B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3955/2013
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______,
B._______,
Staat unbekannt,
beide vertreten durch Kathrin Oppliger,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juni 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Eritrea Ende
1997, lebte bis 2011 in Äthiopien und gelangte am 20. August 2011 in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 31. August 2011
wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person be-
fragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 24. April 2013 zu den Asylgrün-
den an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei
von Eritrea nach Äthiopien geflüchtet, um der obligatorischen Militär-
dienstpflicht in Eritrea zu entkommen. Äthiopien habe sie schliesslich ver-
lassen, weil sie sich dort als illegale Migrantin ständig habe verstecken
müssen und keine Rechte genossen habe. Die äthiopische Regierung
habe die Eritreer explizit aufgefordert, das Land zu verlassen und habe
diese Forderung mit Verhaftungen von in Äthiopien lebenden Eritreern
durchgesetzt.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn.
B.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 (eröffnet am 12. Juni 2013) stellte die
Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllten. Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche ab, wies die
Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und beauftragte den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2013 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben; es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuer-
kennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläu-
fige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie
die unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses. Weiter sei die zuständige Behörde vorsorglich anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Her-
kunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlas-
sen. Mit Eingabe vom 15. Juli 2013 reichten die Beschwerdeführenden
diverse Beweismittel nach.
D.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 hiess die damals zuständige Instrukti-
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onsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Antrag, die Vorin-
stanz mittels vorsorglicher Massnahme anzuweisen, von einer Datenwie-
dergabe an den Heimatstaat abzusehen, wurde abgewiesen. Gleichzeitig
wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ersucht.
E.
Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2013 verwies die Vorinstanz auf ihre
Erwägungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 wies die damals zuständige Instruktions-
richterin die Vorinstanz an, innert Frist das Ergebnis der Authentizitätsprü-
fung der eritreischen Identitätskarte einzureichen. Mit Eingabe vom
6. August 2013 kam die Vorinstanz dieser Aufforderung nach und teilte
mit, dass nach der durchgeführten Prüfung eine Manipulation der Identi-
tätskarte nicht ausgeschlossen werden könne.
G.
Mit Verfügung vom 8. August 2013 gab die damals zuständige Instrukti-
onsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit, innert Frist eine
Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 21. August 2013 beantragten die Beschwerdeführenden
die Gutheissung der Beschwerde und reichten weitere Beweismittel zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
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(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu
behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten insgesamt den Anforde-
rungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die
Angaben betreffend den Hauptpunkt ihres Fluchtgrundes seien wider-
sprüchlich, was schwer ins Gewicht falle. So habe sie anlässlich der BzP
ausgesagt, kein Aufgebot zum eritreischen Militärdienst erhalten zu ha-
ben, hingegen bei der Anhörung bekräftigt, vom Militär vorgeladen wor-
den zu sein. Hinzu komme, dass zum Zeitpunkt der Flucht der militäri-
sche Grenzkonflikt mit Äthiopien noch gar nicht begonnen habe, ge-
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schweige denn eine Mobilmachung ausgerufen worden sei. Des Weiteren
sei die angebliche eritreische Nationalität nicht belegt worden. Sie weiche
den Fragen zur Wohnadresse in Addis Abeba aus und verhindere somit
Nachforschungen seitens der Behörden. Es müsse angenommen wer-
den, dass sie ihre wahre Identität bzw. Nationalität vertuschen wolle.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie sehr wohl für den Militär-
dienst aufgeboten worden sei, dies anlässlich der BzP jedoch nicht er-
wähnt habe, da die Dolmetscherin sie darauf aufmerksam gemacht habe,
dass die Befragung nur im rudimentären und oberflächlichen Umfang
stattfinde und sie deshalb nicht über Eritrea sprechen würden. Es sei ihr
gesagt worden, dass sie dazu anlässlich der Anhörung noch genügend
Gelegenheit erhalten werde. Es stimme, dass der Ausnahmezustand erst
1998 ausgerufen worden sei. Allerdings sei die Bevölkerung bereits
dannzumal in den Militärdienst eingezogen und nach normalerweise zwei
Jahren wieder entlassen worden. Ihr Bruder sei gelähmt vom Dienst zu-
rückgekehrt und sie habe derart Schlimmes vom Militär gehört, dass sie
alles daran gesetzt habe, nicht einrücken zu müssen. Sie habe an Angst-
zuständen gelitten, welche ihre Gesundheit beeinträchtigt hätten. Sie sei
definitiv eritreische Staatsangehörige. Die Adresse des Wohnorts in Addis
Abeba habe sie nicht nennen können, weil es dort gar keine Adressen
gebe. Demgegenüber habe sie die Adresse in Asmara, Eritrea, problem-
los nennen können. In der Schweiz wohne zudem ein Bekannter von ihr,
welcher bestätigen könne, dass sie eritreische Staatsangehörige sei. Die-
ser sei zu einer Aussage bereit.
5.
5.1 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Sie hat
begründet, weshalb die Vorbringen im Einzelnen unglaubhaft ausgefallen
sind, und dabei den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt.
Was die Beschwerdeführenden dagegen einwenden, erschöpft sich in
nachträglichen Erklärungsversuchen und Präzisierungen. Damit legen sie
nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht
verletzen oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll.
Solches ist auch nicht ersichtlich.
Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin
in der BzP explizit ausgesagt, sie sei nicht von den Behörden zum Militär-
dienst aufgeboten worden, sondern sie habe nur befürchtet, aufgeboten
zu werden (BFM-Akten, A5/11 Ziff. 15 S. 5). Anlässlich der Anhörung be-
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hauptete sie das Gegenteil (BFM-Akten, A16/24 F200 ff.). Der angebliche
Hinweis der Dolmetscherin, dass anlässlich der BzP nicht über Eritrea
gesprochen werde, kann dem Protokoll nicht entnommen werden. Das
diesbezügliche Vorbringen muss somit als reine Schutzbehauptung ge-
wertet werden. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern die eingereichten
Beweismitteln geeignet sein sollen, ihre eritreische Staatsangehörigkeit
nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen. Die eritreische Iden-
titätskarte der angeblichen Tante konnte gemäss Ergebnis der Authentizi-
tätsprüfung nicht mit hinreichender Sicherheit als echt bewertet werden.
Die Vorinstanz führt zudem treffend aus, dass zweifelhaft sei, ob die erit-
reischen Behörden das Versenden von Ausweisen ins Ausland überhaupt
zulassen. Selbst wenn es sich jedoch um ein Original handeln würde, so
wäre dieses gar nicht geeignet, die eritreische Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführerin zu belegen, gehört der Ausweis doch einer nicht am
Verfahren beteiligten Person. Gleiches gilt für die Kopien der Identitäts-
karten ihrer angeblichen Eltern und der zu den Akten gereichten Fotos ih-
rer Brüder. Ebenso wenig sind die Postquittung und der DHL-Umschlag
geeignet, die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu
belegen.
Ergänzend dazu spricht gegen die Glaubwürdigkeit der Vorbringen, wenn
die Beschwerdeführerin ausführt, dem Aufgebot für den Militärdienst sei
sie vorerst dadurch entgangen, indem sie angegeben habe, krank zu sein
(BFM-Akten, A16/24 F202, 203, 220, 221, 227). Dem Bundesverwal-
tungsgericht erscheint es realitätsfremd und nicht plausibel, dass sich die
eritreischen Behörden mit einer solchen Begründung zufrieden gegeben
und mindestens vorerst davon abgesehen hätten, die Beschwerdeführe-
rin in den Militärdienst einzuziehen. Widersprüchlich ist schliesslich auch,
dass sie gemäss eigenen Aussagen nach der Vorladung so schnell wie
möglich ausgereist sei (BFM-Akten, A16/24 F202), später hingegen aus-
führte, dass sie am 4. April 1996 hätte einrücken sollen, jedoch Eritrea
erst Ende 1997 verlassen habe (BFM-Akten, A16/24 F217/218). Insge-
samt sind die Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu wer-
ten. Vielmehr ist, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu-
treffend ausführt, überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdefüh-
rerin lediglich vorbringt, eritreische Staatsangehörige zu sein, um in der
Schweiz mindestens eine vorläufige Aufnahme zu erhalten. Die Aussage
eines Bekannten vermöchte an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern,
weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen ist. Nachdem
– wie oben dargelegt – die Aussagen zum Hauptpunkt des Fluchtgrundes
unglaubhaft und widersprüchlich sind, verletzt der Schluss der Vorinstanz,
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bei der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um eine eritreische,
sondern wahrscheinlich um eine äthiopische Staatsangehörige, kein
Bundesrecht.
5.2 Die Beschwerdeführenden haben somit nichts vorgebracht, das ge-
eignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden
verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flücht-
lingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG
nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich konkrete An-
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haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthio-
pien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.
Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundes-
verwaltungsgericht hat in einem jüngeren Urteil vom 7. Juli 2011 erkannt,
dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar ist
(BVGE 2011/25 E. 8.3 und 8.4 S. 520 f.). Darüber hinaus ist vorliegend
von begünstigenden Faktoren auszugehen, zumal die Beschwerdeführe-
rin über Angehörige und Bekannte in Addis Abeba (Vater ihres Kindes,
erster Sohn, Freundinnen) verfügt (BFM-Akten, A16/24 F52, 192 f.) und
gemäss eigenen Angaben mindestens 13 Jahre in Äthiopien – hauptsäch-
lich in Addis Abeba – gelebt hat. Der Vollzug der Wegweisung ist somit
als zumutbar zu betrachten.
7.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12).
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden die
Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 17. Juli 2013
wurde ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Es sind daher kei-
ne Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
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