B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3954/2017
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Juni 2017 / N (…).
E-3954/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der tamilische Beschwerdeführer reiste – gemäss eigenen Angaben – am
(…). Januar 2016 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 29. Januar
2016 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 8. Juni
2017 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er habe sich mehrmals als Wahlkampfhelfer seines On-
kels betätigt, welcher der Tamil National Alliance (TNA) angehöre und Mit-
glied des "C._______" sei. Er selber sei seit 2013 oder 2014 eingetragenes
Mitglied der TNA. Zudem sei er Vorsteher eines Lesesaals in D._______
gewesen. Er habe eine wichtige Funktion im Wahlkampfteam seines On-
kels ausgeübt. Namentlich sei er als Chauffeur für dieses tätig gewesen,
habe Plakate aufgehängt, Flugblätter verteilt und beim Aufbau von Bühnen
mitgeholfen. Darüber hinaus habe er an Demonstrationen der TNA teilge-
nommen. Er sei wegen dieses Engagements mehrfach von ihm unbekann-
ten Personen bedroht worden, vermutlich von Angehörigen des Criminal
Investigation Departements (CID) oder Mitgliedern anderer Parteien, wie
der "Eelam People’s Democratic Party" (EPDP) oder der "Mahendra Par-
tei". Das erste Mal sei er im (…) 2011, als sein Onkel erstmals kandidiert
habe, von zwei Angehörigen der EPDP und der Rajapakse-Partei mit dem
Tod bedroht worden, für den Fall, dass er weiterhin für die TNA arbeite. Im
(…) 2013, kurz nach den Wahlen zum "(…) Council" respektive den Be-
zirkswahlen, sei er von vier Personen auf Motorrädern, bei welchen es sich
wahrscheinlich um Mitglieder der EPDP gehandelt habe, auf der Strasse
bedroht worden. Danach sei er noch fünf oder sechs weitere Male, letzt-
mals im (…) oder (…) 2015 (Protokoll BzP A4 S. 9) oder (…) 2015 (Proto-
koll Anhörung A14 S. 4 f.) bedroht worden. Bei diesem letzten Vorfall, hät-
ten ihn zwei bewaffnete Personen gewarnt, dass er sein Leben riskiere,
wenn er seinen Onkel und die TNA bei der im (…) 2015 vorgesehenen
Wahl unterstütze. Noch am selben Tag habe er D._______ verlassen und
sich in der Folge bis zu seiner Ausreise in Colombo aufgehalten. Während
dieser Zeit habe er von Freunden und Kollegen erfahren, dass er gesucht
worden sei. Ferner sei ihm berichtet worden, dass auch andere Wahl-
kampfhelfer Probleme bekommen und das Land verlassen hätten. Sein
Onkel habe seine Flucht organisiert. Er sei von Colombo aus legal auf dem
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Luftweg nach E._______ gereist, von wo er von einem Schlepper via Grie-
chenland und Österreich in die Schweiz gebracht worden sei.
Im Übrigen habe er in der Schweiz eine Landsfrau, F._______ (N […]),
kennengelernt, welche er zu heiraten beabsichtigte. Am (…) sei ihr gemein-
sames Kind (G._______) zur Welt gekommen.
B.b Der Beschwerdeführer reichte nebst seiner Identitätskarte Kopien ei-
ner Identitätskarte sowie eines Parlamentarier-Ausweises seines Onkels
und ein Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers vom (…) zu den vo-
rinstanzlichen Akten.
C.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Anerkennungserklärung vom 28. Juni 2017 erkannte der Beschwerde-
führer G._______ als sein Kind an.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Juli 2017 an das Bundesver-
waltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vor-
instanzliche Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei
ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren oder eventualiter die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er ein Ge-
richtsdokument des Magistrate Court H._______ vom (…) 2006 mit Über-
setzung sowie ein nach seinen Angaben bei einer exilpolitischen Veranstal-
tung aufgenommenes Foto ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2017 stellte der Instruktionsrichter fest,
das Verfahren des Beschwerdeführers werde mit demjenigen seiner Le-
benspartnerin F._______ sowie ihres gemeinsamen Kindes (E-1532/2016)
koordiniert behandelt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seine
Mittellosigkeit zu belegen, und die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer
Vernehmlassung eingeladen.
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Seite 4
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2017 hielt die Vorinstanz innert
erstreckter Frist an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
H.
Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 17. August 2017
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Befreiung von der Vorschusspflicht ab,
unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit in-
nert Frist nicht belegt habe, und forderte ihn zur Bezahlung eines Kosten-
vorschusses auf. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur
Einreichung einer Replik eingeräumt.
I.
Am 1. September 2017 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss fristge-
recht eingezahlt. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht verneh-
men.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Vorliegend erweist es sich als sachgerecht, das Beschwerdeverfahren
des Beschwerdeführers und dasjenige seiner Lebenspartnerin und des ge-
meinsamen Kindes (E-1532/2016) koordiniert zu behandeln (gleiches
Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Sie sind nach Art. 54
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen soge-
nannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszu-
schliessen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Drohungen durch Unbekannte im
Jahre 2015 seien als unglaubhaft zu erachten. Er habe widersprüchliche
Angaben gemacht zur Anzahl Personen, die ihn bedroht hätten, und seine
Schilderungen dieses Ereignisses seien insgesamt wenig substanziiert
und hätten so von jeder beliebigen Person nacherzählt werden können.
Schliesslich sei nicht einleuchtend, dass der Onkel des Beschwerdefüh-
rers, welcher als Parlamentarier in einer viel exponierteren Position sei, im
Gegensatz zum Beschwerdeführer, keine Repressalien wegen seines En-
gagements für die TNA erlitten habe. Den vom Beschwerdeführer vorge-
brachten Drohungen in den Jahren 2011 und 2013 könne keine Asylrele-
vanz beigemessen werden, weil kein genügend enger zeitlicher Kausalzu-
sammenhang mit seiner im Jahre 2015 erfolgten Ausreise bestehe und
diese Drohungen überdies nicht hinreichend intensiv gewesen seien. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer Mitglied der TNA sei und für diese
Wahlhilfe geleistet habe, vermöge keine begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung zu begründen, zumal es sich bei der TNA um eine legale Partei
handle, die über zahlreiche Abgeordnete im sri-lankischen Parlament ver-
füge. Schliesslich seien beim Beschwerdeführer auch keine anderen Risi-
kofaktoren erkennbar, welche auf eine zukünftige Verfolgung schliessen
lassen könnten. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereich-
ten Beweismittel nicht zu ändern.
Der Vollzug von Wegweisungen von Tamilinnen und Tamilen nach Sri
Lanka sei gemäss Rechtsprechung des EGMR sowie des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht generell unzulässig. Zudem würden sich weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für ergeben dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die allgemeine Sicher-
heitslage in Sri Lanka habe sich deutlich verbessert und infolgedessen sei
der Vollzug in die Nord- und die Ostprovinz grundsätzlich zumutbar. Der
Beschwerdeführer stamme aus D._______, Nordprovinz, wo er zuletzt
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während längerer Zeit gelebt habe. Er sei jung und gesund und verfüge
neben einer Schulausbildung und beruflicher Erfahrung im Heimatstaat
über ein soziales Beziehungsnetz. Demnach seien gute Voraussetzungen
für eine erfolgreiche Reintegration gegeben.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer ergänzte in seiner Beschwerdeeingabe zu-
nächst den Sachverhalt dahingehend, dass er im Jahre 2006 im Südteil Sri
Lankas bei einem Fluchtversuch festgenommen und während mehrerer
Monate unter dem Verdacht, Verbindungen zu den "Liberation Tigers
of Tamil Eelam" (LTTE) zu haben, festgehalten worden sei. Er sei im Jahre
2015 von vier Personen auf Motorrädern angehalten worden, wobei er
hauptsächlich von zwei von ihnen bedroht worden sei. Seine diesbezügli-
chen Aussagen seien nicht widersprüchlich gewesen, sondern er habe bei
der Anhörung lediglich seine Angaben präzisiert. Er habe zu den Drohun-
gen zwangsläufig nicht sehr substanziierte Angaben machen können, da
er die Angreifer nicht persönlich gekannt und sie nicht eindeutig einer be-
stimmten Organisation habe zuordnen können. Seine Aussagen seien aber
im Kern deckungsgleich. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass er und
nicht sein Onkel bedroht worden sei. Sein Onkel weise als älterer Mann
und Magistratsperson eine Sonderstellung auf, die ihn gemäss der Tradi-
tion vor direkten Übergriffen schütze, nicht aber vor indirekten Verfolgungs-
massnahmen durch Angriffe auf Verwandte oder Wahlkampfhelfer. Er
(Beschwerdeführer) habe sich aufgrund seiner Funktion deutlich besser als
Angriffsziel geeignet, da kein Druck auf den staatlichen Sicherheitskräften
gelastet habe, eine Untersuchung durchzuführen, und das Ziel, das Enga-
gement der TNA und seines Onkels einzudämmen, besser und effektiver
habe erreicht werden können.
4.2.2 Auch die Ansicht der Vorinstanz, es fehle an einem Kausalzusam-
menhang zwischen den Ereignissen in den Jahren 2011 und 2013 sowie
seiner Ausreise, greife zu kurz. Die Bedrohung im Jahr 2015 sei das letzte
Glied in einer Kette von Repressalien wegen desselben Engagements ge-
wesen. Obwohl die TNA eine legale Partei sei, seien deren Mitglieder und
Ziele den staatlichen Sicherheitskräften nicht genehm. Als aktives Partei-
mitglied mit speziellen Funktionen sowie als Leiter des örtlichen (…)vereins
weise er ein erhöhtes Verfolgungsrisiko auf. Weitere Verdachtsmomente
ergäben sich durch die Verhaftung bei einem Fluchtversuch im Jahre 2006,
welche das Bestehen eines Verdachts der Unterstützung der LTTE nahe-
lege. Im Exil sei er nun eine Beziehung zu einer Frau eingegangen, welche
aus einer LTTE-Familie stamme. Überdies habe er durch seine Teilnahme
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Seite 8
an exilpolitischen Veranstaltungen seine Sympathien für die Ziele der LTTE
offen zur Schau gestellt. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen,
dass er ein asylrechtlich relevantes Risikoprofil aufweise. Im Falle einer
Rückschaffung nach Sri Lanka hätte er mit einer sofortigen Verhaftung zu
rechnen und würde wegen seines Engagements für die tamilische Sache
zur Rechenschaft gezogen. Demnach erfülle er
die Flüchtlingseigenschaft. Es bestehe die Gefahr, dass die Behörden nicht
nur einen "Background Check" durchführen, sondern weit intensivere
Massnahmen ergriffen würden. Demnach müsste ihm zumindest eine vor-
läufige Aufnahme gewährt werden.
4.2.3 Im Weiteren sei die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegan-
gen, das Asylgesuch seiner Lebenspartnerin sei abgewiesen worden. Ihr
Verfahren sei vielmehr auf Beschwerdeebene hängig. Das SEM habe den
Sachverhalt falsch erfasst und die sich stellenden Fragen im Zusammen-
hang mit dem Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG und dem Grundsatz der
Einheit der Familie nicht behandelt, worin eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu erblicken sei.
4.2.4 Der Wegweisungsvollzug sei schliesslich auch als unzumutbar zu er-
achten. In Anbetracht seines früheren Engagements für die TNA sowie sei-
ner aktuellen exilpolitischen Aktivitäten sei davon auszugehen, dass er
sehr rasch wieder von den sri-lankischen Sicherheitskräften kontrolliert und
verhaftet würde. Gerade im Nordteil des Landes sei deren Präsenz aus-
serordentlich stark. Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung be-
züglich seiner Ausbildung und des Familiennetzes seien zu relativieren. Er
habe lediglich eine minimale Schulbildung und keine Berufsausbildung.
Ausser seiner verwitweten Mutter und seinem Onkel habe er keine Bezugs-
personen. Mit der Gründung einer Familie und einem Kleinkind wäre eine
Reintegration in Sri Lanka unter diesen Umständen kaum möglich.
Es werde im Weiteren auf Berichte von Amnesty International und vom Amt
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) ver-
wiesen, wonach der Aufarbeitungsprozess in Sri Lanka langsam verlaufe
und der Prevention of Terrorism Act (PTA) noch nicht ausser Kraft gesetzt
worden sei. Willkürliche Verhaftungen und Misshandlungen seien nach wie
vor möglich.
4.3 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz namentlich den Vorwurf
zurück, sie habe den Sachverhalt betreffend die Lebenspartnerin des Be-
schwerdeführers falsch erfasst. In der angefochtenen Verfügung sei fest-
gehalten worden, deren Asylgesuch sei "vom SEM abgelehnt worden". Im
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Zeitpunkt des Entscheides sei nicht festgestanden, dass der Beschwerde-
führer tatsächlich der Vater des Kindes seiner Lebenspartnerin sei und sie
hätten nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Es habe keine Fami-
lieneinheit bestanden, die im Entscheid einer näheren Auseinandersetzung
bedurft hätte. Nachdem weder der Beschwerdeführer noch seine Lebens-
partnerin als Flüchtlinge anerkannt worden seien, könne keine Verletzung
von Art. 51 AsylG vorliegen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer die
in der Beschwerde vorgebrachte Verhaftung im Jahre 2006 anlässlich der
Befragungen nicht erwähnt, weshalb diese als unwesentlich für seine Aus-
reise zu erachten sei. Das Dokument des Magistrates Court H._______
liege nur in Form einer Kopie vor, welcher kein Beweiswert zukomme. In
der Übersetzung werde weder der Name des Beschwerdeführers erwähnt,
noch sei ein Bezug zu den LTTE erkennbar. Der Beschwerdeführer habe
anlässlich der Anhörung erklärt, er sei in der Schweiz nicht politisch aktiv.
Das mit der Beschwerdeschrift zum Beleg seiner exilpolitischen Engage-
ments eingereichte Foto dürfte im privaten Umfeld entstanden sein und
vermöge keine Aktivitäten zu belegen, welche geeignet wären, zu einer
asylrelevanten Verfolgung zu führen. Bezüglich der geltend gemachten
Furcht vor Verfolgung wegen des Profils des Bruders seiner Lebenspart-
nerin könne auf die Vernehmlassung in deren Beschwerdeverfahren ver-
wiesen werden. Das SEM sei zum Schluss gekommen, dass die Lebens-
partnerin keine Reflexverfolgung zu befürchten habe.
5.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsab-
klärung sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gerechtfertigt
ist. Nachdem der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und ihrem ge-
meinsamen Kind (Verfahren N […], E-1532/2016) weder die Flüchtlingsei-
genschaft zuerkannt noch eine vorläufige Aufnahme gewährt worden ist,
konnte dieser aus Sicht der Vorinstanz von vornherein weder aus Art. 51
AsylG noch aus dem Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) ei-
nen Anspruch zu seinen Gunsten ableiten, weshalb das SEM diesbezüg-
lich zu Recht und konsequenterweise auf eine nähere Prüfung verzichtete.
5.2 Die vom Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte
Festnahme im Jahre 2006 wegen des Verdachts der Unterstützung der
LTTE ist als nachgeschoben zu erachten. Er erwähnte diese anlässlich der
Befragungen durch die Vorinstanz mit keinem Wort, sondern bestätigte
vielmehr sowohl in der Befragung zur Person als auch anlässlich der An-
hörung zu seinen Asylgründen auf entsprechende Nachfragen hin jeweils
ausdrücklich, es gebe keine weiteren Gründe, die gegen eine Rückkehr in
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seinen Heimatstaat sprechen würden (vgl. A4 S. 11 und A14 S. 7 F. 66).
Zudem ist die Schilderung des Beschwerdeführers, die Festnahme sei im
"Südteil" des Landes anlässlich eines Fluchtversuchs erfolgt und er sei dort
mehrere Monate lang festgehalten worden, nicht zu vereinbaren mit seiner
Angabe anlässlich der BzP, er habe – mit Ausnahme einer kurzen Flucht
im Jahre 1995 ‒ von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in D._______
gelebt (vgl. A4 S. 4). Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass dem
mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Gerichtsdokument kein Beweis-
wert in Bezug auf dieses Vorbringen beigemessen werden kann, da in die-
sem weder der Name des Beschwerdeführers erscheint noch der Grund
für die Anklageerhebung genannt wird. Demnach ist dieses Vorbringen als
unglaubhaft zu erachten.
5.3
5.3.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die von ihm als
Grund für seine Ausreise vorgebrachten Drohungen durch unbekannte
Personen wegen seines Engagements als Wahlkampfhelfer seines Onkels
sind hingegen im Wesentlichen übereinstimmend und in der zu erwarten-
den Detailliertheit ausgefallen. Der ihm von der Vorinstanz vorgehaltene
Widerspruch betreffend die Anzahl Personen, die ihn im Jahre 2015 be-
droht hätten, erscheint nicht ausschlaggebend, zumal eine Verwechslung
mit dem Vorfall aus dem Jahr 2013, bei welchem ihm gemäss seinen Aus-
sagen bei der BzP vier Personen bedroht hätten, nicht ausgeschlossen
werden kann. Immerhin hat der Beschwerdeführer in beiden Befragungen
übereinstimmend von drei Vorfällen in den Jahren 2011, 2013 und 2015
gesprochen und deren Umstände weitgehend identisch beschrieben. Dem-
nach sind diese Übergriffe gegen den Beschwerdeführer als überwiegend
glaubhaft zu bewerten.
5.3.2 Indessen erfüllen diese Ereignisse mangels hinreichender Intensität
die Voraussetzungen für die Qualifizierung als eine asylrelevante Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Der Beschwerdeführer hat gemäss
seinen Angaben bis zu seiner Ausreise keine über die genannten Drohun-
gen hinaus gehenden Nachteile erlitten, und es ergeben sich aus den Ak-
ten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er in Zukunft intensivere
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Das von ihm beschriebene
Engagement für die TNA erscheint eher niederschwellig, und es handelt
sich bei ihm jedenfalls nicht um ein exponiertes Parteimitglied, weshalb
nicht von einem relevanten Verfolgungsinteresse an ihm auszugehen ist.
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Seite 11
Zu Recht hat die Vorinstanz im Übrigen darauf hingewiesen, dass die TNA
eine legale, im sri-lankischen Parlament vertretene Partei respektive Par-
teienkoalition ist, und der Beschwerdeführer demnach keine Repressalien
seitens staatlicher Organe wegen seiner Mitgliedschaft zu befürchten hat.
5.4
5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile
in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko-
faktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen
oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE,
um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um
das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden,
üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und
überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erfor-
derlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangs-
weise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation
für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut
sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub-
haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der
betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
dere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Be-
hörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Sepa-
ratismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
5.4.2 Der Beschwerdeführer ist keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen.
Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund
seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte
und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten.
Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer be-
fürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm eine Verbindung
zu den LTTE unterstellen, da seine Vorbringen weder auf eine relevante
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Seite 12
Vorverfolgung noch auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement
schliessen lassen. Insbesondere kann der Beschwerdeführer auch aus
dem Profil seiner Lebenspartnerin beziehungsweise von deren Bruder
keine Gefährdung ableiten. In dem F._______ betreffenden Urteil heutigen
Datums (E-1532/2016) gelangt das Gericht zum Schluss, dass diese keine
begründete Furcht vor Verfolgung und namentlich keine Reflexverfolgung
glaubhaft zu machen vermag. Zudem ergeben sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte für eine persönliche Verbindung zwischen dem Beschwer-
deführer und dem Bruder seiner Partnerin. Im Weiteren besteht kein Grund
zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen der Zu-
gehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie oder aufgrund
seiner mehrjährigen Landesabwesenheit.
5.4.3 In Bezug auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des von
ihm geltend gemachten exilpolitischen Engagements subjektive Nach-
fluchtgründe zuzuerkennen sind, ist Folgendes festzustellen:
Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begrün-
deten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder
Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im
Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flücht-
lingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; zudem Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und
Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
5.4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner aktuellen Praxis da-
von aus, dass geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten nur dann eine
relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
durch die sri-lankischen Behörden zu begründen vermögen, wenn diese
der betroffenen Person infolge ihres Engagements im Ausland einen über-
zeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Se-
paratismus zuschreiben. Dass sich eine Person in besonderem Masse exil-
politisch exponiert, ist dafür zwar nicht erforderlich. Angesichts des gut auf-
gestellten Nachrichtendienstes ist aber davon auszugehen, dass die sri-
lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als
solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr
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Seite 13
wahrgenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4).
5.4.3.2 Das im Beschwerdeverfahren eingereichte Foto, auf welchem der
Beschwerdeführer an einem nicht näher identifizierbarem Ort als Teil einer
Gruppe mutmasslicher tamilischer Landsleute mit einer LTTE-Fahne zu
sehen ist, lässt nicht auf ein relevantes exilpolitisches Engagement schlies-
sen. Weitergehende Aktivitäten wurden von ihm weder geltend gemacht
noch mit Beweismitteln dokumentiert. Es erscheint äusserst unwahrschein-
lich, dass der Beschwerdeführer allein durch eine Teilnahme an Massen-
veranstaltungen in der Schweiz ins Visier der sri-lankischen Behörden ge-
raten ist, zumal kein Grund zur Annahme besteht, er sei vor seiner Ausreise
aus Sri Lanka bereits von den heimatlichen Sicherheitsbehörden registriert
worden. Die sri-lankischen Behörden dürften die höchstens marginale exil-
politische Tätigkeit des Beschwerdeführers – sollten sie davon überhaupt
Kenntnis erlangen – kaum als ernsthafte Bedrohung erachten.
5.4.3.3 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von sub-
jektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft ge-
macht hat. Das SEM hat somit zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt und
ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
E-3954/2017
Seite 15
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzuläs-
sig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der
EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-
widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. ge-
gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08).
Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be-
handlung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre.
7.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las-
sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzu-
lässig erscheinen.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer
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Seite 16
eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss ge-
kommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich
zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt G._______, aus wel-
chem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass
es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vor-
liegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere Existenz ei-
nes tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussich-
ten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden
könne (vgl. E. 13.3.3.).
7.3.3 Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer
stammt aus D._______, Distrikt G._______, wo er über Bezugspersonen
(Mutter, […]) verfügt, auf deren Unterstützung er mutmasslich zählen kann.
Auch wenn er über keine höhere Schulausbildung verfügt, kann davon aus-
gegangen werden, dass er durch seine Tätigkeit als Inhaber eines (…) (vgl.
Protokoll Anhörung A14 S. 3) beziehungsweise Chauffeur (Protokoll BzP
A4 S. 4) berufliche Qualifikationen erworben hat, welche es ihm ermögli-
chen werden, eine wirtschaftliche Existenz für sich, seine Lebenspartnerin
sowie das gemeinsame Kind aufzubauen. Demnach kann davon ausge-
gangen werden, dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers gewähr-
leistet ist und ihm die persönliche und wirtschaftliche Reintegration möglich
sein wird. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka (Distrikt G._______) in eine existenzielle Notlage geraten
wird.
7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 17
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur
Deckung der Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain