B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3961/2012
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 20. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 17. November
2011 seinen Heimatstaat mit einem gefälschten Pass auf dem Luftweg
verliess und nach einem Aufenthalt von zwei Tagen in Italien auf dem
Landweg am 21. November 2011 in die Schweiz gelangte, wo er am glei-
chen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ B._______ vom 21. De-
zember 2011 sowie der direkten Anhörung vom 22. Mai 2012 zur Begrün-
dung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei sri-
lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus
C._______ (Distrikt Jaffna), wo er seit seiner Geburt bis im Jahr (…) ge-
lebt habe,
dass sein Vater im Jahre (…) von der SLA (Sri Lanka Army) umgebracht
worden sei, weil er Mitglied einer Gruppierung gewesen sei,
dass er im Jahre (…) zusammen mit (...) und mit (...) nach D._______
(Indien) ausgereist sei, wo sie sich in einem Flüchtlingslager aufgehalten
hätten, welches unter Kontrolle der staatlichen Aufsichtsbehörde Q-
branch sei,
dass sie mit der Aufsichtsbehörde Probleme gehabt hätten, weshalb sie
nach Sri Lanka hätten zurückkehren wollen, wo sie in E._______ (Nord-
provinz) über ein Haus und Land verfügen würden,
dass sie am 20. Oktober 2011 mit einem von den sri-lankischen konsula-
rischen Behörden ausgestellten Laissez passer (Emergency passport)
Indien verlassen hätten und nach Colombo zu (...) gegangen seien,
dass ihnen bei ihrer Ankunft am Flughafen das Laisser-passer von den
sri-lankischen Behörden abgenommen worden sei,
dass seine (...) und (...) nach Jaffna weitergereist seien und ihn (den Be-
schwerdeführer) in Colombo zurückgelassen hätten,
dass seine (...) in Jaffna von den Sicherheitskräften über den Aufenthalts-
ort des Beschwerdeführers befragt worden sei, weshalb sie einige Tage
darauf wieder nach Colombo gekommen sei, um seine Ausreise zu orga-
nisieren,
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dass er vor diesem Hintergrund und aus Angst, von den SLA festgenom-
men und wie sein Vater, umgebracht zu werden, Sri Lanka verlassen ha-
be,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen den Todes- sowie den Geburts-
schein seines Vaters in Original und Kopie und eine beglaubigte Kopie
seiner Geburtsurkunde ins Recht legte,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juni 2012 – eröffnet am 26. Juni
2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen anführ-
te, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, da seine Aussagen de-
tailarm, stereotyp und in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefal-
len seien, so dass davon auszugehen sei, er habe das von ihm Geschil-
derte nicht selbst erlebt,
dass seine Darstellungen zu seiner Suche durch die SLA nicht glaubhaft
ausgefallen seien, zumal wenig wahrscheinlich sei, er werde wegen der
Aktivitäten seines Vaters, der im Jahre (…) gestorben sei, nach einer
Landesabwesenheit von mehr als (…) Jahren von der SLA zum heutigen
Zeitpunkt noch gesucht,
dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer ein Laissez
passer ausgestellt hätten, welches sie ihm bei seiner Ankunft am Flugha-
fen wieder abgenommen hätten, so dass diese über seine Einreise infor-
miert gewesen seien,
dass aufgrund dieser Tatsache wenig wahrscheinlich sei, die sri-lank-
ischen Behörden hätten ein Interesse an seiner Person, ansonsten sie
ihn bereits anlässlich seiner Einreise nach Sri Lanka festgenommen und
befragt hätten,
dass, indem der Beschwerdeführer Sri Lanka über den Flughafen von
Colombo, wo die Pass- und Identitätskontrollen sehr streng seien, wieder
habe verlassen können, nicht davon auszugehen sei, er hätte bei einer
erneuten Einreise begründete Furcht, festgenommen zu werden,
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dass damit und aufgrund fehlender Beweismittel für seinen langjährigen
Aufenthalt in Indien – entgegen seinen Behauptungen – insgesamt davon
auszugehen sei, er habe Sri Lanka aus anderen Gründen verlassen,
dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka, insbesondere auch im Jaffna-
Distrikt, soweit entspannt habe, dass die Rückkehr dorthin zumutbar ge-
worden sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
26. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, der vor-
instanzliche Entscheid sei in den Dispositionspunkten 3, 4 und 5 aufzu-
heben und es sei infolge Unzumutbarkeit, allenfalls Unmöglichkeit des-
Wegweisung(svollzugs) die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht, der Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses beantragt wurde,
dass er der Beschwerde seinen indischen Führerausweis im Original,
Kopien der Identitätskarte für sri-lankische Flüchtlinge, einer Bestätigung
der Registrierung sri-lankischer Tamilen durch die Distriktspolizei in
D._______, einer Beglaubigung der Schule F._______ in D._______, so-
wie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung beilegte,
dass auf die Begründung der Beschwerde und ihre Beilagen, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass das BFM mit seiner Vernehmlassung vom 16. August 2012, welche
dem Beschwerdeführer am 22. August 2012 zur Kenntnis gebracht wur-
de, Stellung nahm und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass das BFM dabei im Wesentlichen ausführte, die im Beschwerdever-
fahren eingereichten Dokumente könnten nichts am Ergebnis ändern, da
der Aufenthalt in Indien nie in Frage gestellt worden sei, es werde sodann
durch nichts belegt, dass die Familie in Sri Lanka nichts mehr besitze,
und widerspreche dessen Ausführungen, wonach sie in der Region von
G._______ Land und ein Haus besässen, er habe zudem noch Familien-
angehörige mütterlicherseits in Colombo, wo er sich nach der Rückkehr
aus Indien aufgehalten habe,
dass die Vorinstanz darüber hinaus ausführte, die sri-lankische Nationali-
tät sei von den konsularischen Behörden bereits durch die Ausstellung
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eines Laissez passer anerkannt worden, er habe bei der Einreise im
Flughafen Colombo keine Schwierigkeiten gehabt und verfüge nicht über
das Profil, welches ihn als gefährdet erscheinen lasse,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage des Voll-
zugs der Wegweisung bildet (Art. 44 AsylG),
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dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des
Asylgesuchs (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gung) unangefochten geblieben und mit Ablauf der Beschwerdefrist in
Rechtskraft erwachsen sind,
dass die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Dispositivs) praxisgemäss
nur dann aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung
vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2009/50 E.9, Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), was vorliegend
nicht der Fall ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend insoweit zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer – wie vom BFM rechtskräftig festgestellt wurde –
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuwei-
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sen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33
FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass die erstmalige Behauptung in seiner Beschwerdeschrift, der Be-
schwerdeführer sei nicht über Sri Lanka in die Schweiz gelangt, sondern
direkt von Indien nach H._______ und von dort in die Schweiz gereist,
seine Familie befinde sich im Übrigen immer noch in Indien, als nachge-
schoben und unglaubhaft zu werten ist, zumal auch keine Beweismittel
dafür eingereicht werden,
dass die der Beschwerde beigelegten Dokumente nicht geeignet sind,
daran etwas zu ändern, da diese seinen behaupteten ununterbrochenen
Aufenthalt in Indien mit direkter Ausreise von dort Richtung Europa nicht
zu belegen vermögen,
dass daher davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei – wie von
ihm in seiner Befragung und der direkten Anhörung angegeben – über Sri
Lanka in die Schweiz gelangt,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf
die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden kann,
dass somit keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Hei-
matstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
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im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer insbesondere keine individuellen Vollzugs-
hindernisse gesundheitlicher, wirtschaftlicher oder sozialer Art geltend
macht, sondern lediglich auf die Unzumutbarkeit respektive Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Indien Stellung nimmt, welche in ca-
su nicht in Frage stehen, zumal der Beschwerdeführer sri-lankischer
Staatsangehöriger ist, und ihm vom Sri-lankischen Konsulat in Indien ein
Laissez passer (Emergency Passeport) ausgestellt worden sei, womit er
in Sri Lanka habe einreisen können,
dass gemäss dem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 die Wegweisung in
denjenigen Teil des Jaffna-Distrikts, von dem der Beschwerdeführer ur-
sprünglich stammt und wo er bis im Jahr 1996 gelebt habe, nunmehr
grundsätzlich als zumutbar gilt, sofern keine individuellen Vollzugshinder-
nisse bestehen bzw. begünstigende Faktoren vorliegen (vgl. E. 13.2.1.),
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, von
dem keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig sind, der
erst nach Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 aus Sri Lanka ausgereist
ist und sich weniger als ein Jahr ausserhalb seines Heimatstaates befin-
det,
dass sodann davon auszugehen ist, an seinem letzten Wohnort im Jaff-
na-Distrikt verfüge er mit (...) über ein tragfähiges familiäres Netz,
dass darüber hinaus auch aussagegemäss Verwandte in Colombo leben,
dass er schliesslich auch keiner besonders gefährdeten Personengruppe
angehört,
dass somit begünstigende Faktoren im Sinne des zitierten Grundsatzent-
scheides vorliegen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos
geworden ist,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren gemäss obigen Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb – ungeachtet der dokumentierten Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers – die Verfahrenskosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: