen (vgl. Beschwerdeak-
ten Ziff. 16, Beilage 2 zur Stellungnahme vom 27. Mai 2019), machte die
Rechtsvertreterin keine weiteren Ausführungen. Hinweise auf ein heraus-
ragendes exilpolitisches Profil der Beschwerdeführerin sind nicht ersicht-
lich.
4.6 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt
die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter
dem Aspekt des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen nicht.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-3953/2016
Seite 11
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
6.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in
der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 6 E. 4.2).
6.3 Im vorliegenden Fall erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus den
nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar, womit auf eine Erör-
terung der beiden anderen Kriterien in Hinblick auf eine mögliche Rekrutie-
rung der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst zu verzich-
ten ist.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug erfolgt
im Anwendungsbereich von Art. 83 Abs. 4 AIG – im Unterschied zum Un-
zulässigkeitstatbestand von Art. 83 Abs. 3 AIG – nicht wegen völkerrechtli-
cher Verpflichtungen, sondern aus humanitären Gründen. Eine konkrete
Gefährdung kann sich für eine ausländische Person somit nicht nur als
Folge exzessiver Gewalt ergeben, sondern etwa auch deshalb, weil ihr auf-
grund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat
die materiellen Lebensgrundlagen entzogen sind. Eine solche Situation
liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr
«wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit
unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und so-
mit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der
Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre» (vgl. BVGE 2011/24
E. 11.1; 2009/52 E.10.1; 2009/51 E.5.5; 2009/28 E. 9.3.1). Der Hinweis auf
E-3953/2016
Seite 12
eine medizinische Notlage in Art. 83 Abs. 4 AIG verdeutlicht, dass eine kon-
krete Gefährdung nicht zwingend in der allgemeinen Situation im Heimat-
oder Herkunftsstaat begründet sein muss. Eine ausländische Person kann
auch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheit-
licher Natur konkret gefährdet sein (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3; BVGE
2014/26 E.7.5). Die Beantwortung der Frage, ob die Ausländerin oder der
Ausländer im Falle des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung im Heimat-
oder Herkunftsstaat konkret gefährdet wäre, erfordert eine Prognose, wel-
che vor dem länderspezifischen Hintergrund im Rahmen einer Einzelfall-
beurteilung unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der indivi-
duellen Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen ist (vgl.
BVGE 2014/26 E.7.7.4).
6.5 Zur Frage der allgemeinen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Koordina-
tionsentscheids D-2311/2016 vom 17. August 2017 (vgl. E. 16 f.) eine ak-
tualisierte Lageanalyse vorgenommen. Zusammenfassend gelangte das
Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeit-
punkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (vgl. E. 17.2). Die Annahme
einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (heute AIG)
rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche
Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden
Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Ar-
beitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaft-
liche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundver-
sorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zu-
gang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegeri-
sche Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet,
und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen
Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangrei-
chen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein
grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zog
aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an
die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs, wie sie gemäss der frühe-
ren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesell-
schaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005
Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in
Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzu-
E-3953/2016
Seite 13
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwieri-
gen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie
vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere
Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im
Einzelfall zu prüfen.
6.6 Vorliegend führte die Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs aus, in Eritrea herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine
Situation der allgemeinen Gewalt. Aus den Akten würden sich im Übrigen
auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvoll-
zug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden. Die Beschwer-
deführerin verfüge über Familienangehörige in Eritrea und sei jung und ge-
sund, so dass nichts gegen ihre Wegweisung sprechen würde.
6.7 Im Rahmen der Befragung zur Person hatte die Beschwerdeführerin
bereits erwähnt, in Libyen während der Haft «schikaniert» worden zu sein
(vgl. act. A6/13 F. 5.02, S. 7). Die Vorinstanz war auf dieses Vorbringen
nicht weiter eingegangen. In der Beschwerdeeingabe wurde darauf hinge-
wiesen, dass die Beschwerdeführerin in Libyen von drei Männern brutal
vergewaltigt worden sei, einer von ihnen sei HIV-positiv gewesen. Sie habe
dieses Erlebnis nicht vergessen können, habe es in den Befragungen aber
nicht erwähnt, weil jeweils ein Mann zugegen gewesen sei (vgl. Beschwer-
deeingabe S. 4). In der «Beschwerdeergänzung» vom 17. März 2017 er-
klärte die Rechtsvertreterin, die Beschwerdeführerin sei im dienstpflichti-
gen Alter ausgereist und habe in Eritrea mit einer (Zwangs-)Rekrutierung
zu rechnen, welche mit menschenrechtswidrigen Bedingungen verbunden
wäre. Sinngemäss wird geltend gemacht, beim Entscheid über die Zumut-
barkeit ihres Wegweisungsvollzugs sei zu berücksichtigen, dass sie bereits
unter schwerer sexueller Gewalt gelitten habe. Es sei unzumutbar und un-
zulässig, eine Frau mit einer solchen Vergangenheit wieder ähnlichen Be-
dingungen auszusetzen.
Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht der be-
handelnden Ärztin des Psychiatrischen Dienstes in K._______ ist zu ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin traumatisiert ist und aufgrund der
Gewalterlebnisse an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet.
6.8 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des Koordinations-
entscheids BVGE 2018 VI/4 mit den Bedingungen des Nationaldienstes in
Eritrea auseinandergesetzt. Dabei wurde – im Kontext mit der Zumutbar-
E-3953/2016
Seite 14
keit des Wegweisungsvollzugs – festgestellt, dass Dienstleistende des Na-
tionaldienstes allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im National-
dienst nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Bei den Misshandlungen
und sexuellen Übergriffen, von denen im Zusammenhang mit dem Natio-
naldienst in Eritrea berichtet wird (vgl. E. 6.1.5.2), handelt es sich um
schwere Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit, welche in den Schutz-
bereich von Art. 83 Abs. 4 AIG fallen. Im genannten Urteil wurde zwar fest-
gestellt, dass es im eritreischen Nationaldienst nicht derart flächendeckend
zu Misshandlungen oder sexuellen Übergriffen komme, dass von einer ge-
nerellen Unzumutbarkeit auszugehen wäre (vgl. E. 6.2.4). Im Falle der Be-
schwerdeführerin ist bei der Einzelfallprüfung jedoch ihre Vorgeschichte zu
berücksichtigen. Sie machte geltend, während ihrer Haft in Libyen von drei
Männern brutal vergewaltigt worden zu sein. Das Vorkommen derartiger
Misshandlungen und Vergewaltigungen in Libyen ist bekannt und wird in
zahlreichen Quellen beschrieben. In einem neueren Bericht des UN-Hoch-
kommissariats für Menschenrechte (OHCHR) widmet sich ein ganzes Ka-
pitel dem Thema Vergewaltigung, Zwangsprostitution und anderer Formen
sexueller Gewalt (vgl. OHCHR, UN-Support Mission in Libya [UNSIMIL],
Bericht vom 20. Dezember 2018, Desperate and Dangerous: Report on the
human rights situation of migrants and refugees in Libya, Ziff. 5.1.3 Rape,
forced prostitution and other sexual violence, S. 31 ff., /-
Documents/Countries-/LY/LibyaMigrationReport.pdf, besucht am
26.06.2019). Immer wieder werden die unhaltbaren Zustände in libyschen
Flüchtlingslagern und Gefängnissen auch in den Medien angeprangert
(vgl. Spiegel-online vom 25. März 2019, RANIAH SALLOUM, Folter und Ver-
gewaltigung: Darum gehen Libyens Milizen immer brutaler gegen Migran-
ten vor, /politik/ausland/libyen-studie-belegt-folter-und-ver-
gewaltigung-von-fluechtlingen-a-1259372.html, besucht am 27.06.2019).
In ihrem Beitrag weist Raniah Salloum auf den Bericht der internationalen
Organisation «Women's Refugee Commission» hin, die in Italien Überle-
bende befragt und mit humanitären Helfern gesprochen hat. Aus dem Be-
richt geht hervor, dass der Grossteil der für die Studie befragten Frauen,
aber auch sehr viele Männer, sexuell missbraucht worden waren oder se-
xuelle Gewalt erfahren hatten (vgl. Women’s Refugee Commission, «More
Than One Million Pains»: Sexual Violence Against Men and Boys on the
Central Mediterranean Route to Italy, March 2019, Intersections with Vio-
lence against Women and Girls, S. 33 f., www.womensrefugeecommis-
/component/zdocs-/doc-um-ent?id=1698-libya-italy-report-03-
2019-pdf, besucht am 27.06.2019). In seiner Position zur Rückkehr von
Asylsuchenden und Flüchtlingen nach Libyen hielt auch das UN-Hochkom-
missariat für Flüchtlinge (UNHCR) fest, dass Flüchtlinge und Asylsuchende
E-3953/2016
Seite 15
«en route» und während ihres Aufenthalts in Libyen systematisch und ver-
breitet Opfer von Menschenrechtsverletzungen wie unter anderem Verge-
waltigung und schlimmster Formen von sexueller Gewalt durch die ver-
schiedensten Akteure würden, ohne Konsequenzen für die Täter (vgl. UN-
HCR Position on Returns to Libya - Update II, September 2018, Ziff. 21,
www.refworld.-org/docid/5b8d023-14.html, besucht am 27. Juni 2019).
6.9 Die Beschwerdeführerin hat sich zur erlittenen sexuellen Gewalt ge-
genüber der Vorinstanz nur sehr knapp geäussert; allerdings wurde im
Rahmen der BzP nicht nachgefragt und auch in der Anhörung waren die
die Ereignisse während der Flucht sowie die geltend gemachte Inhaftie-
rung in Eritrea kein Thema mehr. Zu diesem Aspekt enthält auch die Be-
schwerdeschrift keine Ausführungen. In der Beschwerdeeingabe werden
dagegen erstmalig die Vergewaltigungen in Libyen vorgebracht, wofür die
Rechtsvertreterin auch eine nachvollziehbare Erklärung hat liefern können.
Angesichts der von den behandelnden Ärztinnen festgestellten Traumati-
sierung, welche im Anschluss an bisher drei Therapiesitzungen von medi-
zinischen Fachpersonen diagnostiziert wurde, darf der Beschwerdeführe-
rin der Umstand, dass sie diesen Sachverhaltsaspekt in seiner ganzen
Tragweite erst verspätet hat geltend machen können, jedoch nicht zum
Nachteil gereichen. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Gerichts
kann das verspätete Vorbringen einer Vergewaltigung durch kulturell be-
dingte Schuld- und Schamgefühle beziehungsweise einen Selbstschutz-
mechanismus erklärbar sein (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3 mit Hinweis auf
EMARK 2003 Nr. 17). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Hinblick
auf die erlittene sexuelle Gewalt in Libyen wird vom Gericht angesichts der
ärztlichen Diagnose und der konsolidierten Berichterstattung über die Situ-
ation in Libyen als glaubhaft erachtet. Für die Glaubhaftigkeit spricht letzt-
lich auch ihr Verhalten. Offensichtlich konnte sie sich über einen langen
Zeitraum niemandem anvertrauen und wollte auch keinen Arzt aufsuchen.
Inzwischen – wie aus dem Arztbericht hervorgeht – sucht sie die psychiat-
rischen Dienste auf und wird dort vorstellig, selbst wenn sie keinen Termin
hat, einfach um sich dort aufzuhalten, weil sie augenscheinlich Vertrauen
hat fassen können. Das in der Eingabe vom 27. Mai 2019 von der Rechts-
vertreterin ausführlich beschriebene Verhalten der Beschwerdeführerin,
wonach diese sehr verschlossen sei und stets abblocke, sobald die Spra-
che auf die erlittene Gewalt in Libyen komme, oder auf andere, für sie be-
lastende Themen, deckt sich im Übrigen mit der Berichterstattung der Wo-
men’s Refugee Commission über die Scham und Bestürzung der misshan-
delten Flüchtlinge, die ihre sexuelle Folter nicht in Worte fassen können
(vgl. Bericht Women’s Refugee Commission, a.a.O., S. 21: «Refugees and
E-3953/2016
Seite 16
migrants emphasized their inability to articulate or express the experiences
that they had suffered or witnessed in Libya. An adolescent boy from The
Gambia said, ‘I saw things that they didn’t even know that were possible to
explain. I felt very sick, it’s against any kind of law.’ Another young man
from Guinea-Conakry said, ‘It is indescribable. Indescribable. There are no
words to describe this [what happened in Libya].’»).
Das Gericht gelangt angesichts dieser Ausführungen zur Erkenntnis, dass
die Beschwerdeführerin psychisch krank und traumatisiert ist. Die Be-
schwerdeführerin macht geltend, sie habe (fraglos traumatisierende) sexu-
elle Übergriffe in Libyen, auf der Flucht nach Europa, erlebt (vgl. Be-
schwerde S 4); unklar ist, ob sie auch im Heimatland derartige Ereignisse
erlebt hat. Gemäss Einschätzung ihrer Psychiaterin ist sie noch nicht in der
Lage, detailliert über die Geschehnisse Auskunft zu geben, die Erinnerun-
gen würden sie zu sehr quälen (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 18, Arztbericht
vom 17. Juni 2019). Dessen ungeachtet vermag das Gericht die Einschät-
zung der Vorinstanz, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine
gesunde junge Frau, bei der nichts gegen den Vollzug der Wegweisung
spreche und die auch ohne Probleme dem Aufgebot in den eritreischen
Nationaldienst Folge leisten könne, angesichts ihres schlechten psychi-
schen Zustands nicht teilen. Vielmehr sind ihre individuellen Lebensum-
stände und ihre glaubhaft gemachten Erfahrungen als Opfer schwerer se-
xueller Gewalt unter einem humanitären Gesichtspunkt bei der Prüfung des
Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen und stehen dem Vollzug entge-
gen (vgl. dazu auch BVGE 2018 VI/4 E. 6.2.2., 6.2.4).
6.10 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea er-
weist sich nach dem Gesagten als unzumutbar. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens muss die Frage nicht vertieft werden, ob sich der Vollzug auch
als unzulässig erweisen würde, ob also für die Beschwerdeführerin eine
hohe Wahrscheinlichkeit bestünde, im eritreischen Nationaldienst erneut
Opfer von sexuellen Übergriffen zu werden (vgl. dazu BVGE 2018 VI/4
E. 6.1.5, 6.1.6).
7.
Nach den obigen Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs
der Wegweisung gutzuheissen; in Hinblick auf die Feststellung des Vorlie-
gens der Flüchtlingseigenschaft ist sie abzuweisen. Nachdem vorliegend
auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG aktenkundig
sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
E-3953/2016
Seite 17
aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwer-
deführerin nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG).
8.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre der Beschwerdefüh-
rerin an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m.
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift
gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2016 gutgeheissen. So-
mit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.
9.
9.1 Nachdem die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Wegweisungsvoll-
zugs – und insofern teilweise – obsiegt hat, ist ihr eine angemessene, um
die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Die Kostennote vom 13. Juli
2016 erscheint betreffend den geltend gemachten Stundenaufwand (eine
Stunde Beratungsgespräch, zwei Stunden Aktenstudium, fünf Stunden
Verfassung der Beschwerde) den Verfahrensumständen als angemessen,
ist jedoch insoweit zu ergänzen, als noch weitere Eingaben zu entschädi-
gen sind (Verfassen der Eingabe vom 17. März 2017, sechs Seiten; Stel-
lungnahme vom 7. September 2018, drei Seiten; Stellungnahme vom
27. Mai 2019, zwei Seiten; Eingabe vom 26. Juni 2019, zwei Seiten). Die
Rechtsvertreterin legt ihrer Kostennote einen Stundenansatz von Fr. 150.–
zugrunde.
9.2 Die Auslagen wurden in der Kostennote vom 13. Juli 2016 pauschal mit
Fr. 50.– ausgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht erstattet praxisge-
mäss jedoch die effektiven Auslagen. Für die Kopien werden Fr. 30.–
(vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE i.V.m. Art. 11 Abs. 4 VGKE), für das Porto
Fr. 31.80 erstattet.
9.3 Die von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung ist
demnach auf insgesamt Fr. 1’205.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) festzusetzen. Der Antrag auf amtliches Honorar der zur amtlichen
Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a AsylG bestellten Rechtsvertre-
terin wird insoweit gegenstandslos.
E-3953/2016
Seite 18
9.4 Im Umfang des Unterliegens ist der zur amtlichen Rechtsbeiständin be-
stellten Rechtsvertreterin ein Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzu-
sprechen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung
der Art. 8 – 11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2), wobei für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen pra-
xisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 100.– bis 150.– vorzusehen ist. Die
Rechtsvertreterin legte ihrer Kostennote den angemessenen Stundenan-
satz von Fr. 150.– zugrunde. Ihr ist ein amtliches Honorar in der Höhe von
Fr. 1’205.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3953/2016
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung gutgeheis-
sen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufge-
hoben. Das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwer-
deführerin in der Schweiz anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 1205.– zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1205.– zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
Versand: