Abtei lung V
E-3960/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A_______, geboren (...) 1990,
alias A_______, geboren (...) 1993, Tschad,
zur Zeit im Transitbereich des Flughafens, Zürich-Kloten,
8050 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 11. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein tschadischer Staatsangehöriger aus
N'Djamena – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zwischen
dem 15. und dem 17. April 2009 verliess, per Personenwagen über die
Grenze nach Kousseri (Kamerun) sowie per Bus über verschiedene
Ortschaften nach Douala und nach einem vierwöchigen Aufenthalt per
Flugzeug in die Schweiz gelangte, wo er am 27. Mai 2009 im Transit
am Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte,
dass ihm gleichentags vom BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig
verweigert und für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal
60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort
zugewiesen wurde,
dass die summarische Befragung am Flughafen Zürich am
30. Mai 2009 erfolgte,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei
am (...) 1993 geboren und damit minderjährig, weshalb die Di-
rektanhörung zu den Asylgründen durch den Dienst Flughafenverfah-
ren des BFM am 8. Juni 2009 im Beisein einer Hilfswerkvertreterin so-
wie einer Vertreterin der Zentralstelle für unbegleitete Minderjährige
MNA des Kantons Zürich erfolgte,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen beider Befragungen das
rechtliche Gehör zu seiner angegebenen Minderjährigkeit gewährt
wurde,
dass er hinsichtlich seiner Asylgründe vorbrachte, seine Familie habe
in der tschadischen Hauptstadt N'Djamena gemeinsam mit der Familie
seines Onkels B_______ ein Haus bewohnt und dieser sei zu einem
ihm nicht bekannten Zeitpunkt einer Oppositionsgruppe beigetreten,
dass frühmorgens am 17. Januar 2009 Regierungssicherheitskräfte in
sein Elternhaus eingedrungen seien, eine Hausdurchsuchung durch-
geführt und seinen Cousin C_______ mitgenommen hätten,
dass zwei Tage später zwei Personen mit einer schriftlichen Weisung
zum Haus gekommen seien, wonach die gesamte Familie das Haus in-
nert 48 Stunden zu verlassen habe,
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dass sich einige Zeit später auch der Vater des Beschwerdeführers
entschlossen habe, der Opposition beizutreten, und er ihn aus Furcht
vor einer behördlichen Racheaktion am 16. April 2009 in seinem Per-
sonenwagen über die Grenze nach Kousseri, Kamerun, gebracht
habe,
dass er von hier aus per Bus über die Ortschaften Maroua, Kandri und
Yaoundé nach Douala gereist sei, wo er sich während eines Monats
bei D_______, einem Freund der Familie, aufgehalten habe,
dass er sich aus Angst, von tschadischen Spionen entdeckt zu wer-
den, einen Flugschein nach Hongkong mit Zwischenhalt in Zürich ge-
kauft habe und per Flugzeug am 27. Mai 2009 in die Schweiz gelangt
sei, wo er sich infolge der hiesigen Geltung der Menschenrechte ent-
schlossen habe, ein Asylgesuch zu stellen,
dass der Beschwerdeführer Kopien seiner Geburtsurkunde und seiner
Identitätskarte zu den Akten reichte, die Flughafenpolizei jedoch zu-
sätzlich einen im Original vorhandenen tschadischen Reisepass si-
cherstellen konnte, der in der Folge einer Ausweisprüfung unterzogen
wurde, bei welcher keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt
wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juni 2009 – am folgenden Tag
eröffnet – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, sein Asylgesuch vom 27. Mai 2009 ablehnte und die
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie de-
ren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten,
dass es dem Beschwerdeführer mangels Einreichung von entspre-
chenden Originaldokumenten bis zum heutigen Zeitpunkt nicht gelun-
gen sei, die behauptete Minderjährigkeit zu belegen und zudem irritie-
rend sei, dass die eingereichten Kopien einer Geburtsurkunde und ei-
ner Identitätskarte unterschiedliche Geburtsdaten aufführten und der
Beschwerdeführer hierfür keine plausible Erklärung habe,
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dass der Beschwerdeführer betreffend den von der Flughafenpolizei si-
chergestellten tschadischen Reisepass – in welchem als Geburtsda-
tum (...) 1990 aufgeführt und der Beschwerdeführer demzufolge
volljährig ist – angab, sein Vater habe diesen über einen ihm unbe-
kannten Kanal erhältlich gemacht und das Geburtsdatum fälschen las-
sen, wohingegen es sich hierbei gemäss Urkundenlabor der Kantons-
polizei Zürich um ein authentisches Dokument handle,
dass aufgrund der unglaubhaften Aussagen und des Erscheinungsbil-
des des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass die behaup-
tete Minderjährigkeit nicht den Tatsachen entspreche,
dass die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen
Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt wor-
den seien und somit den Eindruck vermittelten, er habe das Geschil-
derte nicht selbst erlebt,
dass er sich äusserst unsubstanziiert über die Verbindung seines On-
kels und seines Vaters zur Opposition geäussert habe und weder den
Zeitpunkt noch die Hintergründe des jeweiligen Beitritts habe nennen
können, und dass er auch über die Bezeichnung und die Ziele der Op-
positionsgruppe keine Angaben habe machen können,
dass auch die Vorbringen betreffend die behördlichen Behelligungen
nicht zu überzeugen vermöchten, zumal der Beschwerdeführer nicht
erklären könne, welche Sicherheitskräfte das Haus durchsucht und die
Familie gezwungen hätten, dieses zu verlassen,
dass im Weiteren schwer zu glauben sei, dass er nichts über die Ver-
suche seines Vaters, den festgenommenen Cousin zu finden, wissen
wolle,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar
und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer erwiesenermassen versucht habe, die
Asylbehörden über seine Identität zu täuschen und es grundsätzlich
nicht deren Aufgabe sein könne, nach allfälligen Wegweisungshinder-
nissen zu forschen, falls die asylsuchende Person in Verletzung ihrer
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht eine sinnvolle Prüfung ihrer wahren
Situation verunmögliche,
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dass der Beschwerdeführer mit arabischsprachiger Eingabe vom
18. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und die zu-
ständige Instruktionsrichterin die Flughafenpolizei Zürich gleichentags
um eine Übersetzung der Eingabe in eine Landessprache ersuchte,
dass die Akten am 19. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
gegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Flughafenpolizei Zürich dem Bundesverwaltungsgericht am
22. Juni 2009 per Fax eine Übersetzung der Beschwerdeschrift ins
Deutsche zustellte,
dass der Übersetzung die sinngemässen Anträge zu entnehmen sind,
die Verfügung des BFM vom 11. Juni 2009 sei aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren, respektive es sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung undurchführbar sei und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung einer Nachfrist zur Ein-
reichung seiner Identitätskarte und die Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung beantragt wurde,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die zuständige Instruktionsrichterin die Flughafenpolizei Zürich
am 22. Juni 2009 um Zustellung des Reisepasses des Beschwerde-
führers respektive einer lesbaren Farbkopie ersuchte,
dass am 23. Juni 2009 eine Farbkopie des Reisepasses des Be-
schwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht einging,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de vorbehältlich der nachstehenden Einschränkung einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen
Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Begeh-
ren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwer-
de mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und
es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt wird - um eine solche
handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
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Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
zu Recht festgestellt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG
nicht genügen,
dass mit dem BFM festzustellen ist, dass die Angaben des Beschwer-
deführers wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen sind,
und er in seinen ausserordentlich vagen und substanzarmen Ausfüh-
rungen nicht den Eindruck hinterlässt, die geschilderten Ereignisse
selbst erlebt zu haben,
dass vor dem Hintergrund des Vorbringens, er befürchte, wegen der
oppositionellen Aktivitäten seiner Familienangehörigen verfolgt zu
werden, in keiner Weise nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdefüh-
rer weder die Bezeichnung noch die Inhalte und Ziele der Opposition
kannte, und er auch keine Angaben über die Beweggründe des Bei-
tritts seiner Angehörigen zu derselben machen konnte (A13 S. 7),
dass der Beschwerdeführer auch die Behörden, welche das Haus
durchsucht und die Familie gezwungen haben sollen, dasselbe zu ver-
lassen, nicht namentlich benennen konnte (A13 S. 9) und weitestge-
hend ausgeschlossen werden kann, dass er ein selbsterlebtes und
derart einschneidendes Erlebnis nicht konsistent in seinen Einzelhei-
ten zu schildern vermöchte,
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dass auch nicht nachvollziehbar ist, dass sein Vater Versuche ange-
stellt haben soll, den von den Behörden mitgenommenen Cousin zu
finden, der Beschwerdeführer aber nicht ansatzweise anzugeben ver-
mochte, worin diese Versuche bestanden hätten (A13 S. 8),
dass schliesslich auch erhebliche Zweifel an der generellen Glaubwür-
digkeit des Beschwerdeführers bestehen, da seine behauptete Minder-
jährigkeit nicht mit den Angaben in seinem – versteckt gehaltenen –
Reisepass korrespondieren, bei welchem das Urkundenlabor des Kan-
tons Zürich entgegen der Mutmassung des Beschwerdeführers anläss-
lich der Dokumentenanalyse keine Fälschungsmerkmale eruieren
konnte (A8),
dass auf der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Farbkopie
des Reisepasses zahlreiche Sicherheitsmerkmale (Stempelaufdruck,
Hologramm, Strichcode) zu erkennen sind, womit angesichts der Er-
gebnisse der Dokumentenanalyse eindeutig davon auszugehen ist, es
handle sich hierbei um ein authentisches Dokument,
dass im Übrigen auch dem eingereichten Impfausweis als Geburtsda-
tum der (...) 1990 zu entnehmen ist,
dass demgegenüber die behauptete Minderjährigkeit lediglich durch
die Kopie einer Geburtsurkunde belegt wurde, wobei nach den Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts diese Art von handschrift-
lichen Dokumenten leicht fälschbar und deren Authentizität anhand ei-
ner Kopie kaum eruierbar ist, weshalb der Beweiswert der Urkunde
schon aufgrund ihrer Beschaffenheit als gering einzustufen ist,
dass auch der Inhalt des Dokuments erhebliche Zweifel an deren Au-
thentizität weckt, zumal nicht einsehbar ist, weshalb eine Geburtsur-
kunde erst 2001, mithin elf Jahre nach der durch sie belegten Geburt,
ausgestellt worden sein sollte,
dass die eingereichte Geburtsurkunde nach dem Gesagten die aus
dem Reisepass hervorgehende Volljährigkeit klarerweise nicht zu wi-
derlegen vermag und insgesamt davon auszugehen ist, der Beschwer-
deführer sei am (...) 1990 geboren,
dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, der beim Be-
schwerdeführer sichergestellte und – wie auch das Flugticket – auf
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den Namen A_______ lautende Reisepass beinhalte dessen wahre
Personalien,
dass auch er selber zu Protokoll gab, dies sei sein echter Pass (A9
S. 8),
dass die auch in der Beschwerdeschrift wiederholte Behauptung, er
wisse nichts über diesen Pass und die Angaben darin seien falsch,
nicht zu überzeugen vermag,
dass somit die erneute Beteuerung der geltend gemachten Minderjäh-
rigkeit in der Beschwerdeschrift nichts an der vorgenannten Feststel-
lung zu ändern vermag,
dass auch die äusserst knappen und unsubstanziierten Ausführungen
zur Verfolgungssituation des Beschwerdeführer nichts zur Erhellung
des Sachverhalts beitragen, da dieser "die Sache mit den politischen
Zielen" auch hier nicht zu substanziieren vermag,
dass angesichts der laizistischen Staatsstruktur von Tschad nicht
nachvollziehbar ist, worauf der Hinweis auf religiöse Ungerechtigkeiten
abzielt,
dass die Behauptung, wonach sämtliche Familienangehörigen von Op-
positionellen in Tschad verfolgt werden, nicht mit der Tatsache verein-
bar ist, dass die Mutter sowie drei Geschwister des Beschwerdefüh-
rers nach wie vor in N'Djamena leben,
dass in der Beschwerde beantragt wird, dem Beschwerdeführer sei
eine Nachfrist von einer Woche zur Einreichung ergänzender Beweis-
mittel anzusetzen,
dass jedoch das konkret in Aussicht gestellte Beweismittel – eine sich
in Saudi Arabien befindliche Identitätskarte des Beschwerdeführers –
nicht geeignet ist, betreffend das Alter des Beschwerdeführers zu ei-
ner anderen Einschätzung zu führen, weshalb keine Veranlassung zur
Gewährung einer Nachfrist besteht und der entsprechende Antrag ab-
zuweisen ist,
dass eine Bestätigung des Präsidenten der "Union des Forces pour la
Démocratie et le Développement" (UFDD) vom 12. Juni 2009 vorliegt,
wonach der minderjährige Beschwerdeführer Mitglied der UFDD sei
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wie sein Vater, und er daher wiederholt von den Behörden behelligt
worden sei,
dass dies in offenkundigem Widerspruch zu den bisherigen Vorbringen
– der Beschwerdeführer habe von Politik und Opposition keine Ahnung
und habe mit den Behörden bisher nie Schwierigkeiten gehabt (A9
S. 6, A13 S. 7 und 11) – steht und als Gefälligkeitsschreiben ohne Be-
weiswert gelten muss,
dass dem Beschwerdeführer insgesamt die behauptete Minderjährig-
keit und die geltend gemachten Verfolgungshandlungen nicht geglaubt
werden können, da seine Ausführungen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass in völkerrechtlicher Hinsicht angesichts der behaupteten Minder-
jährigkeit von der Vorinstanz die Anwendbarkeit der KRK zu prüfen
war, sie mithin im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht das Alter des
Beschwerdeführers festzustellen hatte,
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dass das BFM der ihm obliegenden Untersuchungspflicht nachgekom-
men ist, indem dem Beschwerdeführer im Rahmen beider Befragun-
gen das rechtliche Gehör zur vermuteten und aus dem Pass hervorge-
henden Volljährigkeit gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer auch in diesen Befragungen die berechtig-
ten Zweifel an seiner Minderjährigkeit nicht zu entkräften vermochte
und es ihm im gesamten Verfahren nicht gelungen ist, dieselbe glaub-
haft darzutun, weshalb die KRK vorliegend nicht zur Anwendung ge-
langt,
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass nämlich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in
N'Djamena geboren wurde und bis zum 15. April 2009 dort lebte, wo-
mit er nebst seiner Famile (Mutter und drei Geschwister) auch über ein
soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, weshalb nicht davon auszu-
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gehen ist, er gerate nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende
Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und der Beschwerdeführer über einen gülti-
gen Reisepass verfügt,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Flugha-
fenpolizei Zürich-Kloten.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Jan Feichtinger
Versand:
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