B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3961/2017
Ur t e i l vom 3 0 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Irak – ersuchte am
7. Dezember 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 17. De-
zember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 10. Mai
2017 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus Bagdad, sei arabischer
Ethnie und muslimisch sunnitischen Glaubens. Er habe in Bagdad Infor-
matik studiert und dort gleichzeitig einen kleinen Computerladen betrieben.
Dadurch sei er im Quartier bekannt gewesen als derjenige, der sich mit
Computern auskenne. Deshalb seien zwei beziehungsweise drei Mitglie-
der der schiitischen B._______-Miliz (C._______ bzw. D._______) auf ihn
zugekommen und hätten versucht, ihn zur Mitarbeit zu überreden. Der
Mann, welcher vonseiten der B._______ jeweils die Gesprächsführung mit
ihm übernommen habe, sei dafür berüchtigt gewesen, seinen eigenen Bru-
der aus einem nichtigen Grund ermordet zu haben. Daher habe er sich
nicht gewagt, die Aufforderung dieses Mannes offen abzulehnen. Er habe
jeweils behauptet, keine Zeit zu haben, da er noch studiere. Beim dritten
Besuch hätten ihm die Mitglieder der B._______ mitgeteilt, dass sie sich
um seinen Studienabschluss kümmern würden. Somit habe er keine Aus-
rede mehr gehabt, nicht für sie zu arbeiten. Sein Vater habe ihm vor diesem
Hintergrund geraten, in die Türkei zu gehen, bis sich die Lage vor Ort be-
ruhigt habe. Deshalb sei er im Oktober 2014 in die Türkei ausgereist. Aller-
dings habe die Miliz nicht so leicht aufgegeben. Sein Vater habe diverse
anonyme Anrufe erhalten, wobei jeweils nach ihm gefragt worden sei. Es
seien auch wiederholt junge Männer zu seiner Familie gegangen und hät-
ten nach ihm gefragt, bis sein Vater wütend geworden sei und sie wegge-
schickt habe. Als Reaktion darauf hätten sie seinen Vater unmittelbar er-
schossen beziehungsweise seien sie zwei Tage später – am (…) 2014 –
zurückgekommen und hätten seinen Vater erschossen. Seine Mutter sei
bei dieser Gelegenheit ebenfalls verletzt worden. Nach diesen Vorfällen
habe er sich nicht mehr in den Irak zurückgetraut, sondern habe seine
Flucht fortgesetzt. Wenn er in den Irak zurückkehren müsste, bestehe die
Gefahr, dass er ebenfalls verletzt oder umgebracht würde. Mittlerweile
seien auch seine Mutter und Geschwister in die Türkei ausgereist.
A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine
Identitätskarte, seinen alten Reisepass und seinen Nationalitätenausweis
ein. Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte er zudem den Todesschein
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seines Vaters, Polizeiberichte über den Tod seines Vaters, einen Passier-
schein für Checkpoints, Fotos von seinem elterlichen Haus in Bagdad (in
Kopie) sowie einen Presseausweis zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das
SEM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 14. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Disposi-
tivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme
infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, verbunden mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses, und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen
Rechtsbeistand. Mit seiner Beschwerde reichte er eine Fürsorgebestäti-
gung sowie eine Kostennote seines Rechtsvertreters ein. Zur Stützung sei-
ner Vorbringen reichte er zudem einen ihn betreffenden Arztbericht sowie
ein Bild seines Elternhauses (Ausdruck) ein, welches von der B._______-
Miliz mit den Wörtern «Rache» beziehungsweise «Blut gefordert» besprüht
worden sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2017 wurden die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung von der
damals zuständigen Instruktionsrichterin gutgeheissen und antragsge-
mäss der rubrizierte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand einge-
setzt. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.
E.
Die Vorinstanz liess sich am 23. August 2017 zur Beschwerde vernehmen.
F.
Der Beschwerdeführer replizierte am 18. September 2017. Mit seiner Rep-
lik reichte er ein Schreiben des Präsidenten des irakischen Kulturhauses
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in E._______ sowie ein Schreiben seiner Tante inklusive Kopie der Aner-
kennung ihrer Flüchtlingseigenschaft in F._______ zu den Akten.
G.
Am 18. Dezember 2018 teilte das Strassenverkehrsamt des Kantons
G._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass es am Vortag vom
Beschwerdeführer, je im Original, einen irakischen und einen internationa-
len Führerschein erhalten habe.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu den vorgenannten Ausweisen gewährt, konkret
dazu, dass er im Asylverfahren geltend gemacht habe, seine Heimat be-
reits im Oktober 2014 verlassen zu haben, dass sein irakischer Führer-
schein jedoch vom 4. Mai 2015 bis zum 4. Mai 2020 gültig sei und dass
sein internationaler Führerschein erst am 1. September 2015 in Bagdad
ausgestellt worden sei. Ebenso wurde er zur Stellungnahme aufgefordert,
wieso er diese Dokumente nicht schon im ordentlichen Verfahren einge-
reicht habe.
I.
Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 23. Januar 2019 Stellung.
J.
Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Asylabteilungen führt die
vorsitzende Richterin seit 15. Juli 2019 das Verfahren unter der Geschäfts-
nummer E-3961/2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde sodann frist- und formgerecht ein-
gereicht. (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asyl-
bereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich aufgrund der vorläufigen Auf-
nahme ausschliesslich gegen die Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft
und des Asyls sowie die angeordnete Wegweisung.
4.
4.1. Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, da seine An-
gaben und Ausführungen zu seinen Asylgründen in den wesentlichen
Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert seien und er sich dar-
über hinaus zwischen der BzP und der Anhörung in zentraler Hinsicht wi-
dersprochen habe. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise anlässlich
der BzP erklärt, dass zwei Personen der schiitischen B._______-Miliz drei
oder mehrere Male zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn aufgefor-
dert hätten, für sie zu arbeiten. In der Anhörung habe er jedoch von drei
Personen gesprochen, welche drei Mal zu ihm nach Hause gekommen
seien und versucht hätten, ihn freundlich zu überreden, sich ihnen anzu-
schliessen. Dabei falle auf, dass der Beschwerdeführer sich nicht nur bei
der Zahl der Personen widersprochen habe, was in keiner Weise nachvoll-
ziehbar sei, zumal er in der Anhörung die Namen der drei Personen ge-
nannt habe, sondern auch dahingehend, dass er in der BzP von «Auffor-
derung», in der Anhörung aber von «freundlicher Überredung» gesprochen
habe. Ausserdem habe er in der BzP ausgesagt, sein Vater sei am (…)
2014 erschossen worden, nachdem er die Milizionäre weggewiesen habe.
Demgegenüber habe er in der Anhörung vorgebracht, sein Vater habe die
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Milizionäre zwei Tage zuvor weggewiesen, worauf diese am (…) 2014 zu-
rückgekommen seien und ihn erschossen hätten. Schliesslich würden
auch bei den eingereichten Beweismitteln diverse Unregelmässigkeiten
auffallen. Einzig der Todesschein seines Vaters, welcher dessen Tod bei
einem terroristischen Unfall oder Vorfall bestätige, scheine authentisch zu
sein. Diese Erwägungen würden deutlich zeigen, dass die Asylgründe nicht
glaubhaft und die eingereichten Beweismittel teilweise untauglich seien.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, weshalb er die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2. Dem hielt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe entgegen,
seine Vorbringen seien sehr wohl glaubhaft und asylrelevant. Er sei aus
der Heimat geflohen, da ihn Mitglieder der B._______-Miliz aufgrund seiner
Computerkenntnisse hätten zwangsrekrutieren wollen. Dazu führte er im
Wesentlichen das Folgende aus:
Er habe in der BzP noch nicht gewusst, ob jeweils zwei oder drei Personen
bei ihm vorbei gekommen seien oder wie diese geheissen hätten. Dies
habe er erst später ausfindig machen können, da er den Kontakt mit seiner
Mutter erst nach der BzP wieder habe herstellen können und dadurch nach
und nach Details erfahren habe, welche er anlässlich der BzP noch nicht
gekannt habe. Er habe jedoch bereits in der BzP ausgesagt, dass der
Mann, der auf ihn zugekommen sei, seinen eigenen Bruder umgebracht
habe. Als er in der Anhörung auf diesen Widerspruch angesprochen wor-
den sei, habe er denn auch betont, bereits in der BzP gesagt zu haben, es
seien zwei oder drei Personen gekommen. Dies zeige, dass er sich im Zeit-
punkt der BzP noch nicht sicher gewesen sei, wie viele Personen es ge-
wesen seien, und dies so angegeben habe. Da die Anhörung über zwei
Jahre nach der BzP durchgeführt worden sei, dürfe es ihm nicht als Wider-
spruch vorgeworfen werden, dass er seine Erinnerungen durch nachträgli-
che Berichte von Zeugen ergänzt habe. Somit habe er nachvollziehbar er-
klären können, wie es zur nicht übereinstimmenden Anzahl der Milizionäre
gekommen sei, welche ihn bei sich zu Hause aufgesucht hätten. Damit sei
diese Ungereimtheit entkräftet. Diesbezüglich müsse zudem berücksichtigt
werden, dass die Befragung zur Person (im Gegensatz zur Anhörung) hin-
sichtlich der Asylvorbringen lediglich einen summarischen Charakter auf-
weise und zudem nur inhaltsgemäss und nicht wortwörtlich protokolliert
und übersetzt werde, weshalb die dort protokollierten Aussagen nur mit Zu-
rückhaltung zum Vergleich herangezogen werden dürften.
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Entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung seien zudem
keine relevanten Widersprüche innerhalb seiner Vorbringen vorhanden. So
handle es sich beispielsweise um die gleiche Aussage, ob er von Mitglie-
dern der Miliz «aufgefordert» oder «freundlich überredet» worden sei, für
sie zu arbeiten. Der Umstand, dass sie sich zu Beginn freundlich und res-
pektvoll gezeigt hätten, heisse nicht, dass sie ihm die Entscheidung über-
lassen hätten. Schliesslich habe er sich auch im Zusammenhang mit der
Frage nach dem Zeitpunkt der Erschiessung seines Vaters nicht widerspro-
chen. Er habe vielmehr übereinstimmend ausgesagt, dass sein Vater am
(…) 2014 erschossen worden sei, nachdem er die Angehörigen der Miliz
zwei Tage davor weggewiesen habe. Offenbar sei seine Aussage an der
Befragung inhaltlich und grammatikalisch falsch protokolliert worden. Auch
müsse berücksichtigt werden, dass die BzP lediglich summarisch sei, wes-
halb unwesentliche Abweichungen keine entscheidrelevante Bedeutung
hätten. Die Vorinstanz anerkenne selber, dass der den Vater betreffende
Todesschein authentisch sei und die Aussage stütze, dass sein Vater am
(…) 2014 bei einem terroristischen Vorfall ums Leben gekommen sei. Al-
lerdings werfe sie ihm vor, dass in einem der eingereichten Dokumente die
richterliche Freigabe für die Ausstellung des Todesscheins vom (…) 2014
datiere, dieser jedoch bereits am (…) 2014 ausgestellt worden sei. Auch
hier liege kein Widerspruch vor. Der als authentisch angesehene Todes-
schein datiere vom (…) 2014. Der Gerichtsbeschluss vom (…) 2014 habe
sodann dem Leichnam sowie der Herausgabe des Todesscheins an die
Familie gegolten.
Weiter sei es eine reine Mutmassung der Vorinstanz, dass die Behörden
eine Untersuchung eingeleitet hätten, wenn sein Vater tatsächlich unter
den genannten Umständen ums Leben gekommen wäre. Er habe anläss-
lich der Anhörung mehrmals betont, dass die der Volksarmee naheste-
hende B._______-Miliz mehr Macht als die Polizei habe. Vor dem Hinter-
grund der herrschenden Verhältnisse in Bagdad sei glaubhaft, dass die Po-
lizei keine Ermittlungen gegen eine solch mächtige Miliz aufgenommen
habe. Die B._______-Miliz sei teilweise in die irakische Polizei und Armee
integriert worden und übe grosse Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus.
Zudem sei sie verantwortlich für die Ermordung etlicher Sunniten in und
um Bagdad. Das Quartier, in welchem er in Bagdad gelebt habe, stehe
unter der Kontrolle der B._______-Miliz, welche dort täglich mehrere Sun-
niten erschiesse. Die schiitischen Milizen könnten straffrei agieren. Des-
halb sei offensichtlich, dass er als Sunnit keinerlei Hilfe gegen die Bedro-
hung durch die Milizionäre erhalten hätte. Wenn er in der Heimat geblieben
wäre, wäre er entweder von ihnen rekrutiert oder umgebracht worden.
Diesbezüglich sei hervorzuheben, dass die Erschiessung seines Vaters
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durch die B._______-Miliz keinerlei Konsequenzen gehabt habe und die
Polizei seinem Bruder mitgeteilt habe, nichts gegen die Miliz unternehmen
zu können. Dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass ihn die Polizei nicht hätte
schützen können oder wollen.
Ausserdem sei einem Cousin, welcher die betreffenden Ereignisse in Bag-
dad miterlebt habe, in I._______ wegen ernsthafter Nachteile seitens der
B._______-Miliz Asyl gewährt worden. Offenbar habe dieser Cousin in des-
sen Asylanhörung auch über ihn (den Beschwerdeführer) gesprochen und
sein Erlebtes dadurch bestätigt. Es sei ihm eine Frist von 30 Tagen zu ge-
währen, um Beweismittel bezüglich seines Cousins zu beschaffen (na-
mentlich eine schriftliche Stellungnahme, dessen Asylentscheid und Ak-
ten).
4.3. Dem entgegnete das SEM in seiner Vernehmlassung, der Beschwer-
deführer habe mit der Beschwerde Bilder seiner Wohnung in Bagdad ein-
gereicht, welche von der schiitischen B._______-Miliz angeblich als der
Rache unterliegend gekennzeichnet worden sei. Allerdings lasse sich we-
der die Authentizität noch die Entstehungsgeschichte der Bilder überprü-
fen, weshalb diesen kein Beweiswert beigemessen werden könne. Was
das ärztliche Bestätigungsschreiben betreffe, gelte es festzuhalten, dass
ein solches bereits vorgelegen habe und die vorläufige Aufnahme es dem
Beschwerdeführer ermögliche, seine ärztliche Behandlung in der Schweiz
weiterzuführen. Im Übrigen verweise es auf seine Erwägungen im ange-
fochtenen Entscheid, an denen es vollumfänglich festhalte.
4.4. Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik, es falle auf, dass
die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht auf seine Argumente eingehe,
welche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprächen. Eine allge-
meine Bestreitung sei jedoch zu wenig substantiiert, um seiner Beschwer-
deschrift und den eingereichten Fotografien etwas entgegenzusetzen.
Deshalb müsse seine Beschwerde entweder gutgeheissen oder die Sache
an das SEM zurückgewiesen werden, damit dieses in der Heimat Abklä-
rungen durch die Botschaft oder eine Vertrauensperson tätige. Schliesslich
könne er heute die Anerkennung seiner Tante als Flüchtling in F._______
belegen und reiche zudem eine E-Mail zu den Akten, in welchem sie ihre
Beziehung zu ihm sowie die familiären Hintergründe schildere.
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Seite 9
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung
zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1133 ff., m.w.H.).
5.2. Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Un-
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Ver-
fügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der gel-
tenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen
abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachum-
stände berücksichtigt wurden (KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Pra-
xiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Wald-
mann/Weissberger (Hrsg.) 2. Aufl. 2015, Art. 12 VwVG N 15 ff., m.w.H.).
5.3. Die Vorinstanz stützt sich beim angefochtenen Entscheid im Wesent-
lichen auf das Protokoll der Anhörung vom 10. Mai 2017. Dabei ist akten-
kundig und wird in der Rechtmitteleingabe zu Recht darauf hingewiesen,
dass der Beschwerdeführer direkt aus der psychiatrischen Klinik zur Anhö-
rung gekommen ist, wo er sich zum damaligen Zeitpunkt wegen einer
schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und ausge-
prägter Suizidalität sowie des Verdachts auf schwere Posttraumatische Be-
lastungsstörung (PTBS) in der stationären Psychiatrie aufhielt (A17 F14).
Der Beschwerdeführer hat sodann, wie im Protokoll festgehalten, bereits
vor der Anhörung zwei Tabletten, welche ihm von der Klinik für den Fall
seiner psychischen Dekompensation mit zur Anhörung gegeben worden
seien, eingenommen. Dem Protokoll ist sodann zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Anhörung betäubt gewirkt habe
(A17 F3, 8-14). Zudem habe er im Verlauf der Anhörung zwei weitere Tab-
letten eingenommen (A17 F34 und 78). In der angefochtenen Verfügung
wird mit keinem Wort auf diesen Umstand eingegangen. Ob und wenn ja
inwieweit sich die Einnahme der Medikamente auf das Aussageverhalten
des Beschwerdeführers ausgewirkt hat, ist für das Gericht schwierig einzu-
schätzen. Es scheint indes plausibel, dass sich die Einnahme auf das Aus-
sageverhalten des Beschwerdeführers ausgewirkt haben dürfte. Deshalb
kann im vorliegenden Fall für die Beurteilung des Asylgesuchs nicht allein
auf dieses Anhörungsprotokoll abgestellt werden.
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Seite 10
Eine weitere Abklärung des Sachverhalts drängt sich vorliegend aber auch
aufgrund der nachfolgenden Erwägungen auf. Der Beschwerdeführer
macht geltend, dass er im Jahr 2006 entführt worden sei und nach der
Freilassung fast ein Jahr in J._______ in psychiatrischer Behandlung ge-
wesen sei (A17 F18-21 und 150). Jedoch wurden ihm anlässlich der Anhö-
rung keine Fragen zur Entführung als solcher (Hintergründe, Urheber, Um-
stände sowie Kontext [politisch/religiös]) gestellt. Ferner fällt auf, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung diverse Beweismittel zu den
Akten reichte, wie beispielsweise einen Presseausweis, einen Ausweis der
Arbeitergewerkschaft beziehungsweise eine Arbeitsbestätigung einer Im-
port-Export-Firma K._______, einen Universitätsausweis (beziehungs-
weise eine Kopie davon) ein Foto von seinem Wohnhaus (A17 F5-7 und
9). Allerdings wurden dem Beschwerdeführer zu verschiedenen dieser Be-
weismittel keine Fragen gestellt, so beispielsweise zu seinem Presseaus-
weis, oder dem Ausweis der Arbeitergewerkschaft. Unklar ist weiter, was
mit der Bemerkung im Protokoll bei Antwort zu Frage 45 gemeint ist: „(GS
zeigt auf Beweise wegen dem Zustand der Mutter)“, ohne dass aus dieser
hervorgeht, um was für Beweismittel es sich dabei handelt noch was sie
beweisen sollen. Diesbezüglich erstaunt insbesondere, dass diese Be-
weismittel anscheinend weder zu den Akten genommen wurden noch an-
derweitig aufgeführt wird, worum es sich bei ihnen genau handelte. Auf-
grund der aktuellen Aktenlage lässt sich weder die Relevanz dieser Um-
stände noch der Beweismittel zuverlässig abschätzen. Dies auch deshalb,
da keine Übersetzungen der eingereichten Dokumente vorliegen. Der Be-
schwerdeführer machte sodann bereits in der Anhörung geltend, dass
seine Familie nach der Ermordung des Vaters, der Opfer eines terroristi-
schen Aktes in Bagdad geworden sein soll, in die Türkei geflüchtet sei.
Auch hierzu wurde er nicht näher befragt.
5.4. Daraus folgt, dass der Sachverhalt vorliegend unvollständig abgeklärt
wurde. Damit hat das SEM Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
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Die Entscheidreife lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht mit geringem
Aufwand herstellen, weshalb es angezeigt ist, die angefochtene Verfügung
gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks
vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Angesichts der Rückweisung der
Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen
auf Beschwerdeebene. Auf die anderen Rechtbegehren in der Beschwerde
ist folglich nicht weiter einzugehen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Sache ist im Sinne
der Erwägungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf unentgeltli-
che Prozessführung wird damit gegenstandslos.
7.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter reichte mit Eingaben vom 14. Juli 2017 und 18. September 2017
jeweils eine Kostennote zu den Akten. In der aktualisierten Kostennote vom
18. September 2017 wird unter Berücksichtigung auch der letzten Eingabe
ein als angemessen zu erachtender Aufwand von 12.2 Stunden (zum Stun-
denansatz von Fr. 300.– bei Obsiegen) und Auslagen von Fr. 44.60 geltend
gemacht sowie darauf hingewiesen, dass Mehrwertsteuerpflicht bestehe.
Dieser Aufwand scheint angemessen. Das SEM ist demnach anzuweisen,
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 4'000.–
auszurichten. Der Anspruch auf Entschädigung aufgrund eines amtlichen
Mandats wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts und neuer
Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 4’000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Nira Schidlow
Versand: