B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3954/2012
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 13. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger abchasi-
scher Ethnie, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im April 2012
verliess und per Lastwagen über unbekannte Länder am 11. Mai 2012 in
die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (…) zugeteilt wurde,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum [EVZ] (…) vom 24. Mai 2012 und der einlässlichen Anhörung vom
31. Mai 2012 zu seinen Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Fol-
gendes geltend machte,
dass er nicht am Krieg teilgenommen habe und im Jahr (…) nach Russ-
land gegangen sei, während seine Eltern in Abchasien geblieben seien,
dass sein Vater Probleme mit Freunden bekommen habe, weil der Be-
schwerdeführer nicht habe nach Abchasien zurückkehren wollen, um in
den Krieg zu ziehen,
dass seine Eltern auch wegen der geplanten Hochzeit des Beschwerde-
führers (…) in Schwierigkeiten geraten seien,
dass sein im Jahr (…) verstorbener Vater vermutlich von Abchasen getö-
tet worden sei, und seine Mutter in der Folge ständig Probleme – einige
Male seien Männer respektive Nachbarn ins Elternhaus eingedrungen –
gehabt habe, weshalb der Beschwerdeführer nach Abchasien zurückge-
kehrt sei, wo er einen Eindringling (…) verletzt habe,
dass im Jahr (…) das Elternhaus des Beschwerdeführers von den Nach-
barn in Brand gesteckt worden sei, er anschliessend das Grundstück ver-
kauft habe, seine Mutter daraufhin habe umziehen müssen respektive
(…) gegangen sei, er nach Russland zurückgekehrt und von dort aus in
die Schweiz gereist sei,
dass er zu Hause nichts ausser Probleme habe und damit rechnen müs-
se, umgebracht zu werden,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juli 2012 – eröffnet am 19. Juli
2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
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die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete sowie
gleichzeitig verfügte, dem Beschwerdeführer seien die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis auszuhändigen,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten nicht den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten,
dass sodann auch keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- und Identitätspapiere
einzureichen,
dass im Übrigen zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzughindernisses aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2012 (Datum Post-
stempel: 25. Juli 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks Abklärung allfäl-
liger Wegweisungsvollzugshindernisse ans BFM zurückzuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie
um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen aus-
führte, das BFM habe es unterlassen, sich in irgendeiner Form zum
Wegweisungsvollzug – weder zur allgemeinen Situation in Abchasien
noch zu seinen individuellen Umständen – zu äussern,
dass er seit (…) Jahren nicht mehr in Abchasien, sondern in (…),
Russland, lebe,
dass er sodann bereits anlässlich der Bundesanhörung angegeben
habe, gesundheitliche Probleme – [gesundheitliche Probleme, die der
Beschwerdeführer geltend macht] – zu haben,
dass zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen ein Arztbericht
von Dr. med. B._______, vom 24. Juli 2012 ins Recht gelegt wurde,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 27. Juli 2012
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 31. Juli 2012 in Faxko-
pie beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG,
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die vom Beschwerdeführer angerufenen Wegweisungsvollzugshin-
dernisse sich auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
beziehen, welche beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG – wo ausschliesslich auf die Zuläs-
sigkeit des Vollzugs bezogene Hindernisse massgeblich sind (vgl. BVGE
2009/50) – nicht relevant sein können,
dass das vom BFM verfügte Nichteintreten auf das Asylgesuch mithin
vorliegend, auch nicht sinngemäss, nicht angefochten ist,
dass sich demnach vorliegend die Beschwerde lediglich gegen den
Wegweisungsvollzug richtet und deshalb nur zu prüfen ist, ob die Vorin-
stanz diesen zu Recht angeordnet hat,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), und das BFM, wenn der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass in diesem Zusammenhang fraglich ist, ob die Vorinstanz ihren
Pflichten, die sich aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf das
rechtliche Gehör ergeben, vorliegend hinreichend nachgekommen ist,
dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 29 bis 33 VwVG
ergibt und dazu zunächst das Recht auf vorgängige Äusserung und An-
hörung gehört, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung
des wesentlichen Sachverhaltes sichert,
dass unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien aus-
serdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Be-
hörden bildet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu
prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen,
dass daraus schliesslich auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden
folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c, BGE 112 Ia 109
E. 2b; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Wald-
mann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 30, N. 5 sowie Art. 32),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Überein-
stimmung mit den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zum Schluss
kommt, der angefochtene Entscheid des BFM werde diesen Kriterien of-
fensichtlich nicht gerecht,
dass der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung keinerlei Erwägun-
gen zum Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zu entnehmen
sind, und das BFM lediglich im Dispositiv den Wegweisungsvollzug ange-
ordnet hat, ohne sich vorgängig in der Verfügungsbegründung hierzu zu
äussern,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen zu Protokoll
gab, [geltend gemachte gesundheitliche Probleme], und das BFM ihn gar
einem Arzt zuwies (vgl. A 4/1), diesen Umstand jedoch im Zusammen-
hang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht prüfte,
dass somit offenkundig ist, dass das BFM seine Pflicht zur Berücksichti-
gung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht wahrgenommen und
somit die Begründungspflicht beziehungsweise dessen Anspruch auf
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rechtliches Gehör in gravierender Weise verletzt hat, und diese Verlet-
zung als schwerwiegender Mangel zur Kassation der angefochtenen Ver-
fügung führen muss,
dass folglich die Beschwerde gutzuheissen ist und die Dispositivziffern 3
und 4 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 13. Juli 2012 aufzu-
heben sind,
dass die Sache ans BFM zurückzuweisen und das Bundesamt anzuwei-
sen ist, die versäumte Auseinandersetzung in Bezug auf den Wegwei-
sungsvollzug des Beschwerdeführers nachzuholen,
dass dem BFM die Beschwerdeakten (act. 1 und act. 2) in Kopie zur Mit-
berücksichtigung zu übermitteln sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und die Gesuche um unent-
geltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses mithin gegenstandlos geworden
sind,
dass dem Beschwerdeführer, da er sich im vorliegenden Verfahren nicht
hat rechtlich vertreten lassen, keine verhältnismässig hohen notwendigen
Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind und demnach
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des BFM vom 13. Juli 2012
werden aufgehoben. Die Sache wird ans BFM zurückgewiesen, und das
BFM wird angewiesen, die versäumte Auseinandersetzung in Bezug auf
den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nachzuholen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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