B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3962/2016
Ur t e i l vom 1 8 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Mai 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 11. November 2013 legal mit gültigen Reisepässen und den Ausreise-
visa über den Flughafen von C._______ verliessen und in Khartoum (Su-
dan) Einreisevisa für die Schweiz erhielten,
dass sie am 21. Dezember 2013 über Qatar nach Genf geflogen seien, wo
sie circa 5 Wochen geblieben und am 17. Januar 2014 nach D._______
gereist seien und dort Asyl beantragten,
dass die Schweiz aufgrund des Dublinabkommens auf ein Ersuchen der
schwedischen Behörden der Rückübernahme zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens in der Schweiz zustimmte, worauf die Be-
schwerdeführenden am 30. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) E._______ eintrafen und um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom
11. Juli 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Februar 2015
zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei
in ihrem Land eine (...) und habe für den eritreischen Staat gearbeitet,
dass sie oft im Ausland (…) sei, weshalb sie auch einen Pass erhalten
habe,
dass sie ihr Heimatland verlassen habe, damit ihr Sohn, (…), den Militär-
dienst nicht leisten müsse,
dass sie keine Probleme in Eritrea gehabt habe, da sie immer aufgepasst
und sich politisch nie engagiert habe,
dass sie in D._______ erfahren habe, dass man ihren Ehemann, der eben-
falls ein (...) sei, wegen ihr verhaftet habe und ihr zweiter Sohn bei Ver-
wandten untergebracht worden sei,
dass sie weiter nichts über sie habe in Erfahrung bringen können, da der
Ehemann kein Telefon habe,
dass sie seit dem Krieg (1984) eine Behinderung (...) und ein (…) habe,
dass der Beschwerdeführer (Sohn) angab, noch kein Aufgebot erhalten,
jedoch nichts gegen die Leistung des Militärdienstes gehabt zu haben, es
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sei seine Mutter gewesen, die dies nicht gewollt und sich zur Ausreise ent-
schieden habe,
dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 25. Mai 2016 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwer-
deführerin habe keine Verfolgungsmassnahmen seitens des eritreischen
Staates geltend gemacht und ein privilegiertes Leben als durch den Staat
angestellte (...) mit Reisefreiheiten geführt,
dass sie sich zur Ausreise entschlossen habe, damit ihr Sohn (…) nicht in
den Militärdienst in Sawa einrücken müsse, was keine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG (SR 142.31) darstelle,
dass er selbst bereit gewesen wäre, den Militärdienst zu leisten,
dass ihn der eritreische Staat trotz des Nichteinrückens nach Sawa (…)
nicht behelligt und ihm vielmehr am (…) 2013 einen Reisepass ausgestellt
habe,
dass er zudem am (…) 2013 ein Ausreisevisum erhalten habe, was darauf
hinweise, dass ihn der eritreische Staat für die Leistung des Militärdienstes
nicht heranzuziehen beabsichtigt habe,
dass weiter nicht glaubhaft sei, die Beschwerdeführerin habe über die Ver-
haftung ihres Mannes und über den Verbleib ihres zweiten Sohnes die
ganze Zeit nichts in Erfahrung bringen können, da sie in Eritrea verschie-
dene Verwandte habe und es nicht zutreffe, es würden keine telefonischen
Kontaktmöglichkeiten mit Eritrea bestehen,
dass diese Aussagen Anlass zur Annahme geben würden, dass die Be-
schwerdeführerin die Schweizerischen Asylbehörden absichtlich über die
Situation ihres Ehemannes im Dunkeln lasse, weil sich diese nicht wie von
ihr geschildet darstelle,
dass daher diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht standhalten würden,
dass die Beschwerdeführenden demzufolge die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen würden, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien,
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dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Juni 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen liessen, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und
ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung, unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei
und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, subeventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beilage einer
Fürsorgebestätigung vom 24. Juni 2016 beantragten, es sei ihnen die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihnen unentgeltliche
Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen sowie auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeistän-
dung wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen und die
Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, bis zum 29. Juli 2016 einen
Kostenvorschuss zu bezahlen,
dass dieser fristgerecht geleistet wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. August 2015 (recte:
2016) eine neue Eingabe machte, wonach sie in Eritrea von Männern in
Machtposition vergewaltigt worden sei und keine Möglichkeit gehabt habe,
sich dagegen zu wehren,
dass sie dies nicht früher habe erzählen können, weil sie kein Vertrauen in
die Dolmetscher gehabt habe,
dass sie ein zweiseitiges Dokument des Gesundheitsministeriums vom
(…) 2013 einreichte, wonach, gemäss ihren Angaben, der Beschwerdefüh-
rer zwecks medizinischer Abklärung das Land verlassen dürfe, anschlies-
send aber umgehend zurückzukehren müsse, um den Militärdienst zu leis-
ten,
dass sich auf der zweiten Seite des Dokuments eine Arztdiagnose vom (…)
2013 in Kopie für den Sohn befand, worin eine “(…)“ unbekannter Ursache,
attestiert wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass darüber hinaus die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen muss, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wich-
tige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die entsprechenden Erwägungen des SEM verwiesen werden
kann,
dass vorab in der Beschwerde insbesondere vom grossen psychischen
Druck berichtet, wird, der auf den Beschwerdeführenden gelastet habe,
weil sich die Beschwerdeführerin mit dem eritreischen Regime nicht habe
identifizieren können, obschon sie sich in der Öffentlichkeit exponiert und
das eritreische Regime (…) habe,
dass diese knappe Ausführung ihres angeblichen psychischen Druckes
nicht nachvollziehbar ist, da die Beschwerdeführerin dank des Regimes ein
bequemes Leben mit Reisefreiheiten führen konnte,
dass bei dieser Sachlage nicht von einem unerträglichen psychischen
Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgegangen werden kann,
dass das mit Schreiben vom 10. August 2016 eingereichte, völlig neue und
sehr knapp erläuterte Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin in Erit-
rea regelmässig von Männern in Machtposition vergewaltigt worden sei,
diametral von ihren ursprünglichen Aussagen abweicht,
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dass sie diese Ereignisse während ihrer Befragungen nicht einmal ansatz-
weise erwähnte und vielmehr ausführte, dass ihr ihr ganzes Leben lang
nichts passiert sei (vgl. A9/14 Ziffer 7.01),
dass ihre Erklärung, sie habe den Dolmetschern nicht getraut, nicht plau-
sibel ist und als Schutzbehauptung erachtet werden muss, da sie sich seit
mehr als zwei Jahren in der Schweiz aufhält und es ihr in dieser Zeit be-
stimmt möglich und zumutbar gewesen wäre, dieses Vorbringen in einer
geeigneten Form den Asyl- oder allenfalls Sozialbehörden darzulegen,
hätte es der Wahrheit entsprochen,
dass somit ihr neues Asylvorbringen als nachgeschoben und daher un-
glaubhaft erachtet werden muss,
dass es weiter wie in der Beschwerde behauptet nicht zutreffen kann, dass
sich der Beschwerdeführer unter einem enormen psychischen Druck be-
funden habe, weil er in den Militärdienst hätte einrücken müssen, hat er
doch selbst ausgesagt, nichts gegen den Militärdienst und nie an eine Aus-
reise gedacht zu haben,
dass es vielmehr seine Eltern gewesen seien, die so entschieden hätten
(vgl. A26/10 Antworten 26 f.),
dass somit der Umstand, dass er den Militärdienst leisten müsste, nicht
von asylrechtlich relevanter Bedeutung ist,
dass weiter die Beschwerdeaussage, sie seien illegal ausgereist, akten-
widrig ist, da sie legal über den Flughafen von C._______ ausgereist sind,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und es den
Beschwerdeführenden nicht gelingt, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekreta-
riat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführerin eine privilegierte Stellung innehat und (…)
sowie über Verwandte in ihrem Heimatland verfügt, weshalb sie sich dort
wieder schnell wird integrieren können,
dass sie durch ihre Kontakte wird einrichten können, dass ihr Sohn, falls er
überhaupt in den Militärdienst einrücken müsste, zu keiner strengen oder
gefährlichen Arbeit eingeteilt würde,
dass hinsichtlich der medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin,
wonach sie ein (…) habe (vgl. A9/14, Ziffer 8.02) – mangels gegenteiliger
Angaben – davon auszugehen ist, dass sie sich während ihres langen Auf-
enthalts in der Schweiz bereits entsprechend behandeln liess,
dass die auf Beschwerdeebene eingereichte Arztdiagnose vom (…) 2013
wonach der Beschwerdeführer an “(…)“ leide, wohl fiktiver Natur ist und
offenbar ausschliesslich zum Zweck ausgestellt wurde, damit er zur Be-
handlung ins Ausland ausreisen konnte, hat sich doch dieser bei der Be-
fragung am 11. Juli 2014 als “voll gesund“ bezeichnet (vgl. A12/11 Ziffer
8.02),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und die Beschwerdeführenden im Besitze von gülti-
gen Reisepapieren sind,
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
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dass der am 29. Juli 2016 bezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei-
chung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser