Abtei lung V
E-3963/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______, geboren (...), Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juni 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3963/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 18. April 2008 verliess, am 21. April 2008 illegal in die Schweiz
einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 7. Mai 2008 vom BFM zu seinem Reiseweg und seinen
Gesuchsgründen angehört wurde und dabei im Wesentlichen geltend
machte, ein Mitglied einer albanische Bande, welche mit den jugosla-
wischen Armeekräften zusammen gearbeitet habe, sei bei einem
Überfall auf das Haus seiner Familie im Februar 1998 verletzt worden
und sei später an der Verletzung gestorben,
dass zwei Wochen später vermutlich dieselbe Bande Jugendliche aus
seinem Dorf in einem Wald festgehalten und einen davon frei gelassen
habe, mit der Aufforderung, bei der "Familie B._______" einen
Geldbetrag von DM 6000 zu holen, um die weiteren Geiseln frei zu
kaufen,
dass es einer der Geiseln gelungen sei, ein Mitglied der Bande mit
dessen Waffe zu erschiessen,
dass der Beschwerdeführer wegen diesen beiden Vorfällen seit seiner
Volljährigkeit von dieser albanischen Bande verfolgt werde und ihm mit
Blutrache gedroht worden sei,
dass er im Jahre 2003 von einem älteren Mann bedroht worden sei,
dass er am 17. März 2006 in C._______ eine Party organisiert habe,
bei welcher Leute aus Albanien in die Luft geschossen und ihm mit-
geteilt hätten, dass dies eine Warnung aus Albanien sei,
dass es seither keine konkreten Vorfälle mehr gegeben habe, er weiter
keine Probleme gehabt habe, kein Verfahren gegen ihn hängig und er
weder politisch noch religiös aktiv gewesen sei,
dass indessen viele Studenten aus Albanien zum Studium nach
C._______ gekommen seien und er sich vor diesen beziehungsweise
ihren allfälligen Kontakten mit der albanischen Bande gefürchtet habe,
dass er nie einen serbischen, dagegen einen UNMIK Pass gehabt,
diesen aber zu Hause gelassen habe,
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dass er zudem eine UNMIK Identitätskarte gehabt habe, die er aber
bei einer Universität habe deponieren müssen, um dort die Literatur
benützen zu dürfen,
dass er ferner weder für die Schweiz noch für irgendein Land ein Vi-
sum beantragt oder erhalten habe,
dass er zum Beweis seiner Vorbringen zwei Zeitungsartikel und am
25. Mai 2008 seinen UNMIK Führerausweis im Original zu den Akten
reichte,
dass Abklärungen des BFM bei der schweizerischen Vertretung in Bel-
grad ergeben haben, dass der Beschwerdeführer am (...) die
Ausstellung eines Visums für die Schweiz beantragt hat,
dass sich aus den dem BFM vorliegenden Visumsunterlagen unter an-
derem ergibt, dass der Beschwerdeführer einen UNMIK Reisepass be-
sessen hat, welcher am (...) ausgestellt wurde und bis zum (...) gültig
ist,
dass das BFM am 5. Juni 2008 eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte und
dem Beschwerdeführer dabei unter anderem das rechtliche Gehör in
Bezug auf die Visumsunterlagen und den UNMIK Reisepass gewährte,
dass der Beschwerdeführer dazu ausführte, er habe den Visumsantrag
und seine weiteren Verwandten in der Schweiz aus Angst nicht er-
wähnt,
dass er ferner darauf hinwies, auch ein Visum für (...) beantragt zu
haben,
dass der Beschwerdeführer ergänzend ausführte, dass ihm an der
Party vom 17. März 2006 nichts geschehen sei, weil er an diesem
Abend mit einer Frau zusammen gewesen sei und es nach dem "Ka-
nun Gesetz" verboten sei, einen Mann umzubringen, wenn dieser mit
einer Frau zusammen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juni 2008 – eröffnet gleichen-
tags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, von einer
Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Juni 2008 per Telefax beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin massgebli-
chen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung
festhielt, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines
Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine
rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass der eingereichte UNMIK-Führerschein kein Reisepapier im Sinne
von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) darstelle und zudem kei-
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ne entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass aufgrund der gesamten Umstände vielmehr davon ausgegangen
werden müsse, dass er seinen UNMIK-Pass vorsätzlich nicht zu den
Akten gereicht habe, um seine Visumsanträge für (...) und (...) zu
vertuschen,
dass er sodann die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7
AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass die geltend gemachten Vorbringen in zeitlicher und sachlicher
Hinsicht keinen genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Ver-
folgung und Flucht erkennen liessen,
dass der geltend gemachte Überfall im Februar 1998 in den Kontext
der damaligen Kriegs- und Unruhesituation zu stellen sei, seither der
Kosovo aber von der UNMIK und den KFOR-Truppen befriedet worden
sei,
dass der Beschwerdeführer die Entführung und Geiselnahme aus dem
Jahre 1998 zwar in einen kausalen Zusammenhang mit seiner Familie
stelle, was indessen sehr konstruiert wirke,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb seine Familie für den Tod des
zweiten Bandenmitglieds zur Verantwortung gezogen werden solle,
dass die geltend gemachten Drohungen zudem vage, undifferenziert,
von zu geringer Intensität seien, schon Jahre zurück lägen und vom
Beschwerdeführer trotz gegebener Gelegenheit nie zur Anzeige ge-
bracht worden seien,
dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführers trotz der
geltend gemachten Todesangst vor Blutrache bis Ende 2007 regel-
mässig und danach noch gelegentlich die Universität besucht habe,
dass sich der Beschwerdeführer wegen der Drohungen zudem an die
vor Ort präsenten Organisationen hätte wenden können, um um Hilfe
und Schutz nachzusuchen,
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dass die vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Zei-
tungsartikel an diesen Erwägungen nichts zu ändern vermöchten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde festhielt, dass er
nicht vom Staat aufgrund seiner "religiösen-, politischen- und Rassen-
zugehörigkeit verfolgt" werde,
dass in seiner Heimat indessen nach wie vor die Blutrache existiere
und es schon zahlreiche Opfer gegeben habe,
dass sein Fall "rechtlich schwer nachvollziehbar, aber traditionsge-
mäss" kein Einzelfall sei,
dass sein Fall schwer zu beweisen sei, da er keine Anzeige gemacht
habe, eine Anzeige die Situation indessen nur noch angespannter ge-
macht hätte, zumal "der Feind" dadurch in seiner Ehre verletzt worden
wäre und die "Gefahr zur Handlung" dadurch grösser geworden wäre,
dass sein Fall in der Region bekannt sei und die Zeugen in der Zeitung
(genannt) seien, die er als Beweismittel abgegeben habe,
dass der Zeitpunkt des Geschehens zwar einige Jahre zurück liege,
aber laut des "Traditionsgesetzes von Leke Dukagjini die Blutrache nie
veralte",
dass er seine Familie beauftragt habe, seine "Identitätskarte und das
Reisedokument" in die Schweiz zu schicken, bis jetzt indessen nie-
mand gefunden worden sei, der diese Papiere hätte bringen können
und die Briefpost weiterhin als sehr unsicher gelte,
dass er indessen im Hinblick auf die Ferien seiner in der Schweiz le-
benden Landsleute hoffe, dass diese Sache erledigt werden könne
und ihm deshalb für die Einreichung von Identitätspapieren eine Frist
von höchstens vier Wochen zu gewähren sei,
dass der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Vorbringen in Bezug
auf die Blutrache im Allgemeinen und in seiner Heimatregion Inter-
netauszüge aus und in Bezug auf das Gewohnheits-
recht (Kanun) aus zu den Akten reichte,
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dass für den Begriff rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere
auf die publizierte Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts verwiesen werden kann (in BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keine entsprechen-
den Dokumente eingereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der gesamten Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungs-
gerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen
von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vor-
liegen,
dass diesbezüglich auf die zutreffendenden und zu bestätigenden vor-
instanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 und
Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass mit dem BFM aufgrund der gesamten Umstände vielmehr davon
ausgegangen werden muss, der Beschwerdeführer reiche seinen
UNMIK-Reisepass – aus welchen Gründen auch immer - absichtlich
nicht zu den Akten,
dass diese Annahme dadurch gestützt wird, dass er zwar offensichtlich
in der Lage war, seinen UNMIK-Führerschein zu beschaffen und nach-
zureichen, nicht dagegen seinen UNMIK-Reisepass,
dass das Beschwerdevorbringen, wonach seine Familie bisher nie-
manden habe finden können, der diese Dokumente in die Schweiz
transportiere und die Post nicht sicher sei, als blosse und unbehelfli-
che Behauptung betrachtet werden muss,
dass sich an der erwähnten Beurteilung aber selbst dann nichts än-
dern würde, wenn der Beschwerdeführer nachträglich entsprechende
Identitäts- oder Reisepapiere beschafft und eingereicht hätte, da er
keine genügende Entschuldigung für deren Nichtabgabe innert 48
Stunden anführen konnte und ein aus diesem Grund gefällter Nichtein-
tretensentscheid auch dann nicht aufgehoben würde, wenn die Papie-
re nachträglich auf Beschwerdeebene vorgelegt würden (vgl. EMARK
1999 Nr. 16 E. 5),
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dass das Bundesverwaltungsgericht somit keinen Anlass hat, dem Er-
suchen um Gewährung einer Frist zur Beschaffung der Reise- oder
Identitätspapiere stattzugeben,
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen im Ergebnis zu Recht
erkannte, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben
ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme
von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32
Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass seine Vorbringen betreffend seine angebliche Furcht vor den Mit-
gliedern einer albanischen Bande beziehungsweise der ihm angedroh-
ten Blutrache zutreffend als asylrechtlich nicht relevant bezeichnet
wurden,
dass der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz in der
Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen vermag,
sondern sich weitgehend mit blossen Behauptungen begnügt,
dass an dieser Erkenntnis auch die vom Beschwerdeführer eingereich-
ten Beweismittel nichts zu ändern vermögen,
dass die Existenz von Fällen der Blutrache im Heimatland des Be-
schwerdeführers nicht bestritten wird, die eingereichten Beweismittel
indessen offensichtlich keinen konkreten und direkten Zusammenhang
mit dem Beschwerdeführer und seinen geltend gemachten Befürchtun-
gen aufweisen,
dass der Beschwerdeführer ferner nicht überzeugend und nachvoll-
ziehbar darlegen konnte, weshalb er sich zur Gewährung allenfalls be-
nötigten Schutzes nicht an die im Heimatland zuständigen Behörden
hätte wenden können,
dass keine Anzeichen dafür vorhanden sind, dass die Behörden im Ko-
sovo nicht gewillt seien, entsprechende Taten zu ahnden beziehungs-
weise dem Beschwerdeführer diesbezüglich hinreichend Schutz zu ge-
währen (zu den Anforderungen an die Schutzgewährung vgl. EMARK
2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 203),
dass zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf die zu bestätigen-
den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ver-
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wiesen werden kann, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht an-
schliesst,
dass seine Vorbringen bezüglich der Verfolgungs- und Fluchtgründe
offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling
nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig sind,
dass das BFM demnach im Ergebenis zu Recht in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
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erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass im Kosovo keine Gefährdung im Sinne einer Situation allgemei-
ner Gewalt besteht und es dem Beschwerdeführer, einem jungen und
gemäss Akten gesunden Mann ohne weiteres zuzumuten ist, sich um
die Wiederaufnahme seines Studiums im Heimatland zu bemühen,
dass er sich schliesslich im Bedarfsfall auch an seine im Heimatland
lebenden Verwandten wenden kann, welche gemäss seinen Angaben
in guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben (vgl. A 1, S. 4 und 8),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
seiner Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und auch diesbe-
züglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des D._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, D._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- das E._______ (per Telefax)
Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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