Abtei lung V
E-3957/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
F._______, geboren (...),
G._______, geboren (...),
H._______, geboren (...),
I._______, geboren (...),
Somalia,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3957/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), eine somalische
Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in J._______ ([...] K._______)
ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im März 1994 verliess, sie
nach einem Aufenthalt von einem Monat in Saudi Arabien nach Libyen
verbracht wurde, wo sie bis Oktober 2008 lebte, bevor sie und die
Kinder C._______ E._______, G._______ und I._______ auf dem
Seeweg nach Italien reisten, dort rund acht Monate verbrachten,
hiernach am 2. Juli 2009 per Zug in die Schweiz gelangten und
gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 9. Juli 2009 (...) die
Personalien der Beschwerdeführerin erhob und sie summarisch zum
Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes
befragte, wobei sie im Wesentlichen geltend machte, dass sie Somalia
1991 infolge des Bürgerkriegs verlassen und ihr Ehemann in Libyen
keine Arbeit gefunden habe,
dass sie sich deshalb entschieden hätten, nach Europa zu kommen,
damit ihre Kinder studieren könnten, sie die gewünschten Voraus-
setzungen in Italien aber nicht vorgefunden hätten und deshalb in die
Schweiz gekommen seien,
dass die Beschwerdeführerin gemäss der Datenbank Eurodac am
11. Oktober 2008 in K._______ (Italien) ein Asylgesuch eingereicht
hat, wobei sie daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass ihr anlässlich der Befragung zu diesem Sachverhalt im Hinblick
auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens das rechtliche Gehör gewährt
wurde,
dass sie in ihrer Stellungnahme auf entsprechende Fragen antwortete,
dass ihre Kinder in Italien keine Schulbildung erhalten würden,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, B._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), ebenfalls ein somalischer Staatsangehöriger aus
J._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im
Februar 1991 verliess und nach einem Aufenthalt von sechs Monaten
in Saudi Arabien nach Libyen verbracht wurde, er dort bis Dezember
2008 lebte, bevor er gemeinsam mit den Kindern D._______,
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F._______ und H._______ auf dem Seeweg nach Italien reiste, wo sie
sechs bis sieben Monate verbrachten, hiernach am 23. Juli 2009 per
Zug in die Schweiz gelangten und gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 31. Juli 2009 (...) die
Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum
Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes
befragte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, im Zuge des
somalischen Bürgerkriegs im Jahr 1991 zwischen Siad Barres
Regierungstruppen und den bewaffneten Clans sei sein Vater, ein
Polizeibeamter der Regierung, von Mitgliedern eines mächtigen Clans
getötet worden,
dass er hierauf befürchtet habe, ebenfalls umgebracht zu werden, da
er lediglich einem kleinen, nicht schutzfähigen Clan angehöre,
dass er sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise entschlossen habe,
dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank Eurodac am
9. September 2008 in L._______ (Italien) ein Asylgesuch eingereicht
hat, wobei er daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass ihm anlässlich der Befragung zu diesem Sachverhalt im Hinblick
auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens das rechtliche Gehör gewährt
wurde,
dass er in seiner Stellungnahme auf entsprechende Fragen
antwortete, dass es in Italien weder Arbeit und Unterkunft gebe, er
aber mit seiner Familie in Würde leben möchte,
dass das BFM am 14. Dezember 2009 die italienischen Behörden um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte und bis heute
keine Antwort auf das Ersuchen einging,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf die Asylgesuche vom 2. Juli 2009 und vom 23. Juli 2009
nicht eintrat und die Beschwerdeführenden nach Italien wegwies, sie
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
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dass es zur Begründung anführte, die Eurodac-Treffer vom
9.September 2008 und vom 11. Oktober 2008 würden beweisen, dass
die Beschwerdeführenden in Italien um Asyl nachgesucht hätten,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie auf das
"Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent-
wicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags")
Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass das BFM auf das entsprechende Wiederaufnahmeersuchen vom
14. Dezember 2009 von den italienischen Behörden bis am
29. Dezember 2009 keine Antwort erhalten habe, weshalb davon aus-
zugehen sei, Italien habe dem Gesuch stillschweigend zugestimmt,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO]) oder Verlängerung (Art. 19.
Abs. 4 Dublin-II-VO) bis spätestens am 29. Juni 2010 zu erfolgen
habe,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des recht-
lichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien keine Gründe geltend
gemacht habe, die praxisgemäss einem Vollzug nach Italien entgegen-
stünden,
dass Italien das Non-Refoulement-Gebot respektiere und keine
Hinweise einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) im Falle einer Rücküberstellung bestehen würden,
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dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Juni 2010 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und dabei in
materieller Hinsicht beantragten, es sei die Verfügung vom
23. April 2010 aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht
auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylver fahren
für zuständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht – unter Verzicht auf Vollzugshand-
lungen bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils – die Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, ihre Rückführung im
Falle einer bereits erfolgten Überstellung nach Italien, die Gewährung
einer Frist zur ergänzenden Beweismitteleingabe sowie die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass der stellvertretende Instruktionsrichter mit Verfügung vom
3. Juni 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Juni 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
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gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht und
auch nicht respektive nur mit übermässigem Aufwand eruiert werden
kann,
dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden
Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), weshalb zu-
gunsten der Beschwerdeführenden davon auszugehen ist, dass die
am 2. Juni 2010 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführenden
am 9. September 2008 respektive am 11. Oktober 2008 in Italien
daktyloskopisch erfasst worden sind,
dass somit Italien für die Prüfung der von den Beschwerdeführenden
am 2. Juli 2009 und am 23. Juli 2009 in der Schweiz eingereichten
Asylanträge zuständig ist (vgl. vorstehend S. 4, Dublin-Assoziierungs-
abkommen sowie VO Dublin und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-II-
VO]), insbes. Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO)
dass das BFM die italienischen Behörden am 14. Dezember 2009 um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte (vgl. Art. 17 Abs.
1 Dublin-II-VO) und diese die Frist zur Stellungnahme bis zum
29. Dezember 2009 ungenutzt verstreichen liessen, weshalb ange-
sichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Wiederauf-
nahme der Beschwerdeführenden vorliegt (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO),
dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen können, welcher für die Prüfung ihrer
Asylanträge staatsvertraglich zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
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Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich
nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, ins-
besondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK, halten würde,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009
und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche pri-
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass etwa die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar
2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet,
dass entgegen der anderslautenden Ausführungen in der Rechts-
mitteleingabe zudem davon ausgegangen werden kann, die Be-
schwerdeführenden würden bei entsprechendem Ersuchen in Italien
als Familie mit sieben – wovon vier relativ kleinen – Kindern den Um-
ständen angemessen untergebracht,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine drohende Ver-
letzung von Art. 3 EMRK ergeben,
dass insbesondere auch davon ausgegangen werden darf, dass die
schwangere Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens im
Nachbarland der Schweiz diesen Umständen entsprechend unter-
gebracht und betreut wird,
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dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene geltend
machen, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der bevorstehenden
Geburt ihres Kindes nicht reisefähig,
dass jedoch dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 15. März 2010
nichts zu entnehmen ist, das einer Rückkehr der Beschwerdeführerin
nach Italien entgegensteht,
dass vielmehr die Darstellung in der Beschwerdeschrift, wonach die
Geburt des Kindes "demnächst" stattfinden werde, durch das ein-
gereichte Zeugnis insoweit relativiert wird, als darin als mutmasslicher
Geburtstermin der (...) 2010 angegeben wird,
dass eine Rückrechnung zum Ergebnis führt, dass sich die Be-
schwerdeführerin in der (...) Schwangerschaftswoche befindet und
festzuhalten ist, dass Reisen gemeinhin bis zur 28. Schwanger-
schaftswoche als unbedenklich gelten,
dass demnach gestützt auf die Aktenlage und entgegen den Vor-
bringen in der Rechtsmitteleingabe jedenfalls nicht an der Reisefähig-
keit der Beschwerdeführerin zu zweifeln ist,
dass dieselbe umso mehr zu bejahen ist, als Italien als Nachbarland
der Schweiz in verhältnismässig kurzer Zeit und ohne grossen Auf-
wand erreicht werden kann,
dass angesichts dieser klaren Sachlage der Antrag um Gewährung
einer Frist zur Nachreichung eines ärztlichen Berichts abzuweisen ist,
dass es im Übrigen Sache der zuständigen kantonalen Behörde ist, im
Zeitpunkt des Vollzuges dem aktuellen Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin Rechnung zu tragen,
dass für das Bundesverwaltungsgericht insgesamt keine Gründe er-
sichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein-
getreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor liegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-
gehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vor-
gängige Instruktion die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden
Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos werden,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführenden
bereits nach Italien überstellt worden wären, weshalb auch der ent-
sprechende Antrag um Rückführung gegenstandslos ist,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
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gericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach verfügt und erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung einer Frist zur ergänzenden Beweis-
mitteleingabe wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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