B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3955/2012
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Beck Kadima mit
Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kolumbien,
c/o schweizerische Vertretung in Bogotà, Kolumbien
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit an die schweizerische Vertretung in Ko-
lumbien gerichtetem, in spanischer Sprache abgefasstem und vom 28.
November 2011 beziehungsweise 1. Dezember 2011 datierendem
Schreiben unter Beilage verschiedener Beweismittel für sich und ihren
Ehemann um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung
von Asyl ersuchte,
dass sie dieses Asylgesuch – nach einem ihr vermutlich vorgängig zuge-
stellten Fragekatalog – mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 in struktu-
rierter Weise ergänzte,
dass sie zur Begründung des Asylgesuchs hauptsächlich vorbrachte, ihre
Familie sowie Verwandte seien im Rahmen des von der Guerillagruppie-
rung FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) sowie der
paramilitärischen Organisation AUC (Autodenfensas Unidas de Colom-
bia) geführten Krieges zu deren Gewaltopfer geworden,
dass sie und ihre Familie von der FARC von ihrem Grundstück vertrieben
und von der AUC über Jahre hinweg ernsthaft bedroht worden seien,
dass sie aus Sicherheitsgründen innerhalb Kolumbiens mehrmals ihren
Wohnsitz gewechselt hätten,
dass zwei ihrer Onkel in den Jahren (…) und (…) von Mitgliedern der
AUC umgebracht worden seien,
dass ihr Vater von Drogenfahndern zur Zusammenarbeit aufgefordert
worden sei, worauf er ihnen Verstecke gezeigt habe, die die Behörden
zerstört hätten, er indessen keinen behördlichen Schutz erhalten habe,
dass Mitglieder der AUC am (…) 2005 ihren Vater angeschossen hätten,
dass sie (die Familie der Beschwerdeführerin) daraufhin in B._______
Anzeige erstattet hätten und von der Institution "(…)" als intern Vertriebe-
ne registriert worden seien,
dass sie – nachdem sie sich von Unbekannten beobachtet gefühlt hätten
– mit Hilfe des F._______ B._______ verlassen und nach C._______ be-
geben hätten,
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dass ihre Familie während eines Aufenthalts in ihrer Heimatregion
(zwecks Beschaffung einiger Dokumente) von Mitgliedern der paramilitä-
rischen Gruppierungen bei ihrer Tante gesucht worden sei,
dass diese jegliche Auskunft über sie verweigert habe, worauf sie (die
Beschwerdeführerin) einige Tage später – nachdem sie bereits nach
C._______ zurückgekehrt sei – erfahren habe, dass ihr Cousin, bei wel-
chem sie sich aufgehalten habe, erschossen worden sei,
dass ihr Vater am (…) 2007 einer versuchten Entführung entkommen sei
und sie (die Familie der Beschwerdeführerin) später Drohanrufe erhalten
habe, weshalb ein erneuter Umzug angestanden habe,
dass Guerillamitglieder im (…) 2011 bei ihrer Tante nach ihrem Aufenthalt
(demjenigen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie) gefragt und dabei
sowohl die Tante als auch ihre Cousine bedroht hätten,
dass sie (die Beschwerdeführerin und Familie) sich daraufhin an die Be-
hörden gewendet hätten, um Anzeige gegen die Angreifer zu erstatten,
aber nur ungenügend staatlichen Schutz erhalten hätten,
dass die schweizerische Vertretung in Bogotà mit Übermittlungsschreiben
vom 5. Januar 2012 das Asylgesuch samt Beilagen zuständigkeitshalber
dem BFM überwies,
dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung des BFM vom
19. Januar 2012 – übermittelt durch die schweizerische Vertretung in Bo-
gotà – mitgeteilt wurde, der entscheidrelevante Sachverhalt gelte als er-
stellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft nicht als notwendig
erweise,
dass gestützt auf die Akten und in Anwendung des Ermessens die Ableh-
nung des Asylgesuchs beabsichtigt werde, wobei sie Gelegenheit erhalte,
sich innert dreissig Tagen dazu zu äussern,
dass die Beschwerdeführerin mit in spanischer Sprache abgefasstem
Schreiben, welches bei der Schweizer Vertretung am 9. Februar 2012
einging, fristgerecht Stellung bezog,
dass sie dabei im Wesentlichen nochmals darauf hinwies, dass es in Ko-
lumbien keine Sicherheit gäbe und sie und ihre Familie nur unzureichen-
den Schutz von staatlichen Institutionen erhalten würde,
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dass terroristische Gruppierungen in ihrem Land ungestraft ihre Gräuelta-
ten auszuüben vermöchten, und sie und ihre Familie im Visier dieser
Gruppierungen seien,
dass dabei auch Verwandte zu Tode gekommen seien, weshalb sie nicht
mehr Zuflucht bei ihren Verwandten suchen könnten,
dass ihr Ehemann sie aufgrund der Probleme der Familie verlassen habe,
dass sie zunehmend in eine Isolierung geraten sei und sie die Schweiz
sinngemäss dringend darum bete, ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2012 der Beschwerdeführerin
und ihrem Ehemann die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihre
Asylgesuche ablehnte,
dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausführte,
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten konkreten Übergriffe
seitens des Paramilitärs lägen bereits Jahre zurück und hätten sich im
Departement D._______ zugetragen,
dass den Vorbringen hingegen nicht entnommen werden könne, sie (die
Beschwerdeführerin und ihre Familie) hätten in C._______ oder im De-
partement E._______ Probleme mit Paramilitärs gehabt,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie deshalb die Möglichkeit
hätten, sich dem Paramilitär durch eine innerstaatliche Fluchtalternative
zu entziehen,
dass Befürchtungen, künftig Übergriffen durch Dritte ausgesetzt zu sein,
nur dann für die Einreise relevant sei, wenn der Staat seiner Schutzpflicht
nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren,
dass der kolumbische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und
effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere einen funktionierenden Poli-
zeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem verfüge,
dass die Beschwerdeführerin geltend mache, sie habe kein Vertrauen in
die Behörden,
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dass sie und ihre Familie aber dennoch von den Behörden als intern Ver-
triebene registriert worden seien und somit eine gewisse Unterstützungs-
leistung durch die Behörden erhalten hätten,
dass zudem das F._______ bei der Inanspruchnahme der innerstaatli-
chen Wohnsitzverlegung nach C._______ behilflich gewesen sei,
dass vom Staat nicht verlangt werden könne, seinen Bürgern jederzeit
und überall eine absolute Sicherheit zu garantieren,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin ferner nicht um eine landesweit
bekannte Persönlichkeit handle, bei der davon auszugehen sei, sie würde
von ihren Verfolgern an jedem beliebigen Ort ausfindig gemacht werden
können,
dass sie deshalb bei einem innerstaatlichen Wohnsitzwechsel Schutz vor
ihren Verfolgern finden könne,
dass die Beschwerdeführerin keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des
Asylgesetzes ausgesetzt sei,
dass sie schliesslich keine besondere Nähe zur Schweiz geltend mache,
dass der Beschwerdeführerin deshalb zuzumuten sei, sich an einen an-
deren Staat als die Schweiz zu wenden,
dass dieser Entscheid der Beschwerdeführerin gemäss Angaben der
schweizerischen Vertretung in Bogotà am 4. Juli 2012 durch diese eröff-
net wurde,
dass diese Verfügung mit in spanischer Sprache abgefasster Beschwerde
vom 16. Juli 2012 angefochten wurde,
dass diese Rechtsmittelschrift am 17. Juli 2012 bei der schweizerischen
Vertretung in Bogotà einging und mit Übermittlungsschreiben vom 24. Juli
2012 dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt wurde,
dass weitere Unterlagen zur Beschwerde nachgereicht wurden, die mit
Übermittlungsschreiben vom 31. Juli 2012 dem Bundesverwaltungsge-
richt weitergeleitet wurden,
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dass die Beschwerdeführerin sinngemäss beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und ihr sei die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen sowie es sei ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren,
dass sie im Wesentlichen die bei der Vorinstanz dargelegten Vorbringen
bestätigt und keine Beweismittel bezüglich neu eingetretener Tatsachen
zu den Akten reicht,
dass sie ergänzend ausführt, ein Wegzug ihrer Familie aus der Heimat-
stadt bringe nichts, da sie bereits unzählige Male umgezogen sei, aber
dennoch die sehnlichst gewünschte Ruhe nicht gefunden habe,
dass sie (die Beschwerdeführerin und ihre Familie) sich bisher nicht ins
Ausland begeben hätten, weil ihnen die finanziellen Mittel dafür fehlen
würden und ein an den UNHCR (Hoher Kommissar der Vereinten Natio-
nen) gerichtetes Gesuch um Unterstützung abgewiesen worden sei,
dass sie überdies befürchten würden, im Ausland Diskriminierungen aus-
gesetzt zu sein,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer
Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – ab-
zufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101] und Art. 33a Abs. 1
VwVG),
dass die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin zwar nicht in einer
der erwähnten Sprachen abgefasst ist, das Bundesverwaltungsgericht
aus prozessökonomischen Gründen aber eine interne Übersetzung der
wesentlichen Verfahrensakten veranlasst hat,
dass somit – mit Ausnahme des vorgenannten aber nicht als wesentlich
erachteten Mangels – auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem
Bericht an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht mög-
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lich ist, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wird, ih-
re Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass, falls der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylge-
suchs erstellt ist, sich eine persönliche Befragung beziehungsweise eine
schriftliche Sachverhaltsabklärung ebenfalls erübrigen kann, jedoch bei
einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Per-
son diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren und das Bundesamt
gehalten ist, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung
zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
dass das BFM vorliegend den entscheidwesentlichen Sachverhalt an-
hand der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der ausführli-
chen Dokumentation durch die Beschwerdeführerin als erstellt beurteilte,
dass der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die in Erwägung gezogene
Ablehnung des Asylgesuchs das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das BFM somit den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge
getan hat,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise
zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen,
dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schwei-
zerische Vertretungen gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG ermächtigen
kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Ge-
fahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen,
dass vorab festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
Rechtsmitteleingabe keine neuen nach dem Entscheid des BFM ergan-
gene Ereignisse geltend macht,
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dass das Bundesverwaltungsgericht sich hinsichtlich einer allfälligen aku-
ten Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht veranlasst sieht zu einer
anderen Beurteilung als die Vorinstanz zu gelangen,
dass zwar die Feststellung des BFM in der angefochtenen Verfügung,
wonach der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende
und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionieren-
den Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem verfüge,
nicht vorbehaltlos geteilt werden kann (vgl. statt vieler: "written statement'
submitted by the Jubilee Campaign, a non-governmental organziation in
special consultative status" anlässlich der achtzehnten Sitzung des Men-
schenrechtsrates vom 12. September 2011: " [...] Those who take up lea-
dership roles in the search for justice are frequently targeted by the guer-
rillas, neo-paramilitaries and state actors. Unfortunately, those responsi-
ble for these violations are rarely brought to justice perpetuating a culture
of impunity. [...]"),
dass auch rein aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
leichthin davon ausgegangen werden kann, sie und ihre Familie könnten
sich in einer anderen Region innerhalb Kolumbiens möglichen Übergriffen
(der Paramilitärs und der FARC) entziehen,
dass es sich vorliegend jedoch erübrigt, im Einzelnen zu prüfen, ob die
Einschätzung des BFM, wonach von Seiten der Guerilla (FARC und AUC)
keine Gefahr im Sinne des Asylgesetzes mehr drohe, zutrifft,
dass vielmehr in entscheidwesentlicher Hinsicht festgestellt werden kann,
dass die Beschwerdeführerin keiner akuten, unmittelbaren Gefahr in Ko-
lumbien ausgesetzt ist und zudem aufgrund der Akten kein Anlass zur
Annahme besteht, es handle sich bei ihr um eine bekannte Persönlich-
keit, welche aufgrund einer exponierten Stellung gegebenenfalls auch
über die Landesgrenzen hinaus mit Nachstellungen zu rechnen habe,
dass sie zudem – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine besonders na-
hen Beziehung zur Schweiz hat,
dass es der Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage nach konstanter
Rechtsprechung zuzumuten ist, in einem anderen, Kolumbien geogra-
fisch, kulturell und sprachlich näher liegenden südamerikanischen Land
um Schutz nachzusuchen (vgl. dazu Art. 52 Abs. 2 AsylG),
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dass in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung und auf die gefestigte Recht-
sprechung zu verweisen ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-2290/2012 vom 10. Mai 2012 E. 7.1-7.2 und Urteil D-
2942/2011 vom 23. Januar 2012 E. 6.1-6.2),
dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die Eingabe
der Beschwerdeführerin an dieser Feststellung offenkundig nichts zu än-
dern vermögen,
dass der Einwand der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe,
sie (die Beschwerdeführerin und Familie) seien bisher aus finanziellen
Gründen nicht ins Ausland gegangen und würden befürchten dort Diskri-
minierungen ausgesetzt zu sein, nicht zu überzeugen vermag,
dass das BFM angesichts der genannten Umstände der Beschwerdefüh-
rerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und ihr Asylge-
such abgelehnt hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3des Regle-
ments vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwal-
tungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzuse-
hen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an die schweizerische Ver-
tretung in Bogotà und an das BFM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand: