B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3954/2011
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 11
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ukraine,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. Juli 2011 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger mit letz-
tem Wohnsitz in B._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufol-
ge am 5. April 2011 verliess und per Bus nach C._______ (Polen) reiste,
wo er übernachtete und hiernach wiederum per Bus über Deutschland
und Österreich am 7. April 2011 legal mit einem von Tschechien ausge-
stellten, bis am 23. April 2011 gültigen Schengen-Visum in die Schweiz
gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 14. April 2011 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen die Personalien des Be-
schwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den
Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, wobei er im We-
sentlichen geltend machte, der Verfasser eines Buches zu sein, in wel-
chem er D._______ desavouiere und ihn unter anderem bezichtige, (…)
zu haben,
dass (…) sich gut verkauft hätten, und er für die Publikation (…) Sponso-
ren gesucht habe,
dass er in dieser Zeit, Ende Februar respektive Anfang März 2011,
mehrmals von unbekannten Männern angesprochen und unter erhebli-
chen Drohungen genötigt worden sei, sich in seinem (…) positiv über
D._______ und negativ über (…) E._______ zu äussern,
dass er sich vor diesem Hintergrund entschlossen habe, in die Schweiz
zu fliehen, welche er für das sicherste Land der Welt halte,
dass das BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin-II-VO) die tschechischen Behörden am 4. Mai 2011 um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese am 4. Juli 2011
ihre Zustimmung erteilten,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2011 (am folgenden Tag eröff-
net) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers vom 7. April 2011 nicht eintrat, die Wegweisung in die Tschechi-
sche Republik verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete, feststell-
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te, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu
und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer sei mit
einem von der Tschechischen Republik ausgestellten Schengen-Visum
(N° […]) in den Dublin-Raum eingereist,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR
0.142.392.68]) bzw. auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR
0.360.598.1), die Tschechische Republik für die Durchführung des Asyl-
verfahrens zuständig sei,
dass die Tschechische Republik am 4. Juli 2011 einer Übernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO (recte: Art. 9
Abs. 4 Dublin-II-VO zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
einer Verlängerung (Art. 19 Dublin-II-VO) – bis spätestens zum
4. Januar 2012 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs vom 14. April 2011 nichts Substanzielles gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs habe erwidern können,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in
die Tschechische Republik zudem als zulässig, zumutbar und möglich er-
achtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2011 (Poststempel)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei in materiel-
ler Hinsicht beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
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und das BFM anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich
für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien
anzuweisen, von einer Überstellung in die Tschechische Republik abzu-
sehen und ihm sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juli 2011 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105
AsylG, Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52
Abs. 1 VwVG),
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dass gemäss Art. 111 Bst. e AsylG die Richterinnen und Richter mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin über offen-
sichtlich unbegründete Beschwerden als Einzelrichter beziehungsweise
Einzelrichterin entscheiden und ein solches Rechtsmittel hier vorliegt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertragli-
chen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Krite-
rien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan-
trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho-
heitsgebiets eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapi-
tel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin- II-VO)
anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der
Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszu-
gehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass das BFM – angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
über Polen in den Dublin-Raum eingereist ist und dort auch übernachtet
hat – eine Zuständigkeit der polnischen Behörden erwogen hat (vgl. A4 S.
7), welche Frage vorab zu prüfen ist,
dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der
Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages
zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftli-
cher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in diesem
Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages
zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-IIVO),
dass diese Bestimmung unter den in Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO genannten
Voraussetzungen selbst bei abgelaufenem Aufenthaltstitel oder Visum zur
Anwendung gelangt,
dass gemäss dem ersten Abschnitt von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ein
Asylbewerber, der einen oder mehrere Aufenthaltstitel besitzt, die weniger
als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind oder der über ein oder mehrere Vi-
sa verfügt, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund
deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, die
Absätze 1, 2 und 3 des Art. 9 Dublin-II-VO anwendbar sind, solange der
Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat,
dass aufgrund der Akten (A10 S. 8) sowie der Aussagen des Beschwer-
deführers (A4 S. 6 f.) feststeht, dass dieser über ein Schengen-Visum
verfügte, welches durch die tschechischen Behörden – für den Zeitraum
vom 30. März bis zum 23. April 2011 – ausgestellt wurde,
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dass vorliegend die Zuständigkeit der Tschechischen Republik als
Ausstellerin eines Schengen-Visums (Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO) einer all-
fälligen Zuständigkeit Polens (Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO) vorgeht (vgl.
die in Kapitel III der Dublin-II-VO genannte Rangfolge [ Art. 5-14 Dublin-
II-VO]),
dass demnach das BFM die tschechischen Behörden am 4. Mai 2011 zu
Recht um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, da die Tschechi-
sche Republik aufgrund des abgelaufenen Visums gestützt auf Art. 9 Abs.
2 und 4 Dublin-II-VO zur Prüfung des Asylgesuches zuständig ist,
dass die Anfrage des BFM zudem innerhalb der in Art. 17 Abs. 1 Dublin-
II-VO vorgegebenen Frist erfolgte,
dass die tschechischen Behörden mit Schreiben vom 4. Juli 2011 – und
damit innerhalb der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgesehenen Frist –
einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten (vgl. A11 S. 1)
und damit die Tschechische Republik die Zuständigkeit zur Prüfung des
Asylgesuches des Beschwerdeführers anerkannte,
dass der Beschwerdeführer einer Wegweisung in die Tschechische Re-
publik im Rahmen der Befragung entgegenhielt, sein Schengen-Visum sei
nur zehn Tage seit Einreise in den Schengen-Raum gültig,
dass er dabei zu verkennen scheint, dass sich gemäss Art. 9 Abs. 2 Dub-
lin-II-VO die Zuständigkeit eines Signatarstaates aus der Erteilung eines
Visums durch dessen Behörden ergibt und gemäss Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-
VO für den Zeitraum von sechs Monaten seit dessen Ablauf fortbesteht,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe die Befürchtung
äussert, aufgrund seiner (…) geäusserten Kritik an der Tschechischen
Regierung sowie infolge deren engen Zusammenarbeit mit der ukraini-
schen Regierung würden ihm die tschechischen Behörden kein faires, in-
ternationalen Standards entsprechendes Asylverfahren eröffnen und ihn
direkt in seinen Heimatstaat abschieben,
dass damit sinngemäss geltend gemacht wird, die Tschechische Republik
halte sich nicht an das Non-Refoulement-Gebot,
dass dieser Einwand unbegründet ist, da die Tschechische Republik unter
anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention
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vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, das Übereinkommen vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine
konkreten Hinweise dafür bestehen, die Tschechische Republik würde
sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass somit keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM ge-
mäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum bleibt
für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), eine entsprechende Prüfung
soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensent-
scheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessualen
Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses Gewährung
der aufschiebenden Wirkung, Vollzugsstopp) gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist
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und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand: