B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3954/2018
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Anwältinnen-
büro, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Juni 2018 / N (…).
E-3954/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Hazara pakistanischer Staatsangehörigkeit
aus B._______ (Provinz Ghazni, Afghanistan) mit letzten Wohnsitz in
Quetta (Provinz Belutschistan, Pakistan), verliess ihren Heimatstaat eige-
nen Angaben zufolge am 19. August 2015. Am 17. September 2015 reiste
sie in die Schweiz ein, wo sie am 25. September 2015 ein Asylgesuch
stellte. Die Befragung zur Person (BzP) fand aufgrund der angespannten
Unterbringungssituation im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ am 14. Oktober 2015 nur stark verkürzt statt. Am 21. Septem-
ber 2017 fand eine erste Anhörung statt, welche jedoch wegen Kommuni-
kationsschwierigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dol-
metscher abgebrochen werden musste. Am 2. November 2017 wurde die
Beschwerdeführerin in Anwesenheit eines Frauenteams zu ihren Asylgrün-
den vertieft angehört.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, einer ihrer Onkel väterlicherseits habe bei ihrer Geburt bestimmt, sie
werde einen seiner Söhne heiraten (A14 F41). Als sie noch ein Kleinkind
gewesen sei, sei die Familie von Afghanistan nach Quetta (Pakistan) ge-
zogen, wo sie die pakistanische Staatsangehörigkeit erhalten habe (A14
F9 und 14). Von 1998 bis 2004 habe sie in Quetta eine Ausbildung am
College (welches das gleiche Niveau wie die Universität habe) absolviert
(A14 F17 f.). Ihre Onkel, welche in Afghanistan wohnhaft gewesen seien,
seien gegen ihre Schulbildung gewesen (A14 F41). Ihr Bruder und ihr Vater
hätten sie jedoch beschützt (A14 F41). Ab Ende 2001 bis März 2013 habe
die Beschwerdeführerin in Pakistan bei der (…) gearbeitet (A14 F20). Der
Cousin väterlicherseits, dem sie versprochen gewesen sei, habe sie oft in
Quetta besucht (A14 F62 ff.). Er habe sich so verhalten, als ob sie bereits
seine Ehefrau gewesen sei (A14 F65). Er habe eine sexuelle Beziehung
gewollt und versucht, sie zu vergewaltigen (A14 F66). Sie habe sich jedoch
zur Wehr setzen können (A14 F66 und 70). Im Dezember 2012 sei eine
Gruppe von Beluchen zu ihr (…) gekommen und habe illegale (…)ge-
schäfte tätigen wollen (A14 F111 ff.). Sie habe die (…)managerin informiert,
welche in der Folge mit der Polizei Kontakt aufgenommen habe (A14
F115). Daraufhin sei sie von den (…)kunden mit dem Tod bedroht worden
(A14 F142). Die letzte Drohung sei im Februar 2013 erfolgt (A14 F140).
(…) (A14 F117). Ihre Brüder und ihr Vater seien alle verstorben (A14 F25,
27 f., 51 f. und 100 ff.). Für die Gedenkzeremonie, die Chehlum-Zeremonie,
welche 40 Tage nach dem Tod des Vaters (A14 F59) im Oktober 2013 (A14
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F31 f.) respektive 2011 (A14 F61) stattgefunden habe, habe sich die Be-
schwerdeführerin mit ihrem damals einzig noch lebenden (jüngsten) Bru-
der, ihrer Schwester und ihrer Mutter nach Ghazni (Afghanistan) begeben
(A14 F31 ff., 49 und 56). Ihre Onkel väterlicherseits hätten ihr und ihrer
Familie verboten nach Pakistan zurückzukehren, da sie und ihre Schwes-
tern für ihre Cousins väterlicherseits und ihre Mutter für die Onkel väterli-
cherseits als Ehefrauen bestimmt gewesen seien (A14 F49, 56 und 84 ff.).
Es sei zu einem Streit gekommen, wobei die Familienangehörigen väterli-
cherseits sie, ihre Mutter und Geschwister geschlagen hätten (A14 F88 und
92). Sie habe ihrem Cousin väterlicherseits erklärt, dass sie nach Pakistan
zurückkehren müsse, um Angelegenheiten zu regeln und die Arbeitsstelle
zu kündigen (A14 F89). Sie habe versprochen, ihren Cousin väterlicher-
seits zu heiraten, worauf dieser mit ihrer Rückkehr nach Pakistan einver-
standen gewesen sei (A14 88 f.). Dieser habe sie wiederholt gesucht, an-
gerufen (A14 F123 ff. und 149) und mit dem Tod bedroht (A14 F149).
Schliesslich habe sie es als Schiitin, Hazara und Frau wegen der Taliban
im Berufs- und Alltagsleben besonders schwer (A14 F166).
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
B.
Das SEM lehnte mit Verfügung vom 14. Juni 2018 – eröffnet am 15. Juni
2018 – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 25. September 2015
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Es begründete seinen Entscheid damit, die Vorbringen der Beschwerde-
führerin würden einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten und andererseits keine
Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG entfalten. Ausserdem sei der Voll-
zug zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte,
die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, die Beschwerdesache sei zur Vervollständigung des Sachverhalts
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Wei-
sung, die Beschwerdeführerin in einem Frauenteam, jedoch durch eine an-
dere Sachbearbeiterin als bis anhin, erneut anzuhören, sie sei als Flücht-
ling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vor-
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instanz anzuweisen, aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege so-
wie die Einsetzung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Seite 5
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, es habe Mängel bei
der Befragungsleitung in der Anhörung gegeben, weshalb das SEM seiner
Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, nicht nachgekom-
men sei. Ausserdem sei es ihr durch die ständigen Unterbrechungen in der
Anhörung verunmöglicht worden, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen.
Mithin sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden und die Beschwerdesache
sei an die Vorinstanz zur korrekten Sachverhaltsabklärung zurückzuwei-
sen. Wegen der von der Hilfswerksvertretung festgestellten Voreingenom-
menheit der Sachbearbeiterin bei der Anhörung, sei die Beschwerdeführe-
rin in Anwesenheit eines Frauenteams durch eine andere Sachbearbeiterin
korrekt und vollständig anzuhören.
Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein
könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG; BVGE
2011/28 E. 3.4)). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Ver-
fügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird
oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn
nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksich-
tigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043).
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Be-
fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286
E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
4.3 Den Akten lässt sich zwar eine gewisse Gereiztheit der Beteiligten bei
der Anhörung entnehmen. In ihrem Kurzbericht erwähnt die Hilfswerksver-
tretung, dass die Atmosphäre bei der Anhörung angespannt gewesen sei
und die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen vermehrt unterbrochen
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worden sei, worauf diese irritiert reagiert habe (Ziffer 1.7 Kurzbericht
HEKS). Die Beschwerdeführerin wurde aktenkundig während der sechs
Stunden und 55 Minuten langen Anhörung acht Mal unterbrochen. Davon
fanden drei aus übersetzungstechnischen Gründen – weil die Beschwer-
deführerin auf Deutsch antwortete (A14 F19), weil sie die Übersetzung
nicht abwartete (A14 F83) und weil sie gleichzeitig wie die Dolmetscherin
sprach (A14 F91) – statt. Weiter wurde sie unterbrochen, damit die Sach-
bearbeiterin Verständnisfragen stellen konnte (A14 F88 und 99), weil sie
ausweichende Antworten gab (A14 F45 und 159) oder weil ihre Ausführun-
gen keine Asylrelevanz aufweisen würden (A14 F143). Die Beschwerde-
führerin hatte in einem ersten Schritt die Möglichkeit ihre Asylgründe in ei-
ner freien Erzählung ununterbrochen darzulegen (A14 F41). Mit verschie-
denen Ergänzungsfragen ergründete die Sachbearbeiterin den Sachver-
halt noch eingehender. Dass sie dabei die Beschwerdeführerin aus den
oben genannten Gründen unterbrach, hat die Sachverhaltensfeststellung
soweit ersichtlich nicht negativ beeinträchtigt. Mithin ergeben sich keine
Hinweise, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend erstellt
werden konnte und weitere Abklärungen der Vorinstanz nötig wären. Es ist
kein Verfahrensmangel erkennbar. Auch wurde die Beschwerdeführerin in
einem Frauenteam angehört. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 7
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, die Angaben zur Familie der Beschwerdeführerin seien un-
glaubhaft. Einerseits habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Aus-
sagen zur Anzahl Geschwister gemacht (in der BzP gab sie an eine
Schwester und drei Brüder zu haben [A5 S.5], während sie in der Anhörung
angab zwei Schwestern und vier Brüder zu haben [A14 F26 und 52 ff.]).
Andererseits habe sie sich auch bezüglich Zeitpunkt und Todesumstände
der Familienangehörigen widersprochen. So habe sie unter anderem die
chronologische Abfolge der Todeszeitpunkte des Vaters und der Brüder wi-
dersprüchlich angegeben (so seien die Brüder im Jahr 2007/2008 und der
Vater im September 2011 verstorben). Ausserdem habe die Beschwerde-
führerin erwähnt, dass die Attentate im Jahr 2012 mit ein Grund für den Tod
des Vaters gewesen seien (A14 F98 f.), was mit der Jahresangabe zum
Tod des Vaters unvereinbar sei. Bezüglich Todesumstände des jüngeren
Bruders gab die Beschwerdeführerin zuerst an, er sei in der pakistanischen
Armee ums Leben gekommen (A5 S. 5; A14 F27). Später habe sie ange-
geben, er sei bei einem Unfall verstorben; in Wirklichkeit sei er jedoch er-
mordet worden (A14 F155 ff.). Angesichts der Ungereimtheiten könnten die
Angaben zur Familie nicht geglaubt werden. Weiter würden die Vorbringen
zur Verfolgung durch die Familie väterlicherseits der allgemeinen Erfah-
rung und Logik des Handelns widersprechen, weshalb auch diese unglaub-
haft seien. Insbesondere sei nicht einsichtig, dass die Beschwerdeführerin
sich nach dem Tod ihres Vaters nach Afghanistan begeben haben wolle,
wo sie doch um die Gefahr durch ihren Cousin, welcher sie gegen ihren
Willen habe heiraten wollen und in Afghanistan festhalten wollen, gewusst
habe. Auch sei es wenig überzeugend und ausserdem vor dem sozio-kul-
turellen Hintergrund Afghanistans wirklichkeitsfremd, dass eine Frau be-
stimmen könne, was die nächsten Schritte in Bezug auf eine Hochzeit
seien und sich die Männer danach richten würden. Dies umso mehr, als es
sich bei der Familie väterlicherseits um konservative Personen gehandelt
haben müsse (waren sie doch gemäss Ausführung der Beschwerdeführe-
rin gegen deren Schulbildung in Pakistan). Schliesslich sei es nicht logisch,
dass die Beschwerdeführerin erst im August 2015 ausgereist sei, wenn der
Cousin väterlicherseits sie doch nach dem Aufenthalt in Afghanistan im
Jahr 2011 respektive 2013 in Quetta gesucht und mit dem Tod gedroht
habe. Weiter erläutert das SEM, dass keine Kollektivverfolgung der Hazara
bestehe, weshalb dieses Vorbringen nicht geeignet sei, die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführerin zu begründen. Mangels begründetem
Anlass zur Annahme, dass sich die Verfolgung durch die Taliban mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen
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werde, sei auch dieses Vorbringen asylrechtlich nicht beachtlich. Zuletzt
vermöge das Vorbringen der Verfolgung durch Dritte (die […]kunden) keine
Asylrelevanz zu entfalten, weil davon ausgegangen werden müsse, dass
der pakistanische Staat der Beschwerdeführerin im Rahmen des Mögli-
chen Schutz gewährt habe.
6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hielt die Beschwerdeführerin der Verfü-
gung der Vorinstanz insbesondere entgegen, dass ihr bei der Rückkehr
nach Pakistan kein effektiver Schutz vor der geschlechtsspezifischen Ver-
folgung (drohende Zwangsverheiratung) durch Private (Cousin väterlicher-
seits) gewährt werden könne, zu welcher sie als Frau, Hazara und Schiitin
Zugang habe. Aus den Akten gehe hervor, dass sie objektive Gründe zur
verzögerten Flucht ins Ausland gehabt habe. Sie habe eine Stelle bei (…)
in Quetta innegehabt und sich bei verschiedenen Familienangehörigen
mütterlicherseits versteckt gehalten. Erst als der Cousin mütterlicherseits,
der sie beherbergt habe, ihr mitgeteilt habe, dass er nicht länger bereit sei,
sie bei sich aufzunehmen, und ihr die Flucht organisiert und finanziert
habe, habe sie sich entschieden, Pakistan zu verlassen. Weiter machte die
Beschwerdeführerin als Wegweisungsvollzugshindernis geltend, ihre Zu-
gehörigkeit zur Minderheit der Hazara sei gemäss BVGE 2014/32 E. 9.3
ein starkes Indiz für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Weil
sich im vorliegenden Fall ausserdem aus ihrer persönlichen Situation ein
zusätzliches Gefährdungsindiz ergebe, nämlich der erschwerte Zugang zur
dringend benötigten Traumatherapie aufgrund einer posttraumatischen Be-
lastungsstörung als alleinstehende Frau und Schiitin ohne soziales Netz,
sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu
Recht abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermö-
gen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
7.1 Insgesamt hat sich die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer familiären
Situation mehrmals widersprochen. An dem vom SEM festgestellten Wi-
derspruch bezüglich Todesumstände des jüngeren Bruders ist indes nicht
festzuhalten. Die Beschwerdeführerin gab in der Anhörung an, der Bruder
sei im Militär umgebracht worden und sein Tod sei als Unfall dargestellt
worden (A14 F155 ff.). Mithin ist kein Widerspruch erkennbar. Allerdings
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äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift zu keinem
der Widersprüche konkret. Die Ungereimtheiten bleiben daher ungeklärt,
sodass ihr die Angaben zur Familie nicht geglaubt werden können.
7.2 Zur Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen trägt sodann die unlogische
Verhaltensweise aller Beteiligten im Rahmen der Verfolgungssituation
durch die Familie väterlicherseits bei. So ist nicht einsichtig, dass sich die
Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Vaters freiwillig nach Afghanistan
begeben haben will, wo sie doch wusste, dass sie ihren Cousin heiraten
soll und sie von ihren Onkeln keine Unterstützung erwarten konnte (A14
F76 f.). Die Begründung der Beschwerdeführerin – man habe sie mit dem
Erbe des Vaters gelockt (A14 F50 und 56) – vermag nicht zu überzeugen,
zumal sie auf ihr Erbe verzichtet haben will, um wieder nach Pakistan ge-
hen zu können (A14 F88 und 90). Weiter hat die Vorinstanz zu Recht fest-
gestellt, dass es vor dem sozio-kulturellen Hintergrund in Afghanistan wirk-
lichkeitsfremd erscheint, dass eine Frau – die Beschwerdeführerin – be-
stimmen könne, was die nächsten Schritte in Bezug auf eine Hochzeit sind
und sich die Männer – Onkel und Cousins väterlicherseits – danach richten
würden. Zudem ist unwahrscheinlich, dass die Verwandten väterlicherseits
die Beschwerdeführerin und ihre ganze Familie zurück nach Pakistan hät-
ten zurückgehen lassen, nur damit sie ihre dortige Arbeitsstelle künden
könne (A14 F89 und 91). Schliesslich fällt auf, dass dies bereits im Jahr
2011 geschehen sein soll (A14 F88 ff.), sie indes erst vier Jahre später –
im Jahr 2015 – aus Pakistan ausgereist ist (A5 S. 6). Während diesen vier
Jahren habe der Cousin väterlicherseits die Beschwerdeführerin vergeb-
lich beim Cousin mütterlicherseits (A14 F146 f.), an ihrem ehemaligen
Wohnort (A14 F149 und 151) und bei ihrer verheirateten Schwester (A14
F151) gesucht. Der Beschwerdeführerin sei es gelungen, ihm immer wie-
der zu entkommen, indem sie den Wohnort mehrmals gewechselt habe
(A14 F122). Abgesehen von einigen Telefonanrufen, in welchen der Cousin
väterlicherseits die Beschwerdeführerin mit dem Tod bedroht haben will
(A14 F123 ff. und 149), habe sie seit 2011 keinen Kontakt mehr zu ihm
gehabt (A14 F131). Die Verfolgungssituation basiert sodann auf eine Ab-
folge von Ereignissen, die innert vier Jahren zu keiner asylrelevanten Ver-
folgung – auch mangels Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG – geführt ha-
ben. Folglich ist sie bei Wahrunterstellung gesamthaft als asylirrelevant zu
qualifizieren.
7.3 Betreffend die geltend gemachte Kollektivverfolgung der Hazara in
Quetta, der Verfolgung durch die Taliban und der Verfolgung durch Private
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Seite 10
(die […]kunden) hat sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittel-
schrift nicht geäussert. Da keine neuen Elemente vorgebracht werden und
die Argumentation der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, kann vollum-
fänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden.
7.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevante Ver-
folgung in Form einer Zwangsheirat durch den Cousin, einer Kollektivver-
folgung der Hazara in Quetta, einer Verfolgung durch die Taliban oder
durch andere Private ([…]kunden) glaubhaft gemacht werden konnte, wes-
halb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt hat. Es kann verzichtet werden, auf die übrigen Er-
wägungen der Vorinstanz sowie auf die weiteren Darlegungen auf Be-
schwerdeebene einzugehen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die bevorstehende Eheschliessung mit dem iranischen Staatsbürger
Herrn D._______, welcher am 3. November 2015 ein Asylgesuch stellte
und sich noch im Asylverfahren befindet, vermag daran nichts zu ändern.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist ein gemeinsames Fami-
lienleben nicht zwingend nur in der Schweiz möglich. Im Übrigen wird die
Anwesenheit der Beschwerdeführerin zwecks Eheschliessung in der
Schweiz nicht unbedingt vorausgesetzt. Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50
E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
E-3954/2018
Seite 12
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
Gesundheitliche Probleme stellen unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen ein völkerrechtliches
Wegweisungsvollzugshindernis dar, nämlich dann, wenn gewichtige
Gründe dafür sprechen, dass eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer sol-
chen Verletzung besteht (vgl. Urteil des EGMR i.S. P. gg. Belgien vom 13.
Dezember 2016, Beschwerde Nr. 41738/10, § 183 ff.; N. gegen Grossbri-
tannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.;
BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK
2004] Nr. 6 E. 7). Solche Umstände sind vorliegend offensichtlich nicht ge-
geben, da aufgrund der Akten nicht von einer unheilbaren oder schwerwie-
genden Erkrankung der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Bezüglich
der im Arztbericht angetönten Suizidgedanken obliegt es dem SEM im
Rahmen des Vollzugs, Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung einer
entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. Unzulässigkeitsent-
scheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutsch-
land, Beschwerde Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1
[S. 212]).
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Die allgemeine Lage in Pakistan ist weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (vgl. Amnesty International, Amnesty
International Report 2017/18 – Pakistan, Februar 2018; Human Rights
Watch, World Report 2018 – Pakistan, Januar 2018; Urteil des BVGer
E-2604/2018 vom 19. April 2018), so dass der Vollzug der Wegweisung
dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Gemäss BVGE 2014/32 E. 9.4
ist die Zugehörigkeit zur ethnisch-religiösen Minderheit der schiitischen Ha-
zara als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit eines Wegwei-
sungsvollzugs zu werten, sodass bei Bejahung eines zusätzlichen Gefähr-
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dungsindizes, welches sich aus der persönlichen Situation eines Be-
schwerdeführers ergäbe, der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu
qualifizieren wäre.
Nachfolgend soll daher die persönliche Situation der Beschwerdeführerin
auf zusätzliche Gefährdungsindizien überprüft werden.
9.4.2 Die Beschwerdeführerin ist (…) Jahre alt. Mit ihrem College-Ab-
schluss und ihrer langjährigen Arbeitserfahrung (…) kann von ihr eine Wie-
dereingliederung in die Wirtschaft erwartet werden. Aufgrund der Unglaub-
haftigkeit der Angaben zur Familiensituation kann das Beziehungsnetz in
ihrer Heimat nicht weiter überprüft werden. Es ist indes von einem sozialen
Beziehungsnetz auszugehen (Cousin mütterlicherseits, ehemaliges Ar-
beitsumfeld). Der von ihr in der Rechtsmittelschrift geltend gemachte Kon-
taktverlust zur Mutter und den Schwestern wurde nicht weiter ausgeführt
und ist folglich ebenfalls als unglaubhaft zu erachten. Es ist nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine exis-
tenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist diesbezüg-
lich als zumutbar zu erachten.
In Bezug auf die neu geltend gemachten psychischen Beschwerden der
Beschwerdeführerin gilt es festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden könnte, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
stünde und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Be-
einträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Dabei wird als
wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erach-
tet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut
notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
Aus dem eingereichten Arztbericht (Ärztlicher Bericht vom 3. Juli 2018)
geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2018 ein Aufnahme-
gespräch im Psychiatriezentrum E._______ hatte. Es wurde ihr eine post-
traumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit suizidaler Krise diag-
nostiziert; gemäss dem Arztbericht seien Suizidgedanken vorhanden, von
konkreten Suizidplänen distanziere sich die Beschwerdeführerin aller-
dings. Eine Rückführung in den Heimatstaat würde mit grosser Wahr-
scheinlichkeit zu einer psychischen Dekompensation mit hoch akuter
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Selbstgefährdung führen. Eine Traumatherapie sei aus medizinischer Per-
spektive dringend zu empfehlen. Eine solche Therapie sei in Pakistan
kaum im nötigen Rahmen durchführbar.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Aktenlage und der
medizinischen Infrastruktur im Herkunftsland der Beschwerdeführerin zum
Schluss, dass eine allfällige psychiatrische Weiterbehandlung auch in Pa-
kistan erfolgen kann. So existieren psychiatrische Abteilungen in Pakistan
sowohl in öffentlichen Spitälern als auch in privaten Kliniken (vgl. The Ex-
press Tribune, Mental health care: Mind matters vom 24.05.2015,
,
abgerufen am 18.07.2018). In Quetta sind die zwei grössten öffentlichen
Spitäler "Bolan medical Complex" und "Civil hospital" und einige private
Kliniken auch für Hazaras zugänglich (vgl. National Commission for Human
Rights Pakistan, Understanding the agonies of ethnic Hazaras, Februar
2018).
Darüber hinaus bleibt anzumerken, dass die geschilderten Krankheits-
symptome nicht nur auf verstörenden Erlebnissen der Beschwerdeführerin
in der Heimat, sondern auch auf einer generellen Angst vor einer Ausschaf-
fung beruhen dürften. Dabei handelt es sich indessen um Phänomene, wel-
che eine Vielzahl von Asylsuchenden betreffen, die ebenfalls mit der Situ-
ation einer möglichen Rückführung in ihr Heimatland konfrontiert sind, wes-
halb ihnen unter dem Gesichtspunkt eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung zukommt. Angesichts
der im ärztlichen Bericht thematisierten Gefahr einer allfälligen Suizidalität
im Falle einer Rückführung der Beschwerdeführerin nach Pakistan kann
zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich nach Erhalt des Ur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts suizidale Tendenzen erneut akzentu-
ieren. Diesen wäre mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch
psychotherapeutischen Massnahmen und/oder einer ärztlichen Rückbe-
gleitung entgegenzuwirken. Die Beschwerdeführerin ist nicht zuletzt in die-
sem Zusammenhang auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM einen
Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2,
SR 142.312]). Eine allfällige Behandlung im Heimatland könnte ausserdem
positive Aspekte mit sich bringen (vertraute Umgebung, Kommunikation in
der Muttersprache), weshalb die Erfolgschancen auch bei einer Rückkehr
als durchaus intakt zu bezeichnen wären. Es ist somit nicht davon auszu-
gehen, dass eine Rückkehr nach Pakistan zu einer raschen und lebensge-
fährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen würde.
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Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin stellt demnach kein
Wegweisungsvollzugshindernis dar.
Nach dem Gesagten erweist sich die geltend gemachte gesundheitliche
Situation der Beschwerdeführerin nicht als zusätzliches Gefährdungsindiz
gemäss BVGE 2014/32, sodass der Vollzug der Wegweisung auch aus
dieser Sicht zumutbar ist.
9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Aufgrund des Gesagten erweisen sich die gestellten Beschwerdebegehren
als aussichtslos. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind nicht gegeben. Das
entsprechende Gesuch ist abzuweisen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art.
110a AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG ebenfalls abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: