B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3964/2012
U r t e i l v o m 2 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 5. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2012 - aus Italien einreisend - in
die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte,
dass er am 15. Juni 2012 vom BFM zu seiner Person, seinem Reiseweg
und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er zur Begründung im Wesentlichen angab, aufgrund des Konfliktes
zwischen Islamisten und Christen in B._______, wo er eine (…)-Werkstatt
besessen habe, ausgereist zu sein,
dass es wegen des Ausbruchs des Konfliktes zu Beschädigungen der in
seiner (…) zur Reparatur deponierten (…) gekommen sei und er aus
Furcht vor den Regressansprüchen der (…)besitzer geflohen sei,
dass eine Abfrage der Eurodac-Datenbank ergab, dass sich der Be-
schwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz bereits als Asylsu-
chender in Italien aufgehalten hatte,
dass ihm das BFM deshalb das rechtliche Gehör zur möglichen Zu-
ständigkeit Italiens für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegwei-
sung sowie einem Wegweisungsvollzug dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer hierbei keine Einwände weder gegen die Zu-
ständigkeit Italiens noch gegen den Wegweisungsvollzug dorthin machte,
dass das BFM am 20. Juni 2012 – nach den Bestimmungen der Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete,
dass dieses Ersuchen von italienischer Seite innert massgeblicher Frist
nicht beantwortet wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2012 – eröffnet am 24. Juli 2012
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälli-
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gen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu, (vgl. für die Entscheidbegründung im Einzelnen A15),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2012 (Datum der
Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anweisung an
das BFM, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und auf das Gesuch einzu-
treten, den Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie die unentgeltliche
Prozessführung samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht (Art.
65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) beantragte,
dass er hauptsächlich unter Hinweis auf einen Bericht einer deutschen
Asylorganisation vorbrachte, die Unterbringungs- und Verpflegungsbe-
dingungen in Italien seien überwiegend menschenunwürdig; auch er habe
dort keinerlei Unterstützung erhalten,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 27. Juli 2012 im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) den Vollzug der
Wegweisung vorläufig aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Juli 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfach-
ten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie
nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 Bst. e und Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von
Art. 107a AsylG gegenstandslos wird,
dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob
das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Italien angeordnet hat,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer einräumt, in Italien um Asyl nachgesucht zu
haben, und dies aufgrund der Akten erstellt ist,
dass die italienischen Behörden das gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-VO ergangene Wiederaufnahmeersuchen vom 20. Juni 2012 in-
nert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO vorgesehenen Frist
unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit aner-
kannten,
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dass bei dieser Sachlage Italien für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig ist, womit die Grundlage für einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
ohne weiteres gegeben ist,
dass sich der Beschwerdeführer zwar unter Hinweis auf die Stellung-
nahme einer deutschen Asylorganisation gegen eine Rückkehr in sein
Erstasylland ausspricht, indem er geltend macht, dort drohe ihm eine völ-
kerrechtswidrige Behandlung,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK
ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im
hier zu beurteilenden Fall nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ferner Gelegenheit
hatte, den Negativentscheid der italienischen Behörden anzufechten, wo-
bei das Beschwerdeverfahren noch hängig sei,
dass mithin keine konkreten Hinweis darauf bestehen, ihm sei in Italien
kein ordentliches Asylverfahren zuteil geworden respektive die italieni-
schen Behörden würden sein Asylgesuch ohne hinreichende Prüfung der
Asylvorbringen letztinstanzlich abweisen,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-
639),
dass in der Beschwerde stichhaltige Argumente für eine andere als vom
BFM vorgenommene Einschätzung fehlen,
dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, ihm drohe in
Italien eine völkerrechtswidrige Behandlung,
dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklun-
gen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von
Asylsuchenden mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht,
dass Italien indes verpflichtet ist, über das Asylgesuch des Beschwerde-
führers zu befinden, und nach dem Gesagten keine konkreten Hinweise
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dafür bestehen, der italienische Staat würde den Zugang zu einem funkti-
onierenden Asylverfahren generell nicht gewährleisten,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zu-
gang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten aus-
gesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsproble-
me in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den
Beschwerdevorbringen kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, der
Beschwerdeführer gerate nach der Rückführung in Italien in eine existen-
zielle Notlage, zumal neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorga-
nisationen Dublin-Rückkehrende unterstützen,
dass Italien an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden
in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach
verpflichtet ist, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu er-
möglichen,
dass auch keine medizinischen Aspekte gegen die Überstellung nach Ita-
lien sprechen, zumal der Beschwerdeführer keinerlei gesundheitliche
Probleme geltend gemacht hat,
dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim-
mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass nach vorstehenden Erwägungen für das BFM offensichtlich keine
Pflicht zu einem Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Be-
stimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9
E. 4 S. 115),
dass aufgrund der gesamten Aktenlage auch ein Selbsteintritt aus huma-
nitären Gründen nach der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 aus-
geschlossen bleibt (BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da in vorliegender Sa-
che keine besonderen Sachverhaltsumstände vorliegen, welche eine Be-
handlung des Asylgesuches in der Schweiz geradezu aufdrängen würden
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(vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4534/2011 vom
28. Dezember 2011 E. 8),
dass das BFM daher den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die eingereichte Beschwerde daher als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da
sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Mareile Lettau
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