B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-396/2016
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie deren Tochter
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 9. Juni 2015 in der Schweiz für sich und
ihre Tochter um Asyl nachsuchte,
dass ihr anlässlich der Kurzbefragung vom 23. Juni 2015 das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens gewährt wurde und sie im
Wesentlichen geltend machte, sie wolle nicht nach Italien zurück, da sie
von Anfang an in die Schweiz habe einreisen wollen,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 – eröffnet am
13. Januar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerinnen auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerinnen verfügte,
dass die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründete,
die italienischen Behörden hätten das Ersuchen des SEM um Übernahme
der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gutgeheissen,
weshalb Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständig sei,
dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz
keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren habe,
dass Italien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU
(Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt
habe und mit Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014
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(Verfahrensnummer 29217/12, grosse Kammer) bestätigt worden sei, dass
in Italien keine systemischen Mängel vorliegen würden,
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie der EMRK sei und
keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich dieses
Land nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl-
und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass die italienischen Behörden in einem Kreisschreiben vom 2. Feb-
ruar 2015 nach Massgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 12. März 2015 (vgl. BVGE 2015/4) zugesichert hätten, dass
jede überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur
und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde,
dass der Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration
des italienischen Innenministeriums in einem Schreiben vom 15. April 2015
eine Liste mit Aufnahmeprojekten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Ri-
fugiati (SPRAR)" übermittelt habe, welche den Dublin-Mitgliedstaaten
durch ein Rundschreiben vom 8. Juni 2015 zugänglich gemacht worden
sei,
dass ein ausführlicher, nach einem Besuch von zwei der aufgelisteten Pro-
jekte verfasster Bericht der Verbindungsperson des SEM gezeigt habe,
dass die Familien dort eine vollumfängliche Betreuung erfahren würden,
dass das SEM die italienischen Behörden mit seinem Ersuchen um Über-
nahme bereits darauf hingewiesen habe, dass die Beschwerdeführerinnen
eine Familie bilden würden und diese dem Ersuchen am 14. Dezember
2015 zugestimmt und festgestellt hätten, die Überstellung solle nach
Catania erfolgen,
dass es gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4394/2015 vom
27. Juli 2015 den italienischen Behörden zukomme, die konkrete Unter-
kunft festzulegen, in der die Familie nach ihrer Rückkehr nach Italien un-
tergebracht werde,
dass dem SEM angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justizi-
ablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführe-
rinnen in Italien keine konkreten Hinweise vorliegen würden, dass dieses
Land nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführerinnen in einer
ihnen gerecht werdenden Struktur aufzunehmen,
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dass sodann in Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Um-
stände keine Gründe vorliegen würden, welche die Anwendung der Sou-
veränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würde,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 19. Januar 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, die Zuständigkeit der
Schweiz sei festzustellen und ihre Asylgesuche seien materiell zu prüfen,
eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len sei, die Vollzugsbehörden vorsorglich anzuweisen seien, bis zum Ent-
scheid über die aufschiebende Wirkung von Vollzugshandlungen abzuse-
hen, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein Rechtsbeistand
beizuordnen sei,
dass sie zur Beschwerdebegründung im Wesentlichen vorbrachten, dass
die dem SEM vorliegenden Garantien gemäss der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/4) respektive des EGMR in Sa-
chen Tarakhel gegen die Schweiz nicht genügen würden,
dass gemäss dieser Rechtsprechung konkrete Plätze in konkret bezeich-
neten Unterkünften für die Rückkehrer reserviert sein müssten und der
Schweiz eine entsprechende Zusicherung im Zeitpunkt des Zuständig-
keitsentscheides vorzuliegen habe,
dass dem Schreiben der italienischen Behörden vom 24. November 2015
(rechte: 14. Dezember 2015) lediglich zu entnehmen sei, dass die Familie
nach Catania überstellt werden soll,
dass weder das Rundschreiben vom 8. Juni 2015, welches dem Entscheid
nicht beigefügt wurde und nicht mehr aktuell sei, noch das Schreiben der
italienischen Behörden vom 24. November 2015 (recte: 14. Dezember
2015) genügende Garantien im Sinne der EGMR-Rechtsprechung darstel-
len würden, da diese keine konkrete Zusicherung einer familiengerechten
Unterbringung enthielten,
dass die Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien ohne ent-
sprechende Garantie eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, weshalb
das SEM gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der
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Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verpflichtet
sei, selbst auf die Asylgesuche einzutreten,
dass ferner geltend gemacht wird, eine Überstellung der erst (…) Jahre
alten Tochter verletze das Kindswohl, da sie sich in der Schweiz eingelebt
und begonnen habe, die Sprache zu lernen,
dass nicht ersichtlich sei, weshalb Familien, die sich bereits in der Schweiz
einigermassen eingefunden hätten, wieder nach Italien zurückgeschafft
werden sollen, während politisch zugesichert worden sei, dass die Schweiz
Personen aus Italien im Rahmen des europäischen Verteilungsprogram-
mes wieder aufnehmen würde,
dass der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob eine
Überstellung nach Italien völkerrechtskonform im Sinne von Art. 3 EMRK
sei, nicht rechtsgenügend erstellt sei, weshalb die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen wäre,
dass aus dem angefochtenen Entscheid jedoch hervorgehe, dass es dem
SEM nicht möglich sei, die konkreten individuellen Garantien für die Be-
schwerdeführerinnen vor einer Überstellung einzuholen, weshalb das SEM
anzuweisen sei, den Selbsteintritt auszuüben und das Gesuch der Be-
schwerdeführerinnen in der Schweiz zu behandeln sei,
dass sich das SEM, nachdem Italien nach Ablauf der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des SEM weder der Überstellung der Beschwerde-
führerinnen zustimmte noch Garantien lieferte, aufgrund seiner völker-
rechtlichen Verpflichtungen bereits am 27. Oktober 2015 (rechte: 22. Sep-
tember 2015) spätestens aber nach Ablauf der maximalen fünfmonatigen
Frist für zuständig hätte erklären müssen und diesbezüglich eine Verlet-
zung des Beschleunigungsgebots der Dublin-III-VO vorliege,
dass die Instruktionsrichterin der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom
26. Januar 2016 die aufschiebende Wirkung gewährte, das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess, auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtete und das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtsverbeiständung abwies,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwer-
deführerinnen vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat-
ten,
dass das SEM die italienischen Behörden am 21. Juli 2015 um Aufnahme
der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO), wobei sie dem Gesuch mit Schreiben vom 14. Dezember 2015
nachträglich zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in
Italien keine systemischen Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr ei-
ner unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4
EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen (vgl. das oben
erwähnte Urteil Tarakhel),
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dass im Entscheid Tarakhel gleichzeitig festgestellt wurde, es bestünden
dennoch erhebliche Zweifel, dass genügend Kapazitäten vorhanden seien,
um eine adäquate Unterbringung sicherzustellen und diese Missstände
insbesondere Kinder der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausset-
zen würden, weshalb eine Rücküberstellung das Vorliegen spezifischer
Garantien voraussetze,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf diesen Entscheid in ei-
nem Grundsatzurteil festgehalten hat, dass vor einer Dublin-Überstellung
von Familien mit Kindern nach Italien von den italienischen Behörden indi-
viduelle Garantien einzuholen sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1),
dass diese Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie res-
pektierenden Unterbringung keine blosse Überstellungsmodalität darstel-
len, sondern eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässig-
keit einer Überstellung nach Italien sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3),
dass in demselben Urteil festgestellt wurde, eine generelle Absichtserklä-
rung seitens Italiens reiche nicht aus, sondern es müsse im Zeitpunkt der
Verfügung des SEM eine konkrete und individuelle Zusicherung – insbe-
sondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen –
vorliegen, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter der
Kinder entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur
Verfügung steht, und dass die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt
wird,
dass sich aus der vorausgesetzten Individualität der Zusicherung ergibt,
dass diese aktuell sein muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-6261/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.5.2),
dass die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 14. Dezember
2015 die Beschwerdeführerinnen unter expliziter Namensnennung und Al-
tersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) betrachten wobei
diese Angaben den in BVGE 2015/4 E. 4.3 explizit genannten Anforderun-
gen an eine individuelle Zusicherung weitestgehend entsprechen,
dass sich das Schreiben vom 14. Dezember 2015 zwar nicht zur konkreten
Unterbringung äussert, sondern lediglich anfügt, dass die Überstellung
nach Catania zu erfolgen habe und dem Schreiben auch nicht ausdrücklich
zu entnehmen ist, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft unterge-
bracht werde, jedoch ausdrücklich auf das Rundschreiben vom 8. Juni
2015 verweist,
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dass die erwähnte individuelle Zusicherung im Zusammenhang mit den
vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen
werden muss und das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 festhält, dass
sämtliche Familien, die nach Italien überstellt werden, unter Wahrung der
Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenom-
men werden, was mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sodann mit einer
Liste von SPRAR-Projekten, in welchen Familien untergebracht würden,
konkretisiert worden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2),
dass die wesentliche Zusicherung darin besteht, dass für familiengerechte
Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde und die italienischen
Behörden denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen
haben, welcher eine aktualisierte Liste von SPRAR-Projekten enthält, wo-
raus sich ergibt, dass es sich dabei um ein bewirtschaftetes System han-
delt, welches sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszu-
richten versucht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6358/2015
vom 7. April 2016 E. 5.2),
dass das SEM das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 dem Entscheid zwar
nicht beigefügt hat, dieses jedoch im Internet unter
/en/content/circular-letter-italian-ministry-interior-all-dub-
lin-units> abrufbar ist,
dass das SEM den wesentliche Inhalt wiedergegeben und die Überlegun-
gen, von denen es sich hat leiten lassen, aufgezeigt hat und in der Be-
schwerde unter Bezugnahme auf die Ausführungen des SEM zu diesem
Rundschreiben Stellung genommen wurde, der hauptsächliche Inhalt den
Beschwerdeführerinnen somit bekannt war und es ihnen möglich war, die
Verfügung des SEM sachgerecht anzufechten, weshalb keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vorliegt,
dass derzeit keine Anzeichen bestehen, dass es in Italien bei der Unter-
bringung von Familien zu gravierenden Problemen kommt und es sich bei
Italien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt, weshalb an die Zu-
sicherung keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind,
dass im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung eine genü-
gend konkrete und individuelle Zusicherung seitens der italienischen Be-
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hörden für die kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familien-
einheit vorliegt und entsprechend der Eventualantrag der Beschwerdefüh-
rerinnen abzuweisen ist,
dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen keine Verletzung
des Beschleunigungsgebots gemäss der Dublin-III-VO vorliegt, da erst
nach Festlegung der Zuständigkeit innerhalb der sechsmonatigen Über-
stellungsfrist (vgl. Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO) – jedoch vor Erlass
der Verfügung durch das SEM – eine konkrete und individuelle Zusiche-
rung seitens der italienischen Behörden eingeholt werden muss, was vor-
liegend eingehalten wurde,
dass sich der Einwand, wonach das Wohl des Kindes einer Überstellung
nach Italien entgegenstehe, als unbegründet erweist, zumal sich die Be-
schwerdeführerinnen erst seit dem 9. Juni 2015 in der Schweiz aufhalten
und die inzwischen (…) Tochter daher noch nicht als derart in der Schweiz
verwurzelt gelten kann, als dass zwingend ein Selbsteintritt der Schweiz zu
erfolgen hätte, und überdies die SPRAR-Projekte speziell auch auf die Be-
dürfnisse Minderjähriger ausgerichtet sind,
dass sich aus der politischen Zusicherung der Schweiz, Personen aus Ita-
lien im Rahmen des europäischen Verteilungsprogrammes wieder aufzu-
nehmen, keine Ansprüche ableiten lassen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgericht D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.5),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerinnen nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Verfügung des SEM demnach zu bestätigen und die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nach-
dem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung je-
doch gutgeheissen wurde, keine Kosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Versand: