B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3957/2013
U r t e i l v o m 2 6 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Tim Walker, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Juni 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am
3. April 2010 auf dem Luftweg und reiste gleichentags in die Schweiz ein.
Die Beschwerdeführerin verliess den Iran am 4. Juni 2010, ebenfalls über
den Flughafen von D._______, und reiste am 20. Juni 2010 in die
Schweiz ein. Am 22. Juni 2010 suchten die Beschwerdeführenden um
Asyl nach. Am 30. Juni 2010 fanden die Befragungen im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen statt. Das BFM hörte den Beschwerde-
führer am 29. Juli 2010 und die Beschwerdeführerin am 12. August 2012
zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, sie stammten
aus Teheran. Er habe das Gymnasium besucht, sei ausgebildeter (…)
und habe zuletzt (…) gearbeitet. Seit 1991 sei er Mitglied der Monarchie-
gruppierung (…), deren Ziel es sei, das Regime ohne Waffen zu stürzen.
Er habe Informationen gesammelt und an seine Kontaktperson weiterge-
geben. Zudem habe er CDs mit politischem Inhalt verteilt und sich auf
dem Facebook geäussert. Ab 2009 bis zur Ausreise habe er an acht bis
zehn Kundgebungen teilgenommen. Vor Demonstrationen habe er mit
dem Motorrad die Route inspiziert und Sicherheitskräfte lokalisiert. Seine
Informationen habe er an seine Kontaktperson weitergeleitet, welche in
der Folge dafür besorgt gewesen sei, die Route des Demonstrationszu-
ges anzupassen. Innerhalb der Organisation kenne er nur seine Kontakt-
person. Am 9. März 2010 habe er seine Kontaktperson anrufen wollen.
Indes sei deren Handy ausgeschaltet gewesen, weshalb er umgehend
seine Mutter kontaktiert habe. Diese habe ihm mitgeteilt, dass er zu Hau-
se von vier zivilen Beamten gesucht worden sei, welche mit Gewalt in das
Haus eingedrungen seien und ihr dabei das Bein gebrochen hätten. Er
habe sein Handy ausgeschaltet und von einer öffentlichen Telefonzelle
aus seine Kontaktperson angerufen. Diese habe ihm mitgeteilt, dass er
vom nationalen Sicherheitsdienst gesucht werde. Er habe sich zu einem
Freund begeben und von diesem aus seine Flucht organisiert.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Mitgliedschaftsbestäti-
gung der Organisation iranischer Konstitutionalisten vom 10. Oktober
2010 zu den Akten.
Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie habe das Land ausschliess-
lich wegen der Probleme ihres Ehegatten verlassen.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 – eröffnet am 10. Juni 2013 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2010 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfü-
gung sei aufzuheben, eventualiter sei die Angelegenheit zum neuen Ent-
scheid an das BFM zurückzuweisen. Die Flüchtlingseigenschaft sei an-
zuerkennen und die Asylgesuche gutzuheissen. Eventualiter sei ihnen die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Die Wegweisung sei
sowohl superprovisorisch als auch vorsorglich aufzuheben und das BFM
sowie der Kanton Solothurn als Vollzugskanton für die Wegweisung seien
gerichtlich anzuweisen, die Wegweisung nicht zu vollziehen. Die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde sei anzuordnen. Nach Zustellung
sämtlicher Akten sei eine Beschwerdeergänzung und nach der Zustellung
der Stellungahme ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Es sei eine
öffentliche Verhandlung durchzuführen. Den Beschwerdeführenden sei
die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung
zu gewähren.
Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden eine CD-Rom und
mehrere fremdsprachige Dokumente zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (Art.
106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hat der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen. Der entsprechende Antrag ist daher gegens-
tandslos.
3.2 Die Beschwerdeführenden beantragen die Zustellung sämtlicher Ak-
ten und ersuchen damit verbunden um eine Nachfrist zur Beschwerdeer-
gänzung. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden
mit Schreiben vom 1. Juli 2013 (Eingang BFM 3. Juli 2013) um Zustellung
der Akten ersucht hatten. Mit Schreiben vom 5. Juli 3013 stellte die Vorin-
stanz den Beschwerdeführenden die Akten gemäss Aktenverzeichnis zu.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden die Akten somit umgehend
zur Einsicht zugestellt. Dass sie in der Folge nicht hinreichend Zeit zum
Verfassen der Rechtsmitteleingabe hatten, haben sie sich selbst anzulas-
ten. Im Übrigen ist eine Frist zur Beschwerdeergänzung nur anzusetzen,
wenn der aussergewöhnliche Umfang oder die besonderen Schwierigkei-
ten der Beschwerdesache dies erfordert (Art. 53 VwVG). Die vorliegende
Beschwerdesache erfüllt keines dieser Kriterien, weshalb der Antrag ab-
zuweisen ist.
3.3 Weiter ersuchen die Beschwerdeführenden um Durchführung eines
zweiten Schriftenwechsels und eine öffentliche Verhandlung. Auf einen
Schriftenwechsel ist überhaupt zu verzichten (E. 2.2). Die Parteien haben
nach Gesetz keinen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung
(vgl. Art. 41 VGG). Ein solcher kann sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben,
wenn ein staatlicher Akt in einen zivilrechtlichen Anspruch ("civil right")
eingreift, der aus dem innerstaatlichen Recht abzuleiten ist. Es muss eine
Streitigkeit über Existenz, Inhalt, Umfang oder Art der Ausübung von der-
artigen zivilrechtlichen Ansprüchen oder Verpflichtungen vorliegen (BGE
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130 I 388 E. 5.1 S. 394). Die Rechtspositionen, die hier infrage stehen
(Flüchtlingseigenschaft, Wegweisung und Vollzug) betreffen offensichtlich
keine zivilrechtlichen Anspruch. Beide Anträge sind abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht.
4.2 Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7
AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Aussagen
seien vage, detailarm, unsubstantiiert sowie realitätsfremd. Trotz der
langjährigen Mitgliedschaft habe der Beschwerdeführer keine konkreten
Angaben zum Aufbau, zur Organisation, zur Ideologie und zu den Mitglie-
dern der von ihm unterstützten Gruppierung machen können. Die Antwor-
ten auf die Fragen nach seinen persönlichen politischen Aktivitäten seien
vage und ausweichend und die Schilderungen in Bezug auf die Teilnah-
me an der Demonstration vom 7. September 2009 realitätsfremd. Na-
mentlich entbehre es jeder Logik, dass der Beschwerdeführer in Anbe-
tracht der hohen Teilnehmerzahl von 1500 bis 2000 seine Kontaktperson
in der Menschenmenge so schnell habe finden können, um ihr die ge-
wonnen Informationen zu überbringen. Weiter habe der Beschwerdefüh-
rer keine detaillierten und nur unlogische Angaben betreffend das Vorge-
hen seiner Kontaktperson machen können. Auch seien die Antworten er-
neut ausweichend ausgefallen. Schliesslich würden die erheblichen Zwei-
fel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen durch den Umstand der legalen
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Ausreise mit dem eigenen Pass über den streng kontrollierten Flughafen
von D._______ untermauert.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Dolmetscherin
habe die Fragen nicht klar und deutlich gestellt sowie Aussagen oft falsch
verstanden und deshalb nicht korrekt übersetzt. Es seien zahlreiche
Missverständnisse entstanden. Dadurch sei das in Art. 6 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerte Recht auf einen genügend quali-
fizierten Dolmetscher sowie der Anspruch auf ein faires und gerechtes
Verfahren sowie auf rechtliches Gehör verletzt worden.
Die Beschwerdeführenden konkretisieren nicht, auf welche der insgesamt
vier Befragungen – zwei betreffend den Beschwerdeführer, zwei betref-
fend die Beschwerdeführerin – sich die behaupteten Übersetzungsprob-
leme beziehen. Aufgrund der Ausführungen ist indes davon auszugehen,
dass es sich um die Befragung des Beschwerdeführers durch die Vorin-
stanz vom 29. Juli 2010 handelt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer nach der Begrüssung und Einleitung gefragt wurde, ob
er die Dolmetscherin bislang verstanden habe, was er mit "sehr gut" be-
jahte (BFM-Akten, act. A16/21 S. 1). Anlässlich der Rückübersetzung kor-
rigierte der Beschwerdeführer einzelne wenige Wörter. Am Schluss der
Befragung anerkannte er unterschriftlich, dass ihm das Protokoll Satz für
Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt wurde
(BFM-Akten, act. A16/21 S. 20). Aufgrund der wenigen nachträglichen
Korrekturen kann nicht auf Verständigungsschwierigkeiten geschlossen
werden, zumal dem Protokoll auch keine Hinweise auf solche zu entneh-
men sind. Dieser Schluss wird weiter dadurch bestätigt, dass der zur Be-
obachtung der Durchführung einer korrekten Befragung anwesende
Hilfswerksvertreter in seiner Bestätigung keine Bemerkungen angeführt
hat. Schliesslich unterlassen es die Beschwerdeführenden gänzlich, die
geltend gemachten zahlreichen Missverständnisse nur schon ansatzwei-
se zu substantiieren. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass
das Verfahren weder unfaire noch unrechtmässig noch in Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör geführt wurde. Die Rügen erweisen sich
als unzutreffend und das Protokoll vom 29. Juli 2010 kann dem vorlie-
genden Entscheid zugrunde gelegt werden. Es besteht damit auch keine
Veranlassung, den Beschwerdeführer erneut zu befragen. Der entspre-
chende Antrag ist abzuweisen.
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5.3 Die Beschwerdeführenden halten in der Eingabe an der Glaubhaftig-
keit ihrer Vorbringen fest und machen damit sinngemäss geltend, die Vor-
instanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig ange-
wendet.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In
der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Vorbrin-
gen im Einzelnen vage, detailarm, realitätsfremd und unlogisch sind. In
der Rechtsmitteleingabe setzten sich die Beschwerdeführenden mit der
Begründung des angefochtenen Entscheides nicht ansatzweise ausein-
ander. Einzig berufen sie sich darauf, der Hilfswerksvertreter habe die
Fluchtgründe der Beschwerdeführerin als glaubhaft erachtet (und deshalb
trotz fehlender Identitätspapiere um eine materiellen Entscheid bat; BFM-
Akten, act. A19/16). Indes ist es nicht Aufgabe des Hilfswerksvertreters,
eine Einschätzung der Aussagen in Bezug auf deren Glaubhaftigkeit vor-
zunehmen, sondern einzig die Anhörung zu beobachten, Fragen zur Er-
hellung des Sachverhalts stellen zu lassen, weitere Abklärungen anzure-
gen und Einwendungen zum Protokoll anzubringen (Art. 30 AsylG). Die
Beschwerdeführenden können aus der Bemerkung des Hilfswerksvertre-
ters nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weiter vermögen sie auch mit dem
Wiederholen der aktenkundigen Aussagen und dem Festhalten an der
Glaubhaftigkeit nicht dazutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen hat. Um Wiederholungen
zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden. Bei dieser Sachlage kann auf eine
Abnahme der eingereichten sowie der in Aussicht gestellten Beweismittel
in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Die Vorinstanz hat
die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden
verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
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dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
8.
8.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101].
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführenden bringen unter Berufung auf
Art. 8 EMRK und die Kinderrechtskonvention vor, ihre Tochter habe das
Recht, ein sicheres Leben mit ihren Eltern zu führen. Weder die EMRK
noch die Kinderrechtskonvention garantiert einen Anspruch auf Aufenthalt
in einem Konventionsstaat, weshalb auf das im Übrigen nicht näher sub-
stantiierte Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. Der Vollzug der Weg-
weisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch
durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer
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die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden
müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in den
Personen der Beschwerdeführenden liegende Vollzugshindernisse zu
entnehmen. Die Beschwerdeführenden haben den Iran im Alter von
knapp 30 Jahren verlassen und sind demnach mit der dortigen Kultur und
Tradition verwurzelt. Von beiden leben zahlreiche Verwandte nach wie vor
in D._______. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
renden namentlich in D._______ über ein ausserfamiliäres sowie insbe-
sondere familiäres Beziehungsnetz verfügen, auf welches sie bei einer
Rückkehr zurückgreifen können. Aufgrund der guten Ausbildung und der
langjährigen Arbeitserfahrungen beider Beschwerdeführenden sollte es
ihnen auch möglich sein, eine neue Anstellung zu finden. Schliesslich
bringen die Beschwerdeführenden mit der Aussage, die Rückkehr eines
Mitgliedes einer verbotenen politischen Partei sei nicht zumutbar, nichts
vor, was im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AsylG zur Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung führen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist
somit zumutbar.
8.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich
auch als möglich zu bezeichnen. Es obliegt den Beschwerdeführenden,
sich bei der zuständigen Iranischen Vertretung die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu BVGE 2008/34 E. 12).
8.4 Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). Damit ist
der Antrag, die Wegweisung sei sowohl superprovisorisch als auch vor-
sorglich aufzuheben und der zuständige Kanton anzuweisen, die Weg-
weisung nicht zu vollziehen, gegenstandslos geworden.
8.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG. Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aus-
sichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vor-
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aussetzungen nicht gegeben, weshalb weder dem Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege noch demjenigen um unentgeltli-
che Verbeiständung stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: