Abtei lung V
E-3964/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Gerard Scherrer;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3964/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im November 2008 verliess und am 3. Januar 2009 in die Schweiz ge-
langte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom
14. Januar 2009 im B._______ zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, in seinem Heimatdorf aufgrund seiner
Homosexualität Benachteiligungen ausgesetzt gewesen zu sein,
beziehungsweise befürchtet zu haben, solchen ausgesetzt zu werden,
dass daktyloskopische Abklärungen des BFM ergaben, dass der Be-
schwerdeführer am 22. Juli 2007 - unter anderer Identität - an der
Grenze Schweiz/Italien von der Schweizer Behörde abgewiesen und
nach Italien zurückgeschickt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 14. Januar 2009 in Kenntnis
des Ergebnisses des Fingerabdruckvergleichs setzte, ihm dazu sowie
in Bezug auf einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und einer
Wegweisung nach Italien das rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer erklärte, er wisse nicht, woher diese Daten
stammten, es sich bei der damals kontrollierten Person nicht um ihn
handle, und er dazu nichts Anderes sagen könne,
dass er keine Gründe gegen eine Zuständigkeit Italiens für die Prüfung
seines Asylgesuchs geltend machen könne,
dass das bei den italienischen Behörden anhängig gemachte Gesuch
des BFM vom 6. beziehungsweise 11. März 2009 um Übernahme des
Beschwerdeführers unbeantwortet geblieben ist,
dass das BFM am 13. Mai 2009 die Zuständigkeit Italiens für die Be-
handlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers feststellte und die
italienischen Behörden um Bekanntgabe der Modalitäten für dessen
Rückführung ersuchte,
dass die Anfrage des BFM vom 13. Mai 2009 unbeantwortet blieb,
Seite 2
E-3964/2009
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Mai 2009 - eröffnet am
11. Juni 2009 unter gleichzeitiger Aushändigung der editionspflichtigen
Akten - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung sowie deren Vollzug nach
Italien anordnete,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen
diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anfügte, daktyloskopi-
sche Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am
22. Juli 2007 an der Grenze Schweiz/Italien von der Schweiz nach
Italien zurückgewiesen worden sei,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags und auf das Übereinkommen
vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig sei,
dass keine anderslautende Antwort seitens Italiens eingangen sei, was
als stillschweigende Zusage zur Übernahme des Beschwerdeführers
gelte,
dass dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2009 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei und der Beschwerdeführer dabei ausgesagt habe,
nie vom Grenzwachtkorps kontolliert worden zu sein,
dass er ansonsten nichts gegen die Zuständigkeit Italiens habe,
dass diese Aussage kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien
darstelle,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2009 - einge-
reicht beim BFM und von diesem zuständigkeitshalber an das Bundes-
Seite 3
E-3964/2009
verwaltungsgericht überwiesen - gegen diesen Entscheid Beschwerde
erhob und dabei unter anderem sinngemäss beantragte, es sei ihm
Asyl zu gewähren, beziehungsweise auf sein Asylgesuch sei einzutre-
ten und von einer Wegweisung nach Italien sei abzusehen,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom
19. Juni 2009 unter anderem verfügte, der Vollzug der Wegweisung
werde vorsorglich ausgesetzt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass Amtssprachen des Bundes das Deutsche, Französische und
Italienische sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), die in
englischer Sprache abgefasste Beschwerde aus prozessökonomi-
schen Gründen und im Interesse aller am Verfahren Beteiligten - ohne
präjudizielle Wirkung - trotzdem entgegen zu nehmen ist,
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - vorbe-
hältlich nachfolgend zu erwägender Einschränkung - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
Seite 4
E-3964/2009
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass daher auf den sinngemässen Antrag betreffend Gewährung des
Asyls nicht einzutreten ist, und es sich daher erübrigt, auf die - auch in
der Rekurseingabe geltend gemachten - Vorbringen zur Begründung
des Asylgesuchs näher einzugehen,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
Seite 5
E-3964/2009
dass aufgrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen und der zutref-
fenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
Italien für die Durchführung des Asylantrags des Beschwerdeführers
zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriteri-
en und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68]
sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
[VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 2
und Art. 18 Abs. 7 VO Dublin),
dass sich betreffend der Zuständigkeitsfrage weitere Prüfungen und
Ausführungen erübrigen,
dass der Beschwerdeführer somit in den Drittstaat Italien ausreisen
kann, welcher für die Prüfung des Asylantrages staatsvertraglich zu-
ständig ist,
dass keine Hinweise darauf bestehen, Italien halte sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
dass die Zuständigkeit Italiens Seitens des Beschwerdeführers nicht
konkret und substanziiert bestritten wird, so dass es sich erübrigt, auf
die Ausführungen in der Beschwerde, wonach er am 11. Juni 2009 von
der kantonalen Behörde zur Unterzeichung eines Dokuments gezwun-
gen worden sei, auf welchem der Name einer anderer Persone gestan-
den habe, einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
Seite 6
E-3964/2009
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, weil der Beschwerdeführer nach Italien ausreisen kann, wo er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die italie-
nischen Behörden hielten sich nicht an die daraus resultierenden Ver-
pflichtungen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
Seite 7
E-3964/2009
dass weder die allgemeine Lage in Italien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr dorthin schliessen lassen,
dass insbesondere kein Grund für die Annahme besteht, bereits die
Aufenthaltsbedingungen einer sich im Rahmen eines Asylverfahrens in
Italien aufhaltenden Person stellten eine konkrete Gefährdung dar,
dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben, die
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien spre-
chen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Italien faktisch möglich ist, weil die italienischen Behörden einer Auf-
nahme des Beschwerdeführers - stillschweigend (Art. 18 Abs. 7 VO
Dublin) - zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine
anderen Ort (als die Schweiz), wo er hingehen könne, nicht geeignet
ist, zu einer anderen Erkenntnis zu führen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit der Abweisung der Beschwerde die vom Bundesverwaltungs-
gericht am 19. Juni 2009 verfügte vorsorgliche Aussetzung des Voll-
zugs der Wegweisung hinfällig wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
E-3964/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
Seite 9